Landgericht Hamburg:
Urteil vom 23. Januar 2015
Aktenzeichen: 308 O 191/12
(LG Hamburg: Urteil v. 23.01.2015, Az.: 308 O 191/12)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, in eine Abänderung des mit der Klägerin bestehenden Übersetzervertrages vom (Tag). (Monat) 2004 über das Werk mit dem Originaltitel C.. O.. T.. L.. - T.. A.. A.. von P.. K.. mit folgender Fassung einzuwilligen:
"§ 2 Satz 5 wird durch folgende Regelung ersetzt:
Zusätzlich zum Normseitenhonorar erhält die Übersetzerin für die Nutzung der Übersetzung innerhalb der R.. Verlage eine Absatzvergütung in Höhe von 0,5 % des Nettoladenverkaufspreises
(des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes ab dem 5.000. verkaufte und bezahlte Exemplar in Taschenbuchform.
Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Lizenzen in Ausübung der eingeräumten Rechte eingehen, erhält die Übersetzerin grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen. Der Erlösanteil, den die Übersetzerin erhält, darf allerdings nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt. Soweit bei der Nutzung des übersetzen Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrach gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 411,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.06.2012 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 17.824 € zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 25 % und die Beklagte 75 %.
6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt von der Beklagten im Wege der Stufenklage nach erfolgter Auskunftserteilung Einwilligung in die Abänderung eines Übersetzungsvertrages.
Mit Vertrag vom 26.01.2004 beauftragte die Beklagte, die einen Buchverlag betreibt, die Klägerin, eine Literaturübersetzerin, mit der Übersetzung des Kinderbuches "C.. o.. t.. L.. - T.. A.. A.." des Autors P.. K.. vom Englischen ins Deutsche. Für die Übersetzung und die Übertragung sämtlicher Nutzungsrechte zur Vervielfältigung und Verbreitung der Übersetzung in Buchform erhielt die Klägerin ein Honorar von 5055,-- € netto, errechnet aus der vereinbarten Vergütung von 15,-- € netto pro Normseite (30 Zeilen zu je 60 Zeichen) für 337 Normseiten. Für die Übertragung der Rechte zur Verwendung der Übersetzung für Nebenrechte jeglicher Art, näher definiert als Vorabdruck, Nachabdruck, Buchklub/Ähnliches, Anthologie, Funklesung, Fernsehlesung, Fernsehfilm, Film, Tonträger, Vortragsrechte, Hörspiel, Merchandising, Theater, Elektronische Verwertung und Lizenzvergabe, vereinbarten die Parteien eine Beteiligung der Klägerin in Höhe von 5 % des Verlagsanteils aus den Nettoerlösen des Werks.
Bevor das Werk in der Übersetzung der Klägerin als Taschenbuchausgabe im Verlag der Beklagten erschien (als r..- und als R..-Ausgabe), veranstalte zunächst die O.. GmbH unter Lizenz der Beklagten eine Hardcoverausgabe unter dem Titel "D.. K.. d. D.. - D.. A.. A..". Mit Lizenzvertrag vom 6. Januar 2004 (Anlage K 6) übertrug die Beklagte das ausschließliche Recht, das übersetzte Werk als Hardcoverausgabe zu veröffentlichen. Dafür erhielt die Beklagte ein mit später anfallenden Honoraren verrechenbares Garantiehonorar in Höhe von 3.000,-- €. In einem ersten Addendum zum Lizenzvertrag (Anlage K 6) vereinbarten die Beklagte und der O.. Verlag, dass für die Nutzung an den Rechten von Übersetzung und Innenanteilillustrationen an die Beklagte ein Stückhonorar von 2 % vom Netto-Ladenpreis zzgl. Mehrwertsteuer pro verkauftem Exemplar der Hardcoverausgabe zu leisten ist.
Mit Vertrag vom 14. September 2004 (Anlage K 6) vereinbarte die Beklagte mit der M.. V.. GmbH, dass diese das ausschließliche Recht erhält, unter dem Label "O.. audio" das übersetzte Werk ungekürzt in deutscher Sprache als Lesung auf Tonträger aufzunehmen, die Tonträger zu vervielfältigen und weltweit auf allen Vertriebswegen zu verbreiten. Die M.. V.. GmbH verpflichtete sich zu einer verrechenbaren Vorauszahlung in Höhe von 2.500,-- € zzgl. Mehrwertsteuer sowie zu einem Entgelt für die Rechteübertragung in Form einer Umsatzbeteiligung für jeden verkauften Tonträger in Höhe von 10 % des durchschnittlichen Händlerabgabepreises bis zu einer Auflage von 5.000 Exemplaren, 11 % bis zu einer Auflage von 10.000 Exemplaren und 12 % bei darüber hinaus gehenden Verkäufen.
Mit Schreiben vom 4. Mai 2005 (Anlage K 3) teilte die Beklagte der Klägerin mit, der Übersetzungsvertrag ändere sich wegen des Erscheinens der Hardcoverausgabe im O.. Verlag dahingehend, dass die Klägerin ein Pauschalhonorar in Höhe von 10 % des für die Buchausgabe gezahlten Grundhonorars für den Fall erhalte, dass das Werk später im Verlag der Beklagten als Taschenbuchausgabe erscheine. Zu dieser Vertragsänderung erbat die Beklagte die Zustimmung der Klägerin. Mit Schreiben vom 8. September 2005 (Anlage B 1) lehnte die Klägerin die vorgeschlagene Änderung ab und schlug eine Beteiligung in Höhe von 2,5 % des Nettoladenpreises für jedes verkaufte Taschenbuch vor. Daraufhin bot die Beklagte mit Schreiben vom 12. September 2005 (Anlage B 2) an, bei Erreichen bestimmter Schwellen (ab 75.000 verkauften Exemplaren) 25 % des Grundhonorars zu zahlen. Dies lehnte die Klägerin mit Schreiben vom 23. September 2005 ab. Die weiteren Verhandlungen scheiterten Ende September 2005.
Im Jahre 2009 kam es zu erneuter Korrespondenz zwischen den Parteien. Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 (Anlage K 4) bat die Klägerin um Auskunft über die Nutzungen des von ihr übersetzten Werkes und bat um Auflistung der Auflagen und Auflagenhöhen. Mit Schreiben vom 4. August 2009 (Bl. 52) erhielt sie die Auskunft, dass von der Taschenbuchausgabe der Beklagten 56.427 Exemplare in 5. Auflage verkauft worden seien. Andere Auskünfte als über die Taschenbuchausgabe könne die Beklagte jedoch nicht erteilen, da die Hardcover- und Hörbuchrechte an andere Verlage "abgegeben" seien. Die Klägerin solle sich daher an diese Verlage "direkt" wenden.
Mit anwaltlichem Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 13. Januar 2010 verlangte die Klägerin hinsichtlich eines nach ihrer Auffassung bestehenden Missverhältnisses zwischen Übersetzungsvergütung und Verlagsvorteil eine Vertragsänderung und erbat Auskunft und Rechnungslegung. Die Beklagte berief sich mit Schreiben vom 28. Januar 2010 auf Verjährung. Nach weiteren Kontakten ohne Einigung wurde vereinbart, anstehende Gerichtsentscheidungen des BGH zur Übersetzungsvergütung abzuwarten und in Verhandlungen zu bleiben. Nach Veröffentlichung der Urteilsgründe im Verfahren "Destructive Emotions" (BGH GRUR 2011, 328) regte die Klägerin an, dass die Parteien sich auf der Grundlage dieser Entscheidung einigen und - bei beiderseitigem Nachgeben - sich an der neuen Rechtsprechung des BGH orientieren.
Ende Juli 2011 teilte die Beklagte mit, dass sie die Einrede der Verjährung aufrechterhalte und keine Veranlassung sehe, auf die Forderungen der Klägerin einzugehen. Die Parteien blieben dennoch weiterhin im Gespräch. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2011 (Anlage K 5) verzichtete die Beklagte für die Dauer der Verhandlungen auf die Einrede der Verjährung. Am 5. März 2012 bot die Beklagte eine pauschale Abgeltungszahlung in Höhe von 2.000,-- € an.
Die Beklagte rechnete die Hardcoverauswertung durch den O.. Verlag als Nebenrechtsauswertung ab und kehrte dafür an die Klägerin netto 1.212,57 € aus; berechnet mit 5 % des zweiprozentigen Anteils der Beklagten an der Hardcoverausgabe durch den O.. Verlag. Für die Verwertung der Hörbuchrechte durch die M.. V.. GmbH erhielt die Klägerin Zahlungen von 233,64 € und 29,68 €; letzterer Betrag für die Auswertung von 2009 bis 2011.
Nach den inzwischen erteilten Auskünften der Beklagten (Bl. 143 f., 149 ff.) ergeben sich folgende Absatzzahlen und Beteiligungen für die einzelnen Verwertungshandlungen:
a) R.. Ausgabe, ISBN 9..-.-...-...1, Taschenbuchausgabe
JahrNettoladenpreis in €Absatz20068,3220.06720078,3612.01820088,369.90320098,367.73920108,365.20220118,369220118,402.394bis 5/20128,4057920138,401.134b) r.. Ausgabe, ISBN 9..-3-...-...5, Taschenbuchausgabe
JahrNettoladenpreis in €Absatz20068,329.88020078,365.00420088,363.66120098,362.47820108,361.57720118,3689820128,4050520138,40317c) Hardcoverausgabe im O.. Verlag, ISBN 9..-.-...-...-4
JahrAbrechnungAbsatzVerlagsanteilAutorenanteil2005200461.61517.160,0778.622,762006200516.0694.475,2922.376,46200720069.3942.616,2713.081,36200820074.4341.234,896.174,45200920081.690470,672.353,3620102009771214,731.073,6420112010558155,41777,032012201127977,70388,5120132012 71,85359,27d) Vier CD-Hörbuchausgaben der M.. V.. GmbH, ISBN 978-3-8373-0081-9
JahrAbrechnungAbsatzVerlagsanteilAutorenanteil200620057.2271.851,292.776,93200720062.359981,141.471,70200820072.191957,401.436,10200920081.477342,86541,3620102009874198,39313,252011201048122,555,6120122011564,697,04Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die geltend gemachte Einwilligung in eine Vertragsänderung sowohl aus § 32 Abs. 1 UrhG als auch aus § 32a Abs. 1 UrhG verlangen. Die Ansprüche aus § 32 UrhG seien nicht verjährt. Bei dem Beteiligungsanspruch bei laufender urheberrechtlicher Nutzung handele es sich um einen Daueranspruch. Daher beginne die Verjährung nicht, solange die Nutzung fortdaure. Im Übrigen macht sie geltend, erst durch die seit 2009 ergangenen BGH-Urteile (GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison; GRUR 2011, 328 - Destructive Emotions; GRUR 2012, 496 - Das Boot) Kenntnis von der angemessenen Vergütung erlangt zu haben. Bei Vertragsschluss sei ihr nicht bekannt gewesen, dass die Hardcoverauswertung durch den O.. Verlag erfolgen sollte.
Die Klägerin begehrt mit der am 22. Mai 2012 eingereichten und am 5. Juni 2012 zugestellten Klage im Stufenwege Auskunft, Einwilligung in einen Vertragsanpassung sowie Zahlung. Nach übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen hinsichtlich der Anträge zu I. 1. a und I. 2. (Auskunft) - beruhend auf ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erteilten Auskünften der Beklagten in der Klageerwiderung - hat die Kammer die Beklagte durch Teilurteil vom 07.06.2013 zur Erteilung von Auskünften verurteilt. Wegen des Inhalts wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen. Nach Erteilung von weitergehenden Auskünften beantragt die Klägerin nunmehr gemäß Anträgen aus dem Schriftsatz vom 10. Dezember 2013 sowie mit den Hilfsanträgen aus dem Schriftsatz vom 7. April 2014 weiterhin im Wege der Stufenklage:
I. Die Beklagte wird verurteilt, in die Abänderung des mit der Klägerin bestehenden Übersetzungsvertrages vom (Tag). (Monat) 2004 über das Werk mit dem Originaltitel C.. O.. T.. L.. - T.. A.. A.. von P.. K.. mit folgender Fassung einzuwilligen:
"§ 2 Satz 5 wird durch folgende Regelung ersetzt:
1a) Zusätzlich zum Normseitenhonorar in § 2 erhält die Übersetzerin für die Nutzung der Übersetzung innerhalb der R.. Verlage eine Absatzvergütung in Höhe von 2 % des Nettoladenverkaufspreises (des um die darin enthaltene Mehrwertsteuer verminderten Ladenverkaufspreises) für jedes verkaufte und bezahlte Exemplar in Buchform.
1b) Von jeder weiteren Nutzung der Übersetzung innerhalb der R.. Verlage erhält die Übersetzerin 2 % vom Nettoladenverkaufspreis, fällig per 31.12. innerhalb der ersten drei Monate des darauffolgenden Jahres.
2a) Von sämtlichen Nettoerlösen, die beim Verlag insgesamt durch Einräumung von Lizenzen in Ausübung der eingeräumten Rechte eingehen, erhält die Übersetzerin grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werkes an diesen Erlösen. Der Erlösanteil, den die Übersetzerin erhält, darf allerdings nicht höher sein als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt. Soweit bei der Nutzung des übersetzen Werkes von der Übersetzung in geringerem Umfang als vom Originalwerk Gebrach gemacht wird, ist die Beteiligung des Übersetzers entsprechend zu verringern.
2b) Wird die Übersetzung ohne die Rechte des Autors lizensiert oder fließt der Beklagten ein Erlös nur für die Nutzung der Übersetzung zu, wird der Erlös zwischen Verlag und Übersetzerin hälftig geteilt.
3. Wenn und soweit Normseitenhonorare und/oder vertragliche Beteiligungen bereits vereinbart sind (beispielsweise 6.2. des Vertrages), werden drauf erhaltene Honorare auf die vorstehende weitere Beteiligung angerechnet."
hilfsweise hierzu (I.)
Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, in die Abänderung des Übersetzungsvertrages vom (Tag). (Monat) 2004 zur Anpassung dahingehend einzuwilligen, dass der Klägerin eine vom Gericht im Wege der freien Schätzung festzusetzende, angemessene oder angemessene weitere Beteiligung für die Übertragung der Urhebernutzungsrechte an und der Nutzung ihrer Übersetzung des Werkes mit dem Originaltitel C.. O.. T.. L.. - T.. A.. A.. von P.. K.. gewährt wird, die über das Honorar des Übersetzungsvertrages hinausgeht, wobei das Gericht gebeten wird, die Änderungen des Vertrages entsprechend zu formulieren (2. Stufe der Stufenklage).
II.
1) Die Beklagte wird verurteilt, 1.514,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu bezahlen.
2) Die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der Abänderung und nach Auskunft- und Rechnungslegung ergebenden Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu bezahlen (3. Stufe der Stufenklage).
hilfsweise zu Antrag II. 2):
2a) Die Beklagte wird verurteilt 22.781,14 € an die Beklagte zu zahlen.
2b) Die Beklagte wird verurteilt, den sich aus der Abänderung und nach Auskunft- und Rechnungslegung ergebenden weiteren Betrag nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klageerhebung an die Klägerin zu bezahlen
(3. Stufe der Stufenklage).
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, der Antrag auf Einwilligung in eine Vertragsänderung sei aufgrund mangelnder Bestimmtheit unzulässig. Gegenüber einem Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 32 UrhG erhebt sie die Einrede der Verjährung. Sie behauptet, die Klägerin habe aufgrund der seit dem Jahre 2002 erfolgten Informationen durch den Verband der Literaturübersetzer (VdÜ), in dem sie Mitglied sei, bereits bei Vertragsschluss am 26. Januar 2004 Kenntnis von allen Umständen gehabt, die einen Anspruch nach § 32 UrhG begründen. Jedenfalls habe bereits damals grob fahrlässige Unkenntnis bestanden. Daher habe die dreijährige Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2004 begonnen und mit Ablauf des Jahres 2007 geendet. Dass die Klägerin entsprechend informiert gewesen sei, folge auch aus deren Schreiben vom 8. September 2005, in dem eine Absatzbeteiligung gefordert wurde. Im Übrigen habe es bereits Ende 2005 erstinstanzliche Urteile gegeben, in denen Übersetzern ein Anspruch auf Absatzbeteiligung zugestanden worden sei. Auch darüber sei die Klägerin vom VdÜ unterrichtet worden. Jedenfalls mit Ablauf des Jahres 2008 sei deshalb eine Verjährung eingetreten.
Die Beklagte macht weiter geltend, dass zwischen vereinbarter Vergütung einerseits und Erträgen und Vorteilen der Beklagten andererseits kein auffälliges Missverhältnis bestehe. Obwohl die Beklagte in ihrem Hardcoversegment keine Kinderbücher auswerte, habe der Autor P.. K.. eine der Taschenbuchauswertung vorrangehende Hardcoverauswertung gewünscht. Deshalb sehe der bereits am 9. Dezember 2003 abgeschlossene Autorenvertrag eine Hardcoverauswertung durch den O.. Verlag und eine spätere Taschenbuchauswertung durch die Beklagte vor. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Für die Hardcoverausgabe sei mit dem Autor Kerr eine gestaffelte Beteiligung an den Absätzen der Buchverkäufe mit der Bezugsgröße Nettoladenpreis vereinbart worden; gleiches gelte für die folgende Taschenbuchauswertung. Für die Nebenrechtsauswertung habe der Autor 60 % und die Beklagte 40 % der eingehenden Lizenzerlöse erhalten sollen. Dieser Vertragssituation mit dem Autor habe der Lizenzvertrag zwischen ihr und dem O.. Vertrag Rechnung tragen müssen. Vor allem hätten dem Autor keine Nachteile dadurch entstehen dürfen, dass die Beklagte nicht selbst die Hardcoverauswertung vornehme. Deshalb seien sämtliche Erträge aus der Hardcoverauswertung vollen Umfangs an den Autor weitergegeben worden. Bei der Beklagten verblieben nur 2 % vom Nettoladenverkaufspreis pro verkauftes Buch. Von diesem Anteil sei der Klägerin die vereinbarte Beteiligung von 5 % ausgekehrt worden. Vor diesem Hintergrund fehle es an einem auffälligen Missverhältnisses zwischen der Vergütung der Klägerin und den Erträgen aus der Auswertung des Werks. Zudem sei in erster Linie die Hardcoverauswertung durch den O.. Verlag erfolgreich gewesen. Insoweit müsse die Klägerin sich gem. § 32a Abs. 2 S. 1 UrhG an den O.. Verlag halten; die Beklagte hafte dafür gemäß § 32a Abs. 2 S. 2 UrhG nicht.
Mit Zustimmung beider Parteien hat das Gericht das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Das Gericht hat alle Schriftsätze berücksichtigt, die bis zum 2. Januar 2015 bei Gericht eingegangen sind.
Gründe
Die überwiegend zulässige Klage (dazu A.) ist nur zum Teil begründet (dazu B.). Der Klägerin steht ein Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung aus § 32a Abs. 1 UrhG nur in dem tenorierten Umfang zu.
A. Die Klage ist überwiegend zulässig. Nicht zulässig ist jedoch der Hauptantrag zu II.2, mit dem sich die Klägerin im Wege der Stufenklage auf "dritter Stufe" einen Zahlungsantrag weiter vorbehalten will. Ausweislich der Klagegründe liegt dem der Gedanke zugrunde, dass die Klägerin nach Erteilung weitergehender Auskünfte und Abrechnungen in der Zukunft ihren Zahlungsanspruch näher beziffert. Dem steht jedoch entgegen, dass sie - nachdem die mit Teilurteil vom 7. Juni 2013 über den Auskunftsantrag rechtskräftig entschieden hat - auf Grundlage der ihr erteilten Auskünfte in die Leistungsstufe übergegangen ist und den Leistungsantrag auf Einwilligung in die Vertragsanpassung mit einem (zunächst unbezifferten) Zahlungsantrag verbunden hat. Eine solche Verbindung ist in dieser Konstellation ohne weiteres zulässig, da auf diese Weise dem Urheber die Möglichkeit gegeben werden soll, die auf Grundlage der ausgeurteilten Verpflichtung zur Einwilligung in die Vertragsänderung bereits fällige Vergütung für die Vergangenheit geltend zu machen (vgl. BGH GRUR 1991, 901, 902 - Horoskop-Kalender; BGH GRUR 2009, 939 Rn. 35 - Mambo No. 5).
Im Verhältnis von Einwilligung in die Vertragsänderung einerseits und Zahlung andererseits besteht jedoch, wenn der Zahlungsantrag mit dem Einwilligungsanspruch verbunden worden ist, kein Stufenverhältnis im Sinne des § 254 ZPO. Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, eine frühzeitige Verjährungsunterbrechung für Zahlungsansprüche zu bewirken, deren Bezifferung dem Kläger noch nicht möglich ist € weil nur der Beklagte über die fehlenden Informationen verfügt (vgl. BGH NJW 2012, 2180 Rn. 18 ff.; Musielak, ZPO, 11. Aufl., § 254 Rn. 1). Entscheidet sich der Kläger nach Abschluss der "ersten Stufe" und Erteilung von Auskünften - wie hier unter Auslassung des Antrags auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit dieser Auskünfte - zum Übergang in die Leistungsstufe, ist er daran gebunden und muss sämtliche Leistungsanträge stellen und - soweit dies nicht aus besonderen Gründen entbehrlich ist - diese auch beziffern. Denn eine weitere Klärung oder ein zusätzlicher Informationsgewinn ist nach rechtskräftiger Verurteilung entsprechend des Auskunftsantrages und Erteilung der Auskünfte nicht zu erwarten.
Soweit die Klägerin geltend machen will, dass bislang Auskünfte nur teilweise erfüllt worden und eine endgültige Bezifferung noch nicht möglich sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Insoweit hätte sie vor Übergang in die Leistungsstufe entweder die Erteilung von weiteren Auskünften und gegebenenfalls auch eine Rechnungslegung auf Grundlage des Teilurteils vom 07.06.2013 im Wege der Zwangsvollstreckung erwirken und deren Richtigkeit durch eidesstattliche Versicherung verlangen können. Die Zulässigkeit eines Stufenverhältnisses zwischen Vertragsänderung und Zahlung kann auch nicht damit begründet werden, dass der Klägerin für die Nutzungshandlungen der Beklagten in der Zukunft noch keine Informationen oder Abrechnungen vorlägen. Der Auskunftstitel gemäß Teilurteil der Kammer vom 07.06.2013 erstreckt sich allein auf die streitgegenständlichen Nutzungshandlung im Zeitraum bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung, spätestens bis zur Rechtskraft dieses Teilurteils. Eine in die Zukunft gerichtete, dauerhaft bestehende Pflicht zur Erteilung von Auskünften über zukünftige Nutzungshandlungen ist diesem Urteil nicht zu entnehmen. Aus diesem Grund kommt nach Rechtskraft des Teilurteils, mit dem die Auskunftsanträge vollständig beschieden wurden, auch keine weitergehende teilweise Erledigung des Auskunftsanspruchs in Betracht, wie sie die Klägerin in der Leistungsstufe noch erklärt hat. Eine andere Frage ist es, ob der Klägerin möglicherweise auf Grundlage des Übersetzervertrages weitergehende materiell-rechtliche Auskunftsansprüche zustehen, welchen sie in einem separaten Klageverfahren geltend machen kann. Würde man entsprechend der Auffassung der Klägerin ihr die Möglichkeit belassen, die Stellung des Zahlungsantrags weiter in die Zukunft hinauszuschieben, so könnte sie damit die Rechtshängigkeit des Verfahrens über die gesamte Dauer des Vertragsverhältnisses, mithin bis Abschluss der Auswertung, erstrecken. Dafür besteht angesichts des Zwecks des § 254 ZPO, die Verjährung von Zahlungsansprüchen zu verhindern, im Hinblick auf zukünftige Zahlungsansprüche der Klägerin kein Bedürfnis.
3. Die vorstehenden Erwägungen gelten gleichermaßen für den Hilfsantrag zu II.2. 2.2.
B. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet und im Übrigen unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung gemäß § 32a Abs. 1 UrhG zu (dazu unten II.). Ein solcher Anspruch ergibt sich hingegen nicht aus § 32 Abs. 1 UrhG (dazu sogleich). Die Klägerin kann darüber hinaus auf Grundlage der Vertragsänderung auch Zahlung für bereits fällige Vergütungen (dazu III.) ebenso wie einen Teil der geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten verlangen (dazu V.).
I. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG auf Einwilligung in die geltend gemachte Vertragsänderung nicht zu, weil dieser Anspruch gemäß §§ 195, 199 BGB verjährt ist.
1. Nach § 32 Abs. 1 UrhG kann der Urheber von seinem Vertragspartner, soweit die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist, die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, durch die dem Urheber eine angemessene Vergütung gewährt wird. Eine Vergütung ist nach § 32 Abs. 2 UrhG angemessen, wenn sie den von Vereinigungen von Urhebern und Werknutzern aufgestellten gemeinsamen Vergütungsregeln entspricht. Existieren solche Vergütungsregeln nicht, so ist eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist, § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ("ex-ante Perspektive"), ohne dass es auf den tatsächlichen Umfang der Nutzung nach Vertragsschluss oder die mit dieser Nutzung erzielten Erlöse ankäme.
2. Der Anspruch ist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung des Abänderungsanspruchs aus § 32 Abs. 1 UrhG richtet sich nach den allgemeinen Regeln (vgl. BT-Drucks. 14/8058 S. 20; Schricker/Haedicke, in: Schricker/Loewenheim, UrhG, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 44; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 32 UrhG Rn. 89).
a) Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Sie beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Ausreichende Kenntnis im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn dem Gläubiger auf Grund der ihm bekannten oder aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt gebliebenen Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seiner Ansprüche gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos Klage zu erheben. Dabei muss der Gläubiger seinen Anspruch nicht abschließend beziffern können. Es genügt, wenn er etwa eine Feststellungsklage erheben kann (vgl. nur BGH, GRUR 2012, 1248 Rn. 30 - Fluch der Karibik).
51Erforderlich und genügend ist im Allgemeinen die Kenntnis der tatsächlichen Umstände. Maßgebliche Umstände sind vorliegend der Vertragsschluss und die Vertragsbedingungen als diejenigen tatsächlichen Umstände, die die Unangemessenheit der Vergütung im Sinne des § 32 UrhG begründen. Die zutreffende rechtliche Würdigung des bekannten Sachverhalts wird grundsätzlich nicht vorausgesetzt. Rechtlich fehlerhafte Vorstellungen des Gläubigers beeinflussen den Beginn der Verjährung deshalb in der Regel nicht. Ist die Rechtslage dagegen unübersichtlich oder zweifelhaft, so dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, kann der Verjährungsbeginn auch wegen Rechtsunkenntnis hinausgeschoben sein, weil es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn fehlt (BGH NJW 2014, 3092 Rn. 22 f.)
b) Nach diesen Voraussetzungen ist vorliegend Verjährung eingetreten. Der Anspruch auf Einwilligung in die Vertragsänderung entstand mit Vertragsschluss. Vorliegend hatte die Klägerin mit Vertragsschluss im Jahre 2004 Kenntnis von allen wesentlichen, den Anspruch begründenden tatsächlichen Umständen - im Kern der Umstand, dass die vertragliche Vereinbarung nur eine pauschale, aber keine prozentuale Beteiligung für die Auswertung des Hauptrechts vorsieht. Spätestens im Jahre 2005 hatte sie auch, wie sich ihrem eigenen Verlangen gegenüber der Beklagten im Schreiben vom 4. Mai 2005 erkennen lässt, eine so weitreichende Kenntnis von der Unangemessenheit der Vergütung, die es zumutbar erscheinen lassen, den Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Nicht anders ist es zu verstehen, wenn die Klägerin im Rahmen der Verhandlungen über die vorgeschlagene Vertragsänderung angesichts der Verkaufszahlen, der Schwierigkeit der Übersetzung und des Umfangs der Arbeit eine prozentuale Beteiligung als angemessene Gegenleistung fordert und sodann das abermalige Angebot der Beklagten über eine weitere pauschale Beteiligung ablehnt. Zudem wurden bereits in der Gesetzesbegründung zum sogenannten "Professorenentwurf" die äußerst geringen Honorare der Übersetzer belletristischer Werke als Beispiel für die Notwendigkeit der Einführung zusätzlicher urhebervertraglicher Ansprüche angeführt (vgl. BT-Drucks. 14/6433 S. 9). Darüber hinaus waren, wie die Beklagten zutreffend hervorhebt, bereits im Jahre 2005 erste zuerkennende erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen zur Anwendung des § 32 UrhG ergangen (vgl. LG München ZUM 2006, 73 ff.), worüber auch der Verband deutscher Übersetzer, dessen Mitglied die Klägerin ist, unterrichtete (vgl. Anlage B 4). Insoweit hätte die Klägerin zumindest ohne grobe Fahrlässigkeit von der Unangemessenheit der Vergütung Kenntnis haben müssen.
Eine Kenntnis von der exakten gesetzlich angemessenen Vergütung für Übersetzer, wie sie der Bundesgerichtshof erst im Jahre 2009 ausgeurteilt hat, brauchte die Klägerin nicht zu haben. Hellseherische Fähigkeiten waren - entgegen der Auffassung der Klägerin - insoweit nicht erforderlich. Der Begriff der angemessenen Vergütung ist als Rechtsbegriff zwar unbestimmt, weil er keine allgemeingültige Konkretisierung für das aus normativer Perspektive richtige und gerechte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bereithält. Bei der Ausfüllung dieses Begriffs handelt es sich allerdings nicht um eine komplexe, verwickelte Rechtslage, sondern vielmehr um eine auf dem Gebiet des Tatsächlichen liegenden Würdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, die im Urheberrecht im Übrigen nicht neu ist (vgl. zu letzterem BVerfG, GRUR 2014, 169 Rn. 86). Die bei der Bestimmung auf dem Spiel stehenden subjektiven Interessen muss das an die Stelle der Vertragsparteien tretende Gericht ermitteln, sie soweit wie möglich objektivieren und zueinander in Ausgleich bringen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt es sich bei der Ermittlung der angemessenen Vergütung insofern um eine dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung gemäß § 287 Abs. 2 ZPO, bei der alle Umstände des Einzelfalls, die die Parteien vorgebracht haben oder die sich aus der Natur der Sache ergeben, nach freier Überzeugung und billigem Ermessen des Gerichts zu berücksichtigen sind. Aus diesem Grund brauchte die Klägerin auch nicht bis zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu warten, da die tatrichterliche Würdigung im Revisionsverfahren nur daraufhin überprüfbar ist, ob der Tatrichter bei der Beurteilung von den zutreffenden rechtlichen Maßstäben ausgegangen ist, sämtliche von den Parteien vorgebrachten oder sich aus der Natur der Sache ergebenden Tatsachen berücksichtigt hat, soweit sie für die Ermittlung der angemessenen Vergütung relevant sind (vgl. nur BGH GRUR 2012, 711 Rn. 16 - Barmen Live).
54c) Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich beim Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung gemäß § 32 UrhG nicht um einen mit jeder Nutzungshandlung neu entstehenden dauerhaften Anspruch, der schon prinzipiell nicht verjähren kann. § 32 UrhG knüpft entgegen der ursprünglichen Fassung im sogenannten Professorenentwurf nicht an eine tatsächliche Nutzungshandlung an, sondern gewährt einen Anspruch im Hinblick auf das bereits feststehende Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzungshandlungen kommt es für die Bestimmung des Anspruchs aus § 32 UrhG in keiner Weise an.
d) Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung bereits mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 und erneut im Prozess erhoben. Nachdem die Verjährungsfrist spätestens mit Ende des Jahre 2005 begann, endete sie mit Ablauf des Jahres 2008, so dass die Erhebung der Klage im Jahre 2012 die Verjährung nicht mehr gehemmt werden konnte.
II. Der Klägerin steht jedoch nach dem Hilfsantrag zu I. ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung nach § 32a Abs. 1 UrhG zu.
1. Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 UrhG ("Fairnessausgleich"), der an die Stelle des § 36 Abs. 1 UrhG aF ("Bestsellerparagraph") getreten ist, kann der Urheber, der einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt hat, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, von dem anderen verlangen, dass dieser in eine Änderung des Vertrages einwilligt, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird. Dabei ist es nach § 32a Abs. 1 Satz 2 UrhG unerheblich, ob die Vertragspartner die Höhe der erzielten Erträge oder Vorteile vorhergesehen haben oder hätten vorhersehen können.
a) Die Beantwortung der Frage, ob ein auffälliges Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet - insbesondere unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile angemessen im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Schließlich ist zu prüfen, ob die vereinbarte Vergütung im Hinblick auf diese angemessene Vergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen steht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt jedenfalls vor, wenn die vereinbarte Vergütung nur die Hälfte der angemessenen Vergütung beträgt. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände aber auch bereits geringere Abweichungen ein auffälliges Missverhältnis begründen (vgl. BGH GRUR 2012, 496 Rn. 25 - Destructive Emotions).
b) Nach diesen Voraussetzungen ist vorliegend ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsrechte und den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes der Klägerin gegeben.
aa) Ausweislich der vertraglichen Vereinbarung gemäß Übersetzervertrag vom 26.01.2004 stand der Klägerin für die Einräumung der Nutzungsrechte an der in Rede stehenden Übersetzung ein Normseitenhonorar von € 15 zu, welches sich auf insgesamt 5.055 € belief. An den Nebenrechten war die Klägerin mit 5 % vom Verlagsanteil beteiligt. Nach dieser Regelung kehrte die Beklagte an die Klägerin für die Hardcoverauswertung 1.212,57 € und für die Hörbuchauswertung insgesamt 253,32 € aus. Insgesamt floß der Klägerin aus dem Übersetzervertrag somit eine Vergütung in Höhe von insgesamt € 6.520,89 zu.
bb) Die Beklagte erlangte aus der Auswertung des in Rede stehenden Werkes in der Übersetzung der Klägerin Erträge und Vorteile in Höhe von insgesamt 727.459,76. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
(1) Aus der eigenen Auswertung des Werkes als R..-Taschenbuchausgabe (ISBN 9..-.-...-...1) erzielte die Beklagte Erlöse von 493.671,68 €, aus der der r..-Taschenbuchausgabe (ISBN 9..-3-...-...5) ergibt sich ein Nettoladenumsatz von insgesamt 202.952,88 €. Die Beklagte hat demnach für die eigene Taschenbuchauswertung einen Gesamtnettoladenumsatz von 696.624,56 € für 83.448 verkaufte Exemplare erlangt.
(a) R.. (ISBN 9..-.-...-...1)
JahrNLPAbsatzLadenumsatz20068,3220.067166.957,4420078,3612.018100.470,4820088,369.90382.789,0820098,367.73964.698,0420108,365.20243.488,7220118,3692769,1220118,42.39420.109,60bis 5/20128,45794.863,6020138,41.1349.525,60Gesamt 59.128493.671,68(b) r.. (ISBN 9..-3-...-...5)
JahrNLPAbsatzLadenumsatz20068,329.88082.201,6020078,365.00441.833,4420088,363.66130.605,9620098,362.47820.716,0820108,361.57713.183,7220118,368987.507,2820128,45054.242,0020138,43172.662,80Gesamt 24.320202.952,88(2) Für die Auswertung der Nebenrechte floss der Beklagten ein Betrag in Höhe von 162.653,71 € zu, wovon der Beklagten 30.835,20 € als Verlagsanteil verblieben. Dieser Betrag setzt sich aus Lizenzeinnahmen aus der bei O.. veranstalteten Hardcover-Ausgabe und der Hörbuchauswertung zusammen.
(a) Für die Auswertung der Hardcover-Ausgabe erhielt die Beklagte von O.. ausweislich des Lizenzvertrages vom 15.12.2003/06.01.2004 eine voll verrechenbare Garantiezahlung von 3.000 € sowie eine variable Stücklizenz zwischen 8 % und 10 %. Ausweislich des Addendums gleichen Datums erhielt die Beklagte für die Überlassung der Übersetzung und der Innenillustrationen eine weitere Stücklizenz von 2 % vom Netto-Ladenpreis pro verkauftes Exemplar der Hardcover-Ausgabe. Nach dem Addendum 2 vom 19./24.04.2006 erhielt die Beklagte weitere 120,00 € zzgl. Mehrwertsteuer für die Nutzung der Innenillustrationen. Der Verlagsanteil belief sich nach den von der Beklagten erteilten Auskünften auf 26.476,88 €. Die übrigen Zahlungen leitete die Beklagte an den Autor des Ursprungswerks, P.. K.., weiter.
Jahr Ab-rechnungAbsatz Verlags-anteilAutoren-anteilSumme 2005200461.61517.160,0778.622,7695.782,832006200516.0694.475,2922.376,4626.851,75200720069.3942.616,2713.081,3615.697,63200820074.4341.234,896.174,457.409,34200920081.690470,672.353,362.824,0320102009771214,731.073,641.288,3720112010558155,41777,03932,442012201127977,7388,51466,2120132012 71,85359,27431,12Gesamt 26.476,88125.206,84151.683,72Soweit die Klägerin in Abrede nimmt, dass sich der Autorenanteil des Autors P.. K.. bei der Hardcoverauswertung auf 60 % des Lizenzerlöse beläuft, und geltend macht, dass bei der Beklagten ein höherer Verlagsanteil als 2 %, mithin höhere Erträgnisse verblieben sind, ist sie beweisfällig geblieben. Die Klägerin trägt als Anspruchsinhaberin die Darlegungs- und Beweislast für die Höhe der bei der Beklagten angefallenen Erträgnisse. Insoweit steht ihr ein Auskunftsanspruch zu, den sie durch Teilurteil vom 7. Juni 2013 tituliert hat, auf dessen Grundlage die Beklagte Auskünfte erteilt hat und die einen entsprechend geringen Verlagsanteil ausweisen. Soweit die Klägerin die inhaltliche Richtigkeit dieser Auskünfte bezweifelt, hätte sie die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung gemäß § 259 Abs. 2 BGB verlangen können. Im Übrigen hätte sie zur Richtigkeit ihres Vortrages Beweis anbieten können, nachdem die Beklagte der ihr nach Risikobereichen obliegenden sekundären Darlegungslast nachgekommen ist und die näheren Inhalte der vertraglichen Abreden zwischen ihr und dem Autor P.. K.. spezifiziert hat.
(b) Für die Hörbuchauswertung erzielte die Beklagte Erlöse in Höhe von 4.358,32 €.
Jahr Ab-rechnungAbsatz Verlags-anteilAutoren-anteilSumme 200620057.2271.851,292.776,934.628,22200720062.359981,141471,702.452,84200820072.191957,401436,102.393,50200920081.477342,86541,36884,2220102009874198,39313,25511,642011201048122,555,6128,1620122011564,697,0411,73Gesamt 4.358,326.551,9910.969,99cc) Die der Klägerin zustehende angemessene Vergütung (im Sinne der §§ 11, 32 Abs. 1 UrhG) beläuft sich auf 17.824,00 € zuzüglich des vertraglich vereinbarten Normseitenhonorars von 5.055 €, mithin auf insgesamt 22.879 €.
(1) Gemäß § 32 Abs. 2 UrhG ist eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel im Sinne des § 36 UrhG ermittelte Vergütung angemessen. Im Übrigen ist die Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist.
(2) Die Existenz gemeinsamer Vergütungsregeln für Übersetzer haben die Parteien nicht vorgetragen. Angesichts dessen können Übersetzer belletristischer Werke und Sachbücher, wie der Bundesgerichtshof in gefestigter Rechtsprechung annimmt, als angemessene Vergütung grundsätzlich eine Absatzvergütung in Höhe von 2% des Nettoladenverkaufspreises bei Hardcover-Ausgaben und in Höhe von 1% des Nettoladenverkaufspreises bei Taschenbuchausgaben beanspruchen. Dieser Vergütungssatz ist dann, wenn Übersetzer ein für sich genommen übliches und angemessenes Seitenhonorar als Garantiehonorar erhalten haben und keine besonderen Umstände vorliegen, für Hardcover-Ausgaben auf 0,8% des Nettoladenverkaufspreises und für Taschenbuchausgaben auf 0,4% des Nettoladenverkaufspreises herabzusetzen und jeweils ab dem 5000. Exemplar zu zahlen (BGH, GRUR 2009, 1148, Rn. 36 - Talking to Addison; GRUR 2011, 328, Rn. 18 - Destructive Emotions). Erfordert die Erstellung der Übersetzung einen besonderen Arbeitsaufwand, ist es angemessen, ein höheres als das ansonsten übliche Seitenhonorar zu zahlen. Ist das gezahlte Seitenhonorar geringer als das unter Berücksichtigung des Arbeitsaufwands angemessene Seitenhonorar, ist die Absatzvergütung entsprechend zu erhöhen, um eine angemessene Nutzungsvergütung zu gewährleisten. Umgekehrt kann die Zahlung eines höheren als des angemessenen Seitenhonorars eine entsprechende Verringerung der Absatzvergütung rechtfertigen (BGH, GRUR 2009, 1148 Rn. 56 - Talking to Addison).
Neben einer Kombination aus Pauschalvergütung und Absatzhonorar für die verlagseigene Auswertung steht dem Übersetzer eine angemessene Beteiligung an den Erlösen zu, die der Verlag dadurch erzielt, dass er Dritten das Recht zur Nutzung des übersetzten Werkes einräumt oder überträgt. Diese Beteiligung beträgt grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werks an den Erlösen aus den Nutzungsrechten. Der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, darf allerdings nicht höher sein, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt (BGH, GRUR 2011, 328, Rn. 19 - Destructive Emotions).
(2) Nach diesen Grundsätzen steht der Klägerin für die verlagseigene Taschenbuchauswertung eine Absatzbeteiligung in Höhe von 0,5 % des Nettoladenverkaufspreises, mithin ein Betrag in Höhe von 3.275,16 € zu.
(aa) Das Normseitenhonorar in Höhe von 15 € bewegt sich an der unteren Grenzen der Spanne möglicher angemessener Vergütungen, wie die Kammer aus eigener Sachkunde als regelmäßig mit Urheberrechts- und Verlagssachen befasster Spruchkörper feststellen kann (vgl. im Übrigen dazu BGH GRUR 2011, 328 Rn. 49 - Destructive Emotions). Allerdings war die Übersetzung des Originalwerks vorliegend besonders schwierig und musste unter hohem Zeitdruck erstellt werden. So musste unter anderem - das ist zwischen den Parteien unstreitig - der eher auf erwachsene Leser ausgerichtete Stil des Originalautors P.. K.. zwar beibehalten, jedoch gleichzeitig entsprechend der Zielgruppe der 12-jährigen in ein für Kinder verständliches Deutsch übertragen werden. Dabei mussten komplizierte Schachtelsätze nach Anweisung des Verlages wann immer möglich in mehrere einzelne deutsche Sätze aufgelöst werden. Eine weitere Schwierigkeit bestand darin, den subtilen Humor, die geistreichen Wortspiele und den anspruchsvollen Wortschatz in die Sprache der jugendlichen Zielgruppe zu übertragen. Dieser Sachvortrag, dem die Beklagte nicht entgegen getreten ist, rechtfertigt es entgegen der Auffassung der Beklagten, vorliegend von einem erhöhten Schwierigkeitsgrad auszugehen. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer eine moderate Anhebung der Absatzbeteiligung um 0,1 Prozentpunkte, d.h. um ein Viertel für angemessen.
Diese Absatzvergütung ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aufgrund einer "ex-post"-Betrachtung weitergehend auf 2 % anzuheben. Maßstab für das Vorliegen eines Missverhältnisses im Sinne des § 32a UrhG ist die Vergütung, die bei Vertragsschluss angemessen gewesen wäre. Die Zahlung einer absatzunabhängigen Pauschalvergütung enthebt den Übersetzer teilweise vom Risiko des Erfolgs der Auswertung. Diese Risikoerwägung kann die Klägerin nicht im Nachhinein mit der Begründung in ihr Gegenteil verkehren, dass sich bei einer ex-post-Betrachtung eine reine Absatzvergütung nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit einem Beteiligungssatz von 2 % auf ungefähr das Doppelte des gezahlten Normseitenhonorars zugestanden hätte. An der ursprünglichen vertraglich vereinbarten Risikoverteilung muss sich die Klägerin festhalten lassen.
(bb) Für die Auswertung der beiden Taschenbuchausgaben durch die Beklagte steht der Klägerin neben dem bereits gezahlten Normseitenhonorar eine weitere angemessene Vergütung in Höhe von 3.275,16 € bezogen auf Nettoladenumsätze in Höhe von 696.624,56 € zu. Davon steht der Klägerin ab dem 5000. Exemplar ein Anteil von 0,5 % zu. Zieht man für das Jahr 2006 von den verkauften Exemplaren 4.999 Stück (für je 8,32 €) ab, so ist vom Gesamtnettoladenumsatz ein Betrag von 41.591,68 € abzuziehen. Von den verbleibenden 655.032,88 € beläuft sich der Anteil der Klägerin in Höhe von 0,5 % auf eine angemessene Vergütung von 3.275,16 €.
(cc) Die angemessene Beteiligung der Klägerin an der Nebenrechtsauswertung beläuft sich auf Grundlage der erteilten Auskünfte auf insgesamt 14.548,84 €. Sie setzt sich zusammen aus einer Beteiligung an der Hardcover- und an der Hörbuchauswertung.
(aaa) Für die Auswertung der Hardcover-Lizenzausgabe im O.. Verlag (ISBN 9..-.-...-...-4) steht der Klägerin ein Betrag in Höhe von 13.238,44 € zu. Die Hardcoverauswertung erfolgte durch die Beklagte als Nebenrechtsauswertung. Dies entspricht der rechtlichen Konstruktion. Der Umstand, dass die Vergütungsanteile der Beklagten in mehreren Vereinbarungen künstlich aufgespalten wurden, ändert daran nichts. Die Beklagte räumte O.. zur Veranstaltung der Hardcover-Ausgabe sämtliche erforderlichen Rechte unmittelbar ein.
Auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der Klägerin grundsätzlich ein Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werks an den Erlösen aus den Nutzungsrechten zu, wobei der Erlösanteil, den der Übersetzer erhält, allerdings nicht höher sein darf, als der Erlösanteil, der dem Verlag verbleibt (GRUR 2011, 328, Rn. 19 - Destructive Emotions). Dieses Vergütungsmodell ist verfassungsgemäß und benachteiligt Verlage, die die ihr eingeräumten Nutzungsrechte für Taschenbuch- oder Hardcoverausgaben im Lizenzwege auswerten, nicht unangemessen (BVerfG, GRUR 2014, 146 Rn. 106 ff.). Nach diesen Grundsätzen beläuft sich vorliegend das Fünftel der Autorenbeteiligung auf eine Übersetzervergütung von 12 %, die weit über dem Erlösanteil der Beklagten liegt. Weil aufgrund der atypischen Vertragsgestaltung der Beklagten lediglich ein Verlagsanteil von 2 % zukam steht der Klägerin aufgrund der anzuwendenden Kappungsgrenze nur 1 % des Gesamtnettoladenpreiserlöses der Hardcoverauswertung zu. Bei dem vorgelegten Zahlenwerk, das einen Verlagsanteil in Höhe von 26.476,88 € ausweist, ergibt dies einen Betrag von 13.238,44 € für die Klägerin.
Dass vorliegend der Autorenanteil für die Auswertung des Werkes als Hardcover-Ausgabe aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung außergewöhnlich hoch und die Beteiligung der Beklagten außergewöhnlich gering ist, rechtfertigt keine Herabsetzung der Übersetzervergütung. Dies folgt zum einen daraus, dass die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebende Begrenzung des Übersetzer-Anteils bereits darauf abzielt, die sich für die Verlage aus hohen Autorenanteilen ergebenden Härten abzufedern und eine Besserstellung des Übersetzers im Vergleich zum Verlag zu verhindern. Daraus folgt aber auch, dass unabhängig von den absoluten Zahlen ein angemessenes Verhältnis zwischen diesen beiden Beteiligten jedenfalls dann hergestellt ist, wenn Übersetzer und Verleger in gleichem Umfang an der Nebenrechtsauswertung beteiligt sind. Daran ändert entgegen der Auffassung der Beklagten der Umstand nichts, dass es sich bei der gewählten Vertragsgestaltung zwischen O.., der Beklagten und Kerr um eine Mischung zwischen Eigen- und Fremdauswertung handelte. In Bezug auf das nach § 32a Abs. 1 UrhG hier maßgebliche Rechtsverhältnis zwischen Urheber und Verlag handelte es sich um eine Nebenrechtsauswertung. Ob die Klägerin bei Vertragsschluss davon Kenntnis hatte, ist für die Bemessung der Vergütung nach § 32a Abs.1 UrhG unerheblich.
Dass die Autorenvergütung vorliegend "unangemessen" hoch gewesen ist, behauptet die Beklagte nicht. Vielmehr sollte mit der Vergütungsregelung der Autor P.. K.. so gestellt werden, als ob es sich bei der Hardcover-Auswertung durch O.. um eine Verlagsauswertung durch die Beklagte handelte. Dies beruht auf einer freien Entscheidung der Beklagten, den Wünschen des Autors P.. K.. in Bezug auf dessen Beteiligung an der Hardcover-Auswertung in vollem Umfang Rechnung zu tragen. An dieser verlegerischen Entscheidung muss sich die Beklagte festhalten lassen. Denn es ist nicht sachgerecht, die im Ergebnis maximal hälftige und angemessene Teilung der nach Abzug des Autorenanteils verbleibenden Lizenzerlöse zwischen Verlag und Übersetzer vorliegend nur deshalb zu Lasten der Klägerin abzuändern, weil die Beklagte dem Autor P.. K.. eine besonders vorteilhafte Regelung gewährte und es gleichzeitig gegenüber O.. nicht vermochte, eine für sie bessere Verteilung der Erlöse durchzusetzen.
Die Klägerin braucht sich auch auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus
§ 32a Abs. 2 UrhG gegenüber der Lizenznehmerin der Beklagten, mithin O.., verweisen zu lassen. Soweit bereits ein Missverhältnis zwischen vereinbarter Vergütung und Erträgen im Verhältnis zum Vertragspartner besteht, ist dieses nach § 32a Abs. 1 UrhG auch in diesem Verhältnis auszugleichen. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass jeder für das Missverhältnis haftet, dass bei ihm entsteht (vgl. Dreier/Schulze, § 32a Rn. 53). Ob darüber hinaus ein Missverhältnis nach § 32a UrhG im Verhältnis zu O.. besteht, ist offen und nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im Übrigen bliebe bei einer Verweisung an O.. unberücksichtigt, dass sämtliche Zahlungen von O.. an die Beklagte geflossen sind, die Verteilung der Einnahmen im Risikobereich der Beklagten lag, die Beklagte bei der Lizenzvergabe an O.. kein eigenes Risiko eingegangen ist und sie die Aufwendungen, die unter anderem für Übersetzung und Innenillustration aufgewendet werden mussten, im Rahmen der Auswertung der Taschenbuchausgaben decken konnte.
(bbb) Für die Auswertung der Übersetzung durch die vier CD-Ausgaben der M.. V.. GmbH (ISBN 978-3-8373-0081-9) steht der Klägerin ein Betrag in Höhe von 1.310,40 € zu. Der Verlagsanteil der Beklagten aus dieser Auswertung beläuft sich auf 4.358,32 €. Für die Hörbuchauswertung hat der Autor 6.552,02 € erhalten. Das davon der Beklagten zustehende Fünftel beläuft sich auf 1.310,40 €. Da dieser Anteil unter dem der Beklagten verbleibenden Anteil liegt, bedarf es insoweit keiner Korrektur.
dd) Da sich die vereinbarte und tatsächlich gezahlte Vergütung der Klägerin in Höhe von 6.520,89 € auf weniger als 50 % der eigentlich angemessenen Vergütung nach § 32 UrhG in Höhe von € 22.879 € beläuft, besteht ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG.
Das bestehende Missverhältnis zwischen vertraglich vereinbarter und angemessener Vergütung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Klägerin von der ihr zustehenden Möglichkeit der Vertragsanpassung nach § 32 Abs. 2 UrhG vor Eintritt der Verjährung dieses Anspruchs keinen Gebrauch gemacht hat (so aber Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim § 32a Rn. 19; Czyzowski in Fromm/Nordemann, § 32a Rn. 13, offengelassen BGH GRUR 2011 - Das Boot mwN). Der Urheber ist im Rahmen des Anspruchs auf § 32a Abs. 1 UrhG nicht darauf verwiesen, zunächst den Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsänderung gemäß § 32 Abs. 1 UrhG geltend zu machen. Die weitere Beteiligung, die dem Urheber nach § 32a UrhG zusteht, beschränkt sich auch nicht auf den Betrag, welcher die nach § 32 Abs. 2 UrhG zu bestimmende angemessene Vergütung überschreitet. § 32 und § 32a UrhG stehen nicht in einem Stufen- oder Abhängigkeitsverhältnis, sondern vielmehr selbständig nebeneinander (so schon Kammer ZUM 2008, 608 ff.; Wandkte/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, 4. Aufl. § 32 Rn. 47 ff.; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 32a Rn. 7). Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass der Anwendungsbereich der Vorschrift des § 32a UrhG im Gegensatz zur gesetzgeberischen Intention auf wenige Ausnahmefälle begrenzt wäre.
Die Gesetzesmaterialien lassen das systematische Verhältnis der Vorschriften zueinander nicht eindeutig erkennen. Die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses weist lediglich unter Bezugnahme auf die Überschrift der Norm hin, dass schon die angemessene Vergütung häufig dem Beteiligungsprinzip folgen und deshalb § 32a UrhG meist eine weitere Beteiligung für die erfolgs- und ertragsreiche Werknutzung geben werde (vgl. BT-Drucks 14/8058, S. 19). Ausdrückliches Ziel des Gesetzesgebers war es mit der Einführung des § 32a UrhG, den Anwendungsbereich des alten Bestsellerparagraphen zu erweitern, was insbesondere durch die Ersetzung des "groben" durch ein "auffälliges" Missverhältnis erfolgen sollte. Im Übrigen wollte der Gesetzgeber die Grundstruktur des § 36 UrhG aF beibehalten. Für eine nachhaltige Beschränkung des Anwendungsbereichs, die aus der von der Beklagten favorisierten Auslegung folgen würde, geben die Materialien indes nichts her. Vielmehr lässt sich der Beschlussempfehlung entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vorschrift des § 32a UrhG mit seiner nutzungsabhängigen Betrachtungsweise weiterhin neben dem Anspruch aus § 32 UrhG als Ausgleich für notwendig erachtete, um die Sachverhalte zu erfassen, in denen - wie vorliegend - im Wesentlichen nutzungsunabhängige Honorare gezahlt werden; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der erste Entwurf des § 32 UrhG einen nutzungsabhängigen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für jede Nutzung vorsah.
92Zudem sprechen die unterschiedlich ausgestalteten, im Wortlaut der Vorschriften wechselseitig nicht aufeinander Bezug nehmenden Aufgreifkriterien von § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG und § 32a Abs. 1 UrhG - nicht angemessene Vergütung bei Vertragsschluss einerseits und auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbarter Vergütung und Erträgen bei nachträglicher Beurteilung andererseits - für ein selbständiges Nebeneinander der Anspruchsgrundlagen. Anderenfalls wären alle Fälle, in denen sich ein auffälliges Missverhältnis erst nach Ablauf der Verjährungsfrist Anspruchs aus § 32 UrhG ergibt, welche in der Regel bereits sehr früh nach Vertragsschluss beginnen wird, vom Anwendungsbereich des § 32a UrhG ausgeschlossen. Sind die Anspruchsvoraussetzung der beiden Ansprüche verschieden, so besteht auch kein Bedürfnis, eine Umgehung der Anspruchsvoraussetzungen des § 32 UrhG zu verhindern (so aber Schricker/Haedicke in Schricker/Loewenheim, UrhG, § 32 Rn. 19). Der in diesem Zusammenhang vorgebrachte Einwand der Beklagten, dass mit einer solchen Auslegung die Verjährungsfrist des § 32 Abs. 2 UrhG unterlaufen würde, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Zwar sind die Ansprüche auf Vertragsanpassung nach § 32 UrhG und § 32a UrhG auf das gleiche Ergebnis gerichtet. Allerdings ist der Anwendungsbereich des § 32a UrhG überhaupt nur in solchen Ausnahmenfällen eröffnet, in denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen vereinbarter Vergütung und den Erträgen des Werknutzers bestehen. Gerade in diesen Fällen ist es, wie schon unter Geltung des alten Bestsellerparagraphen gerechtfertigt, dem Urheber eine weitere Beteiligung an den Erträgnissen zu gewähren und das auffällige Missverhältnis nicht weiter durch kurze Verjährungsfirsten zu zementieren.
Soweit geltend gemacht wird, eine solche Auslegung belaste möglicherweise den Unterlizenznehmer, weil dieser im Rahmen der Dritthaft nach § 32a Abs. 2 UrhG auch für den Teil haftet, den der Lizenznehmer dem Urheber als angemessene Vergütung schuldet, so dürfte insoweit ein Ausgleich zwischen Lizenznehmer und Unterlizenznehmer im Rahmen des Lizenzverhältnisses zu suchen sein.
c) Besteht vorliegend ein auffälliges Missverhältnis, so hat die Klägerin Anspruch darauf, dass die Beklagte in eine Vertragsänderung einwilligt, mit der ihr eine weitere angemessene Beteiligung im Sinne des § 32a Abs. 1 UrhG gewährt wird.
aa) Eine weitere angemessene Beteiligung im Sinne des § 32a UrhG ist inhaltlich gleichbedeutend mit dem Begriff der angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 Abs. 2 UrhG (vgl. Wandtke/Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhR, § 32a Rn. 25; Czychowski in Fromm/Nordemann, UrhR, § 32a UrhG Rn. 26; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, § 32a Rn. 41; Schricker/Haedicke in Loewenheim/Schricker, UrhG, § 32a Rn. 27). Weder ist die weitere angemessene Beteiligung auf eine Vergütung beschränkt, die das grobe Missverhältnis so eben noch beseitigt (BGH GRUR 2002, 153, 155 - Kinderhörspiele), noch beläuft sie sich allein auf einen Vergütungsanteil, der denjenigen des § 32 Abs. 1, 2 UrhG überschreitet (s.o.). Dies folgt schon daraus, dass die angemessene Vergütung in aller Regel - jedenfalls aber im vorliegenden Fall - eine prozentuale Absatzbeteiligung vorsieht (BGH, GRUR 2009, 1148 Rn. 23 - Talking to Addison), bei einer solchen Vergütungssystematik der Urheber ohnehin am wirtschaftlichen Erfolg der Auswertung linear beteiligt ist und daher in der Regel weder Raum für ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 32a UrhG, noch für einen weiteren Vergütungsanteil besteht, welcher den der angemessenen Vergütung im Sinne des § 32 UrhG überschreitet.
bb) Der nunmehr als Hauptantrag zu I. gestellte Antrag war abzuweisen, da die nach dem Hauptantrag begehrte konkrete Vertragsänderung über das hinausgeht, was die Klägerin gemäß den vorstehend dargelegten Grundsätzen nach § 32a Abs. 1 UrhG als weitere angemessene Beteiligung verlangen kann. Dies gilt zunächst für die begehrte zweiprozentige Beteiligung an der verlagseigenen Auswertung durch die Beklagte (Antrag zu I.1a und b) unter vollständiger Anrechnung des Normseitenhonorars (Antrag zu I.3). Ebenfalls nicht verlangen kann die Klägerin im Rahmen des § 32a UrhG eine Regelung für die Fälle, in denen die Übersetzung nicht in Buchform erfolgt (Antrag zu I.1.b) und die Übersetzung ohne die Rechte des Autors lizenziert wird (Antrag I.2b). Für solche Regelungen, für die im vorliegenden Fall kein praktischer Anwendungsfall ersichtlich ist und die lediglich für etwaige zukünftige Auswertungsformen eine derzeit nur theoretische Relevanz haben, besteht im Rahmen des Ausgleichs des in der Vergangenheit entstandenen Missverhältnisses kein Bedürfnis. Wie bereits oben erwähnt, handelte es sich auch im vorliegenden Fall der Sache nach um eine einheitliche Vergabe von Autoren- und Übersetzerrechten.
Zwar entspricht die in Bezug auf die Nebenrechtsauswertung begehrte Vertragsänderung (Antrag zu I.2.a) dem, was die Klägerin insoweit als weitere angemessene Beteiligung verlangen kann. Allerdings ist mit dem Hauptantrag zu I. eine ganz bestimmte einheitliche Vertragsänderung begehrt, die sie nicht beanspruchen kann. Aus diesem Grund ist der Hauptantrag zu I. insgesamt abzuweisen und die entsprechende Regelung gemäß dem Hilfsantrag zu I., mit dem die Klägerin die inhaltliche Ausgestaltung der begehrten Vertragsänderung in das frei Ermessen des Gerichts nach § 287 ZPO stellt, aufzunehmen.
Der Hilfsantrag zu I. ist auch hinreichend bestimmt und damit zulässig. Zwar verlangt § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO grundsätzlich eine Bezifferung des Klageantrags. Beansprucht aber ein Urheber - wie hier - die Änderung einer Vereinbarung über den Betrag einer Urhebervergütung, durch die ihm die angemessene Vergütung gewährt wird, ist es zulässig, von einer Bezifferung abzusehen, weil ein solcher Klageantrag auf eine Abänderung des Vertrages nach richterlichem Ermessen entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO abzielt. In diesem Fall genügt es, die Grundlagen für die Ermessensausübung und eine Größenordnung des Anspruchs anzugeben (BGH GRUR 2009, 1148 Rn. 13 - Talking to Addison, mwN). Der Kläger hat sowohl mit den Klagegründen als auch mit dem nunmehrigen Hauptantrag zu I. die Grundlagen für eine Ermessensausübung vorgetragen und eine Größenordnung seiner Vorstellung genannt.
cc) Nach diesem Hilfsantrag zu I. kann die Klägerin entsprechend den oben dargestellten Grundsätzen eine Einwilligung in eine Änderung des § 2 Satz 5 dahingehend fordern, wonach sie
(1) an der verlagseigenen Auswertung ab dem 5.000. verkauften Exemplar mit einem Prozentsatz in Höhe von 0,5 % für Taschenbücher beteiligt wird,
(2) an der Nebenrechtsauswertung mit einem Fünftel der Beteiligung des Autors des fremdsprachigen Werks beteiligt wird, wobei ihr Erlösanteil allerdings nicht den des Verlagsanteils überschreiten darf. Soweit die Klägerin eine anteilige Reduzierung ihrer Vergütung bei einer im Umfang reduzierten Nutzung des Werkes beantragt, war diese Regelung aufzunehmen.
Einer gesonderten Regelung für die verlagseigene Hardcover-Auswertung bedarf es nicht, weil die Beklagte das Werk in der Vergangenheit nicht selbst als Hardcover ausgewertet hat und dafür auch keine Anhaltspunkte vorliegen. Gleiches gilt für eine isolierte Lizenzierung ohne die Rechte des Autors. Auch einer Regelung über die Anrechnung des Normseitenhonorars bedarf es nicht, weil dieses bereits bei der Bemessung des angemessenen Vergütungssatzes für die verlagseigene Auswertung Berücksichtigung gefunden hat.
III. Der Klägerin steht nach dem Hilfsantrag zu II.2. 2.1 ein Zahlungsanspruch in Höhe von 17.824 € zu. Dieser umfasst die nach Änderung der vertraglichen Regelung und auf Grundlage der erteilten Auskünfte fälligen Beträge (verlagseigene Taschenbuchauswertung: 3.275,16 €; Nebenrechtsauswertung Hardcover: 13.238,44 €; Nebenrechtsauswertung Hörbuch: 1.310,40). Die der Klägerin nach § 32a Abs. 1 UrhG zustehende Vertragsänderung wirkt auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück (vgl. zu § 32 UrhG statt vieler Soppe in BeckOK, Urheberrecht, § 32 Rn. 34 mwN).
IV. Über den weitergehenden Zahlungsanspruch gemäß Hilfsantrag zu II.2. 2.2 war nicht zu befinden, da dieser angesichts des geltend gemachten Stufenverhältnisses bereits unzulässig war.
V. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Zahlung von Rechtsverfolgungskosten zu, allerdings nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern nur im Umfang von 411,30 €. Da es sich bei dem Anspruch aus § 32a UrhG nicht um einen Schadensersatzanspruch handelt, bei dem Rechtsverfolgungskosten als Teil des Schadens liquidiert werden können, sind diese Rechtsverfolgungskosten allein unter Verzugsgesichtspunkten nach §§ 286, 280 BGB erstattungsfähig (BGH GRUR 2013, 294 Rn. 487 Rn. 25; Palandt-Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 286 Rn. 44). Ausweislich des Verlangens der Klägerin im Schreiben vom 10. Juni 2009 befand sich die Beklagte im Zeitpunkt der Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin nur im Verzug mit Erteilung von Auskünften, soweit sie der Klägerin diese im Hinblick auf die Auswertung durch Dritte nicht übermittelte. Nicht ersichtlich ist, dass sich die Beklagte mit der begehrten Vertragsanpassung in Verzug befand. Vielmehr lässt sich dem Vortrag der Klägerin lediglich entnehmen, dass sie zunächst mit Schreiben vom 10. Juni 2009 die Beklagte um Auskunftserteilung, jedoch beschränkt auf Auskunft über die jeweiligen Auflagenhöhen bat und - nachdem die Beklagte teilweise Auskunft erteilt hatte - mit anwaltlichem Schreiben sodann weitergehende Auskünfte und Vertragsänderung forderte. Daraus folgt, dass mit dem anwaltlichen Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Verzug der Klägerin im Hinblick auf die geltend gemachte Vertragsänderung erst begründet wurde. Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin nur ein Ersatzanspruch von Rechtsverfolgungskosten nach einem geringeren Gegenstandswert zu, und zwar soweit diese sich auf Geltendmachung der Auskunftsansprüche beziehen. Bei Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.000 € für die Auskunft und Ansatz einer 1,3-Gebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2400 VV RVG beläuft sich der Schadensersatzanspruch auf einen Betrag in Höhe von 411,30 €. Anhaltspunkte, die einen höheren Gebührensatz rechtfertigen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass es sich vorliegend um eine Urheberrechtssache handelt, vermag eine besondere Schwierigkeit nicht zu begründen (vgl. BGH GRUR 2014, 206 Rn. 24 € Einkaufskühltasche, für Geschmacksmusterrechtssachen).
C. Die Kostenentscheidung folgt aus 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenquote folgt dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens in Bezug auf die Auskunfts- und Leistungsanträge, wobei zwischen den Leistungsanträgen nicht unterschieden wird, da sie im Kern auf das gleiche wirtschaftliche Interesse - die Gewährung einer angemessenen Vergütung für die in der Vergangenheit vorgenommenen und zukünftiger Nutzungen - gerichtet sind. Nach dem Verständnis der Klägerin gilt dies auch im Hinblick auf den Zahlungsantrag (sogenannte 3. Stufe). Die Abweisung der Hauptanträge zu I. war nach § 92 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG kostenneutral (vgl. BGH NJW 2010 Rn. 26), da Haupt- und Hilfsanspruch denselben Gegenstand betreffen und nach den Klagegründen auch den gleichen Wert ausmachen. Die Abweisung des Hauptanspruchs zu II. 2. und des diesbezüglichen Hilfsanspruchs zu 2b) als unzulässig war jedoch mit einer Kostenfolge verbunden, da von diesen Anträgen auch weitergehende Zahlungen im Hinblick auf vermeintlich nicht erfüllte Auskünfte aus der ersten Stufe der Stufenklage umfasst sind. Für die Kostenquote war auf das Verhältnis zwischen beziffertem Zahlungsantrag (22.781,14 €) zuzüglich eines Aufschlages für zukünftige Nutzungen (mithin insgesamt 25.000 €) und dem Ausspruch zu 2. (17.824 €) abzustellen.
Im Hinblick auf die übereinstimmend für erledigt erklärten Auskunftsanträge folgt die Kostenentscheidung aus § 91a ZPO. Insoweit waren die Kosten der Beklagten aufzuerlegen. Auf die Entscheidungsgründe des Teilurteils vom 07.06.2013 wird verwiesen.
Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt im Hinblick auf den Ausspruch zu 2., 3. und 5. aus § 709 Satz 2 ZPO. Soweit die Beklagte in die Einwilligung zur Vertragsänderung verurteilt worden ist, bedarf es keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, da die Willenserklärung gemäß § 894 Satz 1 ZPO erst mit Rechtskraft als abgegeben gilt. Eine vorläufige Vollstreckbarkeit kommt insoweit nur im Hinblick auf die Kostenfolge oder auf hier nicht vorliegende Sonderfälle in Betracht (Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 894 Rn. 4).
LG Hamburg:
Urteil v. 23.01.2015
Az: 308 O 191/12
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