Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 24. Juni 2004
Aktenzeichen: 20 W 219/04

(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 24.06.2004, Az.: 20 W 219/04)

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, da das Landgericht sie nicht zugelassen hat.

Gründe

Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4) handelt es sich vorliegend nicht um eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts, sondern wie der Tenor der Entscheidung bereits ergibt, um die Entscheidung des Landgerichts über die Beschwerde des Antragstellers zu 1). Sowohl gegen die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts betreffend die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts, als auch betreffend die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die weitere Beschwerde - die an sich auch für den Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten nach § 9 Abs. 2 BRAGO eröffnet wird - auch in Wohnungseigentumssachen nur bei Zulassung durch das Landgericht zulässig (§§ 31 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz, 14 Abs. 3 Satz 2 KostO). Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob die Entscheidung der Kammer (nur) den Kostenansatz oder auch den Geschäftswert betrifft.

In dem angefochtenen Beschluss wurde entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 4) auch nicht die Wertfestsetzung des Amtsgerichts im Beschluss vom 02.01.2003 für das Verfahren UR II 23/02 (Bl. 16 d. A.) -und nur dieses liegt der angefochtenen Entscheidung zu Grunde- von Amts wegen geändert, sondern gerade bestätigt (siehe Seite 4 vorletzter Absatz Satz 1).

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§§ 31 Abs. 4, 14 Abs. 7 KostO).






OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 24.06.2004
Az: 20 W 219/04


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