Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 30. August 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 102/09
(BGH: Beschluss v. 30.08.2010, Az.: AnwZ (B) 102/09)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs in der Freien und Hansestadt Hamburg vom 17. September 2009 wird verworfen.
Gründe
I.
Der Antragsteller betreibt seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er hat noch im Laufe von - inzwischen rechtskräftig abgeschlossenen - gerichtlichen Verfahren wegen früherer erfolgloser Anträge weitere Anträge auf Zulassung gestellt. Diese sind von der Antragsgegnerin zurückgewiesen worden. Hiergegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In diesem Verfahren hat der Antragsteller am 27. April 2009, am 15. Mai 2009, am 16. Mai 2009 und am 16. Juni 2009 die anwaltlichen Richter des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs, die Rechtsanwälte V. und Dr. W. sowie die Rechtsanwältin Dr. H. , wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Anwaltsgerichtshof hat die Befangenheitsanträge durch Beschluss vom 17. September 2009 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen die Zurückweisung seiner Ablehnungsgesuche ist nicht statthaft. Gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs durch den Anwaltsgerichtshof ist nach dem hier gemäß § 215 Abs. 2 und 3 BRAO anzuwendenden früheren Recht ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof nicht gegeben (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 2006 - AnwZ (B) 119/05 Rn. 3 m.w.N.; Beschluss vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 16/06, Rn. 5, 7, juris; Beschluss vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07 Rn. 6, juris; Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 92/09 Rn. 5).
Hierauf ist der Beschwerdeführer unter ausführlicher Darlegung der Gründe hingewiesen worden.
Über die unzulässige sofortige Beschwerde kann der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Tolksdorf Roggenbuck Schäfer Kappelhoff Martini Vorinstanz:
AGH Hamburg, Entscheidung vom 17.09.2009 - II ZU 3/09 -
BGH:
Beschluss v. 30.08.2010
Az: AnwZ (B) 102/09
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