Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg:
Beschluss vom 23. Juni 2005
Aktenzeichen: 3 Ta 91/05
(LAG Baden-Württemberg: Beschluss v. 23.06.2005, Az.: 3 Ta 91/05)
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 23. Mai 2005 - 16 Ca 10544/03 - wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts richtet sich gegen die Weigerung des Arbeitsgerichts, für einen im Berufungsrechtszug beim Landesarbeitsgericht abgeschlossenen Prozessvergleich auch für die Gegenstände die gesetzliche Vergütung festzusetzen, die einen Vergleichsmehrwert bilden.
Der Beschwerdeführer hat gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts vom 29. Juni 2004 am 09. August 2004 namens des Beteiligten zu 2, des vormaligen Klägers, Berufung eingelegt mit dem Antrag, das oben genannte Urteil aufzuheben sowie um Feststellung gemäß unserem Klageantrag vom 24.09.2003. Mit dieser Klage hat er folgenden Antrag rechtshängig gemacht: Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten durch deren Kündigung vom 03.09.2003 nicht beendet wurde, sondern unverändert über den 31.03.2004 hinaus fortdauert.
Am 08. Oktober 2004 hat der Beschwerdeführer für den Beteiligten 2 den Antrag gestellt, dem Beteiligten zu 2 für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihn, den Beschwerdeführer, dem Beteiligten zu 2 beizuordnen. Der Vorsitzende der Berufungskammer erließ am 18. November 2004 folgenden Beschluss:
1. D. Kläg. wird ab 08.10.2004 im zweiten Rechtszug für den Antrag vom 09.08.2004 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Sch. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
2. (Zahlungsbestimmung) ...
Das Berufungsverfahren hat durch Prozessvergleich geendet, in dem sich die Prozessparteien auf die Zahlung einer Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu dem Zeitpunkt, zu dem die Kündigung ausgesprochen worden war, geeinigt haben. Ferner hat sich die Beklagte des Ausgangsverfahrens verpflichtet, dem Kläger die für den Kündigungszeitraum noch nicht ausbezahlte Vergütung abzurechnen und auszubezahlen. Auch die restlichen Urlaubsansprüche des Klägers fanden eine Regelung.
Durch Beschluss vom 17. März 2005 hat der Vorsitzende der Berufungskammer den Gebührenstreitwert auf 8.535,00 EUR und den Vergleichsmehrwert auf 22.165,25 EUR festgesetzt.
Mit Antrag vom 01.04.2005 (Bl. 218 bis 220 der Akte) verlangte der Beteiligte zu 1 die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung auf 1.533,75 EUR. Auf die Berechnung wird Bezug genommen. Am 13. April 2005 setzte die Urkundsbeamtin die Vergütung auf 1.154,66 EUR fest. Seine hiergegen gerichtete Erinnerung hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 23. Mai 2005 zurückgewiesen (Bl. 226 bis 228 der Akte).
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei für das gesamte Berufungsverfahren und damit auch für den Vergleich beigeordnet worden. Einer besonderen Beiordnung für die weiteren Gegenstände bedürfe es nicht. Die im Vergleich mitgeregelten Ansprüche seien den gestellten Anträgen immanent gewesen und in der Berufungsverhandlung erörtert worden. Es sei auch kein Hinweis seitens der Berufungskammer erfolgt, dass es einer ausdrücklichen Erstreckung der Beiordnung auf den Vergleich bedürfe.
Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie hierher vorgelegt.II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat im angefochtenen Beschluss zu Recht die Erinnerung gegen die Vergütungsfestsetzung zurückgewiesen, mit der konkludent der weiter gehende Festsetzungsantrag des Beschwerdeführers abgelehnt worden ist.
Maßgeblich für diese Entscheidung ist die gesetzliche Regelung des § 48 Abs. 1, 2 und 4 RVG. Diese entspricht, soweit es für das vorliegende Verfahren von Belang ist, der Bestimmung des § 122 BRAGO. An der bereits seit langem bestehenden Rechtslage hat sich demnach unter den hier relevanten Aspekten nichts geändert. Danach beschränkt sich grundsätzlich der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse auf die Reichweite der Entscheidung, nach der die Prozesskostenhilfe bewilligt und die Beiordnung erfolgt ist. Nach Abs. 4 ist eine Vergütung für Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, nur dann festzusetzen, wenn eine Beiordnung für sie ausdrücklich erfolgt ist. Soweit das Gesetz nachfolgend Beispielsfälle aufführt, handelt es sich nicht um einen abschließenden Katalog. Andererseits kommt es nicht darauf an, ob dann, wenn nicht anhängige Gegenstände in einen Vergleich einbezogen werden, ein Zusammenhang" mit dem Hauptverfahren" im Sinne dieser Bestimmung anzunehmen wäre. Dafür könnte die Regelung des Absatzes 3 und die Wendung In anderen Angelegenheiten ... sprechen, mit der Absatz 4 eingeleitet wird. Auf jeden Fall hat es mit der Regelung nach Absatz 1 sein Bewenden, dass sich der Umfang der Beiordnung aus der entsprechenden Entscheidung des Gerichts ergeben muss. Dabei ist eine Auslegung über den Wortlaut hinaus nicht ausgeschlossen. Es müssen sich aus der Entscheidung aber Umstände ergeben, die auf einen entsprechenden ausdrücklichen Willen des beiordnenden Gerichts schließen lassen, dass ein bestimmter Gegenstand von der Beiordnung erfasst wird. Eine stillschweigende Beiordnung ist nicht möglich (vgl. etwa Gerold/Schmidt - von Eicken, RVG 16. Aufl., § 48 Anm. 120, so auch schon in BRAGO, 15. Aufl., § 122 Anm. 83). Dass sich die Beiordnung nicht von selbst auch auf nicht im Verfahren anhängige Gegenstände bezieht, auch wenn sie in einen Prozessvergleich wegen eines anhängigen Gegenstandes, bezüglich dessen die Beiordnung erfolgt ist, einbezogen werden, kann mittelbar auch aus der Regelung des § 48 Abs. 3 RVG geschlossen werden, die eine Erstreckung im Eheverfahren auf solche nicht anhängige Gegenstände ausdrücklich vorsieht. Es handelt sich hier ersichtlich um eine Ausnahmebestimmung, die nicht verallgemeinert werden kann.
Die Beiordnung des Beschwerdeführers bezieht sich nach dem Bewilligungsbeschluss vom
18. November 2004 ausdrücklich nur auf den Klageantrag, der mit der Berufung weiterverfolgt wird. Eine Erstreckung auf einen etwa noch abzuschließenden Vergleich war weder beantragt noch im Bewilligungs- und Beiordnungsbeschluss ausgesprochen worden. Für eine derartige Erstreckung auf nicht anhängige Gegenstände, die in den Vergleich einbezogen werden, gibt es keine Anhaltspunkte.
Ob auch Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse insoweit entstehen, als in einen Prozessvergleich über den Gegenstand des Verfahrens, wegen dessen die Beiordnung erfolgt ist, auch weitere nicht in diesem Verfahren anhängige Gegenstände einbezogen sind, war nach altem und ist nach neuem Recht also davon abhängig zu machen, ob sich eine Beordnung des Rechtsanwalts auch auf diese, erstmals im Prozessvergleich in das Verfahren einbezogene Gegenstände erstreckt. Ist dies nicht geschehen, hat also der Rechtsanwalt oder die Partei vor Abschluss des Vergleichs keinen entsprechenden Antrag gestellt, bestimmt sich die aus der Staatskasse zu fordernde Vergütung wegen der Einigungsgebühr ausschließlich nach dem Wert des Gegenstandes, für den die Beiordnung erfolgt ist (vgl. Gerold/Schmidt - von Eicken, aaO., Anm. 82; Hartmann, Kostengesetze, RVG § 48 Anm. 95 f.; Riedel/Sußbauer/Schneider, RVG 9. Auf., § 48 Anm. 21, 22). Eine Erstreckung auf weitere Ansprüche ist nicht erfolgt und war auch nicht beantragt. Eine solche Erstreckung kann auch nicht das Beschwerdegericht in der vorliegenden Sache aussprechen. Hierfür ist ausschließlich der Spruchkörper zuständig, der über die Prozesskostenhilfebewilligung im Rahmen des Berufungsverfahrens zu entscheiden hatte. Dessen Entscheidung hat für das vorliegende Verfahren Tatbestandswirkung. Dass der Beschwerdeführer mittlerweile einen entsprechenden Antrag gestellt hätte, ist nicht ersichtlich. Ob die Entscheidung gesetzesgemäß erging, ist insoweit nicht zu prüfen, da sie jedenfalls nicht nichtig ist. Aber auch dann wäre ja eine Beiordnung nicht erfolgt.
Geht die einhellige Meinung dahin, dass nach § 48 RVG eine ausdrückliche Beiordnung für in eine vergleichsweise Einigung einbezogene nicht im Verfahren anhängige Ansprüche erfolgen muss, wenn der Rechtsanwalt auch wegen dieser Ansprüche einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse erwerben will, kann sich ein solcher Anspruch auch nicht daraus ergeben, dass die mitverglichenen Ansprüche ebenfalls immanent Streitgegenstand" der anhängigen Klage gewesen wären. Dies mag zutreffen für solche Vergütungsansprüche, die von der Wirksamkeit der Kündigung abhingen. Dies sind die Vergütungsansprüche für die Zeit nach dem 31. März 2005. Hinsichtlich dieser Ansprüche gäbe es aber auch keinen Vergleichsmehrwert, soweit sei nicht wenigstens anderweitig rechtshängig gemacht worden sind. Ausdrücklich im Prozessvergleich geregelt sind aber die Vergütungsansprüche für die Zeit, die von der Kündigung nicht tangiert war. Ob sie bestanden oder nicht, hing nicht von deren Wirksamkeit ab, sondern von anderen Umständen, nämlich den Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch im Rahmen eines unangefochten bestehenden Arbeitsverhältnisses. Ob insoweit zwischen den Parteien (außergerichtlich) Streit bestand und ob deshalb die Festsetzung eines Mehrwerts gerechtfertigt war, ist hier ebenfalls nicht zu prüfen. Jedenfalls bezieht sich die Einigung auch auf Gegenstände, die weder rechtlich noch wirtschaftlich von der Zielrichtung des Klageantrags erfasst waren. Auch unter diesem Gesichtspunkt lässt sich kein Anspruch auf Vergütung gegen die Staatskasse in diesem Umfang herleiten.III.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 RVG).
LAG Baden-Württemberg:
Beschluss v. 23.06.2005
Az: 3 Ta 91/05
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