Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg:
Beschluss vom 20. Januar 2000
Aktenzeichen: 13 S 62/00
(VGH Baden-Württemberg: Beschluss v. 20.01.2000, Az.: 13 S 62/00)
1. Es ist mit Blick auf die Berufsfreiheit der mit Verwaltungsstreitsachen befaßten Rechtsanwälte nicht zu beanstanden, daß die im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde entstehende 5/10-Prozeßgebühr im Falle der Zulassung nicht erneut für das Beschwerdeverfahren entsteht.
2. Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an gesetzliche Regelungen zur Vergütung anwaltlicher Tätigkeit.
Gründe
Der Senat geht davon aus, daß Erinnerungs- (und Beschwerde-)führer der Antragsteller ist; denn sein Prozeßbevollmächtigter ist dieser Auslegung des Rechtsmittels durch das Verwaltungsgericht nicht entgegengetreten.
Die statthafte und auch sonst zulässige (§§ 146 Abs. 1 und 3, 165, 151 VwGO) Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 18. November 1999 zu Recht zurückgewiesen.
Gem. § 114 Abs. 4 BRAGO erhält der Rechtsanwalt im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels die für das Verfahren über das zuzulassende Rechtsmittel bestimmten Gebühren. Danach hat der Urkundsbeamte für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde zu Recht eine 5/10-Prozeßgebühr festgesetzt (§§ 61 Abs. 1 Nr. 1, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 114 Abs. 4 BRAGO. Der Antragsteller meint, der Gesetzgeber habe außer Acht gelassen, daß Anträge auf Zulassung der Beschwerde für die mit Verwaltungsstreitsachen befaßten Anwälte mit einem deutlich höheren Aufwand verbunden seien, als die vormals zulassungsfreien Beschwerden. Diese hätten auch ohne eine eingehende Begründung erhoben werden können; die vorausgehende Beratung des Mandanten über die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels sei mit einer 5/10-Prozeßgebühr ohne weiteres abgegolten gewesen. Nunmehr müßten die Zulassungsgründe eingehend dargelegt werden; außerdem müsse zunächst recherchiert werden, ob Divergenz gegeben sei. Dies nehme den Anwalt regelmäßig - und so auch hier - über mehrere Stunden in Anspruch. Erschwerend komme die kurze zweiwöchige Antragsfrist hinzu. Die 5/10-Prozeßgebühr decke deshalb den anwaltlichen Aufwand nicht mehr angemessen ab. Verfassungsrechtlich geboten sei vielmehr eine Prozeßgebühr für das Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde, die derjenigen für das Rechtsmittel im Hauptsacheverfahren entspreche.
Der Senat vermag den verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers nicht zu folgen. § 114 Abs. 4 BRAGO ist Teil des Regelungssystems dieses Gesetzes, das in generalisierender Form für alle anwaltlichen Leistungen Pauschalvergütungssätze vorsieht, die sich - überwiegend - auf den jeweiligen Streitwert beziehen. Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Regelungskonzept der BRAGO für vereinbar mit der Berufsfreiheit der Rechtsanwälte gehalten, solange die Gesamtvergütung nach einer Mischkalkulation angemessen ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17.10.1990, NJW 1991, 555; zur Mischkalkulation Madert, in: Gerold/Schmidt u.a., BRAGO, 12. Aufl., 1995, Einleitung RdNr. 6).
Die Regelung des § 114 Abs. 4 BRAGO stellt die Angemessenheit der Gesamtvergütung der mit Verwaltungsstreitsachen befaßten Rechtsanwälte nicht in Frage. Es ist nicht erkennbar, daß aufgrund dieser Vorschrift ein mit der Einführung des Verfahrens über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde typischerweise verbundener erheblicher Mehraufwand der Rechtsanwälte ohne Vergütung bliebe, und es den Rechtsanwälten dadurch generell erschwert oder unmöglich gemacht würde, ihren Kostenaufwand und Lebensunterhalt aus ihrem Gebührenaufkommen zu bestreiten. Zunächst gewährleistet § 114 Abs. 4 BRAGO, daß der Rechtsanwalt den Aufwand im Zulassungsverfahren auch dann vergütet erhält, wenn das Rechtsmittel nicht zugelassen wird. Im Falle der Zulassung entsteht die Prozeßgebühr allerdings für das Beschwerdeverfahren nicht erneut, weil das Zulassungsverfahren gem. § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO zum Rechtsmittelzug gehört. Der Gesetzgeber durfte jedoch davon ausgehen, daß eine weitere Prozeßgebühr für das Beschwerdeverfahren nicht mit Blick auf einen zusätzlichen Arbeitsaufwand zu rechtfertigen ist; die Annahme des Gesetzgebers, der Rechtsanwalt werde die Begründung des Rechtsmittels häufig schon im Zulassungsantrag vorwegnehmen, so daß im Falle der Zulassung in der Begründung des Rechtsmittels weitgehend auf den Zulassungsantrag werde Bezug genommen werden können (vgl. BTDrs. 13/7489, S. 60), wird durch die Erfahrungen des Senats bestätigt. Der Gesetzgeber mußte auch keineswegs berücksichtigen, daß die vormals zulassungsfreie Beschwerde nicht begründet werden mußte (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, § 147 RdNr. 2). Denn es gehört zu den Pflichten eines gewissenhaften Rechtsanwalts (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 BRAO), die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels unabhängig von einem Darlegungsgebot durch eine eingehende Begründung zu verbessern. Dem hatte die anwaltliche Praxis auch Rechnung getragen, wie dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist. Schließlich vermag der Senat keinen Zusammenhang zwischen der Antragsfrist und dem für die Antragsbegründung erforderlichen Arbeitsaufwand zu erkennen.
Abgesehen davon verkennt der Antragsteller, daß der Gesetzgeber bei Gebührenregelungen von Verfassungs wegen nicht gehindert ist, neben den Interessen der Anwaltschaft auch das Kostenrisiko des Rechtsschutz suchenden Bürgers und der öffentlichen Haushalte zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, a.a.O., NJW 1991, 556f.; vgl. auch BVerfGE 68, 237, 255). Es ist daher nicht zu beanstanden, daß § 114 Abs. 4 BRAGO (i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 BRAGO) auch darauf abzielt, das Kostenrisiko des Bürgers gegenüber zulassungsfreien Rechtsmittelverfahren gleich zu halten und durch den zusätzlichen Verfahrensschritt bedingte höhere Belastungen der öffentlichen Haushalte bei verlorenen Rechtsmittelverfahren zu vermeiden (vgl. BTDrs. 13/7489, S. 60), zumal - wie dargelegt - nicht davon auszugehen ist, daß ein erheblicher anwaltlicher Aufwand unvergütet bleibt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 25 Abs. 2 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
VGH Baden-Württemberg:
Beschluss v. 20.01.2000
Az: 13 S 62/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e8ed08ab5383/VGH-Baden-Wuerttemberg_Beschluss_vom_20-Januar-2000_Az_13-S-62-00