Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 26. Februar 1993
Aktenzeichen: 6 U 27/92
(OLG Köln: Urteil v. 26.02.1993, Az.: 6 U 27/92)
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen ein redaktioneller Zeitschriftenartikel als unlautere Schleichwerbung anzusehen ist.
2. Bei Presseäußerungen begründen die objektive Eignung der Veröffentlichung zur Wettbewerbsförderung sowie das Bewußtsein des Verfassers des Artikels, daß eine solche Wirkung eintreten könnte, allein noch keine Vermutung für das Bestehen einer Wettbewerbsabsicht. Es bedarf hierzu der besonderen Feststellung, daß der Verfasser des Artikels zumindest auch das Ziel verfolgte, in den individuellen Bereich des Wettbewerbs bestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen.
3. Wird der Leser in einem Zeitschriftenartikel nicht nur über den pharmazentrischen Produktnamen, sondern auch über die Wirkweise des Produktes, medizinische Indikationen, die Tagesdosen, Umsatzzahlen, Verkaufserfolge sowie über die angebotenen Packungseinheiten informiert Unterhalt werden diese Angaben durch Fotos von den Produkten und des Geschäftsführers des Herstellers mit dessen Billigung unterlegt, sind die Grenzen nur unzulässigen Werbung überschritten.
4. Für derartige Wettbewerbshandlungen haftet auch das solcherart "beworbene" Unternehmen als Störer auf Unterlassung, wenn es die wettbewerbswidrige Beeinträchtigung mitverursacht und trotz gegebener Möglichkeit den Dritten nicht an der Handlung gehindert hat (Vorbehalt der Óberprüfung vor Veröffentlichung).
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. Dezember 1991 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 498/91 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß Ziffer 1) dieses Urteils des Landgerichts wie folgt neu gefaßt wird:Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgelds bis zur Höhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten,zu unterlassen, bei einem redaktionellen Beitrag, wie nachstehend wiedergegeben, mitzuwirken und seine Veröffentlichung zuzulassen:Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschwer der Beklagten: 40.246,10 DM.
Gründe
E n t s c h e i d u n g s g r ü n
d e
Die zulässige Berufung der Beklagten
bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin
ist zulässig. Die im Berufungstermin vom 22. Januar 1993
vorgenommene Ànderung des Unterlassungsantrags stellt keine
Klageänderung, sondern nur eine bessere Anpassung des Antrags an
die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung dar. Das
Rechtschutzziel der Klägerin bleibt dadurch unverändert.
Das Unterlassungsbegehren der Klägerin
ist auch gemäß § 1 UWG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG
begründet.
Die im Tenor dieses Urteils in Kopie
wiedergegebene und der Beklagten als Störerin zuzurechnende
Veröffentlichung des B.-Verlags in der Zeitschrift "F. Revue", Heft
Nr. 24/91 vom 6. Juni 1991, ist in Óbereinstimmung mit dem
Landgericht als getarnte Werbung gemäß § 1 UWG
wettbewerbswidrig.
Nach welchen Grundsätzen ein
redaktioneller Artikel, der bestimmte Unternehmen und ihre
Erzeugnisse nennt, noch als sachliche Information des Lesers oder
aber als unlautere "Schleichwerbung" zu beurteilen ist, ist bereits
vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend
dargelegt worden. Danach ist von einer derartigen, gemäß § 1 UWG
wettbewerbswidrigen Werbung auszugehen, wenn der Artikel nicht nur
objektiv geeignet ist, den Absatz oder den Bezug einer Person zum
Nachteil einer anderen Person zu begünstigen, sondern der
Handelnde in subjektiver Hinsicht zusätzlich in der Absicht
vorgegangen ist, den eigenen oder fremden Wettbewerb zum Nachteil
eines anderen zu fördern, sofern diese Absicht nicht völlig hinter
anderen Beweggründen zurücktritt. Bei Presseäußerungen wie dem
Artikel, um den es hier geht, begründet dabei allein die objektive
Eignung der Veröffentlichung zur Wettbewerbsförderung und auch das
Bewußtsein des Verfassers, daß eine solche Wirkung eintreten
könnte, noch keine Vermutung für das Bestehen einer
Wettbewerbsabsicht. Es bedarf hierzu vielmehr der besonderen
Feststellung, daß der Verfasser des Artikels zumindest auch das
Ziel verfolgte, in den individuellen Bereich des Wettbewerbs
bestimmter Marktkonkurrenten einzugreifen, was ebenso wie die
übrigen Voraussetzungen in einer Gesamtwürdigung der konkreten
Veröffentlichung und der übrigen Umstände des Einzelfalls zu
geschehen hat (vgl. BGH GRUR 1986/812 f. "Gastrokritiker"; BGH
WRP 1990/270 f. "Schönheits-Chirugie"; Baumbach-Hefermehl,
Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., Einl UWG Rdnr. 239 m.w.N.).
Bei Zugrundelegung dieser Kriterien
überschreitet der streitbefangene Artikel des B.-Verlags in der
Zeitschrift "F. Revue" jedoch deutlich die Grenze zur unzulässigen
redaktionell getarnten Werbung und ist daher nicht mehr durch die
in Artikel 5 Abs. 1 GG gewährte Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt,
die ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze,
damit auch in § 1 UWG findet (vgl. dazu BGH GRUR 1986/812, 813
"Gastrokritiker").
Die objektive Eignung dieses Artikels,
den Wettbewerb der Produkte der Beklagten, insbesondere den Absatz
von "K.", zu Lasten der Konkurrenzprodukte zu fördern, ist vom
Landgericht zu Recht als unzweifelhaft bezeichnet worden. Der
Verbraucher wird in dieser Veröffentlichung nicht nur über den
Produktnamen von "K." und der anderen Produkte der Beklagten
unterrichtet, sondern ebenfalls über die Wirkweise von "K." ("ein
pflanzliches Mittel, das Blutdruck, Blutzucker und Cholesterin
senken kann"). Er erfährt weiterhin durch die Óberschrift der
Veröffentlichung ("3 x täglich 2 K.-Dragees") und den im Artikel
wiedergegebenen Àußerungen von Herrn L., dem Geschäftsführer der
Beklagten, er nehme 3 x täglich 2 "K.-Dragees", wie hoch die
Tagesdosis von "K." ist, um den von Herrn L. angeführten Effekt -
Fitness - im Zusammenwirken mit den anderen von Herrn L. genannten
Produkten der Beklagten "B." und "K." zu erreichen. Schließlich
wird dem Verbraucher nachdrücklich ebenfalls der große Erfolg von
"K." zur Kenntnis gebracht, nämlich mit dem Hinweis "mit 1,2
Milliarden verkaufter Knoblauch-Dragees im Jahr die Nr. 1 in
Deutschland" und der Angabe der entsprechenden Umsatzzahlen seit
1982. Angesichts dieser - ausschließlich positiven - Informationen
vor allem zu "K." liegt es auf der Hand, daß ein nicht
unbeachtlicher Teil der Leser dieses Berichts zu dem erfolgreichen
und ersichtlich seit langem bewährten Produkt greifen wird, daß
ihm in der großen Abbildung eingangs des Artikels von dem
Unternehmer L. ebenfalls bildlich sämtlichen
Original-Pakkungsgrößen vorgestellt und nahegebracht wird.
Die Voraussetzungen des § 1 UWG für die
Annahme einer getarnten redaktionellen Werbung sind aber auch im
übrigen gegeben. Der Senat ist wie das Landgericht davon überzeugt,
daß der B.-Verlag mit dem streitbefangenen Beitrag seinem Publikum
nicht nur ein Portrait des Unternehmers L. innerhalb der
Artikelserie "die Bosse" vermitteln wollte, sondern zugleich
beabsichtigte, den Wettbewerb der Produkte der Beklagten zu
fördern, ohne daß diese Zielsetzung völlig hinter den anderen
Beweggründen des B.-Verlags zurücktritt.
Bei der Prüfung, ob ein Presseorgan mit
einem redaktionellen Bericht zugunsten einzelner Unternehmen in
den Wettbewerb eingreifen wollte, stellt im Rahmen der gebotenen
Gesamtwürdigung der Veröffentlichung und aller sonstigen Umstände
des konkreten Falls das Vorhandensein oder das Fehlen eines
Anlasses für die Erwähnung bestimmter Unternehmen und bzw. oder
ihrer Erzeugnisse ein maßgebliches Indiz für und gegen das
Vorliegen einer derartigen Wettbewerbsabsicht dar; weiterhin können
daneben auch Gestaltung und Aufmachung des Artikels sowie seine
Wortwahl bedeutsam sein (vgl. hierzu Baumbach-Hefermehl, a.a.O. § 1
UWG Rdnr. 35 m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist es dem
B.-Verlag nicht verwehrt, zur Information und Unterhaltung seiner
Leser im Rahmen einer Artikelserie über erfolgreiche Unternehmer
wie Herrn L. zu berichten und in diesem Zusammenhang die Produkte
zu nennen, auf die sich der Erfolg des Unternehmers und damit
letztlich auch seine Berücksichtigung im Rahmen der Artikelserie
gründet. Eine Wettbewerbsabsicht des B.-Verlags läßt sich ebenfalls
nicht schon daraus herleiten, daß der Unternehmer L. in dem Beitrag
als "Herr K." vorgestellt wird, weil der Name des Unternehmers in
der Àffentlichkeit möglicherweise weniger bekannt ist als der
seines Produkts "K.". Auch die Erwähnung der übrigen Produkte der
Beklagten fügt sich in diesem Zusammenhang als naheliegendes
(sachbezogenes) Detail zur Darstellung der Bedeutung von Herrn L.
und seines Tä-tigkeitsbereichs ein. Ebensowenig vermag die
Óberschrift des Artikels
"3 x täglich 2 Dragees... aber frischen
Knoblauch mag er nicht"
mit dem darin enthaltenen Gag und damit
Anreiz für den Leser, sich mit dem Artikel zu befassen, für sich
genommen den Schluß auf eine Wettbewerbsabsicht des B.-Verlags
nahezulegen. Daß Herr L. seine eigenen Präparate täglich einnimmt,
weil er davon überzeugt ist, wie das Publikum der Beklagten mit
der Schlagzeile und im weiteren Text des Artikels erfährt, läßt
sich schließlich auch noch mit dem Thema der Veröffentlichung
(Bericht über die Persönlichkeit des Unternehmers L.) erklären.
Unübersehbar reklamehafte Züge weist
aber der Beitrag auf, wenn der B.-Verlag die von Herrn L.
behauptete Wirkungsweise von "K." in Gestalt des Zitats des
Unternehmers
"Ein Pflanzliches Mittel, das
Blutdruck, Blutzucker und Cholesterin senken kann - das ist mein
Produkt"
präsentiert und dadurch bei den Lesern
den Eindruck erweckt, daß es sich hierbei nicht um eine
persönliche Einschätzung des Herrn L., sondern um eine feststehende
"objektivierte" Tatsache handelt. Dies stellt keine sachbezogene
Unterrichtung der Leser über die Gründe von Herrn L. mehr dar, sich
für die Produktion eines Knoblauch-Produkts zu entscheiden, wie sie
die Themenstellung des Artikels allein nahelegen kann. Der
B.-Verlag identifiziert sich vielmehr mit den angeführten
angeblichen Wirkungen von "K." in einer Weise, wie dies sonst nur
in der Werbung geschieht. Eine derartige Berichterstattung ist
daher nicht mehr durch das Informationsinteresse der Leser und das
Recht der Presse auf freie Meinungsäußerung gedeckt.
In gleicher Weise ist die
"Handlungsanleitung" zu beurteilen, die der B.-Verlag gegen Ende
des Artikels als Zitat von Herrn L. für sein "Fitbleiben"
wiedergibt, nämlich
"Dreimal täglich zwei "K."-Dragees.
Dazu das Weißdornpräparat "B." und die Gingko-Tropfen "K.".
Daß Herr L. von seinen Produkten
überzeugt ist und sie selbst nimmt, mag - wie schon ausgeführt -
durch das Informationsinteresse des Publikums "veranlaßt" sein.
Dies gilt aber nicht mehr dann, wenn das Presseorgan, wie hier der
B.-Verlag, mit seiner Veröffentlichung dem Unternehmer die
Möglichkeit zur Verfügung stellt, seine Produkte wie ein Werbender
in einer Anzeige oder in einem Werbespot namentlich zu nennen und
anzupreisen, und das in einem Artikel, der ohnehin ausschließ-lich
positiv über Herrn L. und seine Erzeugnisse berichtet. Auch hier
übernimmt der streitbefangene Beitrag des B.-Verlags wie bei der
Angabe der Wirkweise von "K." die Funktion einer Werbeanzeige für
die Produkte der Beklagten. Dabei spielt es keine Rolle, daß der B.
-Verlag im Anschluß an die oben genannte "Handlungsanleitung zum
Fitbleiben" in dem Artikel anführt, Herr L. mache damit Reklame.
Der mit der Wiedergabe der "Handlungsanleitung" erzielte
Werbeeffekt - Information des Lesers, wie er sich angeblich mit
den L.-Erzeugnissen ebenso fithalten kann, wie der ausweislich des
beanstandeten Artikels und der ihn begleitenden Abbildungen
ersichtlich gesunde und aktive Herr L. - bleibt trotz dieses
Hinweises erhalten.
Ein in jeder Hinsicht unübersehbares
Indiz für die Absicht der Redaktion der "F. Revue", mit ihrem
Bericht über Herrn L. jedenfalls auch den Wettbewerb der Produkte
der Beklagten zu fördern, ist schließlich in der Aufmachung der
ersten Seite des Artikels zu sehen, die von einer halbseitigen
Abbildung des Herrn L. mit seinem gesamten Warensortiment
dominiert wird. Darin wird vor allem "K." (wenigstens 8 x) in all
seinen unterschiedlichen Packungsgrößen präsentiert, einschließlich
eines Knoblauchzopfes und diverser Knoblauchknollen als Hinweis auf
den Grundstoff von "K.", der dann auch in der darauffolgenden
Schlagzeile
"3 x täglich 2 Dragees... aber frischen
Knoblauch mag er nicht"
und im weiteren Text des Artikels
erwähnt wird. Diese Abbildung könnte ohne weiteres als Werbefoto
für "K." und die anderen Produkte der Beklagten in einer
Werbeanzeige dienen oder als Werbeplakat in dem Schaufenster einer
Apotheke stehen, auch mit der erwähnten Schlagzeile, die den
Betrachter dar-über unterrichtet, wieviel er von dem abgebildeten
"K."-Produkt täglich einnehmen soll. Zu Recht führt das Landgericht
hierzu aus, daß in einem redaktionellen Bericht über die
Persönlichkeit eines Unternehmers eine derart reklamehafte
Abbildung, bei der der Unternehmer sämtliche Packungsgrößen seines
Produkts vorstellt, nichts zu suchen hat. Welche Gestaltung die
Verpackung der Erzeugnisse im einzelnen erhalten hat, ist für den
Werdegang des Herrn L. und auch zur Beschreibung seines
Tätigkeitsbereichs völlig ohne Belang. Bei dieser Art der
Produktpräsentation handelt es sich vielmehr um eine Aufgabe, die
allein der Werbung gestellt ist und ihr auch vorbehalten bleiben
muß.
Insgesamt weist danach der
streitbefangene Artikel in der "F. Revue" nach Inhalt und äußerer
Gestaltung unverkennbar werbetypische Merkmale auf. Die sachliche
Distanz zu dem Gegenstand der Veröffentlichung - Porträtierung des
Unternehmers L. innerhalb der Serie "Die Bosse" -, wie sie bei
einer journalistischen Berichterstattung zu erwarten und
vorauszusetzen ist, wird mehrfach deutlich zugunsten der
anpreisenden Herausstellung von "K." und der übrigen Produkte der
Beklagten vernachlässigt. Sowohl die Abbildung und die übrige
Gestaltung der ersten Artikelseite, aber auch die Darstellung der
Wirkweise von "K." sowie die Wiedergabe der "Handlungsanleitung zum
Fitbleiben" mit den L.-Erzeugnissen legen den Schluß nahe, daß hier
nicht die Redaktion der "F. Revue" als Presseorgan über Herrn L.
berichtet, sondern daß sie mit dem Artikel Herrn L. Gelegenheit
geben wollte, für sein Unternehmen und dessen Erzeugnisse Reklame
zu machen. Der gesamte Beitrag könnte ohne weiteres statt des
Hinweises "Serie: Die Bosse" am oberen Seitenrand den Hinweis
"Anzeige" tragen und würde sich damit sogar zwanglos in die
Werbeanzeigen der Beklagten einfügen, bei denen - wie die
Mitglieder des Senats aus eigener Kenntnis wissen - Herr L. häufig
persönlich für seine Produkte bzw. die der Beklagten wirbt. Nach
alledem kann keine Rede davon sein, daß es sich bei der
aufgezeigten objektiven Eignung des Artikels zur Förderung des
Absatzes der Produkte der Beklagten nur um eine unvermeidlich mit
dem Thema der Berichterstattung verbundene Werbewirkung als bloße
Nebenfolge dieses Artikels handelt, die im Interesse der
allgemeinen Informationsfreiheit der Presse hinzunehmen ist. Der
Senat ist vielmehr wie das Landgericht der Ansicht, daß der
B.-Verlag bzw. die Redaktion der "F. Revue" bei der
Veröffentlichung über Herrn L. nicht nur in dem Bewußtsein, sondern
auch mit dem Ziel gehandelt hat, mit ihrem Beitrag neben der
Porträtierung des Unternehmers L. ebenfalls den Wettbewerb der L.
-Produkte zu Lasten der Konkurrenzprodukte zu fördern.
Ist aber von einem Handeln des
B.-Verlags in Wettbewerbsabsicht auszugehen, ergibt sich daraus
zugleich, daß der beanstandete Beitrag gemäß § 1 UWG unlauter und
damit wettbewerbswidrig ist. Der durchschnittliche Leser erwartet
von einer journalistisch gestalteten Veröffentlichung eine
objektive, unabhängige redaktionelle Stellungnahme - hier in
Gestalt eines Unternehmerporträts -, nicht aber eine subjektiv
gefärbte Werbung für Produkte eines Unternehmers; er mißt deshalb
Zeitungsbeiträgen regelmäßig größere Beachtung und ein größeres
Gewicht zu als anpreisenden Angaben des Werbenden über seine Ware.
Nicht unbeachtliche Teile der von dem Artikel angesprochenen Leser
werden daher die in dem Bericht enthaltene Produktwerbung für "K."
und die anderen L.-Erzeugnisse als Teil der journalistischen
Berichterstattung der "F. Revue" verstehen und aus diesem Grund zu
den dergestaltet positiv ausgewiesenen Produkten der Beklagten
greifen. Eine derartige Beeinflussung des Verkehrs verstößt aber
gegen die guten Sitten des Wettbewerbs, § 1 UWG.
Für diese Wettbewerbshandlung haftet
gemäß § 1 UWG auch die Beklagte als Störerin.
Nach ständiger Rechtsprechung kann als
Störer jeder in Anspruch genommen werden, der in irgendeiner Weise
willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung einer
wettbewerbswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat und es trotz
bestehender Möglichkeit unterläßt, den Dritten an der
Störerhandlung zu hindern (vgl. BGH GRUR 1990/463, 464
"Firmenrufnummer"; BGH WRP 1990/270, 272 "Schönheitschirugie";
GroßKomm/Köhler Vor § 13 UWG Rdnr. 200, 201, 204 m.w.N.). Eine
eigene Wettbewerbsförderungsabsicht des Störers ist dabei nicht
erforderlich (BGH WRP 1990/270, 272 "Schönheitschirugie").
Die Beklagte war jedoch durch ihren
Geschäftsführer, Herrn K. L., aktiv an der Entstehung des
streitbefangenen Artikels beteiligt, und zwar gerade bei den
Textteilen, die aus den oben dargelegten Erwägungen die Grenzen
einer zulässigen, vom Informationsauftrag der Presse umfaßten
Berichterstattung weit überschreiten und den Artikel zu einer
Werbung für die Beklagte und ihre Produkte machen. Die Aussage zur
Wirkweise für K.
"ein pflanzliches Mittel, das
Bluthochdruck, Blutzucker und Cholesterin senken kann - mein
Produkt"
stammt nach der Aussage der Zeugin M.
W. ebenso von dem Geschäftsführer der Beklagten wie die im Artikel
angeführte "Handlungsanleitung für das Fitbleiben" mit den damit
verbundenen werbewirksam gestaltenen Hinweise auf "K.", "B." und
"K.".
Insbesondere hat der Geschäftsführer
der Beklagten aktiv an der Entstehung des in das Zentrum der
Titelseite gerückten Fotos mitgewirkt, in dem K. in all seinen
Bezugsgrößen sowie auch die anderen Produkte der Beklagten
dargestellt werden. Daß die konkrete Gestaltung dieses Fotos
ausweislich der Aussage der Zeugin M. W. von dieser veranlaßt
wurde und Herr L. keinen Einfluß auf die Gestaltung genommen hat,
ist dabei ohne Bedeutung. Entscheidend ist, daß dieses Foto mit
der darin enthaltenen Produktpräsentation nicht ohne Billigung und
Mitwirkung von Herrn L. in dieser Form hätte entstehen und in den
streitbefangenen Artikel gelangen können. Dieses Foto war aber,
wie das Landgericht zu Recht anführt, nach seinem Gegenstand
ersichtlich als "Aufhänger" für den Artikel konzipiert und machte
angesichts seines unverkennbaren Werbecharakters für die Produkte
der Beklagten für diese ohne weiteres vorhersehbar, daß der Bericht
eine unzulässige Werbewirkung entfalten würde. Eine derartige
Wirkung war dabei von der Beklagten ersichtlich sogar bezweckt
(ohne daß dies Voraussetzung für die Bejahung der Störerhaftung
der Beklagten wäre, vgl. BGH WRP 1990/270, 272
"Schönheitchirugie"). Dies zeigt sich nicht nur deutlich in der
Mitwirkung ihres Geschäftsführers bei dem erwähnten Foto, wobei
Herrn L. von der Zeugin M. W. nach deren Aussage im übrigen auch
mitgeteilt war, daß die Produkte der Beklagten im Artikel der F.
Revue abgebildet werden sollten, sondern insbesondere ebenfalls
darin, daß die Initiative für die Kontakte der Beklagten zum
B.-Verlag von der Beklagten und nicht vom B.-Verlag ausgegangen
war, und zwar mit dem Ziel, das Interesse des Verlags an einer
Berichterstattung über das Unternehmen der Beklagten zu wecken. Die
Zeugin P. hat hierzu bekundet, die Beklagte habe auf Veranlassung
ihres damaligen PR-Managers den B.-Verlag eingeladen, um ihr - der
Beklagten - vorzustellen. Dazu sei der PR-Manager etwa im September
1990 in München bei dem B.-Verlag vorstellig geworden. Wenig später
sei dann zunächst der Chefredakteur der im B.-Verlag erscheinenden
Zeitschrift "Forbes" zu der Beklagten nach Berlin gekommen, kurz
darauf ebenfalls die Zeugin M. W. von der Zeitschrift "F. Revue".
Auch wenn die stellvertretende Chefredakteurin der "F. Revue" mit
dem zu den Akten gereichten Schreiben vom 2. Oktober 1990 Herrn L.
um ein Interview im Hinblick auf die geplante Serie mit
Unternehmer-Portraits bat, um in diesem Zusammenhang ausweislich
des Schreibens über Herrn L. und sein Unternehmen zu berichten,
kann danach der entscheidende Impuls für diese Berichterstattung
doch von der Beklagten selbst.
War aber für die Beklagte die
Werbewirkung des Fotos mit den Produkten und auch der Zitate des
Geschäftsführers der Beklagten zur Wirk- und Anwendungsweise
dieser Produkte, zumal im Zusammenhang mit dem erwähnten Foto, ohne
weiteres vorhersehbar (und letztlich von ihr sogar bezweckt), muß
sie sich auch diejenigen Passagen des Berichts in der "F. Revue"
zurechnen lassen, die sich nicht auf die bloße Wiedergabe dieses
Fotos und des Interviews beschränken. Mit der angefochtenen
Entscheidung ist davon auszugehen, daß die optische und
inhaltliche Hervorhebung einzelner Passagen des Interviews bei
seiner redaktionellen Aufbereitung und dabei eine mögliche Erhöhung
der von der Beklagten vorauszusehenden unzulässigen Werbeeffekte
im Bereich der Erfahrung lag und im übrigen auch nicht der
erkennbaren Intention der Beklagten widersprach. Die Beklagte muß
daher für diese Teile des Artikels als Störerin einstehen.
Etwas anderes würde nur dann gelten,
wenn sich die Beklagte eine Óberprüfung des Artikels vor der
Veröffentlichung vorbehalten hätte (vgl. BGH GRUR 1967/675, 676
"Spezialsalz"; BGH WRP 1987/318, 319 "Arztinterview"). Auf diese
Weise hätte sie die Verbreitung des Interviews und der dabei
gefertigten Fotos, damit letztlich den konkreten Artikel,
verhindern können.
Daß sich die Beklagte eine derartige
Óberprüfung bereits anläßlich der Gewährung des Interviews durch
ihren Geschäftsführer vorbehalten hat, ist nicht erwiesen. Die
Zeugin M. W. konnte sich an einen entsprechenden Vorbehalt des
Herrn L. anläßlich des Interviews nicht erinnern. Die Zeugin P.
wiederum vermochte dazu aus eigener Kenntnis nichts zu berichten,
da sie nach ihrer Bekundung nur bei Beginn des Zusammentreffens
zwischen Herrn L. und der Zeugin M. W. anwesend war und dabei ein
derartiger Genehmigungsvorbehalt von Herrn L. nicht geäußert worden
ist.
Soweit die Zeugin P. aus der von ihr
geschilderten Óbung des Herrn L., nach Interviews stets einen
Vorabdruck anzufordern, um zu verhindern, daß etwas Falsches in
den Artikel gerate, sowie aus den Anordnungen des Herrn L. nach dem
Interview mit der Zeugin M. W. auf eine derartige Óbereinkunft des
Herrn L. mit dieser Zeugin schloß, vermag diese Aussage dem Senat
nicht die notwendige Óberzeugung vom Bestehen einer derartigen
Abrede im konkreten Fall zu vermitteln und Bedenken gegenüber der
Glaubwürdigkeit der Zeugin M. W. bzw. der Glaubhaftigkeit ihrer
schon angeführten Bekundung zu begründen. Die nachträgliche
Anforderung von Vorabdrucken besagt nichts darüber, ob Herr L.
schon anläßlich des Interviews einen Genehmigungsvorbehalt im
dargelegten Sinne getroffen hat. Die von der Zeugin P.
geschilderten Anordnungen des Herrn L. nach dem Interview mit der
Zeugin M. W. wiederum sind viel zu allgemein gehalten, als daß sich
daraus eine entsprechende Vereinbarung des Herrn L. mit der Zeugin
M. W. bei dem Interview entnehmen ließe. Die gleiche Beurteilung
gilt für die Angabe der Zeugin P., die Zeugin M. W. sei bei dem
ersten Telefonat nach dem Interview von der dabei übermittelten
Bitte des Herrn L. um Óbersendung eines Vorabdrucks nicht
überrascht gewesen, so daß sie - die Zeugin P. - daraus den
Eindruck gewonnen habe, die Zeugin M. W. habe Herrn L. schon bei
dem Interview die Óbersendung eines Vorabdrucks zugesagt.
Selbst wenn man es aber zum Ausschluß
der Stö-rerhaftung der Beklagten genügen läßt, daß diese zumindest
nachträglich eine Vorabprüfung des Artikels verlangt hat, vermag
dies vorliegend nicht die Haftung der Beklagten als
Veranlasserin/Störerin nach § 1 UWG für den streitbefangenen
Bericht in der "F. Revue" auszuschließen. Zwar kann nach den
Aussagen der Zeuginnen P. und M. W. davon ausgegangen werden, daß
die Zeugin P. in den beiden Telefonaten mit der Zeugin M. W. nach
dem Interview - auf Weisung des Geschäftsführers der Beklagten -
jeweils um Óbersendung eines Vorabdrucks des fraglichen Artikels
gebeten hat. Es bestehen jedoch beachtliche Bedenken, ob gegenüber
der Zeugin M. W. jeweils auch deutlich zum Ausdruck gebracht wurde,
daß ohne vorherige Prüfung des Artikels durch die Beklagte eine
Genehmigung zur Verbreitung des Interviews und der dabei
gefertigten Fotografien nicht gegeben werde, wie es zum Ausschluß
der Störerhaftung der Beklagten notwendig gewesen wäre. Zweifel an
einem derartigen Hinweis gegenüber der Zeugin M. W. ergeben sich
nicht nur aus den Bekundungen dieser Zeugin, die sich an eine
entsprechende Erklärung des Herrn L. oder der Zeugin P. nicht
erinnern konnte. Vielmehr legt auch die Aussage der Zeugin P. den
Schluß nahe, daß die Bitte um Óbersendung des Vorabdrucks zu keinem
Zeitpunkt in der aufgezeigten Weise mit der Erteilung der
Genehmigung für die Verbreitung des Interviews und der Fotos
verknüpft war. Die Zeugin P. hat zwar ausgesagt, sie habe sich auf
Anordnung von Herrn L. mit der Zeugin M. W. in Verbindung gesetzt,
um von dieser das Erscheinungsdatum des Artikels zu erfahren und
einen Vorabdruck zu erhalten. Von einem Hinweis des Herrn L. ,
gegenüber der Zeugin M. W. auf einen Vorabdruck zu bestehen, da
andernfalls keine Genehmigung für die Veröffentlichung des
Interviews und der Fotos gegeben werde, vermochte die Zeugin
dagegen nichts zu berichten. Ersichtlich hat die Zeugin P. auch
nicht von sich aus - ohne entsprechende Anordnung des Herrn L. - in
der geschilderten Weise auf der Óbersendung eines Vorabdrucks
bestanden, wie die Aussage der Zeugin P. deutlich macht, wonach sie
bei dem Gespräch mit der Zeugin M. W. erklärt habe, Herr L. hätte
gerne einen Vorabdruck, da er es gern sehe, wenn er vor dem
Erscheinen einer Veröffentlichung deren Inhalt kenne. Aus der Sicht
der Zeugin M. W. mußte eine dergestalt übermittelte Bitte des
Herrn L. den Eindruck erwecken, daß es bei der erbetenen
Óbersendung eines Vorabdrucks lediglich um eine Gefälligkeit ging,
deren Erfüllung oder Nichterfüllung letztlich dem Verlag überlassen
blieb und für diesen mit keinerlei rechtlichen Konsequenzen
verbunden war, was wiederum plausibel macht, warum die Zeugin M.
W. den von ihr ohenhin als unüblich empfundenden Wünschen der
Zeugin P. nach Óbersendung eines Vorabdrucks nicht nachgekommen
ist.
Hinzu kommt, daß die Zeugin M. W. nach
der Aussage der Zeugin P. jedenfalls in dem
zweitenletzten-Telefonat eine Óbersendung eines Vorabdrucks nicht
mehr zugesagt hat und es nach der Bekundung der Zeugin P. völlig
offenblieb, ob die Beklagte noch einen Vorabdruck bekommen würde
oder nicht. Zumindest dies hätte jetzt der Beklagten endgültig
Veranlassung geben müssen, nunmehr schriftlich auf einer
Óberprüfung des Artikels vor dessen Veröffentlichung zu beharren
und deutlich zu machen, daß andernfalls die Genehmigung zur
Verbreitung des Interviews und der Fotos verweigert würde. Nichts
dergleichen ist jedoch geschehen, denn nach der übereinstimmenden
Schilderung der Zeuginnen P. und M. W. hat sich die Beklagte nach
diesem zweiten Telefonat der Zeuginnen nicht mehr um einen
Vorabdruck bemüht, obwohl auch nach diesem Telefonat noch
hinreichend Zeit zu einer Óberprüfung des Artikels geblieben wäre.
Die Zeugin P. hat nämlich bekundet, die Zeugin M. W. habe ihr bei
diesem zweiten Telefonat, das etwa im April 1991 stattgefunden
habe, den genauen Erscheinungstermin des Artikels - Anfang Juni
1991 - durchgegeben. Danach wäre die Beklagte aber selbst dann als
Störerin für die vorliegend in Rede stehende Wettbewerbshandlung
verantwortlich, wenn entgegen dem Ergebnis der Beweisaufnahme
davon auszugehen wäre, daß der Geschäftsführer der Beklagten
zumindest bei dem Interview mit der Zeugin M. W. die Verbreitung
des Interviews und der dabei gefertigten Fotos von der Óberprüfung
eines Vorabdrucks anhängig gemacht hat. Es reicht zum Ausschluß der
Störerhaftung nicht aus, daß die Beklagte einen derartigen
Genehmigungsvorbehalt zwar äußert, sich dann aber aus den
dargelegten Gründen nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit und
Nachhaltigkeit bemüht, diesem Vorbehalt auch Geltung zu
verschaffen.
Steht somit nicht fest, daß die
Beklagte die Ver-öffentlichung des Interviews und der in diesem
Zusammenhang gefertigten Fotos von ihrer Genehmigung abhängig
gemacht hat, bzw. daß sie sich in der erforderlichen Weise um die
Beachtung eines etwaigen Genehmigungsvorbehalts gekümmert hat, um
die Ver-öffentlichung des Interviews und der Fotos mit den von ihr
vorauszusehenden unzulässigen Werbewirkungen zu verhindern, geht
dies zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen
Beklagten. Diese ist daher gemäß § 1 UWG zur Unterlassung
verpflichtet, wie aus dem Tenor dieses Urteils ersichtlich.
Die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 11. Februar 1992 - 1 BvR 1531/90 -
führt entgegen der Ansicht der Beklagten zu keiner anderen
Beurteilung; eine unverhältnismäßige Beschränkung der Grundrechte
der Beklagten aus Artikel 12, Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5 Abs. 1
Satz 1 GG, wie vom Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung
bejaht, ist im Streitfall nicht gegeben.
Das Bundesverfassungsgericht äußert
zunächst in seinem Beschluß vom 11. Februar 1992 keine Bedenken
gegenüber dem Verbot einer Werbung in redaktioneller Form, wie sie
vorliegend dem B.-Verlag gemäß § 1 UWG zur Last zu legen ist. Das
Bundesverfassungsgericht sieht auch eine Haftung von Dritten, die
an einer unzulässigen redaktionellen Berichterstattung ohne den
Vorbehalt der Genehmigung der Veröffentlichung mitwirken, wenn
nach Art und Inhalt der Mitwirkung die Möglichkeit eines
redaktionellen Berichts mit unzulässig werbenden Charakter nicht
fernliegt, grundsätzlich als notwendig an, um die Durchsetzung des
Werbeverbots zu sichern. Soweit das Bundesverfassungsgericht
dennoch zur Unangemessenheit der ihm zur Entscheidung gestellten
Verurteilung des Dritten (Beschwerdeführers) im Hinblick auf
dessen Grundrechte aus Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5
Abs. 1 Satz 1 GG gelangt, geschieht dies aufgrund von Umständen,
die vorliegend ersichtlich nicht eingreifen. Auf seiten der
Beklagten geht es - anders als bei dem Beschwerdeführer in dem vom
Bundesverfassungsgericht zu beurteilenden Sachverhalt - nicht
darum, sich mit dem Interview gegen Angriffe in der Presse zu
wehren. Vielmehr beruht die streitbefangene Berichterstattung über
die Beklagte und ihre Produkte in der "F. Revue" auf einer
Initiative der Beklagten, und zwar offensichtlich allein mit dem
Ziel, die Beklagte und deren Produkte auf diese Weise mit Hilfe des
B.-Verlags werbewirksam positiv in der Àffentlichkeit
darzustellen. Hierbei handelt es sich aber um Gegebenheiten, die
das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 11.
Februar 1992 ausdrücklich als Gesichtspunkte anführt, welche bei
der im Rahmen der Artikel 12, Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5, Abs.
1 Satz 1 GG gebotenen Abwägung zwischen dem durch das
Mitwirkungsverbot des Störers - ohne Genehmigungsvorbehalt -
geschützten Rechtsgut und den genannten Grundrechten dazu führen
können, daß diese Abwägung zu Lasten der Meinungsfreiheit und dem
Recht auf freie Berufsausübung zu treffen ist. Anhaltspunkte, die
demgegenüber diese Grundrechte im konkreten Fall dennoch als
vorrangig erscheinen lassen, sind dem Sachvortrag der Beklagten
nicht zu entnehmen. Daher muß es bei dieser Sachlage auch im
Hinblick auf Artikel 12 Abs. 1 Satz 1 GG und Artikel 5 Abs. 1 Satz
1 GG sowie bei Berücksichtigung der vom Bundesverfassungsgericht
in der erwähnten Entscheidung dargelegten Grundsätze bei der im
Tenor dieses Urteils ausgesprochenen Unterlassungsverpflichtung
der Beklagten verbleiben.
Der von der Klägerin neben dem
Unterlassungsbegehren geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der
ihr durch die Abmahnung der Beklagten entstandenen Aufwendungen
ist aus §§ 677, 683, 670 BGB begründet. Insoweit wird gemäß § 543
Abs. 2 ZPO auf die zutreffenden Erwägungen der angefochtenen
Entscheidung Bezug genommen. Der von der Beklagten danach an die
Klägerin zu zahlende Betrag von 246,10 DM war gemäß § 291 BGB in
Höhe von 4 % seit dem 25. September 1991 zu verzinsen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO.
Die übrigen Nebenentscheidungen ergehen
gemäß §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.
Dem Antrag beider Parteien auf
Zulassung der Revision war gemäß § 546 Abs. 1 ZPO nicht zu
entsprechen. Die im Streitfall maßgeblichen Rechtsfragen - die
Beurteilung von Presseberichten nach § 1 UWG unter dem
Gesichtspunkt der unzulässige redaktionelle Werbung sowie die
Frage, wann und inwieweit Dritte bei einer Mitwirkung an derartigen
Berichten gemäß § 1 UWG als Störer haften - waren bereits
wiederholt Gegenstand der (oben angeführten) höchstrichterlichen
Rechtsprechung; diese Rechtsfragen werden in der Rechtsprechung
auch nicht abweichend von den Grundsätzen beurteilt, die der Senat
seiner Entscheidung zugrundegelegt hat. Die Auswirkungen der
Senatsentscheidung liegen daher ausschließlich im tatsächlichen
Bereich. Die Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 Ziffer 1 und 2 ZPO
für eine Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
OLG Köln:
Urteil v. 26.02.1993
Az: 6 U 27/92
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