Landgericht Hamburg:
Urteil vom 7. Mai 2004
Aktenzeichen: 308 O 610/02

(LG Hamburg: Urteil v. 07.05.2004, Az.: 308 O 610/02)

Tenor

I. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, wörtlich oder schriftlich, ausdrücklich oder sinngemäß, im geschäftlichen Verkehr mit Dritten, insbesondere aber gegenüber Vertretern der Medien zu behaupten, Miturheber der nachfolgend dargestellten €Kranhäuser€ am Rheinauhafen in Köln zu sein.

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II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Miturheber der zuvor dargestellten €Kranhäuser€ am Rheinauhafen in Köln ist.

III. Die Widerklage bzw. Drittwiderklage wird abgewiesen.

IV. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 115.000,00 und für die Drittwiderbeklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien sind Architekten. Dem Kläger und Widerbeklagten zu 1. (Im Folgenden: Kläger) wird die Urheberschaft an der planerischen Gestaltung der sog. €Kranhäuser€, die am Rheinauhafen in Köln gebaut werden sollen, zugeschrieben. Der Beklagte und Widerkläger (Im Folgenden: Beklagter) rühmt sich einer Miturheberschaft an den Kranhäusern und hat das auch mehrfach gegenüber Medienvertretern verlautbaren lassen. Der Kläger begehrt die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung derartiger Äußerungen sowie die Feststellung, dass der Beklagte nicht Miturheber sei. Der Beklagte begehrt mit einer Widerklage, auch gegenüber den Partner des Klägers als Drittwiderbeklagte, die Unterlassung der Nutzung nach seiner Darstellung von ihm mitgeschaffener Entwürfe betreffend das Projekts Rheinauhafen in Köln, darunter auch Entwürfe der Kranhäusern, und er verlangt Auskunft über eine Nutzung und die Feststellung der Verpflichtung des Klägers und der Drittwiderbeklagten zur Zahlung von Schadensersatz.

Der Kläger und der Beklagte waren im Jahre 1992 jeweils erste Sieger eines Ideenwettbewerbs €Rheinauhafen€ zur städtebaulichen Neugestaltung des Bereichs Drehbrücke-Südbrücke im Kölner Hafenbereich. Bei dem Beklagten wertete das Preisgericht besonders das städteplanerische Gesamtkonzept (vgl. Anlage K 3, zweites Blatt), welches die folgende Abb. 1 für den entscheidungsrelevanten Bereich veranschaulicht.

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Bei dem Kläger hob das Preisgericht besonders die Wirkung dreier signifikanter Brückenhauser am Rheinufer hervor (vgl. Anlage K 3, drittes Blatt), wie sie aus der nachfolgenden Abb. 2 ersichtlich sind.

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Das städtebauliche Konzept des Klägers veranschaulicht der nachfolgend als Abb. 3 auszugsweise dargestellte Lageplan.

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Nach öffentlicher Diskussion über die Realisierung des Projekts setzte die Stadt Köln unter Ausschluss der Preisträger in der Verwaltung eine eigene Projektgruppe zur Erstellung eines neuen Konzepts ein. Dem wollten die Preisträger mit einem gemeinsamen eigenen Entwurf begegnen. Der Kläger und der Beklagte schlossen sich mit den Wettbewerbsteilnehmern B & H und Prof. Schn-W. sowie dem Dipl.Psych. A. zusammen und veranstalteten am 14. und 15. April 1993 in den damaligen Geschäftsräumen des Klägers und der Drittwiderbeklagten in Hamburg einen Architektenworkshop zur Erarbeitung der Grundlagen eines solchen Entwurfs.

Unter der Bezeichnung €Arbeitsgemeinschaft erste Preisträger Rheinauhafen Köln€ stellten die Parteien den Workshopbericht der €beiden ersten Preisträger ... Alfons L. ... und Hadi T. ... in Zusammenarbeit mit den Kölner Bauturmbüros Prof. Schn-W. und B & H und Dipl.Psych. A. als Koordinator ... (als) ... gemeinsames Konzept€ der Stadt Köln vor.

Der Bericht beinhaltet zur Darstellung des städtebaulichen Konzepts einen Lageplan, wie er aus der folgenden Abb. 4 ersichtlich ist.

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Der Plan weist Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen beider Parteien aus. Die markanten Brückenhäuser des Klägers, nunmehr Bügelhäuser genannt, sind kombiniert worden mit den drei Fußgängerbrücken des Klägers. Die Brücken verlängern optisch wie im Wettbewerbsentwurf des Beklagten jeweils Straßen der Altstadt, wenn auch an anderer Stelle, und sie führen auf der Halbinsel unmittelbar zu den Bügelhäusern, die entsprechend neu platziert worden sind. Die Bügelhäuser haben, wie aus der folgenden Abb. 5 im Modell und der danach folgenden Abb. 6 in einer Zeichnung ersichtlich ist, eine andere Gestaltung erhalten, die der eines Krans angenähert ist und zu der heutigen Bezeichnung €Kranhäuser€ geführt hat, die im weiteren auch benutzt wird.

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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des (als Anlage B 13 vorgelegten) Workshopberichts verwiesen.

Die Stadt Köln trat aufgrund des Workshopsberichts in Gespräche mit der Arbeitsgemeinschaft ein.

Diese handelte in der Folgezeit als ARGE und schloss am 6. Mai 1993 mit der Firma H..T.. AG den (als Anlage B 21 vorliegenden) Vertrag über die Zusammenarbeit der Entwicklung des Rheinauhafens in Köln ab.

Am 8. Februar 1994 schlossen die Beteiligten des Workshops einen €Gesellschaftsvertrag der Arbeitsgemeinschaft erste Preisträger Rheinauhafen Köln€ zum Zweck der Durchsetzung, Weiterentwicklung und Realisierung des gemeinsamen Entwurfs. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt des (in Ablichtung als Anlage K 4 vorliegenden) Vertrages verwiesen.

Anfang 1995 kam es vermehrt zu Differenzen zwischen den Gesellschaftern der ARGE. Ausdruck der Stimmungslage des Beklagten ist sein Schreiben von Anfang Oktober 1995 (Anlage K 24).

Auf einer Gesellschafterversammlung am 16. Oktober 1995 wurde die Auflösung der ARGE vereinbart. Dazu wird auf den Inhalt des (als Anlage B 25 vorliegenden) Protokolls der Versammlung verwiesen.

Die Gesellschafter trafen dazu am 16. Oktober 1995 schriftlich (Anlage K 5) folgende Vereinbarung:

Anlässlich der Auflösung der ARGE gilt:

1. Die Mitglieder stellen auch zukünftig keinerlei Ansprüche gegeneinander aus der in der Arge erbrachten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnisse.

2. Die Gesellschafter verpflichten sich, Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen oder davon direkt abgeleitete Entwürfe nur mit ausdrücklicher Zustimmung des jeweiligen Verfassers zu verwenden.

Ende 1995 erfuhr der Beklagte, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten das Projekt weiter verfolgten, nach seiner Auffassung unter Verwendung von Entwürfen, an die ihm Miturheberrechte zustehen.

Mit (dem als Anlage B 44 vorliegenden) Schreiben an Herrn Dipl.Psych. A. vom 29. Januar 1996 erklärte er die Anfechtung €seiner Unterschrift unter das Auflösungspapier€ wegen arglistiger Täuschung, weil nach seiner Auffassung eine solche Auflösung von €langer Hand vorbereitet€ gewesen sei.

Der Beklagte wies seit seiner Kenntnis von der Weiterverfolgung des Projekts Rheinauhafen sowohl gegenüber der Stadt Köln als auch mehrfach nach Presseveröffentlichungen über das Vorhaben gegenüber den Presseorganen schriftlich auf ihm zustehenden Rechte an der Städteplanung und den Kranhäusern selbst hin. Beispielhaft wird auf sein Schreiben an den B...h... Verlag vom 27. Juni 2003 (Anlage K 16) und seine Abmahnung an die Firma m...k... Gesellschaft für Stadtentwicklung GmbH vom 23. Juni 2003 (Anlage K 19) verwiesen.

Das Ergebnis der Weiterentwicklung des Projekts durch den Kläger und die Drittwiderbeklagten hatte im Jahre 1999 einen Stand erreicht, wie ihn eine damals von den Klägern herausgegebene (als Anlage K 25) vorgelegte) Broschüre ausweist, von deren Deckblatt die in den Urteilstenor übernommene Abbildung stammt. Die Broschüre ist auch im DIN 3-Format vorgelegt worden.

Grundlage der Realisierung des Projekts ist nunmehr der (als Anlage K 14 vorliegende) Bebauungsplan Nr./02, Pläne 01 und 02. Der für diesen Rechtsstreit maßgebliche Auszug wird nachfolgend als Abb. 7 zusammen mit der Lage der Kranhäuser und einer Abb. eines Kranhauses im Korpus dargestellt.

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Der Kläger und die Drittwiderbeklagten behaupten, der Beklagte habe keinen Beitrag zur Gestaltung der Kranhäuser geleistet, geschweige denn einen schöpferischen Beitrag zur prägenden Gestaltung. Die maßgebliche Gestaltung im Rahmen des Workshops sei vielmehr auf der Grundlage der Bügelhäuser des Klägers aus dessen Wettbewerbsentwurf unter dessen maßgeblichen Mitwirkung in einer Arbeitsgruppe geschaffen worden, an der der Beklagte nicht beteiligt gewesen sei. Der Beklagte habe sich vielmehr in einer anderen Arbeitsgruppe mit städteplanerischen Aspekten vor allem auf der Festlandseite befasst. Auch als die Arbeitsgruppenergebnisse zusammengeführt worden seien, habe der Beklagte die Gestaltung nicht beeinflusst. Das von ihnen weiter entwickelte Gesamtkonzept und in den Bebauungsplan des Jahres 2002 eingeflossene Gesamtkonzept enthalte auch keine prägenden stadtplanerischen Leistungen des Beklagten mehr, weder aus seinem Wettbewerbsentwurf noch aus dem Workshopentwurf. Die von dem Beklagten hervorgehobenen drei auf die Kranhäuser zuführenden Fußgängerbrücken seien zunächst auf eine reduziert worden (Stand 1999) und mittlerweile völlig entfallen. Auch seien die Kranhäuser an anderer Stelle, etwa wieder dort, wo der Kläger sie von Beginn an geplant habe. Damit seien selbst die vom Beklagten behaupteten gestalterischen Beiträge nicht mehr vorhanden. Soweit der Beklagte behauptet, von ihm vorgelegte Handskizzen (Anlagenkonvolut B 42) seien von am ersten Tag des Workshop gefertigt worden und in das Arbeitsergebnis eingeflossen, träfe das nicht zu. Diese Skizzen seien auch zu keinem späteren Zeitpunkt in die ARGE eingebracht worden. Sie gäben vielmehr einen Bearbeitungsstand wieder, der erst im Rahmen der Erarbeitung eines neuen Konzepts durch sie nach Auflösung der ARGE erreicht worden sei und wie er sich aus ihrer Broschüre des Jahres 1999 (K 25) ergebe.

Der Kläger beantragt,

I. Den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtlich oder schriftlich, ausdrücklich oder sinngemäß, im geschäftlichen Verkehr mit Dritten, insbesondere aber gegenüber Vertretern der Medien zu behaupten, Miturheber der nachfolgend dargestellten (wie Abbildung im Urteilstenor) €Kranhäuser€ am Rheinauhafen in Köln zu sein,

II. festzustellen, dass der Beklagte nicht Miturheber der €Kranhäuser€ am Rheinauhafen in Köln ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet,

folgende schöpferische Beiträge zum Workshopentwurf geleistet zu haben:

€ die Ausrichtung der Fußgängerbrückenverbindungen auf die Achsen der Altstadt,

€ die entsprechende Ausrichtung der Gebäude auf der Halbinsel,

€ die Bebauung auf der Rheinuferseite,

€ die linearen Verbindungen von Rheinufer- und Halbinselbebauung,

und, konkret bezogen auf die Kranhäuser,

€ die Nahtstelle von Brückenfuß und Gebäudezwischenraum,

€ den Rücksprung im vorderen Gebäudeteil,

€ die kubische Ausgestaltung der Gebäude zu einer liegenden L-Form,

€ die schlanke hintere Stütze mit frei schwebenden Riegeln.

Seine Beiträge würden dokumentiert durch die anlässlich des Workshops von im gefertigten Handskizzen. Damit sei er Miturheber der Pläne und Darstellungen der Kranhäuser und des Gesamtentwurfs. Kläger und Drittwiderbeklagte dürften beides nicht ohne seine Zustimmung bearbeiten und verwerten, wie es nach Auflösung der ARGE geschehen sei und weiter geschehe.

Der Beklagte beantragt widerklagend,

___s___

I. den Kläger und die Drittwiederbeklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

1. es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Höhe von € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, den in den Anlagen B 12 und B 39 wiedergegebenen Workshopentwurf, hilfsweise die in den Anlagen B 12, B 40 und B 41 enthaltenen und rot markierten Kranhäuser ohne Zustimmung des

Beklagten

a) zu bearbeiten und/oder umzugestalten, wie es insbesondere mit den in den Anlagen K 6 und K 14 enthaltenen Entwürfen geschehen ist,

und oder

b) zu vervielfältigen und oder zu verbreiten, auch in Gestalt einer Änderung,

und/oder,

c) diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,

2. dem Beklagten schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über Verletzungshandlungen gemäß vorstehender Ziffern 1 b) und c), zu c) unter Angabe der beteiligten Dritten und der erhaltenen Honorare,

II. festzustellen, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Beklagten jeden Schaden zu ersetzen, der diesem infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. 1. entstanden ist und zukünftig noch entstehen wird.

Der Kläger und die Drittwiderbeklagten beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 12. September 2003, auf dessen Inhalt verwiesen wird, eine Beweiserhebung angeordnet über die Beiträge des Beklagten zur Gestaltung der Kranhäuser im Rahmen des Workshops. Die Beweisaufnahme hat am 24. Oktober 2003 mit der Vernehmung der Zeugen H., Dipl.Psych. A., Zeuge B. und Zeuge G. stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, die zulässige Widerklage und die Drittwiderklage sind unbegründet.

Die Klage ist begründet, weil der Beklagte nicht Miturheber der Gestaltung der Kranhäuser ist, so dass der Kläger als urheber Unterlassung der Berühmung einer solchen Miturheberschaft des Beklagten verlangen sowie zur Klärung des durch eine Miturheberschaft begründeten Rechtsverhältnisses die begehrte Feststellung verlangen kann.

Widerklage und Drittwiderklage sind nicht begründet, weil der von dem Kläger und den Drittwiderbeklagten mit der Anlage K 6 vorgelegte Entwurfsstand, die Abbildung auf der Anlage entspricht der Abbildung im Tenor, und der aus der Anlage K 14 ersichtliche Plan, das ist der Bebauungsplan, keine Übernahme zugunsten des Beklagten geschützter Leistungen beinhaltet.

A.

Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen sich aus §§ 97 Abs. 1, 13 UrhG ergebenden Anspruch auf Unterlassung der Behauptung der Miturheberschaft des Beklagten sowie ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass das Nichtbestehen eines Miturheberverhältnisses im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG festgestellt wird.

I. Die Kranhäuser in der Gestaltung, wie sie anlässlich des Workshops im April 1993 geschaffen worden und aus den Abb. 5 und 6 im Tatbestand ersichtlich ist, genießt als Entwurf eines Werkes der Baukunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlichen Schutz. Das steht zwischen den Parteien auch nicht in Frage.

Die das Werk prägenden Gestaltungselemente sind aus der Seitenansicht das kubisch ausgestaltete um 90 Grad gekippte liegende L mit dem breiter ausgeprägten vertikalen Standteil und der schlankeren horizontalen Auskragung und deren schmales vertikales Standelement; insgesamt wird so der Eindruck eines großen herkömmlichen Hafenkrans vermittelt. In der Draufsicht wird deutlich, dass es sich um zwei gleiche parallel gesetzte L-Elemente handelt, die im großen Standteil mit einem leicht von hinten eingezogenen Gebäudekörper im Zwischenbereich (Rücksprung) massiv wirkend miteinander verbunden sind, während das vordere Standelement in der Breite dem Zwischenraum zwischen den L-Elementen angepasst ist. Insgesamt liegt ohne Zweifel eine persönliche geistige Schöpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG vor. Entgegenhaltungen, die zu einer anderen Wertung hätten führen können, sind nicht vorgetragen worden.

II. Der Beklagte ist nicht Miturheber der Kranhäuser im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG. Für den Beklagten als Miturheber streitet der Workshopbericht vom April 1993, der den darin dargestellten Entwurfsstand als gemeinsame Leistung unter anderem der beiden ersten Preisträger und damit auch als Leistung des Beklagten ausweist, so dass die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG greift. Soweit es die Gestaltung der Kranhäuser betrifft, ist diese Vermutung jedoch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt worden.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Beklagte zur Überzeugung des Gerichts keinen erkennbaren Beitrag zu den prägenden Elementen dieser Gestaltung der Kranhäuser geleistet.

Der Beklagte will nach seiner Darstellung bei der Ausbildung der Nahtstelle von Brückenfuß und Gebäudezwischenraum und des Rücksprungs im vorderen Gebäudeteil, der kubischen Ausgestaltung der Gebäude zu einer liegenden L-Form und der Ausbildung der schlanken Stütze mit frei schwebenden Riegeln in bestimmender Weise gestaltend mitgewirkt haben.

Keiner der vier vernommenen Zeugen, die alle an dem Workshop teilgenommen haben, kann sich an Beiträge des Beklagten zur Mitgestaltung der prägenden Elemente der Kranhäuser erinnern, insbesondere auch nicht an die von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen Einflussnahmen.

Das gilt für die Zeugen H., Dipl.Psych. A. und Zeuge B. uneingeschränkt. Danach wurden die Kranhäuser im Wesentlichen in einer Arbeitsgruppe um den Kläger und den Zeugen Zeuge B. ohne jeden Beitrag des Beklagten gestaltet. Der Beklagte soll demgegenüber mit der Ausgestaltung der Landseite, nach Darstellung des Zeugen Zeuge B. auch zur Herstellung eines Bezugs zur Halbinsel, befasst gewesen sein. Bei der Zusammenführung der Gestaltungen sei dann insoweit auf den Wettbewerbsentwurf des Beklagten zurückgegriffen worden (so insbesondere der Zeuge Zeuge B.), als die darin ausgewiesenen drei Fußgängerbrücken, wenn auch teilweise an anderer Stelle, übernommen und die Kranhäuser so platziert worden seien, dass die Brücken auf sie zuführten. Allein der Zeuge Zeuge G. hat ausgesagt, dass der Beklagte sich nach seiner Erinnerung auch mit dem Problem der Sockelausbildung der Kranhäuser und deren Höhe in dem Zusammenhang befasst habe, dass die Fußgängerbrücken auch in die Gebäude führen sollten, ohne dass er das aber hat konkretisieren können. Auch meint der Zeuge Zeuge G., der Beklagte habe etwas zum Tragwerk der Auskragung der Kranhäuser gezeichnet. Keiner der Zeugen erinnert sich daran, dass während des Workshops Handskizzen vorgelegen hätten, wie sie hier vom Beklagten (im Anlagenkonvolut K 42) vorgelegt worden sind. Das betrifft sowohl die Darstellungen auf den Skizzen, die Details ausweisen, über die damals noch gar nicht gesprochen worden sein soll, als auch die Art des Papiers, das kein Entwurfspapier ist.

Inhaltlich ist bei den Aussagen zu berücksichtigen, dass sie Vorgänge betreffen, die im Zeitpunkt der Aussagen mehr als zehn Jahre zurückgelegen haben, und dass der Workshop in einem Großraumbüro im Rahmen eines offenen Diskurses mit der Möglichkeit von Gesprächen unterschiedlichen Zusammensetzungen stattfand, wodurch es sicherlich erschwert feststellbar ist, bestimmte gestalterische Einflussnahmen personell zuzuordnen.

Persönlich ist bei den Zeugen zu berücksichtigen, dass der Zeuge H. dem Kläger und den Drittwiderbeklagten beruflich verbunden ist, und auch die Zeugen Dipl.Psych. A. und Zeuge B. diesen näher zu stehen scheinen als dem Beklagten, wobei der Zeuge Dipl.Psych. A. eine Negativeinstellung zum Beklagten nicht verbergen konnte. Der Zeuge Zeuge G. hatte demgegenüber als Architekturstudent damals den Beklagten begleitet und könnte daher diesem näher stehen.

Alle Zeugen sind nach Auffassung des Gerichts jedenfalls um Redlichkeit bemüht gewesen. Dabei ist es dem Zeugen H. dennoch ersichtlich schwer gefallen, eine Distanz insbesondere zum Kläger zu wahren, und auch der Zeuge Dipl.Psych. A. dürfte Erinnerungslücken im Zweifel zu Lasten des Beklagten ausgefüllt haben. Bei den Aussagen der Zeugen und Zeuge G. sind trotz der möglichen Vorbehalte solche Einschränkungen nicht zu machen. Sie haben sich nach Einschätzung des Gerichts trotz des langen Zeitraums, den die darzustellenden Ereignisse zurückliegen, nach besten Kräften versucht, die Erinnerung abzurufen und wertfrei darzustellen.

Das Ergebnis der Aussagen ist im Kern einheitlich. An konkrete Beiträge des Beklagten zur Gestaltung der Kranhäuser erinnert sich niemand. Selbst wenn dem Zeugen Zeuge G. gefolgt wird, dass der Beklagte etwas zum Tragwerk der Auskragung der Kranhäuser gezeichnet haben sollte, dann kann daraus nicht geschlussfolgert werden, dass der Beklagte auch an der Schaffung der Gestaltung mitgewirkt hat, sondern nur, dass er sich Gedanken darüber gemacht hat, ob und wie das, was sich möglicherweise andere ausgedacht haben, statisch überhaupt realisierbar sei. Das könnte mit der weiteren Aussage des Zeugen Zeuge G. zusammenpassen, dass dem Beklagten das damals gebaute Modell der Kranhäuser gezeigt worden sei und es ihm gefallen habe, der Beklagte sich also möglicherweise erst nach Schaffung der Gestaltung näher damit befasst habe. Auch aus der Aussage des Zeugen Zeuge G., der Beklagte habe sich unter Berücksichtigung der Brückenzuführung mit der Höhe und Sockelausbildung der Kranhäuser befasst, wird nicht erkennbar, in welcher Weise das auf deren dargestellte prägende Gestaltung Einfluss genommen haben könnte. Diese Aussagen der Zeugen lassen sich durchaus in ein Umfeld einbetten, welches nach der Vorgeschichte des Workshops und der Rolle der Beteiligten plausibel erscheint.

Der Kläger hat einen Ruf als Bauwerkplaner und er setzte mit seinem Wettbewerbsentwurf ersichtlich die Schwerpunkte auf die drei Brückenhäuser als Blickfang. Bei dem Beklagten überwog demgegenüber das städteplanerische Konzept. Wenn die Zeugen übereinstimmend ausgesagt haben, dass der Kläger sich in einer Arbeitsgruppe schwerpunktmäßig mit der Gestaltung €seiner€ Gebäude und der Beklagte sich in einer Arbeitsgruppe schwerpunktmäßig der Gestaltung der Uferseite unter städteplanerischer Einbindung der Halbinsel befasste, so ist das aufgrund der Ausgangsentwürfe der Parteien und wohl auch ihrer Präferenzen nahe liegend. Es wäre sogar eher überraschend, wenn der Beklagte in einer so bestimmenden Weise Einfluss auf die Gestaltung der Kranhäuser, die Domäne des Klägers, genommen haben sollte, wie er es behauptet. Und wenn es so gewesen sein sollte, dann wäre es nach Auffassung des Gerichts auch in der damaligen Situation im Rahmen des Workshops so auffällig gewesen, dass es den Beteiligten und damit den Zeugen sicherlich in Erinnerung geblieben wäre. Zu dieser Bewertung passt, dass auch der Beklagte selbst während der Beweisaufnahme nicht in der Lage war, darzustellen, wann konkret er in welcher Situation und in welchem Kreis er seine gestalterischen Vorstellungen bezüglich der Kranhäuser eingebracht haben will.

Nachvollziehbar könnte allenfalls sein, dass der Beklagte bei Zusammenführung der Entwürfe der ersten Preisträger zu der Ausbildung der Nahtstelle von Brückenfuß der von ihm geplanten Fußgängerbrücken und dem Gebäudezwischenraum etwas beigetragen hat, worauf die insoweit schon dargestellte Aussage des Zeugen Zeuge G. zur Sockelausbildung und Gebäudehöhe hindeutet. Insoweit fehlt es aber an jeglichen Anhaltspunkten, insbesondere auch einem nachvollziehbaren Vortrag des Beklagten dazu, inwieweit sich das für die dargestellte prägende Gestaltung der Kranhäuser überhaupt ausgewirkt haben soll. Da die Fußgängerbrücken in den heutigen Planungen nicht mehr vorhanden sind, stellt sich zudem weiter die Frage, ob eventuelle diesbezügliche Einflussnahmen des Beklagten auch noch fortbestehen.

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die von dem Beklagten (als Anlagenkonvolut K 42) vorgelegten Handskizzen zur Überzeugung der Kammer entgegen der Darstellung des Beklagten nicht während des Workshops gefertigt und eingebracht worden sind. Keiner der Zeugen vermochte sich an derartige Skizzen zu erinnern. Die Zeugen H., Dipl.Psych. A. und Zeuge B. waren vielmehr der Auffassung, dass eine Detailausbildung und auch Planungsstände, wie sie diese Skizzen auswiesen, erst einem wesentlich späteren Planungsstadium zuzuordnen und keinesfalls Gegenstand der Erörterungen des Workshops gewesen seien. Auch sei damals, so auch der Zeuge Zeuge G., nach seiner Erinnerung nur auf Entwurfspapier und nicht solchem Papier skizziert worden, wie es der Beklagte mit seinen Handskizzen vorgelegt hat. Ein Abgleich dieser Skizzen mit Teilen der DIN A 3-Ausgabe der Broschüre aus dem Jahre 1999 (Anlage K 25) weist so erhebliche Übereinstimmungen aus, dass der Verdacht, der Beklagte habe diese Skizzen nach dieser Vorlage gefertigt, nicht von der Hand zu weisen ist. Dazu passt, dass diese Skizzen auch erst als später aufgefunden zur Akte gereicht worden sind, nachdem das Gericht in einer mündlichen Verhandlung mögliche von dem Beklagten zu überwindende Hürden aufgezeigt hatte. Zusammengefasst hat das Gericht keinen Zweifel, dass diese Skizzen während des Workshops noch nicht vorgelegen haben. Jedenfalls die Zeugen H. und Dipl.Psych. A., wahrscheinlich auch der Zeuge Zeuge G., hätten sich als Fachleute daran erinnert, wenn damals schon so umfangreiche Detailskizzen Gegenstand der Erörterung gewesen wären. Auch wäre zu erwarten gewesen, dass diese schon durchaus detaillierten Skizzen in den Workshopbericht Eingang gefunden hätten. Dieser geht aber wesentlich weniger ins Detail und weist auch einen anderen Planungsstand aus, was markant anhand der Straßenführung verdeutlicht wird, die damals etwa in der Mitte der Halbinsel geplant war und nicht, wie in den Handskizzen und der Broschüre aus dem Jahre 1999, am Rheinufer. Das lässt aber nur den Schluss zu, dass diese Skizzen von dem Beklagten im Nachhinein gefertigt worden sind. Das zwingt zwar nicht zu dem Beschluss, dass der Vortrag des Beklagten zur Mitgestaltung der Kranhäuser falsch ist; vielleicht wollte er nur die Beweislage beeinflussen. Das lässt aber gleichwohl die Möglichkeit offen, dass der Beklagte insoweit insgesamt unrichtig vorgetragen hat.

Insgesamt fehlt es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme an jeglichen Anhaltspunkten für die Annahme, dass der Beklagte an der prägenden Gestaltung der Kranhäuser mitgewirkt hat, vielmehr spricht alles dafür, dass das nicht der Fall war. Zur Überzeugung des Gerichts ist damit auch die Vermutung des § 10 UrhG widerlegt und der Beklagte nicht Miturheber der Kranhäuser.

III. Daraus folgt, dass der Beklagte sich zu Unrecht gegenüber Dritten der Miturheberschaft an der Gestaltung des Entwurfs der Kranhäuser gerühmt hat. Mit der Anmaßung einer Miturheberschaft wird das Urheberpersönlichkeitsrecht des Urhebers auf Anerkennung seiner insoweit nicht eingeschränkten Urheberschaft gemäß § 13 Satz 1 UrhG widerrechtlich verletzt, so dass bei hier nicht nur vermuteten, sondern aufgrund des Verhaltens des Beklagten bestehenden Wiederholungsgefahr ein Unterlassungsanspruch des Urhebers aus § 97 Abs. 1 UrhG begründet ist. Die Urheberschaft des Klägers steht nicht in Frage. Seine - für die Aktivlegitimation ausreichende - Miturheberschaft an der Gestaltung der Kranhäuser folgt auch aus der für ihn Kläger geltenden Vermutungswirkung des § 10 Abs. 1 UrhG aufgrund des Workshopberichts sowie einem insoweit bestätigenden Ergebnis der Beweisaufnahme. Alle Zeugen haben die Gestaltung der Kranhäuser dem Arbeitskreis des Klägers zugerechnet.

IV. Die unrichtige Behauptung der Miturheberschaft durch den Beklagten beinhaltet auch die Behauptung eines Schuldverhältnisses mit dem Kläger im Sinne des § 8 UrhG. Das begründet ein rechtliches Interesse des Klägers im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO daran, dass das Nichtbestehen eines solchen Schuldverhältnisses festgestellt wird. Die Entscheidungen über die Unterlassungsklage und die Widerklage stehen der Annahme des Feststellungsinteresses nicht entgegen. Denn deren Rechtskraftwirkung gilt nur für die dabei entschiedenen Streitverhältnisse und erfasst nicht das Rechtsverhältnis des § 8 UrhG.

V. Danach erweist sich die Klage als begründet. Soweit die Abbildung im Tenor zu I. nicht den Entwurfsstand der Kranhäuser zum Zeitpunkt des Workshopberichts zeigt, sondern einer späteren Entwurfsstand des Jahres 1999, ist das unschädlich. Denn in diesem Entwurf der Kranhäuser findet sich, wie auch in den seitdem folgenden Entwürfen, deren prägende Gestaltung aus dem Workshopentwurf wieder, es handelt sich um unfreie Bearbeitungen im Sinne des § 23 UrhG, und der Beklagte rühmte sich aufgrund seiner Mitwirkung am Workshop auch der Miturheberschaft an diesen späteren Entwürfen.

B.

Die Widerklage und die Drittwiderklage sind nicht begründet. Voraussetzung der darin geltend gemachten Ansprüche aus § 97 Abs. 1 UrhG wäre eine jedenfalls widerrechtliche Nutzung urheberrechtlich geschützter Leistungen des Beklagten durch eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG und/oder eine Verwertung im Sinne der §§ 15 ff UrhG durch den Kläger und die Drittwiderbeklagten. Das liegt aber nicht vor. Weder in dem angegriffenen Entwurfsplan aus dem Jahre 1999 (Anlage K 6) noch in dem Bebauungsplan (Anlage K 14) werden Leistungen genutzt, an denen dem Beklagten Urheberrechte zustehen. Zwar weist der Workshopbericht vom April 1994 den darin dargestellten Entwurfsstand in erster Linie als gemeinsame Leistung der beiden ersten Preisträger und damit auch als Leistung des Beklagten aus, so dass auch hier die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG für seine Miturheberschaft streitet. Soweit es die Gestaltung der Kranhäuser betrifft, ist diese Vermutung jedoch bereits aufgrund der Ausführungen zur Klage widerlegt worden. Soweit es weitere Entwurfsleistungen des Beklagten betrifft, finden sich eigenschöpferische Beiträge des Beklagten an dem Workshopentwurf in den angegriffenen späteren Entwürfen des Klägers und der Drittwiderbeklagten sowie in dem Bebauungsplan nicht wieder. Ansprüche des Beklagten ergeben sich auch nicht aus Vertrag. Der ARGE-Vertrag ist aufgelöst und durch die Auflösungsvereinbarung vom 16. Oktober 1995 gesellschaftsrechtlich auseinandergesetzt worden. Da keine Elemente aus den Wettbewerbsentwürfen des Beklagten oder davon direkt abgeleiteten Entwürfen genutzt werden, bedarf es auch aufgrund der Auflösungsvereinbarung nicht seiner Zustimmung.

I. Weder der Entwurfsplan aus dem Jahre 1999 noch der spätere Bebauungsplan beinhalten eigenschöpferische Leistungen des Beklagten aus dem Workshopbericht.

Bezüglich der Gestaltung der Kranhäuser ist bereits festgestellt worden, dass der Beklagte an deren eigenschöpferischer Gestaltung nicht mitgewirkt hat.

Er macht weiter eine maßgebliche Mitwirkung bei folgenden Entwurfsleistungen geltend:

€ die Ausrichtung der Fußgängerbrückenverbindungen auf die Achsen der Altstadt,

€ die entsprechende Ausrichtung der Gebäude auf der Halbinsel,

€ die Bebauung auf der Rheinuferseite,

€ die linearen Verbindungen von Rheinufer- und Halbinselbebauung.

Solche Entwurfsleistungen sind aber nicht Gegenstand der beanstandeten Nutzungen des Klägers und der Drittwiderbeklagten.

Von den vier Fußgängerbrücken ist in dem angegriffenen Entwurf des Jahres 1999 nur noch eine Brücke übrig geblieben, in dem maßgeblichen Bebauungsplan findet sich keine Brücke mehr.

Die Kranhäuser finden sich nicht mehr an den Positionen des Workshopentwurfs (Abb. 4 des Tatbestandes). Das dort rechts (das Gericht orientiert sich aus Darstellungsgründen an den Abbildungen und nicht an den Himmelsrichtungen) eingezeichnete Kranhaus ist zwar nur geringfügig verschoben worden; es liegt aber wieder dort, wo es der Kläger das entsprechende Brückenhaus auch in seinem Wettbewerbsentwurf eingeplant hatte. Das dürfte ausweislich des Bebauungsplans (Abb. 7 im Tatbestand und Anlage K 14) schon wegen des rechts daneben ausgewiesenen denkmalgeschützten Gebäudes erforderlich gewesen sein. Auch die beiden anderen Kranhäuser sind nach links versetzt worden und befinden sich annähernd wieder dort, wo der Kläger sie ursprünglich als Brückenhäuser geplant hatte. Sie korrespondieren damit insbesondere auch nicht mehr mit den Achsen der Altstadt.

Es ist nicht erkennbar, dass von der im Workshopbericht geplanten Bebauung auf der Rheinuferseite noch etwas gestalterisch Prägendes verblieben ist. Der Beklagte selbst trägt dazu nicht konkret vor.

Nach allem weisen die späteren Entwürfe keine von dem Beklagten für sich in Anspruch genommenen städteplanerischen Elementen des Workshopentwurfs und des Wettbewerbsentwurfs des Beklagten mehr auf. In dem deutlich schon abgespeckten Entwurf des Klägers und der Drittwiderbeklagten aus dem Jahre 1999 und dem weiter abgespeckten heute für die Realisierung maßgeblichen Bebauungsplan finden sich als prägende Konstante nur die mächtigen Kranhäuser.

Die Nutzung der vom Beklagten beanstandeten Pläne des Jahres 1999 und die geplante Realisierung des Projekts auf der Grundlage des Bebauungsplans verletzt keine Urheberrechte des Beklagten.

II. Es werden auch keine Rechte des Beklagten aus dem ARGE-Vertrag verletzt.

Die ARGE wurde am 16. Oktober 1995 aufgelöst und die Gesellschafter haben sich durch die Vereinbarung von diesem Tage darüber endgültig auseinandergesetzt. Mit dieser Auseinandersetzungsvereinbarung sind die in die ARGE eingebrachten Leistungen aus einer gesamthänderischen Bindung herausgenommen worden. Der Absatz 2 ist ersichtlich dahingehend zu verstehen, dass es jedem Gesellschafter gestattet ist, eigene Entwürfe, deren €Verfasser€ er ist, ohne Zustimmung der daran nicht Beteiligten nutzen zu dürfen, und dass es nur für die Nutzung der von den anderen Gesellschaftern verfassten Entwürfe deren Zustimmung bedarf. Da die von dem Kläger genutzten Entwürfe keine planerischen Leistungen beinhalten, bei denen der Beklagte €Verfasser€ gewesen ist, bedarf es der Zustimmung des Beklagten nicht. Ob und inwieweit es gegebenenfalls der Zustimmung anderer Mitverfasser bedarf, ist für diesen Rechtsstreit unerheblich. Demgemäß kann der Beklagte auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Drittwiderbeklagten die beanstandeten Pläne nutzen. Die Vereinbarung ist vom 16. Oktober 1995 ist wirksam. Gründe für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung sind nicht dargetan worden.

III. Daraus folgt, dass der Kläger und die Drittwiderbeklagten mit den beanstandeten Entwürfen und Plänen nicht mehr den Workshopentwurf genutzt haben, sondern nur Teile daraus, deren Nutzung nicht der Zustimmung des Beklagten bedurfte, und dass sie demgemäß auch keine geschützten Leistungen des Beklagten unerlaubt bearbeitet bzw. vervielfältigt oder verbreitet haben. Danach erweisen sich die Widerklage und die Drittwiderklage als nicht begründet.

C.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den Regelungen der §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.






LG Hamburg:
Urteil v. 07.05.2004
Az: 308 O 610/02


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