Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 7. September 2010
Aktenzeichen: I-4 U 37/10

(OLG Hamm: Urteil v. 07.09.2010, Az.: I-4 U 37/10)

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Dezember 2009 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin nimmt musikalische Verwertungsrechte in Deutschland für Komponisten, Textdichter sowie Musikverleger wahr und betreibt das Inkasso für nach dem Urheberrechtsgesetz Leistungsschutzberechtigte. Die Beklagte führt in C regelmäßig Veranstaltungen durch, auf denen Musik öffentlich wiedergegeben wird. Im vorliegenden Fall streiten die Parteien über Ansprüche der Klägerin, die durch solche öffentlichen Wiedergaben anlässlich der von der Beklagten durchführten Veranstaltungen "Weihnachtsmarkt" 2004 - 2007, "H Sommer" 2005 - 2008 und "C Westerntage" 2004 und 2005 entstanden sind. Die ohne gesondertes Entgelt zugänglichen Veranstaltungen wurden durchgeführt, ohne dass die Klägerin vorher ausdrücklich in die Nutzung der von ihr wahrgenommenen Urheber- und Leistungsschutzrechte eingewilligt hatte. Es wurde jeweils öffentlich Unterhaltungs- und Tanzmusik aus dem von der Klägerin wahrgenommenen Repertoire öffentlich wiedergegeben.

Die Klägerin hat durch mehrere Rechnungen vom 29.08. und 11.09.2008 entsprechend einem Einigungsvorschlag der Schiedsstelle nach dem Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrecht und verwandten Schutzrechten beim Deutschen Patent- und Markenamt in dem Verfahren Sch-Urh 09/08 vom 9.6.2008 (Bl. 8 d.A.) ihre Vergütungsansprüche auf insgesamt 41.404,54 Euro unter Berücksichtigung bereits eingegangener Zahlungen der Beklagten beziffert.

Die Klägerin hat gemeint, auf die Durchführung der von der Beklagten zu verantwortenden Straßenfeste sei ihr Tarif U-VK (Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) bzw. der für Tonträgerwiedegaben geltende Tarif UV-M mit der Maßgabe anzuwenden, dass Berechnungsgrundlage für die Vergütung jeweils die Größe der Veranstaltungsfläche gerechnet vom ersten bis zum letzten Stand und von Hauswand zu Hauswand sein müsse. Diese Berechnung entspricht dem Vorschlag der Schiedsstelle im Verfahren 09/08 und in weiteren Verfahren zur Bemessung der Vergütung bei Stadtteilfesten.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 41.504,54 Euro nebst Zinsen Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat sich gegen die Anwendbarkeit des Tarifs U-VK gewandt, ohne die von der Klägerin angegebenen Veranstaltungsflächen zu bestreiten. Sie hat gemeint, angesichts der Dichte der Beschickung des Weihnachtsmarktes sei die von der Klägerin angesetzte Größe "irreal", die Beschallung habe nur wenige Besucher erreicht und sei zudem bloßer Nebenzweck der aus anderen Motiven aufgesuchten Veranstaltung. Wegen der Forderungen für die Veranstaltungen aus dem Jahr 2004 hat die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Die Veranstaltungen seien (unstreitig) angemeldet gewesen und in der Vergangenheit stets nachträglich berechnet worden. Darüber sei die Berechnung eines Zuschlages Leistungsschutzberechtigte der GVL unberechtigt, da bei den Veranstaltungen "H Sommer" und "Westerntage" nur Live-Musik gespielt, jedoch keine Tonträger oder Sendungen wiedergegeben worden seien. Beim C Weihnachtsmarkt habe es - insoweit unstreitig - nur am 20.11.2004 auf dem S-Platz Live-Musik gegeben.

Das Landgericht hat die Klage für überwiegend begründet gehalten und den Zahlungsanspruch in Höhe von 38.567,88 Euro nebst beantragter Zinsen zugesprochen, insbesondere die Vergütung nach dem Tarif UV-K I bzw. UV-M für angemessen gehalten, weil sich mit diesem Berechnungsmaßstab die für die Vergütung ausschlaggebenden geldwerten Vorteile hinreichend verlässlich ermitteln ließen. Das Landgericht hat zwar gemeint, dass statt der Größe die konkrete Ausnutzung der beschallten Veranstaltungsfläche als Maßstab dienen könne, sah diese Überlegung aber nicht als entscheidend an, um von der Rechtsauffassung der sachkundigen Schiedsstelle abzuweichen. Für unbegründet hat das Landgericht die Klage gehalten, soweit anlässlich des Weihnachtsmarktes 2004 Vergütung für sechs Veranstaltungstage begehrt worden sei, obwohl nach der insoweit unbestritten gebliebenen Behauptung der Beklagten nur an einem Tag Live-Musik gespielt worden sei. Unbegründet sei die Klage auch, soweit ein GVL-Zuschlag für die Veranstaltung H Sommer und Westerntage begehrt worden sei, ohne dass substantiiert vorgetragen worden sei, dass zu diesen Veranstaltungen nicht nur Live-Musik dargeboten worden sei. Die Einrede der Verjährung hielt das Landgericht unter Hinweis auf § 102 Satz 2 UrhG mit § 852 BGB für erfolglos.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt ihren Vortrag, wonach Vergütungsansprüche aus den Jahren 2004 am 31.12.2007 verjährt seien. Im Übrigen hält sie den Tarif UV-K I nach wie vor für nicht anwendbar, da dieser Tarif auf Veranstaltungsräume, nicht aber auch auf Veranstaltungsflächen bei Stadtteilfesten passe. Einen Tarif für Stadtteilfeste der hier gegenständlichen Art habe die Beklagte nicht entwickelt. Die Anwendung des Tarifes sei fehlerhaft, weil nicht sämtliche der angesetzten Flächen auch von potentiellen Zuhörern begehbar gewesen seien. So sei bei den C Westerntagen ein Reitparcours in der Größe von 312 qm nicht durch Zuschauer nutzbar gewesen. Aber auch im Übrigen dürften diejenigen Flächen, die für Stände und Imbissbuden benötigt würden, nicht angesetzt werden. Daher reduziere sich die Fläche bei den - zudem schlecht besuchten - Westerntagen von den von der Klägerin angegebenen 2000 qm auf 250 qm. Beim Weihnachtsmarkt 2004 gehe die Klägerin zu Unrecht von einer Fläche von bis zu 2.500 qm und bis zu 3.500 Besuchern aus, obgleich die angegebene Fläche durch eine Vielzahl von Ständen und Gebäuden bestellt sei, darunter Straßencafés und Tiefgaragenausgänge, so dass die begehbare Fläche bei 500 qm liege. Veranstaltungen auf dem S-Platz könnten eine durch Zuschauer begehbare Fläche von maximal 300 qm statt 2.500 qm beschallen, beim H Sommer gehe es um 154 bzw. 157,5 qm. Der Tarif UV-K passe auf Stadtteilfeste außerdem nicht, weil bei ihnen - anders als bei Veranstaltungsräumen - der Musikgenuss allenfalls Nebenzweck des Besuchs sei. Die Veranstaltungen würden auch nicht - wie es der Tarif voraussetze - ganzzeitig, sondern nur stundenweise durch Musik begleitet.

Die Beklagte beantragt,

unter Aufhebung des am 17.12.2009 verkündeten und am 11.01.2010 zugestellten Urteils des Landgerichts Bochums - I-8 O 85/09 - die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie meint, der Zahlungsanspruch stelle einen Schadensersatzanspruch dar, weil die Beklagte für die Durchführung der von ihr angemeldeten Veranstaltungen keine Einwilligung eingeholt habe. Sie legt einen weiteren Einigungsvorschlag der Schiedsstelle im Verfahren Sch-Urh 11/09 vor. Die Anwendung des Tarifes UV-K in der Weise, dass auf die Gesamtveranstaltungsfläche und nicht mehr auf die Gesamtbesucherzahl abgestellt werde, entspreche der ständigen Spruchpraxis der Schiedsstelle. Einem solchen Einigungsvorschlag komme besonderes Gewicht zu, weil die Schiedsstelle über spezielle Sachkunde verfüge und gerade eingerichtet worden sei, um diese Sachkunde bilden zu können.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten Schadensersatz nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG verlangen, der nach § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG auf Basis derjenigen Lizenzgebühr berechnet werden kann, die angefallen wäre, wenn die Beklagte die Erlaubnis für die Werknutzung eingeholt hätte. Die Beklagte kann auch für die Veranstaltungen aus dem Jahr 2004 nicht mit Erfolg die Einrede der Verjährung erheben.

I.

1. Das Landgericht hat in der Sache zutreffend angenommen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Zahlungsanspruch auf § 97 Abs. 2 Satz 1 mit Satz 3 UrhG zu stützen ist. Um einen solchen Schadensersatzanspruch handelt es sich, weil die Beklagte zum Zeitpunkt der Werknutzung nicht über ein von der Klägerin abgeleitetes Nutzungsrecht verfügte. Zwar könnte man argumentieren, dass hier eine nach § 52 Abs. 1 UrhG einwilligungsfreie Nutzung vorliegt, die lediglich einen gesetzlichen Vergütungsanspruch nach sich zieht. Doch ist bereits zweifelhaft, ob § 52 Abs. 1 UrhG vorliegend anwendbar ist. Das ist lediglich der Fall, wenn die Nutzung keinem, auch keinem mittelbaren Erwerbszweck des Veranstalters dient (BGHZ 58, 262, 267 - Landesversicherungsanstalt; Lüft in Wandtke/Bullinger, UrhG, 3. Aufl. 2009, § 52 Rn 6). Ob ein solcher Erwerbszweck schon bei einer Werbewirkung zugunsten des Veranstalters vorliegt (so wohl Waldenberger in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Aufl. 2000, § 52 Rn 11 für Fälle, in denen die "Wiedergabe oder Veranstaltung Teil einer auf Gewinnerzielung gerichteten Gesamtorganisation oder -projektierung ist"; ähnlich OLG Frankfurt/M. NJW 1968, 1144, 1145), muss vorliegend aber nicht entschieden werden. Jedenfalls nämlich stellt § 13b Abs. 1 Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWahrnG) klar, dass Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschützter Werke vor der Veranstaltung die Einwilligung der mit der Wahrnehmung betrauten Verwertungsgesellschaft einzuholen haben. Daran fehlte es vorliegend.

Die Beklagte kann sich zur Entbehrlichkeit einer solchen Einwilligung nicht auf das Urteil des Senats vom 29.6.2004 im Fall 4 U 40/04 berufen. Im dortigen Fall war ein über Jahre praktiziertes Verfahren der Duldung einer vom Tarif abweichenden Handhabung der Zahlungspflichten des Veranstalters zu berücksichtigen. Diese Besonderheit fehlt im hier zu entscheidenden Fall, jedenfalls wurde sie nicht vorgetragen.

2. Der Schadensersatzanspruch kann berechnet werden auf Basis der Lizenz, die angefallen wäre, wenn die Klägerin in die Nutzung eingewilligt hätte (§ 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG). Grundsätzlich kommt es diesbezüglich auf diejenigen Gebühren an, welche die Klägerin auch sonst für Nutzungen der betreffenden Art berechnet. Allerdings ist die Klägerin gehalten, solche Lizenzen zu "angemessenen Bedingungen" einzuräumen, wie sich aus § 11 Abs. 1 UrhWahrnG ergibt. Daraus folgt, dass der Schadensersatzanspruch nicht einseitig und auch nicht ohne Rücksichtnahme auf die kulturvermittelnde Aufgabe der Verwertungsgesellschaften fixiert werden kann.

aa) Entscheidend ist insoweit, ob der von der Klägerin angewendete Tarif UV-K angemessen ist. Das beurteilt sich grundsätzlich nach § 13 UrhWahrnG. Danach hat die Verwertungsgesellschaft für typische Nutzungshandlungen Tarife aufzustellen. Man mag hier einwenden, dass es sinnvoll wäre, für Freiluftveranstaltungen und Stadtteilfeste, wie sie vorliegend zu beurteilen sind und wie sie auch schon Gegenstand des Senatsurteils vom 29.6.2004 - 4 U 40/04 waren, einen eigenen Tarif aufzustellen. Fehlt es an einem solchen Tarif, ist es der Verwertungsgesellschaft aber nicht verwehrt, den dieser Nutzung am nächsten stehenden Tarif heranzuziehen (BGH GRUR 1976, 35, 36 - Bar-, Filmmusik; BGH GRUR 1983, 565, 567 - Tarifüberprüfung II). Lediglich in Fällen, in denen sich ein eigens aufgestellter Tarif nicht durchgesetzt hat und Gegenstand eines Schieds- oder Gerichtsverfahrens wird, ist dieser Weg versperrt (Gerlach in Wandtke/Bullinger § 13 UrhWG Rn 2). An dieser Voraussetzung fehlt es aber im vorliegenden Fall, nachdem die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt mehrfach festgestellt hat, dass die Anwendung des Tarifes UV-K auf Veranstaltungen der hier in Rede stehenden Art zulässig ist (Schiedsstelle Sch-Urh 38/05, ZUM 2007, 587).

bb) In der Sache macht die Beklagte geltend, dass die Anwendung des Tarifs im konkreten Fall unangemessen sei. Zwar bestreitet die Beklagte nicht die von der Klägerin bei der Berechnung angesetzten Gesamtflächen der Einzelveranstaltungen. Sie wendet sich auch nicht gegen die Höhe der jeweils nach Art der Veranstaltung (entgeltfrei oder entgeltpflichtig) und die nach Flächengrößen festgesetzten Vergütungssätze (vgl. z.B. Bl. 219 d.A.). Sie wendet sich aber dagegen, dass bei Veranstaltungen der hier in Rede stehenden Art überhaupt auf die Größe der Veranstaltungsfläche unter Einschluss der durch Bauten ausgefüllten Flächen abgestellt wird. Diese Art der Berechnung ist in den Tarifen UV-K und UV-M für geschlossene Veranstaltungsräume fixiert worden. Die Frage, ob dieser Maßstab auch für Freiluftveranstaltungen angemessen ist, die von einem Publikum aufgesucht werden, das nicht nur der Musik wegen die Veranstaltung aufsucht, muss ebenfalls am Maßstab des § 13 UrhWahrnG gemessen werden.

Nach § 13 Abs. 3 UrhWahrnG hat die Verwertungsgesellschaft bei der Aufstellung von Tarifen verschiedene Kriterien zu berücksichtigen. Dazu gehören die geldwerten Vorteile, die aus der Veranstaltung gezogen werden, der Anteil der Werknutzung am Gesamtumfang des Verwertungsvorganges sowie kulturelle und soziale Belange der zur Zahlung Verpflichteten. Aus § 13 Abs. 3 Satz 2 UrhWahrnG lässt sich zudem der Gedanke entnehmen, dass Vergütungen mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand zu ermitteln sein müssen. Daher sind Pauschalierungen im Interesse der Anwendungseffizienz hinzunehmen (vgl. BGH GRUR 1988, 373, 376 - Schallplattenimport III), die daraus resultierenden Härten wurden von der Schiedsstelle als "systemimmanent" bezeichnet (ZUM 1990, 259, 260; ebenso bereits Schricker/Reinbothe , Urheberrechtsgesetz, 3. Aufl. 2008, § 13 WahrnG Rn. 6). Die Schiedsstelle hat für die hier zu beurteilenden Gestaltungen bereits mehrfach befunden, dass die Bemessung der Vergütung nach der Gesamtfläche der Veranstaltung eine solche zulässige Pauschalierung darstellt (vgl. ZUM 2007, 587, 588 für Stadtteilfeste). Auch die konkrete Berechnung der Flächen von Häuserwand zu Häuserwand und vom ersten bis zum letzten Stand wurde als angemessen befunden (aaO. S. 589). Tragende Erwägung war dabei zum einen, dass eine in jedem Fall erforderlich werdende Berechnung der konkret begehbaren Fläche einen unzumutbaren und das Vergütungsaufkommen übermäßig belastenden Aufwand mit sich bringen würde. Überdies biete die Veranstaltungsfläche jedenfalls einen Maßstab dafür, die Anzahl der Besucher und damit der potentiellen Zuhörer zu errechnen. Lediglich der umgekehrte Weg, nämlich der Rückschluss von der Anzahl der Besucher auf eine fiktive Veranstaltungsfläche überschreite bei Stadtteilfesten den für Pauschalierungen zur Verfügung stehenden Spielraum.

Die Auslegung durch die Schiedsstelle bindet den Senat zwar nicht unmittelbar. Doch wurde die Schiedsstelle eigens geschaffen, um Streitigkeiten über die Angemessenheit der Tarife zu bündeln und aufgrund der durch diese Bündelung entstehenden Sachkompetenz durch einen Spruchkörper beurteilen zu lassen. Der BGH hat den Entscheidungen der Schiedsstelle jedenfalls für Fälle, in denen Gesamtverträge aufgestellt werden, eine Vermutung für die Angemessenheit des Tarifes insgesamt entnommen (BGH GRUR 2001, 1139, 1142 - Gesamtvertrag privater Rundfunk). Diesen Weg hält der Senat auch vorliegend für sinnvoll. Da die Schiedsstelle ihrer Entscheidung weder einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt noch die Grenzen der Auslegung des § 13 UrhWahrnG offensichtlich überschritten hat, besteht daher kein Anlass, von der Einschätzung des sachkundigen Spruchkörpers abzuweichen.

cc) Die Beklagte wendet sich zudem dagegen, dass der Tarif UV-K auch auf eine Veranstaltung angewendet wird, bei der Musik von vielen Zuhörern nur als Beiwerk empfunden wird. Auch hierzu hat die Schiedsstelle in dem genannten Verfahren Stellung genommen. Sie hat dort die Tarifanwendung für zulässig gehalten und sich dazu auf die Erwägung gestützt, dass etwaige Ungenauigkeiten dadurch kompensiert werden, dass die Musik jeweils von einem wechselnden Publikum zur Kenntnis genommen wird. Gerade dadurch, dass die Veranstaltung keinen statischen Charakter hat, wechselt das jeweils vor den Musikbühnen zuhörende Publikum ständig. In der Summe hören über die Zeit verteilt mehr Zuhörer die Musik als vor der Bühne an sich Platz finden könnten. Auch diese Überlegung erscheint dem Senat nachvollziehbar.

Diese Überlegungen hat auch das Landgericht geteilt. Einen Rechtsfehler vermag der Senat darin nicht zu erkennen.

II.

Zu prüfen ist schließlich, ob Verjährung eingetreten ist, soweit Vergütungen für Veranstaltungen aus dem Jahr 2004 begehrt werden. Grundsätzlich verjähren Schadensersatzansprüche nach §§ 195, 199 BGB, also innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von schadensbegründendem Ereignis und Person des Schädigers. Das Landgericht hat vorliegend die längere Verjährungsfrist des § 852 Satz 2 BGB herangezogen. § 852 Satz 2 BGB gilt für Fälle, in denen der Schuldner auf Kosten des Verletzten etwas durch unerlaubte Handlung erlangt hat. Die Vorschrift ist über § 102 Satz 2 UrhG auch vorliegend anwendbar. Die kurze deliktische Verjährung gilt in solchen Fällen nur für die konkreten Schäden, um welche das Vermögen des Gläubigers gemindert ist. Die Vorteile, um welche das Vermögen des Schädigers infolge der unerlaubten Handlung gemehrt ist, sind hingegen im Verhältnis zum Gläubiger ungerechtfertigte Bereicherung. Diese Bereicherung soll auch nach Ablauf der dreijährigen deliktischen Frist noch abgeschöpft werden können. Daher ordnet § 852 Satz 2 BGB hierfür eine Mindestverjährungsfrist von 10 Jahren und eine Höchstfrist von 30 Jahren seit Begehung der Verletzungshandlung an. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob § 852 Satz 2 BGB funktional einen Bereicherungs- oder einen Schadensersatzanspruch begründet, denn auch bereicherungsrechtlich haftet die Beklagte in Fällen unlizenzierter Nutzungen auf Herausgabe der fiktiven Lizenzgebühren, die im Falle einer Einwilligung durch die Beklagte angefallen wären (§ 812 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB). Der Wert solcher Nutzungen ist im Vermögen der Beklagten auch angefallen. Sie hat ihn daher nach § 818 Abs. 2 BGB an die Klägerin zu vergüten und kann sich diesbezüglich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Insgesamt lässt das landgerichtliche Urteile keine Rechtsfehler erkennen. Daher ist die Berufung unbegründet und zurückzuweisen.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711, 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision wurde zugelassen, weil es vorliegend um Rechtsfragen geht, die von grundsätzlicher und klärungsbedürftiger Bedeutung sind, wie bereits die zahlreichen konträren erst- und zweinstanzlichen Entscheidungen unter Beweis stellen.






OLG Hamm:
Urteil v. 07.09.2010
Az: I-4 U 37/10


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