Landgericht Duisburg:
Urteil vom 21. Juni 2001
Aktenzeichen: 8 O 469/00

(LG Duisburg: Urteil v. 21.06.2001, Az.: 8 O 469/00)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 18.375,64 hfl nebst 4 % Zinsen seit dem 20.05.2000 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 22.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Beklagte ist Eigentümer einer Wohnung in einer Wohnungseigentumsanlage in den Niederlanden, die von der Klägerin verwaltet wird. Die Klägerin verlangt vom Beklagten Betriebskostenzahlungen für die Zeit von 1995 bis 2000 in Höhe von insgesamt 18.375,64 hfl. Die jeweiligen Abrechnungen vom 22.02.1995, 07.03.1996 22.01.1997, 05.01.1998, 04.01.1999 und 03.01.2000 wurden dem Beklagten mitgeteilt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2000 wurde die Klageforderung angemahnt. Mit Schreiben vom 07.06.2000 antwortete der Beklagte,

"Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt

in der Angelegenheit werden wir den Rückstand mit monatlich 2.500,-- DM

tilgen, die erste Rate geht Ihnen bis zum 15.07.2000 zu."

Zahlungen seitens des Beklagten erfolgten nicht.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 18.375,64 hfl nebst 4 % Zinsen seit dem

20.05.2000 zzgl. 10,-- DM für die anwaltlichen Mahnungen vom 11.05. und

26.07.2000 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass das angerufene Gericht international unzuständig sei. Die Abrechnungen seien mangels Nachvollziehbarkeit nicht fällig. Zudem beruft sich der Beklagte auf Verjährung.

Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die Schriftsätze, Urkunden und Protokolle verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Die Klage ist zulässig. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich gem. Art 2 GVÜ, da die Klägerin die Klage nunmehr vorrangig auf das Schuldanerkenntnis und nachrangig auf die Verpflichtung des Beklagten als Miteigentümer stützt. Art. 16 GVÜ steht nicht entgegen, da Gegenstand der Klage nunmehr ein vertragliches Schuldanerkenntnis und kein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache ist.

Die Klage ist überwiegend begründet.

Die Klägerin kann vom Beklagten Zahlungen i. H. v. 18.375,64 hfl aus einem deklatorischen Schuldanerkenntnis verlangen. Gem. § 28 Abs. 2 EGBGB ist deutsches Recht anzuwenden. Der Beklagte hat seine Zahlungsverpflichtung i. H. v . 18.375,64 hfl mit Schreiben vom 07.06.2000 in der Weise anerkannt, dass alle Einwendungen rechtlicher und tatsächlicher Natur, die er kannte oder mit denen er rechnen musste, für die Zukunft ausgeschlossen sind. Gegenüber diesem deklatorischen Schuldanerkenntnis kann der Beklagte weder Verjährung noch die angebliche Nichtnachvollziehbarkeit der Abrechnungen der Betriebskosten für die Zeit von 1995 bis 2000 vom 22.02.1995, 07.03.1996, 22.01.1997, 05.01.1998, 04.01.1999 und 03.01.2000 einwenden. Mit beiden Einwendungen ist er ausgeschlossen, da er zumindest die Möglichkeit des Bestehens dieser Einwendung hätte erkennen müssen. Er kannte die geltend gemachten Abrechnungen und auch die betroffenen Abrechnungszeiträume, wusste also, dass diese weit zurückliegen, mithin Verjährung in Betracht kam.

Der Zinsanspruch ergibt sich gem. § 288 Abs. 1 BGB. Der Beklagte befindet sich mit seiner Zahlungsverpflichtung jedenfalls seit dem 20.05.2000 in Verzug. Er wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 11.05.2000 unter Fristsetzung bis um 19.05.2000 erfolglos zur Zahlung aufgefordert.

Die Klägerin kann jedoch nicht Ersatz für die anwaltlichen Mahnungen vom 11.05. und 26.07.2000 i. H. v. 10,-- DM verlangen. Gem. § 118 Abs. 2 BRAGO sind die durch die vorgerichtliche Einschaltung der Anwälte entstandenen Kosten auf die entsprechenden Gebühren für das anschließende gerichtliche Verfahren anzurechnen.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert: bis 18.000,-- DM.






LG Duisburg:
Urteil v. 21.06.2001
Az: 8 O 469/00


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