Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Juni 2016
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 20/16

(BGH: Beschluss v. 15.06.2016, Az.: AnwZ (Brfg) 20/16)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das ihm am 11. März 2016 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg wird abgelehnt.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 15. Dezember 1937 geborene Kläger ist seit 1967 als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 13. Juli 2015 widerrief die Beklagte seine Zulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Am 27. Juli 2015 eröffnete das Amtsgericht E. wegen Zahlungsunfähigkeit des Klägers über dessen Vermögen das Insolvenzverfahren. Mit Bescheid vom 2. September 2015, dem Kläger am 4. September 2015 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob der Kläger Klage, die erst am 7. Oktober 2015 bei Gericht einging. Mit Fax vom 26. Februar 2016 - drei Wochen nach der mündlichen Verhandlung vom 5. Februar 2016 - beantragte der Kläger wegen Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag wies der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 8. März 2016 mit der Begründung zurück, der Kläger, der sowohl durch die Klagerwiderung der Beklagten vom 15. Dezember 2015 als auch vom Gericht im Termin am 5. Februar 2016 auf die verspätete Klageerhebung hingewiesen worden sei, habe den Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der Zwei-Wochenfrist (§112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 60 Abs. 2 VwGO) eingereicht. Mit dem Kläger am 11. März 2016 an Verkündungs statt zugestelltem Urteil hat der Anwaltsgerichtshof die Klage abgewiesen. Diese sei unzulässig. Im Übrigen wäre sie im Falle ihrer Zulässigkeit auch unbegründet. Der Kläger beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil.

II.

Der Antrag des Klägers ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch ohne Erfolg. Der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger ist insoweit der Auffassung, die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO seien nicht gegeben. Dazu, dass die Klage verfristet erhoben wurde und der Anwaltsgerichtshof keine Wiedereinsetzung gewährt hat mit der Folge, dass die Klage unzulässig war, verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. Eine Zulassung scheidet bereits deshalb aus. Mithin kommt es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorlagen, was im Übrigen auch nach Auffassung des Senats aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung der Fall war.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Kayser Lohmann Seiters Kau Wolf Vorinstanz:

AGH Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2016 - AGH 23/15 II -






BGH:
Beschluss v. 15.06.2016
Az: AnwZ (Brfg) 20/16


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