Landgericht Bielefeld:
Urteil vom 19. Februar 2013
Aktenzeichen: 12 O 172/12
(LG Bielefeld: Urteil v. 19.02.2013, Az.: 12 O 172/12)
Tenor
1 Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, geschäftlich handelnd eine Kaffeemaschine mit der Angabe "Senseo Edelstahl Kaffeemaschine" zu bewerben und/oder anzubieten, sofern es sich tatsächlich nicht um eine Senseo Kaffeemaschine handelt wie geschehen mit der Werbe-E-Mail vom 20.07.2012, Anlage 1 zur Klageschrift;
2 für jeden Fall zukünftiger schuldhafter Zuwiderhandlung gegen das Unterlassungsgebot gemäß Ziffer 1. wird der Beklagten ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,-- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist.
3 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2012 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-- € vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend.
Die Beklagte vertreibt u.a. Druckerpatronen im Fernabsatzverkehr. Per Email übersandte sie am 20.07.2012 einen Newsletter an 2,5 Mio. Empfänger, mit dem sie auf den Sommerschlußverkauf sowie eine Sonderaktion hinwies. In dem Betreff des Newsletters heißt es:
"Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8.97 (statt 40.00 Euro) / Druckerpatronen 95 % billiger
Lieber Herr xx,
Sommerschlußverkauf! ...
---------------------------------Sonderaktion---
Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8,97 (statt 40,00 Euro)
Pad Edelstahl Kaffeemaschine 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. Inkl. Kaffeepadhalter und Thermo Edelstahl-Tasse."
Wegen des weiteren Inhalt des Newsletters wird auf die zur Akte gereichte Fotokopie Bezug genommen (Anlage 1). Die Beklagte bot eine Kaffeemaschine des Typs Senseo zum Preis von 8,97 € nicht an. Der Kläger beanstandet die Werbung als irreführend und mahnt die Beklagte mit Schreiben vom 24.07.2012 - vergeblich - ab (Anlage 2).
Der Kläger ist der Auffassung, die Werbung sei irreführend. Die Beklagte biete mit dem Newsletter vom 20.07.2012 eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 € an, tatsächlich habe das Angebot jedoch nicht eine Edelstahl-Kaffeemaschine von Senseo zum Gegenstand, die Beklagte habe vielmehr die Kaffeemaschine eines anderen Herstellers angeboten. Sie habe damit über die betriebliche Herkunft der angebotenen Kaffeemaschine getäuscht. Da der Newsletter bereits im Betreff auf die "Senseo Edelstahl Kaffeemaschine" hinweise, seien die Grundsätze der Blickfangwerbung heranzuziehen. Der Blickfang enthalte eine "dreiste Lüge".
Der Kläger beantragt,
wie erkannt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte tritt dem Unterlassungsanspruch wie folgt entgegen: Die Aussage "Senseo Edelstahl Kaffeemaschine 8,97 (statt 40,00 €)" seit bereits nicht als Blickfang zu würdigen. Es handele sich lediglich um eine Bezeichnung der E-Mail-Aussendung. Im übrigen erkenne der Verbraucher bereits an dem Angebotspreis von 8,97 €, daß sich das Angebot nicht auf eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine erstrecke. Der Kaufpreis für eine solche Kaffeemaschine dieses Herstellers betrage mindestens 60,-- €. Da der im Newsletter genannte Angebotspreis von 8,97 € weit unter dem Einstandspreis einer Senseo Edelstahl Kaffeemaschine liege, sei jedem Verbraucher klar, daß sich dieses Angebot nicht auf eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine erstrecke. Im übrigen biete der Newsletter eine hinreichende Aufklärung. Unter der Überschrift "Sonderaktion" heiße es:
Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8,97 (statt 40,00 Euro)
Pad Edelstahl Kaffeemaschine 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. Inkl. Kaffeepadhalter und Thermo Edelstahl-Tasse."
Damit werde für den Verbraucher deutlich, daß es sich bei dem Angebot um eine Edelstahl-Kaffeemaschine handele, die kompatibel zu allen Kaffeepads der Anbieter Senseo, Tchibo, Melitta, Jacobs, Dallmayr etc. sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet. Die Beklagte hat die im Urteilstenor näher beschriebene Werbung zu unterlassen (§ 8 I, III Nr. 2 UWG), denn die Werbung ist irreführend i.S.d. § 5 I 1, 2 Nr. 1 UWG.
Mit dem Newsletter vom 20.07.2012 gibt die Beklagte vor, eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 € zum Kauf anzubieten. Daß die Beklagte tatsächlich eine solche Kaffeemaschine in dieser Werbeaussage nicht zum Kauf angeboten hat und anbieten wollte, hat der Prozeßbevollmächtigte im Verhandlungstermin klargestellt. Entgegen der Auffassung der Beklagten konnte der durchschnittliche Verbraucher - auch unter Berücksichtigung aller Umstände - diese Aussage nur so verstehen, daß die Beklagte eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 € zum Kauf anbieten wollte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Ausführungen im Betreff des Newsletters als Blickfangwerbung zu werten sind. Im Betreff hat die Beklagte auf die "Senseo Edelstahl Kaffeemaschine nur 8,97 (statt 40,00 Euro)" hingewiesen. Die Beziehung zwischen der Kaffeemaschine und dem angegebenen Preis von 8,97 € erweckt bei dem durchschnittlichen Verbraucher den Eindruck, daß diese Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 € zum Kauf angeboten werde. Dafür spricht ferner der weitere Hinweis "statt 40,00 Euro" sowie die Bezeichnung dieser Aktion als "Sonderaktion". Der verständige Verbraucher kann diese Informationen in einer Gesamtschau nur so auffassen, daß die Beklagte eine Sonderaktion durchführen und im Rahmen dieser Sonderaktion eine Senseo Edelstahl Kaffeemaschine zum Preis von 8,97 € anstatt 40,00 € zum Kauf anbieten wollte. Es mag sein, daß eine solche Kaffeemaschine - wie von der Beklagten vorgetragen - üblicherweise mindestens 60,-- € kostet. Dieser Umstand verdeutlicht einem Verbraucher jedoch nicht mit der hinreichenden Klarheit, daß das Angebot der Beklagten eine Kaffeemaschine eines anderen Herstellers betrifft. Gegen eine solche Annahme spricht bereits der Umstand, daß diese Werbeaktion als "Sonderaktion" bezeichnet wurde. Daß Produkte bei einem Verkauf im Rahmen einer solchen Sonderaktion sehr preisgünstig, ggfs. auch bereits unter Einstandspreis verkauft werden, ist dem durchschnittlichen Verbraucher bewußt.
Auch die weitere Verteidigungslinie der Beklagten hat keinen Erfolg. Zwar heißt es am Ende des Newsletters "Pad Edelstahl Kaffeemaschine 550 Watt. Kompatibel zu allen Kaffeepads von Senseo, Tchibo ...". Der Hinweis auf die "Pad Edelstahl Kaffeemaschine 550 Watt" ohne die weitere Bezeichnung "Senseo" verdeutlicht dem Verbraucher nicht, daß es sich bei dieser Kaffeemaschine um eine andere als die zuvor erwähnte "Senseo Edelstahl Kaffeemaschine" handelt. Weder der Wortlaut dieser Passage noch der Text des gesamten Newsletters boten Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte eine andere als die "Senseo Edelstahl Kaffeemaschine" zum Kauf anbot.
Der Erstattungsanspruch der ausgeurteilten Aufwendungen beruht auf § 12 I 2 UWG.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91, 709 ZPO.
LG Bielefeld:
Urteil v. 19.02.2013
Az: 12 O 172/12
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