Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 8. Mai 1998
Aktenzeichen: 6 U 200/97
(OLG Köln: Urteil v. 08.05.1998, Az.: 6 U 200/97)
Bis zum...keine...kaufen gehen; ab...kaufen gehen UWG § 1 1. Die großformatigen, in zwei Staffeln vor der Eröffnung einer Filiale eines großen Unternehmens der Elektro- und Elektronikbranche publizierten Zeitungsanzeigen, mit den darin einem bekannten Schauspieler in den Mund gelegten Aufforderungen, vor einem genannten Datum (= Eröffnungstag) keine bzw. ab dem betreffenden Datum bei dem nunmehr erstmals namentlich genannten Unternehmen - in jeder Anzeige unterschiedlich herausgestellte - Geräte "kaufen zu gehen", ist als vergleichende Werbung in Form der pauschalen Herabsetzung aller (ungenannten) Mitbewerber im regionalen Verbreitungsgebiet der Werbung unlauter im Sinne von § 1 UWG. 2. Erklärt der Unterlassungsschuldner in der Berufungsverhandlung, er halte eine früher abgegebene gesicherte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht aufrecht und wiederhole sie auch nicht, ist Begehungsgefahr als materiellrechtliche Voraussetzung eines (wettbewerblichen) Unterlassungsanspruchs (wieder) zu bejahen.
Tatbestand
Der Kläger ist ein gerichtsbekannter Verband zur Förderung
gewerblicher Interessen im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.2 UWG. Die
Beklagte betreibt seit dem Frühjahr 1997 Einzelhandel u.a. mit
Haushaltsgeräten ("weiße Ware"), Geräten der
Unterhaltungselektronik und der Telekommunikation sowie mit
Audioprodukten.
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, mit dem der Kläger die
Beklagte auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten in Anspruch
nimmt, ist die in dem obigen Tenor dargestellte Eröffnungswerbung,
die die Beklagte im April 1997 in Kölner Tageszeitungen
schaltete.
Die Beklagte, die ihr Geschäft am 17.4.1997 eröffnet hat, hatte
zuvor ab dem 1.4.1997 zunächst die mit dem Klageantrag zu I 1
angegriffenen Anzeigen mit dem Text: "... Bis 17.4. kein ... kaufe
jon" und ab dem 8.4.1997 die mit dem Klageantrag zu I 2
angegriffenen Anzeigen mit dem Text: "...Ab 17.4. ... kaufe jon"
geschaltet. Zeitgleich mit diesem Wechsel hat die Beklagte
bezüglich der ersten Werbung strafbewehrte
Unterlassungsverpflichtungserklärungen abgegeben, und zwar unter
dem 8.4.1997 gegenüber dem Verlag D. S. und - nachdem der Kläger
sie diesbezüglich abgemahnt hatte - unter dem 9.4.1997 gegenüber
dem Kläger und gegenüber dem H. Verlag.
Der Kläger vertritt die Auffassung, beide Werbungen verstießen
unter dem Gesichtspunkt der pauschalen Herabsetzung der
Wettbewerber gegen § 1 UWG. Der Verkehr verstehe die erste Werbung
dahin, daß ein besseres Angebot beworben werde, als sich sonst auf
dem Markt befinde. Angesichts des Umstandes, daß es bei Markenware
wie z.B. Waschmaschinen um den Vertrieb von Waren gehe, bei dem ein
Konkurrenzkampf nur im Bereich des Preises stattfinde, werde der
beworbene Interessent z.B. bezüglich der Waschmaschinen annehmen,
er werde ab dem 17.4.1997 eine Waschmaschine erwerben können, die
nirgendwo anders so billig gekauft werden könne. Damit würden indes
die übrigen Anbieter pauschal herabgesetzt. Das gelte auch für die
Folgewerbung, weil diese nicht geeignet sei, die Fortwirkungen der
vorhergehenden Werbung zu beseitigen. Die ihr gegenüber abgegebene
Unterlassungsverpflichtungserklärung sei nicht annahmefähig, weil
die Beklagte zum einen auch Radiowerbung betreibe, die Erklärung
aber auf Printwerbung beschränkt habe, und zum anderen sich
weigere, auch bezüglich der Folgewerbung eine
Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben.
Die Klägerin hat b e a n t r a g t,
die Beklagte zu verurteilen,
I.) es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM,
ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu
unterlassen,
1.) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung wie
nachstehend wiedergegeben auf rotem Untergrund, wobei die Daten nur
beispielhaft aufgeführt sind, für Haushaltsgeräte und/oder Geräte
der Unterhaltungselektronik und/oder Geräte der Telekommunikation
und/oder Audioprodukte und/ oder Computer zu werben:
(es folgten die sieben oben auf S.3-9 dieses Urteils
wiedergegebenen Werbungen.)
2.) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung nach
Schaltung der vorstehend unter Ziffer I 1.) wiedergegebenen
Werbungen, wobei die Daten nur beispielhaft aufgeführt sind, für
eine Geschäftseröffnung für Haushaltsgeräte und/ oder Geräte der
Unterhaltungselektronik und/oder Geräte der Telekommunikation
und/oder Audioprodukte und/oder Computer, wobei die Daten nur
beispielhaft angegeben sind, auf rotem Untergrund zu werben:
(es folgten die beiden oben auf S.10 und 11 dieses Urteils
wiedergegebenen Werbungen.)
II.) an ihn 207 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
(8.8.1997) zu zahlen.
Die Beklagte hat b e a n t r a g t,
die Klage abzuweisen.
Sie hat behauptet, die Werbung werde nicht als Herabsetzung der
Wettbewerber, sondern als Beschreibung der eigenen
Leistungsfähigkeit verstanden. Es komme hinzu, daß sie nicht
anonym, sondern unter Bezugnahme auf den bekannten Kölner
Volksschauspieler Willy Millowitsch erfolgt sei, woraus ebenfalls
deutlich werde, daß es sich lediglich um eine launige Anpreisung
handele.
Das L a n d g e r i c h t hat die Beklagte antragsgemäß
verurteilt. Die Kammer hat offengelassen, ob der Verkehr der
Werbung die behauptete pauschale Herabsetzung der Wettbewerber in
Bezug auf die Preiswürdigkeit von deren Angeboten entnehme, und
ausgeführt, die Werbung verstoße als Marktstörung gegen § 1 UWG.
Der Kunde sei über einen Zeitraum von 2 Wochen vor der Eröffnung
dazu aufgefordert worden, in den umworbenen Sortimenten keine Käufe
zu tätigen, ohne daß ihm die Möglichkeit eröffnet worden sei, einen
Leistungsvergleich anzustellen.
Ihre B e r u f u n g gegen dieses Urteil begründet die Beklagte
im wesentlichen wie folgt: Entgegen der Auffassung des Landgerichts
stelle die Werbung keine Marktstörung dar. Diese setze eine
Gefährdung des Wettbewerbsbestandes voraus, die indes nicht
vorliege. Eine derartige Gefährdung bestehe nämlich nur, wenn die
wettbewerbliche Struktur auf Dauer gefährdet werde. Es fehle auch
an den erforderlichen Anhaltspunkten für die Gefahr deutlicher
Umsatzeinbußen der Mitbewerber. Die Werbung erfülle diese Kriterien
deswegen nicht, weil sie nicht in gesteigertem Umfange dazu führe,
daß die Verbraucher geplante Anschaffungen zurückstellten. Sie
wirke vielmehr so wie jede Eröffnungswerbung. Das gelte
insbesondere deswegen, weil in der ersten Werbung garnicht
erkennbar sei, für wen geworben werde. Auch die Folgewerbung
erfülle die Kriterien nicht, weil diese lediglich die Auflösung der
mit der früheren Werbung aufgebauten Spannung enthalte. Entgegen
der Auffassung des Klägers liege in der Werbung auch keine
pauschale Herabsetzung der Mitbewerber. Dies gelte für die erste
Werbung schon deswegen, weil sie - trotz der Abbildung des
Volksschauspielers Millowitsch - anonym erfolgt sei. Aber auch die
zweite Werbung enthalte eine Herabsetzung nicht, weil sie einen
reinen Kaufappell enthalte.
Die Beklagte b e a n t r a g t,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen.
Der Kläger b e a n t r a g t,
die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß die
Unterlassungsanträge wie folgt gefaßt werden:
"I.) ...
1.) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung auf rotem
Untergrund für Haushaltsgeräte und/oder Geräte der
Unterhaltungselektronik und/oder Geräte der Telekommunikation
und/oder Audioprodukte und/oder Computer wie nachstehend
wiedergegeben zu werben, wobei die Daten nur beispielhaft
aufgeführt sind;
(es folgen die auf den Seiten 3-9 dieses Urteils wiedergegebenen
Werbungen.)
2.) in der an den Endverbraucher gerichteten Werbung nach
Schaltung der vorstehend unter Ziffer I 1.) dargestellten Werbungen
für eine Geschäftseröffnung auf rotem Untergrund für
Haushaltsgeräte und/oder Geräte der Unterhaltungselektronik
und/oder Geräte der Telekommunikation und/oder Audioprodukte
und/oder Computer wie nachstehend wiedergegeben zu werben, wobei
die Daten nur beispielhaft aufgeführt sind:
(es folgen die auf den Seiten 10 und 11 dieses Urteils
wiedergegebenen Werbungen.)"
Er vertritt unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung seines
erstinstanzlichen Vorbringens die Auffassung, daß die Werbung
sowohl unter dem Gesichtspunkt der pauschalen Herabsetzung der
Mitbewerber, als auch als Marktstörung wettbewerbswidrig sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand
der mündlichen Verhandlung waren.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache nur zu einem
kleinen Teil Erfolg. Neben dem Zahlungsanspruch und den auf ihn
entfallenden Zinsen stehen dem Kläger, an dessen Klagebefugnis aus
§ 13 Abs.2 Ziff.2 UWG zu zweifeln kein Anlaß besteht, die
Unterlassungsansprüche insoweit zu, als sie die Werbung in
Printmedien zum Gegenstand haben. Soweit der Kläger darüber hinaus
auch die Unterlassung der Werbung in anderen Medien verlangt,
besteht ein Anspruch wegen fehlender Begehungsgefahr nicht.
Insoweit ist die Berufung begründet.
I.
Die Unterlassungsansprüche sind im vorstehend dargelegten
Umfange aus § 1 UWG begründet, weil beide Werbungen in sämtlichen
Ausgestaltungen eine pauschale Herabsetzung der Angebote der
Wettbewerber enthalten. Aus diesem Grunde kann die - allerdings
zweifelhafte - Frage offenbleiben, ob die Werbung, wie das
Landgericht angenommen hat, auch eine Marktstörung darstellt.
Der Unterlassungsanspruch wegen vergleichender Werbung in der
hier allein in Betracht kommenden Form der pauschalen Herabsetzung
von (ungenannten) Mitbewerbern setzt voraus, daß die Werbung die
Aussage enthält, daß die beworbene Ware - beispielsweise in Preis
und Qualität - so nur bei dem werbenden Unternehmen und nicht auch
bei den Mitbewerbern zu erhalten sei (vgl. BGH WRP 97,182 f -
"Aussehen mit Brille" m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt
ersichtlich vor.
Die zunächst erschienene, mit dem Antrag zu I 1.) angegriffene
Werbung enthält in allen ihren Varianten die Aussage, daß die
betreffenden Produkte ab dem 17.4.1997 von der Beklagten billiger
angeboten werden, als von sämtlichen in Betracht kommenden
Mitbewerbern. Dem steht entgegen der Behauptung der Beklagten der
Umstand, daß die Werbung anonym erfolgt ist und das werbende
Unternehmen nicht erkennen läßt, nicht entgegen. Im Gegenteil
bestärkt dieser Umstand den Eindruck, daß sich die Werbung gerade
gegen die Konkurrenten richtet. Es kann zunächst keinem Zweifel
unterliegen, daß die Anzeige trotz ihrer Anonymität und der
Bezugnahme auf den bekannten Kölner Volksschauspieler Willy
Millowitsch als kommerzielle Werbung erkannt wird. Das ergibt sich
ohne weiteres daraus, daß in den Anzeigen jeweils einzelne Produkte
(Waschmaschine, Computer etc.) aufgeführt sind, die bis zum 17.4.
nicht gekauft werden sollen. Denn diese Aufforderung macht nur als
kommerzielle Werbung, die allerdings wegen ihrer Anonymität einer
späteren Erklärung bedarf, Sinn. Ebenso eindeutig ist indes, daß
die Werbung die Aussage enthält, die jeweils aufgeführten Produkte
würden, wenn auch erst nach dem angegebenen Datum des 17.4.(1997),
billiger angeboten, als bei sämtlichen in Betracht kommenden
Mitbewerbern. Denn die Werbung enthält - was keiner Erklärung
bedarf - den Appell, etwaige Anschaffungen bis zu dem 17.4. nicht
zu tätigen. Es macht indes nur dann einen Sinn, Kaufentschlüsse
wegen einer Neueröffnung, wie sie durch die Angabe des Datums
ersichtlich signalisiert wird, zurückzustellen, wenn eben die
Produkte bei dem neu eröffnenden Unternehmen günstiger angeboten
werden, als bei den Konkurrenten. Aus dem von dem Kläger bereits in
erster Instanz dargelegten Grunde, daß es sich bei den beworbenen
Produktgattungen um solche handelt, in denen ganz überwiegend
Markenware vertrieben wird (Waschmaschinen, Computer), wird der
Verkehr die Aussage dahin verstehen, daß Produkte aus den
beworbenen Gattungen nach der Geschäftseröffnung bei dem werbenden
Unternehmen billiger als bei allen Wettbewerbern angeboten werden.
Entgegen ihrer Behauptung stellt die Werbung ersichtlich auch nicht
etwa nur die eigene Leistung der Beklagten heraus. Das ergibt sich
ohne weiteres schon daraus, daß sie anonym und die Beklagte daher
als Werbetreibende gerade nicht erkennbar ist. Der Verkehr erkennt
zwar aus den schon dargelegten Gründen trotzdem, daß es sich um
Werbung, und zwar den ersten Teil einer mehrteiligen Werbung,
handelt, er wird diese Werbung aber gleichwohl aufgrund der
zunächst gewahrten Anonymität zumindest in erster Linie als gegen
die Mitbewerber gerichtet verstehen.
Es ist auch für den Verkehr hinreichend konkret erkennbar,
welche Mitbewerber durch die Anzeigenserie herabgesetzt werden. Die
Wettbewerbswidrigkeit einer Werbung wegen ungerechtfertigter
pauschaler Herabsetzung setzt zunächst nicht voraus, daß die
betroffenen Wettbewerber namentlich benannt werden (vgl. BGH
a.a.O., m.w.N.). Erforderlich ist allerdings, daß die Werbung sich
nicht etwa pauschal gegen den gesamten Einzelhandel richtet,
sondern daß zumindest in abstrakter Form erkennbar ist, welche
Konkurrenten als Adressaten der Herabsetzung von der Werbung
betroffen sind. Auch dieses Erfordernis ist indes erfüllt. Durch
die in der Kölner Lokalpresse erschienene Werbung werden sämtliche
Anbieter im Raum Köln herabgesetzt, die Waren aus den in den
einzelnen Anzeigen angesprochenen Branchen vertreiben. Betroffen
ist damit z.B. jeder Händler in Köln, der etwa CDs oder Autoradios,
aber auch "weiße Ware" an Endverbraucher vertreibt. Auf diese Weise
ist der - allerdings große - Kreis der Wettbewerber erkennbar, der
von der Herabsetzung betroffen ist.
Stellt aus den vorstehenden Gründen die erste Werbung eine
pauschale Herabsetzung der Mitbewerber dar, so gilt das ohne
weiteres auch für die mit dem Antrag zu I 2) angegriffene zweite
Werbung. Denn diese wird - wie es von der Beklagten auch
beabsichtigt ist - als Folgewerbung erkannt, in der die von der
Beklagten dargestellte Spannung über den unbekannten
Werbetreibenden aufgelöst wird. Die Werbung knüpft unmittelbar an
die erste Werbung an, indem sie darlegt, wo die bislang
zurückgestellten Käufe nunmehr getätigt werden sollen. Sie greift
damit die Behauptung auf, daß die beworbenen Produkte nirgends
billiger erworben werden können, und deckt im Unterschied zu der
ersten Anzeige nunmehr lediglich auf, wer das werbende Unternehmen
ist. Zu Unrecht meint die Beklagte demgegenüber, die Werbung
enthalte lediglich eine Darstellung ihrer eigenen Leistungen. Denn
diese Sicht ignoriert den sich aufdrängenden - und auch gewollten -
Zusammenhang zu der ersten Werbung. Es mag sein, daß diejenigen
Leser, die die erste Anzeige nicht gesehen haben oder sich an sie
nicht erinnern, der zweiten Anzeige lediglich den von der Beklagten
dargestellten Gehalt beimessen. Dies allein vermag der Berufung
bezüglich dieses Anspruches indes nicht zum Erfolg zu verhelfen.
Denn jedenfalls für die Menge der Verbraucher, die entsprechend der
Absicht der Beklagten auch die erste Anzeige zur Kenntnis genommen
haben, wird aus den dargestellten Gründen auch durch die zweite
Anzeige die gesamte Konkurrenz pauschal in ihrer Leistungsfähigkeit
herabgewürdigt. Im übrigen wird die zweite Anzeige ausdrücklich nur
unter der Voraussetzung angegriffen, daß sie auch in Zukunft im
Anschluß an die erste Werbung geschaltet wird.
Beide Werbeserien sind aus den vorstehenden Gründen
wettbewerbswidrig. Die hieraus resultierende Wiederholungsgefahr
ist nicht etwa deswegen entfallen, weil es sich um eine
Eröffnungswerbung gehandelt und die Eröffnung inzwischen
stattgefunden hat. Denn es kann - trotz der gerichtsbekannten
Struktur der einzelnen M.-Märkte, die bisher als jeweils
eigenständige Unternehmen organisiert sind, - nicht ausgeschlossen
werden, daß die Beklagte zukünftig einen Filialbetrieb eröffnet.
Óberdies kann die Werbung ohne weiteres auch während des schon
laufenden Geschäftsbetriebes zur Bewerbung einzelner Produkte
wiederholt werden.
Bezüglich des mit dem Antrag zu I 1) verfolgten Anspruches
besteht auch trotz der verschiedenen Unterlassungserklärungen der
Beklagten Begehungsgefahr. Daß zunächst eine der beiden oben
aufgeführten nicht gegenüber dem Kläger, sondern gegenüber dem
Verlag D. S. und dem H. Verlag abgegebenen
Unterlassungsverpflichtungserklärungen zur Beseitigung der
Wiederholungsgefahr ausreichen könnte, kann nicht festgestellt
werden, weil die Beklagte, die sich selbst auf diese Erklärungen
weder in erster noch in zweiter Instanz beruft, diese Erklärungen
nicht vorgelegt hat. Was die unter dem 9.4.1997 gegenüber dem
Kläger abgegebene Unterlassungserklärung angeht, die nicht
angenommen worden ist, so spricht allerdings einiges für die
Annahme, daß durch sie die Begehungsgefahr in der Form der
Wiederholungsgefahr zunächst beseitigt worden ist, weil die
Erklärung annahmefähig und annahmepflichtig gewesen sein dürfte.
Die Frage kann indes auf sich beruhen. Denn wenn sie zu bejahen
sein sollte, ist die Begehungsgefahr jedenfalls wieder entstanden.
Die Beklagte hat in der Berufungsverhandlung vor dem Senat im
Rahmen der Erörterung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr durch
die früher von ihr abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung
ausdrücklich erklärt, sie halte ihre Erklärung nicht aufrecht und
wiederhole sie auch nicht. Daraus wird deutlich, daß die Beklagte
sich weiterhin für berechtigt ansieht, die angegriffene Werbung zu
schalten, was die Unterlassungsanträge begründet.
Schließlich ist die angegriffene Werbung auch - wie dies § 13
Abs.2 Ziff.2 UWG zusätzlich erfordert - geeignet, den Wettbewerb
auf dem betroffenen Markt wesentlich zu beeinträchtigen. Dies
ergibt sich ohne weiteres aus dem von dem Landgericht anschaulich
dargestellten Umfang der Auswirkungen der Werbung in den betroffen
Branchen im Raum Köln. Der Senat sieht hierzu von näheren
Ausführungen ab, weil die Beklagte selbst das Vorliegen dieser
Voraussetzung des Unterlassungsanspruches nicht in Abrede
stellt.
II.
Bestehen die Unterlassungsansprüche aus den vorstehenden Gründen
bezüglich der Werbung in Printmedien, so gilt dies nicht auch für
eine zukünftige Werbung in anderen Medien, weswegen die Berufung
insoweit Erfolg haben muß.
Die Unterlassungsansprüche sind nach allgemeinen
wettbewerbsrechtlichen Grundsätzen nur in der konkreten Form
begründet, in der eine Verletzung der von dem Kläger wahrgenommenen
Rechte droht. Aus diesem Grunde stehen dem Kläger nur Ansprüche
bezüglich einer Wiederholung der angegriffenen Werbung zu. Denn die
Schaltung der Anzeigen im April 1997 indiziert zwar nach ebenfalls
allgemeinen, auf § 1004 BGB beruhenden Grundsätzen die Gefahr der
Wiederholung, es besteht aber darüber hinaus mangels jeglicher
Anhaltspunkte nicht die Gefahr, daß die Werbung auch in anderer
Weise geschaltet werden könnte. Die angegriffene Werbung stellt
indes eine Werbung in Zeitungen, also in Printmedien dar, weswegen
die ursprünglichen Verstöße Ansprüche lediglich in dem oben
zuerkannten Umfange rechtfertigen. Demgegenüber kann die Gefahr
einer weitergehenden Begehung in anderen Medien bezüglich des
Antrages zu I 1.) nicht etwa daraus hergeleitet werden, daß dieser
aus den soeben dargestellten Gründen nicht (mehr) auf einer
Wiederholungsgefahr, sondern nunmehr auf einer aus der Àußerung der
Beklagten im Verfahren herzuleitenden Begehungegefahr beruhe. Denn
diese Begehungsgefahr ist inhaltlich mit der ursprünglichen
Wiederholungsgefahr identisch. Der Kläger hat auch nicht
vorgetragen, aus welchen Gründen eine weitergehende Begehungsgefahr
in anderen Medien drohen sollte. Sein einziger Hinweis, die
Beklagte betreibe auch Radiowerbung, reicht hierfür bei weitem
nicht aus. Zum einen zeigt schon der Umstand, daß die Beklagte zwar
Radiowerbung betreibt, die konkret angegriffene Werbung in diesem
Medium aber gerade nicht geschaltet hat, daß insoweit eine
Begehungsgefahr nicht besteht. Zum anderen könnte die Werbung
ohnehin nicht ohne Ànderung der Aufmachung in anderen Medien
geschaltet werden, weil die von dem Kläger ausdrücklich in den
Antrag aufgenommene rote Unterlegung nur in Printmedien möglich
ist.
III.
Schließlich sind der Zahlungsanspruch aus §§ 683, 677 BGB und
der Zinsanspruch aus § 291 BGB begründet. Der Senat sieht hierzu
von Ausführungen ab, weil die Beklagte diese Ansprüche nicht zum
Gegenstand der Berufung gemacht hat (§ 519 Abs.3 Ziff.2 ZPO). Die
Beklagte ist ungeachtet der teilweisen Abweisung der Klage zum
vollen Ersatz der geltendgemachten pauschalen Abmahnkosten
verpflichtet, weil diese in gleicher Höhe auch dann angefallen
wären, wenn der Kläger die Abmahnung auf die begründeten Ansprüche
beschränkt hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO. Der Senat
schätzt das Interesse des Klägers an einer Unterlassung der
angegriffenen Werbungen in anderen als Printmedien und damit den
Wert des Teiles der Ansprüche, mit denen der Kläger unterlegen ist,
auf 1/4 der beiden Gesamtansprüche, woraus sich die tenorierte
Kostenquote ergibt. Soweit der Kläger in der mündlichen
Berufungsverhandlung auf Anregung des Senats die
Unterlassungsanträge neu gefaßt hat, liegt darin keine
Teilrücknahme der Klage, die Kostenfolgen auslösen müßte, sondern
bei unverändertem Inhalt lediglich eine Korrektur der sprachlich
teilweise mißlungenen Antragsformulierungen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 711 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Parteien
entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für beide Instanzen: 100.207,00 DM. Das gem. §§ 12
Abs.1 GKG, 3 ZPO für die Wertbestimmung maßgebliche Interesse des
Klägers an der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche schätzt der
Senat auf 50.000 DM je Werbestaffel. Der Kläger selbst hat zwar in
der Klageschrift einen niedrigeren Wert angegeben, der höheren
Wertvorstellung der Beklagten in beiden Instanzen aber nicht
widersprochen. Óberdies enthält die Wertangabe in der Klageschrift
- entgegen § 23 GKG - nicht die Angabe des ungekürzten
Streitwertes, sondern einen "teilweise herabgesetzten" und damit
zur Bestimmung des Interesses des Klägers ungeeigneten Wertes. Die
Voraussetzungen des § 23 a UWG 1.Alt. liegen im übrigen ersichtlich
nicht vor. Die Entscheidung setzt eine Abgrenzung zwischen der
erlaubten bloßen Eigenwerbung und der Herabsetzung der Wettbewerber
voraus, die nicht einfach ist, weil jede Werbung auch Elemente
einer derartigen Herabsetzung enthält.
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OLG Köln:
Urteil v. 08.05.1998
Az: 6 U 200/97
Link zum Urteil:
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