Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 15. Juni 2009
Aktenzeichen: 17 W 26/09
(OLG Köln: Beschluss v. 15.06.2009, Az.: 17 W 26/09)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 23.12.2008 - 18 O 601/02 - aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 972,66 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers, mit der dieser sich dagegen richtet, dass der Rechtspfleger durch den angefochtenen Beschluss den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 13.03.2008 aufgehoben hat, ist begründet.
Der Rechtspfleger ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass die bei dem vormaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt O., entstandene Prozessgebühr nach §§ 11, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO neben derjenigen, die den nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers erwachsen und im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 16.08.2004 bereits - anteilig - festgesetzt worden ist, nicht zu erstatten ist.
1.
Der Erstattungsanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift sind die Kosten mehrerer Anwälte, sofern sie die Kosten eines Anwalts übersteigen, nur insoweit zu erstatten, als in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste. Dies ist dann der Fall, wenn weder die Partei noch der zuerst mandatierte Rechtsanwalt den Anwaltswechsel verschuldet haben. Insoweit ist anerkannt, dass der Tod des Anwalts einen Wechsel notwendig macht, sofern nicht von vornherein eine Anwaltssozietät beauftragt war. So liegt es auch hier. Der als Einzelanwalt tätige frühere Prozessbevollmächtigte des Klägers, Herr Rechtsanwalt O., ist im Jahr 2003 verstorben.
2.
Der Erstattungsfähigkeit der Prozessgebühr, welche Herrn Rechtsanwalt O. erwachsen ist, steht auch nicht entgegen, dass die nunmehrigen anwaltlichen Bevollmächtigten des Klägers mit Kaufvertrag vom 25./28.11.2003 sämtliche noch nicht erfüllten Honoraransprüche der Anwaltskanzlei O. erworben haben. Hierdurch ist keine Rechtsnachfolge in Bezug auf das ursprüngliche Mandatsverhältnis zwischen dem Kläger und Herrn Rechtsanwalt O. eingetreten. Vielmehr handelt es sich um einen bloßen Forderungskauf. Dies ergibt sich daraus, dass allein durch den Erwerb der Honoraransprüche des verstorbenen Herrn Rechtsanwalt O. ein Anwaltsvertrag zwischen dem Kläger und seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten nicht begründet worden ist. Hierzu bedurfte es vielmehr einer gesonderten rechtsgeschäftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und seinen nunmehrigen Prozessbevollmächtigten, zu deren Eingehung indes keine Seite verpflichtet war. Den mit Kaufvertrag vom 25./28.11.2003 erworbenen Honoraranspruch hätten die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen diesen auch dann geltend machen können, wenn sie nachfolgend ein Mandatsverhältnis zum Kläger nicht begründet hätten. Zwar trifft es zu, dass durch den Erwerb des Mandantenstamms dem erwerbenden Rechtsanwalt die Möglichkeit eröffnet wird, neue Mandate mit den bisherigen Klienten des Veräußerers zu begründen. Diese Option wird aber in aller Regel durch den vereinbarten Kaufpreis vergütet.
Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Entscheidung des OLG München vom 06.05.1993 - 11 W 2807/92 - (zitiert nach juris). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt unterscheidet sich von dem hier zu beurteilenden maßgeblich dadurch, dass das Mandat des verstorbenen Rechtsanwalts durch den Kanzleiabwickler fortgeführt worden ist. Dieser erwirbt aber aus seiner Tätigkeit keinen eigenen anwaltlichen Gebührenanspruch, sondern erhält lediglich eine durch die Rechtsanwaltskammer festzusetzende Entschädigung. Dies gilt auch dann, wenn der Mandant den Abwickler zusätzlich gesondert mandatiert und ihm eine Vollmacht erteilt. Die hierin liegende Umgehung stellt einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, der auch im Rahmen des Kostenerstattungsrechts Geltung hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30.11.2007, 17 W 160/07, BeckRS 2008, 04913 vgl. auch Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 31.05.2005, 8 W 11/05, zitiert nach juris). Die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten waren indes nicht zum Abwickler der Rechtsanwaltskanzlei O. bestellt. Abwickler war vielmehr Rechtsanwalt U. aus X. (vgl. Bl. 81 GA).
3.
Der Einwand des Beklagten, die Prozessbevollmächtigten des Klägers seien nicht aktivlegitimiert, geht fehl. Antragsteller des Kostenfestsetzungsantrags ist der aus dem Vollstreckungstitel Berechtigte (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 104 Rn. 3), mithin der Kläger, für den seine Prozessbevollmächtigten tätig geworden sind.
4.
Der Beklagte kann sich schließlich nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen.
Der Kostenerstattungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Dieser verjährt vorliegend nach § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB in 30 Jahren.
Ob der ursprünglich Rechtsanwalt O. erwachsene Vergütungsanspruch verjährt ist, bedarf im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren keiner Entscheidung. Dieses betrifft nicht den anwaltlichen Gebührenanspruch gegenüber dem Kläger, sondern den Kostenerstattungsanspruch, welcher dem Kläger gegen den Beklagten zusteht. Die etwaige Verjährung der Anwaltsvergütung ist im Kostenfestsetzungsverfahren nur dann beachtlich, wenn der Mandant selbst sich gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verjährung beruft (vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom 29.08.2001, 13 W 439/01, BeckRS 2001, 30201916; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28.07.2008, 14 W 374/08, BeckRS 2008, 16446 bezüglich der Privatgutachterkosten; Herget in: Zöller, a.a.O., § 104 Rn. 21 "Verjährung"). Dass dies der Fall ist, behauptet auch der Beklagte nicht.
5.
Der Festsetzung der geltend gemachten Prozessgebühr steht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 16.08.2004 nicht entgegen. Werden zunächst einzelne Positionen versehentlich nicht angemeldet, so ist eine Nachliquidation ungeachtet der Rechtskraft des früheren Kostenfestsetzungsbeschlusses zulässig (vgl. Herget in: Zöller, ZPO, a.a.O., § 104 Rn. 21 "Nachliquidation").
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG Köln:
Beschluss v. 15.06.2009
Az: 17 W 26/09
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