Oberlandesgericht Hamm:
Beschluss vom 18. Oktober 1995
Aktenzeichen: 2 Ws 364/95
(OLG Hamm: Beschluss v. 18.10.1995, Az.: 2 Ws 364/95)
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 4. August 1994 als gerichtlich bestellter Verteidiger Gebühren von 400 DM für den Hauptverhandlungstermin vom 27. Juli 1994 sowie von je 310 DM für die Fortsetzungstermine vom 1. und 3. August 1994 zuzüglich seiner Auslagen in Rechnung gestellt. Die ihm an sich zustehende Vorverfahrensgebühr von 200 DM hat er mit Rücksicht auf eine Gebührenvereinbarung für die Tätigkeit außerhalb der Hauptverhandlung nicht geltend gemacht. Für diese Tätigkeit hat er ein Honorar von 9.000 DM erhalten. Eine Anrechnung gem. §101 BRAGO auf die von ihm geltend gemachten Gebühren hat er ausdrücklich widersprochen. Die Rechtspflegerin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Landgerichts Dortmund hat mit ihrer Festsetzungsentscheidung vom 9. November 1994 nur die aus der Staatskasse zu zahlenden Auslagen festgesetzt. Eine Festsetzung der beantragten Gebühren hat sie unter Hinweis auf OLG Düsseldorf in Rpfleger 1993, 369 mit der Begründung abgelehnt, daß die Zahlung von 9.000 DM in vollem Umfang auf die angemeldeten Gebühren anzurechnen sei.
Seine dagegen gerichtete Erinnerung hat der Beschwerdeführer damit begründet, daß die Verrechnung eines vor Pflichtverteidigerbestellung gezahlten Honorars für eine vor der Bestellung erbrachte Leistung nach seiner Auffassung einen Verstoß gegen Art. 14 GG darstelle, weswegen die erwähnte Entscheidung des OLG Düsseldorf verfassungsrechtlich bedenklich sei. Durch den angefochtenen Beschluß hat der Vorsitzende der Strafkammer die Erinnerung, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hatte, verworfen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, daß in der vom Gesetz vorgeschriebenen Anrechnung ein Verstoß gegen Art. 14 GG liege, überzeuge schon im Ansatz nicht; jedenfalls stelle §101 Abs. 1 BRAGO ein Inhalt und Schranken des Eigentums bestimmendes Gesetz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Zur Begründung seiner Beschwerde gegen diesen Beschluß des Vorsitzenden der Strafkammer stützt sich Rechtsanwalt ... auf die Ausführungen von Brieske in StV 1995, 331 ff.
Der Vertreter der Staatskasse hält die Beschwerde aus den Gründen des Senatsbeschlusses 2 Ws 131/93 vom 23. September 1993 für unbegründet. Der Beschwerdeführer hat eine anonymisierte Kopie dieses Senatsbeschlusses erhalten.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Der Senat hat am 23. September 1993 zwar ohne Erwähnung des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 19. Januar 1993 (in Rpfleger 1993, 369) aber ebenso wie dieses entschieden, daß sich der gerichtlich zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt nach dem eindeutigen Wortlaut des §101 BRAGO auch solche Zahlungen anrechnen lassen müsse, die er als Leistung des Mandanten auf ein mit diesem vereinbartes Sonderhonorar für bestimmte Tätigkeiten vor der gerichtlichen Bestellung (konkret: für die Verteidigung im Ermittlungsverfahren) erhalten hat. Der Senat hat damals angemerkt, daß ihm die in diesem Punkt nicht näher begründeten Entscheidungen des OLG Düsseldorf (in JurBüro 1987, 1800) und AG Bremen (in StV 1989, 116) zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß geben. Auch die Ausführungen von ... a.a.O. vermögen dem Senat zu einer Aufgabe seiner Rechtsprechung nicht zu veranlassen. Für dessen Annahme, daß sich die in §101 BRAGO geregelte Anrechnung, die das Verhältnis zwischen der Staatskasse und dem gerichtlich zum Verteidiger bestellten Rechtsanwalt betrifft, auf die Zahlungspflicht des Mandanten gegenüber dem Verteidiger in der Weise auswirke, daß der Mandant die seinem Verteidiger durch die Anrechnung "entzogenen" Beträge "erneut" zu zahlen habe, vermag der Senat eine Rechtsgrundlage i.S. einer als Folge der Anrechnung kraft Gesetzes eintretenden erneuten Zahlungsverpflichtung des Mandanten nicht zu erkennen. Der von ... vermißten gesetzlichen Grundlage dafür, daß der Mandant einen bereits schuldbefreiend gezahlten Betrag noch einmal zahlen müsse, bedarf es deswegen nicht.
Es geht bei der in §101 BRAGO geregelten Anrechnung darum, ob und in welcher Höhe der vom Gericht zum Verteidiger bestellte Rechtsanwalt neben Zahlungen, die er von seinem Mandanten oder einem Dritten erhalten hat, Zahlungen aus der Staatskasse erhalten soll bzw. behalten darf. Darin vermag auch der Senat keinen enteignungsgleichen Eingriff zu erkennen.
OLG Hamm:
Beschluss v. 18.10.1995
Az: 2 Ws 364/95
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