Bundespatentgericht:
Beschluss vom 4. März 2009
Aktenzeichen: 20 W (pat) 33/04
(BPatG: Beschluss v. 04.03.2009, Az.: 20 W (pat) 33/04)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die am 29. Januar 2000 eingereichte Patentanmeldung betrifft ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zum Abgleich der Tarifklasse in Telefonnetzen.
Die Prüfungsstelle hat der Anmelderin und jetzigen Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20. Mai 2003 mitgeteilt und begründet, dass der ursprüngliche Patentanspruch 1 nicht neu gegenüber der Druckschrift D1 DE 196 02 718 A1 sei und sinngemäß ausgeführt, dass in Anbetracht der genannten Druckschrift sowie des heranzuziehenden Wissens des Fachmanns und der weiteren Druckschriften D2 DE 196 46 892 A1 D3 EP 0 624 023 A2 auch die übrigen Ansprüche nicht gewährbar seien.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 16. September 2003 ihr Anspruchsbegehren verteidigt und die Auffassung vertreten, der Anmeldungsgegenstand erfülle alle Patentierungsvoraussetzungen.
Die Anmeldung ist vom Deutschen Patentund Markenamt -Prüfungsstelle für Klasse H 04 M -durch Beschluss vom 6. November 2003 mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass der zu diesem Zeitpunkt geltende Patentanspruch 1 wegen fehlender Neuheit nicht gewährbar sei. Mit dem Hauptanspruch würden auch die anderen Ansprüche fallen.
Die am 18. Dezember 2003 eingelegte Beschwerde (Schriftsatz vom 16. Dezember 2003) richtet sich gegen die Zurückweisung der Anmeldung. Mit Schriftsatz vom 15. März 2004 hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde begründet und dabei einen geänderten Patentanspruch 1 vorgelegt. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, dass der neue Patentanspruch durch die Druckschrift D1 weder neuheitsschädlich offenbart, noch für den Fachmann nahelegt sei.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ihr Anspruchsbegehren nochmals geändert und hierzu in der mündlichen Verhandlung zwei Anspruchssätze (Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hauptantrag, Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag) sowie drei Blatt geänderte Erfindungsbeschreibung vorgelegt.
In der mündlichen Verhandlung hat die Beschwerdeführerin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 04 M des Deutschen Patentund Markenamts vom 6. November 2003 aufzuhebenund ein Patent auf der Grundlage der neuen Patentansprüche 1 bis 6 und der neuen Beschreibungsseiten 1, 1a und 1b, alle vorgenannten Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung, sowie auf der Grundlage der ursprünglichen Beschreibungsseiten 2 bis 6 und der ursprünglichen Zeichnung mit der einzigen Figur zu erteilen;
hilfsweise:
das Patent zu erteilen auf der Grundlage der neuen Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, im Übrigen wie Hauptantrag.
Die so verteidigten unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des Hauptantrags lauten:
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Die verteidigten unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 in der Fassung des Hilfsantrags lauten:
An den Patentanspruch 1 gemäß Hauptbzw. Hilfsantrag schließen sich jeweils Unteransprüche 2 bis 5 an, bezüglich deren Wortlaut auf die Akte verwiesen wird.
Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin wird im Übrigen auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptund Hilfsantrag nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit des Fachmann beruht.
1.
Als für die Beurteilung der Lehre der Anmeldung und des Standes der Technik maßgeblichen Fachmann sieht der Senat einen Diplom-Ingenieur mit Fachhochschulabschluss in der Fachrichtung Elektrotechnik an, der über Berufserfahrung auf dem Gebiet der Entwicklung von Komfortausstattungen bei Telekommunikationsendgeräten verfügt.
2.
Die Erfindung betrifft ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung zum Abgleich der Tarifklasse mittels automatischer Überwachung für Telekommunikationsendgeräte. Eine Tarifklasse ist dabei ein Gebührenschema, nach dem der Dienstanbieter dem Kunden die von ihm in Anspruch genommenen Dienste in Rechnung stellt.
Der Erfindung liegt laut Erfindungsbeschreibung im Wesentlichen die Aufgabe zugrunde, eine automatische Überwachungsmöglichkeit zu schaffen, die laufend prüft, ob die richtige Tarifklasse angelegt wurde, das heißt ob die über das Telefonnetz übermittelte Tarifinformation mit der vom Kunden erwarteten übereinstimmt, und dem Kunden umgehend das Anliegen einer falschen Tariklasse signalisiert, wodurch ihm noch die Möglichkeit einer Störungsmeldung möglich sein soll (OS Sp. 1 Z. 35 bis 40).
3. Zum Hauptantraga) Zur Lösung dieser Aufgabe lehren die unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 in der gemäß Hauptantrag verteidigten Fassung ein Verfahren und eine Schaltungsanordnung, deren Merkmale im Wesentlichen wie folgt gegliedert werden können:
1. M1 Verfahren zum Abgleich der Tarifklasse mittels automatischer Überwachung für Endgeräte, zum Beispiel Telefone, eines Telefonnetzes, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , M2 dass zunächst eine normierte Verbindungsart definiertwird, deren zu erwartende Tarifinformation von einem Kunden bzw. einem Betreiber änderbar in einem Tarifspeicher (2) hinterlegt wird, M3 dass beim Wählen bzw. Erzeugen einer solchen Verbindung durch den Kunden die vom Telefonnetz angelegteund erhaltene Tarifinformation von einer Wahlaussendungseinheit (3) mit der im Tarifspeicher (2) hinterlegten Tarifinformation in einer Vergleichseinheit (4) verglichenwird und M4 dass bei Abweichungen eine Störungsmeldung zur Stö
rungsbearbeitung (5) erzeugt wird.
6. M5 Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens gemäß der Patentansprüche 1 und/oder 2.
Die verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 geht in zulässiger Weise auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 und die ursprüngliche Erfindungsbeschreibung zurück, in der auf Seite 5, vorletzter Absatz, offenbart ist, dass die Tarifinformation nicht nur angelegt, sondern auch "erhalten", im Sinne vom "empfangen", wird.
b) Aus der deutschen Offenlegungsschrift 43 31 432 (im Folgenden : Druckschrift D4) ist eine Anordnung zur Ermittlung angefallener Fernsprechgebühren bekannt.
Dazu wird dem Endstellentreiber eine Anordnung zur Verfügung gestellt, die zum einen über eine vom Netzbetreiber unabhängige Zeitbasis, zum anderen über einen eigenen, beim Herstellen einer Verbindung selbsttätig von der Endstelle aus adressierten Speicher für die Gebührentarife und schließlich über eine Einrichtung zum internen Nachweis der Aufnahme wie der Beendigung einer Verbindung verfügt und ihn damit sowohl von den Gebührenimpulsen der Vermittlungsstelle als auch von der fehlerbehafteten Erfassung von Schaltzuständen bei dieser unabhängig macht. Die Zeitbasis kann etwa als Quarzuhrmodul eingebaut oder durch eine externe Zeitbasis realisiert sein, deren Signale der Anordnung zur Verfügung gestellt werden insbesondere über ein eingebautes Funkuhrmodul. Die eigentliche Erfassungseinrichtung kann in einer Ausprägung die angefallenen Gebühren aus der Differenz der (absoluten) Zeitpunkte von Gesprächsaufnahme und -beendigung und in einer anderen Ausprägung über die Zählung intern erzeugter "Gebührenimpulse" ermitteln. Um die Anordnung in vorteilhafter Weise mit jedem Komforttelefon bzw. jeder Telefonanlage mit Gebührenerfassung und -anzeige einsetzen zu können, erzeugt bei der letzteren Variante die interne Impulseinheit 16-kHz-Impulse, die hinsichtlich der Impulsparameter den von den Vermittlungsstellen des öffentlichen Netzes abgegebenen 16-kHz-Impulsen entsprechen (Spalte 1, Zeile 46 bis Spalte 2, Zeile 7; Patentanspruch 5). Diese Überprüfung kann während aller Gespräche durchgeführt werden, die der Kunde führt. Voraussetzung ist dafür lediglich, dass die Anordnung betriebsbereit gehalten wird und die vollständige Tarifinformation gespeichert ist.
Neben der Anordnung zur internen Gebührenermittlung können eine Einrichtung zur Aufnahme innerhalb des Fernsprechnetzes erzeugter Netz-Gebührenzählimpulse und eine mit dieser verbundene Zähleinrichtung zum Zählen der Netz-Gebührenzählimpulse vorgesehen sein. Damit ist eine Gegenüberstellung des Ergebnisses der internen und der vom Netzbetreiber vorgenommenen Gebührenermittlung möglich (Spalte 3, Zeile 65 bis Spalte 4, Zeile 6; Patentanspruch 18).
Des Weiteren ist eine mit den Ausgängen der beiden Zähleinrichtungen verbundene Vergleichseinrichtung zum Vergleich der beiden Zählwerte vorgesehen, die ein entsprechendes Vergleichsergebnis ausgibt und damit einen Signalgeber zur Ausgabe eines Warnsignals bei Feststellung einer Nichtübereinstimmung der Zählwerte nach Beendigung der Fernsprechverbindung ansteuert (Patentansprüche 19, 20).
Diese bekannte Anordnung verwirklicht die folgenden Schritte des im Patentanspruch 1 beanspruchten Verfahrens: Insbesondere dient die Anordnung dem Abgleich der Tarifklasse, soweit hierin die Prüfung zu verstehen ist, ob die vom Netzbetreiber angelegte und vom Telefon empfangene Tarifklasse mit der zu erwartenden Tarifklasse übereinstimmt (Merkmal M1), wobei die zu erwartende Tarifinformation vom Kunden in einem Speicher hinterlegt wird (Merkmal M2teilweise). Die Überprüfung, ob die richtige Tarifklasse anliegt, erfolgt durch einen Vergleich der vom Telefonnetz angelegten und erhaltenen Tarifinformation mit der im Tarifspeicher hinterlegten Tarifinformation in einer Vergleichseinheit, auch wenn dazu nicht die Tarifinformation als solche, sondern aus der Tarifinformation und der abgelaufenen Gesprächszeit ermittelte Zählwerte miteinander verglichen werden (Merkmal M3). Daneben erfolgt auch die Ausgabe einer Störungsmeldung, indem bei Feststellung einer Nichtübereinstimmung des intern ermittelten Zählwertes und des aus den Netzgebührenimpulsen ermittelten Zählwertes ein Warnsignal ausgegeben wird (Merkmal M4).
c) Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich die Lehre des Patentanspruchs 1 dadurch, dass die Überprüfung nur für eine normierte Verbindungsart durchgeführt wird, die vom Kunden zunächst definiert wird, wobei auch nur deren zu erwartende Tarifinformation von dem Kunden bzw. dem Betreiber änderbar in dem Tarifspeicher hinterlegt wird (Merkmal M2Rest).
Dieses Unterscheidungsmerkmal bei dem durch die Druckschrift D4 offenbarten Verfahren vorzusehen, liegt jedoch für den Fachmann durch sein Fachwissen nahe.
Ausgehend von dem Verfahren zum Abgleich der Tarifklasse, wie es durch die in der Druckschrift D4 beschriebene Anordnung bekannt ist, stellt sich dem Fachmann in der Praxis die Aufgabe von selbst, das Verfahren in der Weise zu verbessern, dass es vereinfacht wird. Denn es gehört zu den üblichen Aufgaben des Fachmanns, durch eine einfache Realisierung Herstellungskosten einzusparen und unnötige bauliche Maßnahmen zu vermeiden.
Im Zusammenhang mit der aus der Druckschrift D4 bekannten Anordnung fällt dem Fachmann sofort auf, dass die Überprüfung sämtlicher Gespräche einen großen Speicher für die zu erwartende Tarifinformation bzw. das Gebührenschema erfordert, ohne voraussehen zu können, wie groß genau dieser Speicher sein muss, um auch zukünftige, möglicherweise sehr komplexe Gebührenschemata aufnehmen zu können. Aus dieser einfachen Erkenntnis und dem Wunsch, den Aufwand für den Speicher möglichst gering zu halten, ergibt sich aber auch ohne Weiteres die Aufgabe, die Überprüfung der Tarifklasse auf eine Teilmenge aller Verbindungen zu begrenzen. Diese Aufgabe impliziert für den Fachmann aufgrund seines Fachwissens aber sogleich die Lösung, nämlich eine Teilmenge von Verbindungen zu definieren und die Überprüfung der Gebühren nur dann durchzuführen, wenn das jeweils aktuelle Gespräch auch tatsächlich in die Teilmenge fällt. Dabei hat der Fachmann auch im Blick, dass die Teilmenge im Extremfall aus nur einer einzigen Verbindungsart bestehen kann, was zu einer Minimierung des Speicherbedarfs führen kann. Nichts anderes lehrt aber das Unterscheidungsmerkmal der beanspruchten Erfindung gegenüber dem Stand der Technik gemäß der Druckschrift D4 (Merkmal M2Rest), indem es bestimmt, dass zunächst eine normierte Verbindungsart definiert wird, deren zu erwartende Tarifinformation von einem Kunden bzw. einem Betreiber änderbar in einem Tarifspeicher hinterlegt wird. Der Senat geht dabei davon aus, dass unter dem Begriff "Definieren einer normierten Verbindungsart" im Sinne des Merkmals M2 die Auswahl einer durch bestimmte Kriterien definierten Teilmenge aus der Menge aller möglichen Verbindungsarten zu verstehen ist. Beispiele einer so verstandenen "normierten Verbindungsart" sind:
-alle Gespräche in eine bestimmte Tarifzone, wie beispielsweise alle Ortsgespräche oder -alle Gespräche innerhalb eines bestimmten Tagesabschnitts.
Unter diesem Umständen liegt die Gesamtlehre des Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag für den Fachmann aber nahe; sie beruht mithin nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
d) Gleiches gilt für den nebengeordneten Sachanspruch 6, der auf das nicht patentfähige Verfahren rückbezogen ist. Nachdem das Verfahren für den Fachmann durch den Stand der Technik in Verbindung mit dem Wissen des Fachmanns nahegelegen hat, liegt auch die das Verfahren durchführende Schaltungsanordnung, die insoweit lediglich durch das Verfahren definiert ist, für den Fachmann nahe.
Ohne den Anspruch 1 können aber auch die Unteransprüche nicht zur Patenterteilung führen, da das Patent nur so erteilt werden kann, wie es vom Anmelder beantragt wurde und ein eigenständiger Erfindungsgehalt der Unteransprüche von der Anmelderin nicht geltend gemacht wurde (BGH in GRUR 1997, 120 -elektrisches Speicherheizgerät; BGH in GRUR 1983, 171 -Schneidhaspel). Ein solcher eigenständiger erfinderischer Gehalt der Unterbzw. Nebenansprüche ist für den Senat auch nicht ohne Weiteres ersichtlich.
4. Zum Hilfsantraga) Die unabhängigen Patentansprüche 1 und 6 in der gemäß Hilfsantrag verteidigten Fassung können gleichfalls nicht als Grundlage für eine Patenterteilung dienen. Deren Merkmale können wie folgt gegliedert werden (Änderungen gegenüber dem Hauptantrag unterstrichen):
1. M1 Verfahren zum Abgleich der Tarifklasse mittels automatischer Überwachung für Endgeräte, zum Beispiel Telefone, eines Telefonnetzes, d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t , M2 dass zunächst eine normierte Verbindungsart definiertwird, deren zu erwartende Tarifinformation von einem Kunden bzw. einem Betreiber änderbar in einem Tarifspeicher (2) hinterlegt wird, M3 dass beim Wählen bzw. Erzeugen einer solchen Verbindung durch den Kunden die vom Telefonnetz angelegteund erhaltene Tarifinformation von einer Wahlaussendungseinheit (3) mit der im Tarifspeicher (2) hinterlegten Tarifinformation in einer Vergleichseinheit (4) verglichenwird und M4' dass bei Abweichungen eine Störungsmeldung an einzentrales Hintergrundsystem zur Störungsbearbeitung (5)
erzeugt wird.
6. M5 Schaltungsanordnung zur Durchführung des Verfahrens gemäß der Patentansprüche 1 und/oder 2.
Die so verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 geht ebenfalls in zulässiger Weise auf den ursprünglich eingereichten Patentanspruch 1 und die ursprüngliche Erfindungsbeschreibung (Seite 5, vorletzter und letzter Absatz) zurück.
b) Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gemäß Hilfsantrag unterscheidet sich vom zuvor beschriebenen Stand der Technik gemäß der Druckschrift D4 dadurch, dass -die Überprüfung nur für eine normierte Verbindungsart durchgeführtwird, die vom Kunden zunächst definiert wird, wobei auch nur deren zuerwartende Tarifinformation von dem Kunden bzw. dem Betreiber änderbar in dem Tarifspeicher hinterlegt wird (Merkmal M2Rest), und -die Störungsmeldung an ein zentrales Hintergrundsystem erzeugt wird
(Merkmal M4')
aa) Jede der beiden Maßnahmen bei der aus der Druckschrift D4 bekannten Lehre vorzusehen, liegt für den Fachmann aufgrund seines Fachwissen auf der Hand.
Hinsichtlich des ersten Unterscheidungsmerkmals gelten die Ausführungen zum Hauptantrag unter 3.c), auf die insoweit verwiesen wird.
Soweit gegenüber dem Anspruch 1 gemäß Hauptantrag weiter einschränkend beansprucht wird, dass die Störungsmeldung an ein zentrales Hintergrundsystem erzeugt wird, beruht dies ebenfalls auf rein fachmännischen Überlegungen.
Gemäß der Druckschrift D4 wird das bei Feststellung einer Nichtübereinstimmung der beiden Zählwerte erzeugte Warnsignal an einem Signalgeber ausgegeben, der sich offensichtlich im Bereich des Kunden (Teilnehmers) befindet (vgl. D4, Spalte 1, Zeilen 40 bis 42: "eigenständige Gebührenermittlung für Fernsprechverbindungen durch den Endstellenbetreiber"; Spalte 6, Zeile 65, Fig. 2: Anzeigeeinheit 112 und Summer 117 als Bestandteil der Schaltungsanordnung). Veranlasst durch das Warnsignal und unter Verwendung von protokollierten Verbindungsdaten (Spalte 4, Zeilen 22 bis 39) kann der Kunde sich an den Netzbetreiber wenden, um seine Beanstandungen vorzutragen.
Der Fachmann, der immer auch die alltäglichen Kundenwünsche im Blick hat, erkennt ohne weiteres, dass ein Bedarf dafür besteht, die Meldung nicht (oder nicht nur) beim Kunden zu erzeugen, sondern an eine für die Fehlerbeseitigung zuständige Stelle zu übertragen. Dies wäre auch unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten ein alltäglicher Wunsch im Sinne der Kundenzufriedenheit (BPatGE 45, 18 -Selbstbedienungs-Chipkartenausgabe).
Bei einer solchen Aufgabe liegt es aber für den Fachmann nahe, dass "bei Abweichungen eine Störungsmeldung an ein zentrales Hintergrundsystem zur Störungsbearbeitung erzeugt" wird, wobei der Senat dieses Merkmal ausgehend von den Darlegungen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung dahingehend versteht, dass die Störungsmeldung nicht nur für das zentrale Hintergrundsystem erzeugt wird, sondern auch an dieses übertragen wird. Der Senat versteht in diesem Zusammenhang unter dem Begriff "zentrales Hintergrundsystem" dasjenige System innerhalb des Telefonnetzes, für das die Störungsmeldung von Interesse ist.
Mit der Erzeugung der Störungsmeldung "an ein zentrales Hintergrundsystem" wird die aus der Druckschrift D4 bekannte zweistufige Meldungskette (Störungsmeldung beim Teilnehmer, anschließend Reklamation beim Netzbetreiber) durch ein für den Fachmann selbstverständliches technisches Mittel verkürzt. Dies ist jedoch eine unter allen Gesichtspunkten naheliegende Maßnahme, die die Patentfähigkeit nicht begründen kann.
bb) Aber auch beide der unter b) genannten Maßnahmen bei der Lehre der Druckschrift D4 gemeinsam vorzusehen, beruht nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Die Einzelmaßnahmen betreffen zwar jeweils nicht unmittelbar in einem technischen Zusammenhang stehende Details, sie sind aber für den Fachmann so offensichtlich und einfach, dass auch in der Kombination beider Maßnahmen mit dem Stand der Technik lediglich fachgemäßes Handeln gesehen werden kann.
c) Hinsichtlich des nebengeordneten Sachanspruchs 6 und der Unteransprüche 2 bis 5 gelten die Ausführungen unter 3 d) zum Hauptantrag entsprechend.
5. Nach alledem erweist sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Patentanmeldung als unbegründet.
Dr. Mayer Werner Gottstein Kleinschmidt Pr
BPatG:
Beschluss v. 04.03.2009
Az: 20 W (pat) 33/04
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