Oberlandesgericht Oldenburg:
Beschluss vom 16. März 2009
Aktenzeichen: Ausl 56/08

(OLG Oldenburg: Beschluss v. 16.03.2009, Az.: Ausl 56/08)

Eine Terminsgebühr steht dem Beistand im Auslieferungsverfahren nur für die Teilnahme an Verhandlungsterminen vor dem Oberlandesgericht gem.§§ 30 Abs.4, 31 IRG zu, nicht für diejenige an amtsgerichtlichen Terminen, die lediglich die Verkündung des Haftbefehls und eine Vernehmung des Verfolgten gem. § 28 IRG zum Gegenstand haben.

Tenor

Die Erinnerung des Beistandes Rechtsanwalt M€ vom 19.02.2009 gegen den Festsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts vom 04.02.2009 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

Der Erinnerungsführer wurde dem Verfolgten durch das Oberlandesgericht im Zuge des Auslieferungsverfahrens als Beistand beigeordnet. In dieser Eigenschaft nahm er an einer Vernehmung des Verfolgten gemäß § 28 Abs. 2 IRG durch das Amtsgericht Wildeshausen am 27.05.2008 teil. Im Übrigen wurde das Auslieferungsverfahren im schriftlichen Wege abgeschlossen. Zu einem Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht ist es nicht gekommen. Nach Abschluss des Verfahrens stellte der Erinnerungsführer einen Kostenerstattungsantrag, in welchem er unter anderem eine Terminsgebühr im Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen nach Nr. 6101 VV-RVG in Höhe von 356,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer beanspruchte.

Mit Beschluss vom 04.02.2009 setzte die Rechtspflegerin des Oberlandesgerichts die zu zahlende Vergütung gemäß § 55 RVG auf 337,96 € fest, wobei sie eine Festsetzung der Terminsgebühr mit dem Hinweis verweigerte, bei dem Anhörungstermin handele es sich nicht um eine der Nr. 6101 VV-RVG unterfallende Verhandlung.

Hiergegen wendet sich der Beistand mit seiner Erinnerung. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, Abs.2 in Verbindung mit § 33 Abs. 4 Satz 1 RVG statthafte und auch sonst zulässige Erinnerung, über die gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 RVG der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat, ist unbegründet.

Unter welchen Bedingungen im Verfahren nach dem Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen Terminsgebühren anfallen, ist umstritten.

6Ziffer 6101 VV-RVG bestimmt, dass eine Terminsgebühr je Verhandlungstag entsteht. In Abs. 3 der amtlichen Vorbemerkung 6 heißt es, dass die Terminsgebühr für die Teilnahme an gerichtlichen Terminen entstehe, soweit nichts anderes bestimmt sei. Diese Regelung lässt unterschiedliche Deutungen zu. Während teilweise mit Blick auf die amtlichen Vorbemerkung 6 die Auffassung vertreten wird, mangels hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber seine weit gespannte Regelung in der Vorbemerkung habe einschränken wollen, sei davon auszugehen, dass die Teilnahme an jedweden gerichtlichen Terminen den Gebührenanspruch auslöse (Thüringer Oberlandesgericht NStZ RR 2008, 63; Volpert in ZAP, Praxiskommentar zum RVG, 2. Aufl., Nr. 6101 VV, Rz. 2, Hufnagel Jur. Büro 2007, 455), wird überwiegend die Ansicht vertreten, die Formulierung der Ziffer 6101 ("je Verhandlungstag") lasse deutlich werden, dass es tatsächlich einer Verhandlung bedürfe, so dass lediglich mündliche Verhandlungen vor dem Oberlandesgericht gemäß den §§ 30 Abs. 3, 31 IRG geeignet seien, eine Terminsgebühr auszulösen (OLG Stuttgart, AGS 2008, 34; OLG Koblenz, Rechtspfleger 2008, 442; OLG Köln NJW RR 2007, 71; OLG Dresden, AGS 2007, 355; OLG Bamberg, Juristisches Büro 2007, 484; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg AGS 2006, 290; OLG Hamm AGS 2006, 343; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, AGS 2005, 443; Hartmann, Kostengesetze, 37. Auflage, Rd.-Ziffer 7 zu VV 6100, 6101; Gerold/Schmidt-Madert RVG, 18. Aufl., VV 6100-6101 Rz. 17; Mayer/Kroiß RVG, 3. Auflage, Nr. 6100, 6101 Rz. 4). Die bloße Teilnahme des Beistands an einem Termin zur Verkündung des Auslieferungshaftbefehls und der damit einhergehenden Vernehmung des Verfolgten gemäß § 28 IRG sei demgegenüber nicht geeignet, die Gebühr auszulösen.

7Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung an. Hierfür sprechen mehrere Gesichtspunkte. Zum einen ist die Anhörung in Auslieferungsverfahren gemäß § 28 IRG maßgeblich durch Belehrungspflichten geprägt und dadurch, dass das Amtsgericht die Erklärungen des Verfolgten zu Protokoll nimmt. Die Entscheidungskompetenz des Amtsrichters ist ansonsten weitreichend eingeschränkt (vgl. OLG Koblenz, a. a. O.; OLG Stuttgart, a. a. O.). In Anbetracht seines stark formalisierten Ablaufes und des Umstandes, dass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen einer Auslieferung für gewöhnlich erst im nachhinein schriftlich erfolgt, unterscheidet sich der Verkündungstermin deutlich von einem Verhandlungstermin. Mit Rücksicht darauf erscheint es nicht unangemessen, die Teilnahme des Beistandes als durch die Verfahrensgebühr mit abgegolten anzusehen, wie es auch auf der Grundlage des früher einschlägigen § 106 BRAGO der überwiegenden Auffassung entsprach (vgl. OLG Köln, a. a. O., m. w. N.). Bei der der Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts vom 14.05.2007 zugrunde liegenden Konstellation - es wurde ein sich über ca. 25 Stunden erstreckender Anhörungstermin durchgeführt - handelt es sich ersichtlich um einen Ausnahmefall. Vor allen Dingen aber spricht für ein entsprechendes Verständnis der Gebührenvorschrift ein Vergleich mit Ziffer 4102 Nr. 3 VVRVG. Nach dieser Regelung sind auch Termine zur Verkündung eines die Untersuchungshaft anordnenden Haftbefehls nur dann geeignet, eine Terminsgebühr auszulösen, wenn über die Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft "verhandelt" wird.

Ein reiner Verkündungstermin ist mithin nicht ausreichend. Anlass, die Teilnahme an einem Verkündungstermin gemäß § 28 IRG demgegenüber gebührenrechtlich zu bevorzugen, besteht nicht (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, a. a. O.; Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, a. a. O.; OLG Hamm, a. a. O.).






OLG Oldenburg:
Beschluss v. 16.03.2009
Az: Ausl 56/08


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e94a2c8ac261/OLG-Oldenburg_Beschluss_vom_16-Maerz-2009_Az_Ausl-56-08




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share