Landgericht Hamburg:
Urteil vom 16. Juni 2005
Aktenzeichen: 327 O 7/05

(LG Hamburg: Urteil v. 16.06.2005, Az.: 327 O 7/05)

Tenor

Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes Hamburg vom 07.02.2005 wird bestätigt.

Der Antragsgegner hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der Antragsgegner wendet sich mit seinem Widerspruch gegen die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung des Hans. OLG Hamburg vom 07.02.2005.

Der Antragsgegner hatte die Marke "WM 2006" am 04.08.204 beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet (vgl. Anlage EVK 7). Auf die Abmahnung der Antragstellerin mit anwaltlichem Schreiben vom 27.12.2004 (vgl. Anlage EVK 8) reagierte er nicht. Die Antragstellerin hat darauf den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, welche das Hans. OLG Hamburg auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den zurückweisenden Beschluss der Kammer erlassen hat. Mit Beschluss vom 07.02.2005 ist dem Antragsgegner verboten worden, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "WM 2006" für die Dienstleistungen "Werbung, Geschäftsführung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten, Telekommunikation" zu benutzen, insbesondere solche Dienstleistungen unter dem Zeichen anzubieten oder zu erbringen und/oder das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung für diese Dienstleistungen zu benutzen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seinem Kostenwiderspruch. Zur Begründung trägt er vor, dass die einstweilige Verfügung mangels Erstbegehungsgefahr nicht hätte erlassen werden dürfen. Zwar habe er, der Antragsgegner, die streitgegenständliche Marke angemeldet. Er habe jedoch die Gebühr für die Eintragung nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt. Nach § 6 Patentkostengesetz gelte daher die Anmeldung als zurückgenommen (vgl. Anlagen B1 und B2, B4), so dass die Marke nicht eingetragen worden sei. Bereits zum Zeitpunkt des anwaltlichen Abmahnschreibens habe folglich keine Anmeldung vorgelegen. Eine Erstbegehungsgefahr sei beseitigt gewesen.

Der Antragsgegner beantragt,

die einstweilige Verfügung vom 07.02.2005 hinsichtlich der Kostenentscheidung aufzuheben.

Die Antragstellerin beantragt,

die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung vom 07.05.2005 zu bestätigen.

Sie macht geltend, dass die Anmeldung einer Marke eine qualifizierte Erstbegehungsgefahr begründe. Da bereits nach herrschender Ansicht die Löschung oder Rücknahme einer Anmeldung die Begehungsgefahr nicht entfallen lasse, gelte dies insbesondere im vorliegenden Fall, in dem der Antragsgegner sich nur auf die Fiktion von § 6 Patentkostengesetz berufe. Es komme hinzu, dass der Antragsgegner trotz Abmahnung nicht mitgeteilt habe, dass er die Gebühr nicht entrichtet habe. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner weiterhin ihren, der Antragstellerin, Unterlassungsanspruch in Abrede nehme.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Die Kostenentscheidung der einstweiligen Verfügung des Hans. OLG Hamburg vom 07.02.2005 ist zu bestätigen. Der Antragsgegner hat die Kosten zu tragen, da die einstweilige Verfügung zu Recht ergangen ist. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 15 Abs. 2 und 4, § 5 Abs. 2 MarkenG zu.

Das Hans. OLG Hamburg hat hierzu ausgeführt, dass der Antragstellerin an der Bezeichnung "WM 2006" für die im Jahre 2006 in Deutschland von ihrem Unternehmen veranstaltete Fußballweltmeisterschaft den Schutz als besondere Geschäftsbezeichnung nach § 5 Abs. 2 MarkenG in Anspruch nehmen könne. Aus der Sicht des Verkehrs sei die Fußballweltmeisterschaft ein Objekt, das unabhängig von der Firma der Antragstellerin Träger eines Kennzeichens sein könne. Es sei nämlich ein zeitlich und räumlich abgrenzbares sportliches und kulturelles Großereignis mit eigener Organisation, die nicht nur den Austragungsmodus und die Spielregeln sowie den organisatorischen Rahmen für die eigentliche Spielveranstaltung bestimme, bereitstelle und überwache, sondern die dieses Ereignis für das Publikum erkennbar auch in vielfältigen Ausprägungen des Sponsoring und sonstiger Rechtevermarktung werblich kommuniziere. Die Fußballweltmeisterschaft 2006 werde von der Antragstellerin mit einer eigens dafür geschaffenen Organisationskommission unter Assistenz des nationalen Verbandes und dessen eigens gebildeter Organisationskommission durchgeführt. Aus Sicht des Publikums sei die Veraltung ein organisatorisch abgegrenzter Teil des Unternehmens der Antragstellerin. Durch die von ihr durchgeführte Meinungsbefragung habe die Antragstellerin dargelegt und glaubhaft gemacht, dass sie mit der Bezeichnung "WM 2006" kraft Verkehrsdurchsetzung Kennzeichenschutz erlangt habe. Es sei danach jedenfalls überwiegend wahrscheinlich, dass die Veranstaltung durch die Bezeichnung derart individualisiert sei, dass sie für das Publikum von anderen Ereignissen gleicher Art unterscheidbar sei.

Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an.

Entgegen der Ansicht des Antragsgegners ist auch eine Erstbegehungsgefahr zu bejahen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Anmeldung einer Marke die Erstbegehungsgefahr der tatsächlichen Benutzung begründet (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Auflage, vor §§ 14 - 19, Rn 60). Dies nimmt der Antragsgegner selbst auch nicht in Abrede. Entgegen seiner Ansicht ist diese jedoch nicht dadurch entfallen, dass er die Gebühren der Anmeldung nicht bezahlt hat, so dass gemäß § 6 Patentkostengesetz die Anmeldung als zurückgenommen gilt. Zwar sind an die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr grundsätzlich weniger strengere Anforderungen zu stellen als an den Fortfall der durch eine Verletzungshandlung begründeten Gefahr der Wiederholung des Verhaltens in der Zukunft. Eine durch Berühmung geschaffene Erstbegehungsgefahr und mit ihr der Unterlassungsanspruch entfallen daher grundsätzlich mit der Aufgabe der Berühmung. Eine solche liegt in der uneingeschränkten und eindeutigen Erklärung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht vorgenommen werde (vgl. BGH, GRUR 2001, 1174). Eine solche Erklärung des Antragsgegners fehlt vorliegend jedoch. Er hat nicht nur keine einfache Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben, sondern zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass er in seiner Widerspruchsbegründung ausführt, er bezweifele stark, dass ihr der Unterlassungsanspruch zustehe, auch wenn er sich hierüber nicht mit der Antragstellerin streiten wollte. Eine Aufgabe der Berühmung ist allerdings insbesondere deswegen nicht anzuerkennen, da der Antragsgegner nicht selbst die Anmeldung zurückgenommen hat, sondern diese nur aufgrund der Fiktion des § 6 Patentkostengesetz als zurückgenommen gilt. Der Antragsgegner hat nicht durch eigenes aktives Verhalten zu erkennen gegeben, dass er nicht erneut die umstrittene Marke anmelden werde. Fehl geht in diesem Zusammenhang der Hinweis des Antragsgegners auf die Entscheidung des BGH, GRUR 1992, 116. In jenem Verfahren ging es um einen Verstoß gegen die ZugabeVO. Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, dass die Gefahr, der Beklagte werde durch die Einlösung des Schecks und die Abgabe eines kostenlosen Essens eine Zugabe gewähren, weggefallen sei, nachdem der Verlag, welcher die "Topfgucker - Scheck - Aktion" initiiert habe, sich zur Unterlassung verpflichtet habe, die Einlösungsfrist für die in Umlauf befindlichen Gutscheine abgelaufen sei und der Beklagte sich von der Gutschein - Aktion des Verlages distanziert und erklärt habe, Gutscheine nicht einzulösen und sich künftig nicht an solchen Aktionen zu beteiligen, es sei denn, diese würden höchstrichterlich für zulässig erachtet. Das Verhalten des Beklagten in jenem Verfahren und auch dessen Möglichkeit, erneut den inkriminierten Verstoß zu begehen, stellen sich damit vollkommen anders dar als im hier zu entscheidenden Fall. Es fehlt jegliche Distanzierung des Antragsgegners von seinem inkriminierten Verhalten. Es liegt lediglich ein passives Verhalten des Antragsgegners vor, der jederzeit wieder die umstrittene Marke anmelden und dieses Mal die für die Eintragung erforderlichen Gebühren bezahlen kann.

Da danach eine eindeutige Erklärung des Antragsgegners, dass er die beanstandete Handlung nicht mehr vornehmen werde, fehlt, kann dahinstehen, ob hier ohnehin ein strengerer Maßstab für den Wegfall der Erstbegehungsgefahr anzunehmen ist, weil es sich vorliegend nicht um eine bloße Berühmung handelt, sondern aufgrund der Markenanmeldung um eine so genannte qualifizierte Erstbegehungsgefahr (s. hierzu Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 27. Januar 2005, Az: 5 U 36/04).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 16.06.2005
Az: 327 O 7/05


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