Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Juli 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 78/03
(BPatG: Beschluss v. 20.07.2005, Az.: 26 W (pat) 78/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die unter der Nr. 301 73 830 erfolgte Eintragung der Markein farbiger Gestaltung (orange, braun, schwarz, weiss) für Waren der Klassen 28, 3, 5, 6, 9, 16, 25, 29, 30 und 32 hat hinsichtlich "aller ähnlichen Waren" Widerspruch eingelegt der Inhaber der Wortmarke Beni Biberdie unter der Nr. 2902 603 eingetragen ist für Waren der Klassen 9, 16, 18, 25, 26 und 28.
Die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat den Widerspruch zurückgewiesen, weil auch bei Anlegung strengster Maßstäbe keine Verwechslungsgefahr bestehe. Unmittelbare Verwechslungsgefahr bestehe weder in klanglicher noch in bildlicher Hinsicht. Der übereinstimmende Bestandteil "Biber" präge die Marken nicht.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden. Er meint, es bestehe teilweise, insbesondere hinsichtlich der Waren der Klassen 16, 25 und 9, Warenidentität, teilweise Warenähnlichkeit. Die einander gegenüberstehenden Marken seien hochgradig ähnlich, da beide aus dem Wort Biber und einem männlichen Vornamen aus vier Buchstaben, beginnend mit "B" bestünden. Dass einmal der Vorname vor dem Wort Biber und einmal dahinter stehe, bleibe dem Verkehr nicht in Erinnerung; mithin bestehe Verwechslungsgefahr. Der Widersprechende begehrt die Löschung der jüngeren Marke.
Der Markeninhaber hält die Entscheidung der Markenstelle für zutreffend.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da die Markenstelle zu Recht eine relevante Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen hat (§§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Unter Berücksichtigung des jeweiligen Gesamteindrucks und der einzelnen für die Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, der Warenähnlichkeit und der Markenähnlichkeit besteht keine markenrechtlich relevante Verwechslungsgefahr.
Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke hat der Senat als durchschnittlich bewertet, nachdem weder Anhaltspunkte für eine Schwächung noch für eine Stärkung vorhanden sind.
Die einander gegenüberstehenden Waren sind teils identisch, teils ähnlich, teils unähnlich. Selbst soweit einander identische Waren gegenüberstehen, hält die jüngere Marke zur Widerspruchsmarke einen Verwechslungen mit ausreichender Sicherheit ausschließenden Abstand ein.
In bildlicher Hinsicht steht einer Gefahr von Verwechslungen schon der in der jüngeren Marke enthaltene Biberkopf entgegen, der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung hat. In klanglicher Hinsicht werden beide Marken mit dem Wortbestandteil benannt werden, womit sich "Biber Bodo" einerseits und "Beni Biber" andererseits gegenüberstehen. Diese Wortfolgen weisen völlig unterschiedliche Klangbilder auf, was keiner näheren Darlegung bedarf. In begrifflicher Hinsicht enthalten zwar beide Marken das Wort Biber, sie sind aber im übrigen so unterschiedlich, dass der Verkehr ihnen keinen übereinstimmenden Begriffsinhalt entnehmen wird. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Widerspruchsmarke auch als Vor- und Nachname verstanden werden kann, was bei der jüngeren Marke nicht nahe liegt, und dass kein Grund ersichtlich ist, der den Verkehr dazu veranlassen könnte, den jeweiligen Bestandteil "Biber" als die Marke allein prägend anzusehen.
Selbst wenn der Verkehr aus der Erinnerung nicht sagen kann, ob das Wort Biber in einer von ihm wahrgenommenen Marke vor oder nach dem weiteren Wortbestandteil stand, so sind doch "Bodo" und "Beni" so unterschiedlich, dass von einer sogenannten bloßen Klangrotation nicht auszugehen ist.
Die Gefahr mittelbarer Verwechslungen ist ebenfalls nicht gegeben, da dies voraussetzen würde, dass der Verkehr zwar erkennt, dass es sich um unterschiedliche Zeichen handelt, aber aufgrund des identisch in beiden Marken vorhandenen Bestandteils beide ein und demselben Unternehmen zuweist. Dafür, dass dem Bestandteil "Biber" eine solche Hinweisfunktion zukommt, ist kein Grund ersichtlich oder vorgetragen. Außerdem weichen die Marken, wie bereits oben angedeutet, in ihrem Aufbau (und in ihrer Aufmachung) deutlich erkennbar voneinander ab, so daß auch dieser Umstand klar gegen die Annahme spricht, es könne sich hier um zwei Serienzeichen desselben Unternehmens handeln.
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Senat hat keinen Grund gesehen, einem der Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, so dass es bei der Regel des § 71 Abs. 1 S. 2 MarkenG blieb.
Albert Reker Friehe-Wich Ju
BPatG:
Beschluss v. 20.07.2005
Az: 26 W (pat) 78/03
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