Bundesgerichtshof:
Urteil vom 5. Februar 2002
Aktenzeichen: KZR 3/01
(BGH: Urteil v. 05.02.2002, Az.: KZR 3/01)
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Schleswig-
Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 9. Januar 2001 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die klagende GmbH betreibt in Kiel ein Unternehmen, das Beförderungsleistungen durch insgesamt 92 Mietwagen anbietet, von denen nur fünf bis zehn Fahrzeuge ihr selbst gehören. In der beklagten Taxigenossenschaft sind eine Reihe von selbständigen Taxi-Unternehmern mit insgesamt 160 Taxen zusammengeschlossen. In Kiel gibt es rund 230 Taxen und 160 Mietwagen. Für Fahrten innerhalb des Stadtgebiets der Landeshauptstadt Kiel, einschließlich einiger Randgemeinden, ist die Höhe des Beförderungsentgelts durch Verordnung festgelegt worden.
Einige Umlandgemeinden der Landeshauptstadt verfolgen das Ziel, bestimmten Personengruppen - vornehmlich geht es um Jugendliche und Frauen -nachts die sichere, angst- und gewaltfreie Rückkehr von Kiel an ihren Wohnort zu erleichtern. Zu diesem Zweck sind verschiedene Verträge mit der "Arbeitsgemeinschaft für Frauennachtfahrten" geschlossen worden, der neben den Parteien mehrere ähnliche Organisationen angehören. Gemeinsam ist diesen Verträgen, daß die Gemeinden einen Zuschuß für derartige Heimfahrten mit Mietwagen oder Taxen gewähren, wobei die Unternehmen den Fahrpreis nicht frei aushandeln können, sondern die Beförderung zu dem "ortsüblichen" Preis oder dem für das Stadtgebiet Kiel geltenden Tarif durchzuführen haben. Der Fahrgast, der die Beförderung telefonisch bei den Zentralen der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft zu bestellen hat, hat dabei jeweils nur seinen Eigenanteil an den Taxi-/Mietwagenunternehmer zu zahlen, während der Zuschuß zentral von der Arbeitsgemeinschaft mit der Gemeinde abgerechnet und dann an das jeweils tätig gewordene Unternehmen weitergeleitet wird.
Nachdem die Parteien in dieser Weise seit längerer Zeit bei mehreren Umlandgemeinden in der Organisation von Jugend- und Frauennachtfahrten zusammengearbeitet hatten, kam es im Sommer 1999 zu Gesprächen mit der Gemeinde S., die einen entsprechenden Vertrag für Nachtfahrten an Wochenenden mit Mitgliedern der "Arbeitsgemeinschaft für Frauennachtfahrten" schließen wollte. In diesem Zusammenhang wurden auch Entwürfe für einen Vertrag der Gemeinde S. mit der Beklagten über Nachtfahrten erstellt. Dies nahm die Klägerin, deren Mitarbeiter H. als Sprecher der Arbeitsgemeinschaft an den Verhandlungen teilgenommen hatte, unter dem 1. Juni 1999 zum Anlaß, von der Beklagten die Unterzeichnung einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit der Begründung zu fordern, der in Aussicht genommene Vertrag sei kartellrechtswidrig. In Aufbau und Inhalt entsprach er weitgehend dem Muster der von der Arbeitsgemeinschaft früher geschlossenen Verträge: Die Beklagte verpflichtete sich, Jugend- und Frauennachtfahrten unter Anwendung des für das Stadtgebiet Kiel vorgeschriebenen Tarifs für bestimmte mit einem Berechtigungsausweis ausgestattete Bewohner der Gemeinde S. von Kiel nach Hause durchzuführen; der Fahrer hatte nur den jeweiligen Eigenanteil zu kassieren, während der pauschale Zuschuß der Gemeinde von 15,--DM über die Beklagte zentral abgerechnet werden sollte. Für den Fall eines Vertragsverstoßes hatte der Vertragspartner eine Vertragsstrafe von 500,--DM zu zahlen. § 13 Abs. 2 des Entwurfs enthält nähere Bestimmungen darüber, was als Vertragsverstoß der Beklagten anzusehen ist; u.a. genannt ist die wiederholte Verweigerung des Transports von Berechtigten. Nach Absatz 3 aaO hatte die Beklagte die ihr angeschlossenen Unternehmen über den wesentlichen Inhalt des Vertrages einschließlich der vorgesehenen Sanktion zu unterrichten.
Ob es später zu einem Vertragsschluß zwischen der Gemeinde S. und der Beklagten oder anderen Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft gekommen ist, ist offen geblieben.
Da die Beklagte die Abgabe der genannten Erklärung verweigert hat, hat die Klägerin vorbeugende Unterlassungsklage erhoben und dies damit begründet, die Beklagte ziele darauf ab, für Fahrten im nicht tarifgebundenen Außenbereich der Landeshauptstadt Kiel feste Preise zu vereinbaren und diese Abreden auch bei ihren Mitgliedern durchzusetzen. Die Beklagte ist dem im einzelnen entgegengetreten und hat der Klägerin außerdem vorgehalten, sie verhalte sich widersprüchlich, weil sie als Mitglied der Arbeitsgemeinschaft für Frauennachtfahrten eben die Maßnahmen ergreife, die sie ihr, der Beklagten, nunmehr als Verstoß gegen das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen untersagen lassen wolle. Hilfsweise hat sie deswegen Widerklage mit dem Ziel erhoben, der Klägerin das entsprechende Vorgehen verbieten zu lassen.
Vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht ist die Klage, auch soweit die Klägerin die Beteiligung der Beklagten an Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und des Universitätsklinikums Kiel zur Begründung ihrer Anträge angeführt hat, erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen -Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Gründe
Die zulässige Revision ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder nach kartellrechtlichen Bestimmungen noch nach § 1 UWG zu.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe zwar eine Empfehlung i.S. von § 22 GWB an ihre Genossen erteilt, diese führe aber deswegen nicht zu einer Umgehung des Kartellverbots nach § 1 GWB, weil die Verhaltensweise der Beklagten keine Wettbewerbsbeschränkung zur Folge habe. Erst die von der Beklagten entwickelten Aktivitäten hätten nämlich deren Mitgliedern überhaupt den Markt für die selbständige Durchführung von Jugend- und Frauennachtfahrten geschaffen, weil keiner der Taxiunternehmer allein imstande sei, das von den Umlandgemeinden der Landeshauptstadt Kiel verfolgte Projekt einer angst- und gewaltfreien sowie sicheren Rückkehr des berechtigten Personenkreises an seinen Wohnort zu verwirklichen. Auf die Beteiligung der Beklagten an den Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und der Patiententransporte für die Universitätskliniken könne die Klägerin den Unterlassungsanspruch nicht stützen, weil -abgesehen von der mangelnden Substantiierung des Vortrages - es sich bei diesen Fahrten entweder um Sonderlinienverkehr i.S. von § 43 Nr. 1 PBefG oder aber um tarifgebundenen innerstädtischen Verkehr handele.
II. Dies hält den Revisionsangriffen der Klägerin stand.
1. Zu Unrecht rügt sie, das Berufungsgericht habe verkannt, daß die Beklagte durch die vorgesehene Gestaltung des Vertrages über Jugend- und Frauennachtfahrten nach S. gegen § 21 Abs. 2 GWB verstoße. Die Beklagte, die nach § 13 des Vertragsentwurfs über dessen Inhalt und die dort vorgesehenen Sanktionen die einzelnen Genossen zu unterrichten hat, droht ihren Mitgliedern damit keine Nachteile i.S. von § 21 Abs. 2 GWB an. Denn -anders als dies teilweise in den von der Arbeitsgemeinschaft geschlossenen Verträgen geregelt ist -ist Schuldner der vorgesehenen Vertragsstrafe nicht der einzelne Taxiunternehmer, der etwa anders abrechnet, als dies der Vertrag vorsieht, oder der sich weigert, eine berechtigte Person an ihren Wohnort zu befördern, sondern die beklagte Taxigenossenschaft als Vertragspartnerin der Gemeinde S. selbst. Dies ergibt sich nicht nur aus dem eindeutigen Wortlaut des Vertragsentwurfs, auch die Klägerin selbst hat ihn, wie ihre Ausführungen in der Klageschrift zeigen, in diesem Sinn richtig verstanden. Die Unterrichtung der Mitglieder hat deswegen allein den Sinn, dem einzelnen Taxiunternehmer vor Augen zu führen, daß die Genossenschaft, der er angehört, u.U. mit nachteiligen Folgen seines Verhaltens belastet wird.
Im übrigen ist für die Anwendung des § 21 Abs. 2 GWB auch deswegen kein Raum, weil die Beklagte keine Handhabe hat, ihre Mitglieder zu einer Teilnahme an dem Projekt Jugend- und Frauennachtfahrten zu zwingen. Jeder Taxigenosse entscheidet vielmehr völlig frei darüber, ob er einen ihm von der Zentrale angetragenen Beförderungsauftrag nach diesem Programm ausführen möchte oder nicht. Wird er etwa von einer berechtigten Person unmittelbar beauftragt, ist er nicht gehindert, die Fahrt zu dem ihm angemessen erscheinenden Preis durchzuführen, weil insofern ein Tarifzwang wie im Gebiet der Landeshauptstadt Kiel nicht besteht.
Die bloße Mitgliedschaft eines Taxiunternehmers in der Beklagten zwingt ihn auch nicht faktisch, jede ihm seitens der Beklagten im Rahmen des Projekts Jugend- und Frauennachtfahrten angetragene Fahrt durchzuführen. Gegenteiliges ist in den Tatsacheninstanzen weder vorgetragen noch festgestellt worden; angesichts der großen Zahl der von der Beklagten über ihre Funkzentrale geleiteten Fahrzeuge ist vielmehr davon auszugehen, daß sich jeweils Unternehmer in ausreichender Zahl bereit finden, berechtigte Personen zu den festen Bedingungen zu befördern, selbst wenn einzelne Genossen das ihnen angetragene Angebot nicht annehmen.
2. Der von dem Bundeskartellamt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vertretenen Auffassung, das von der Beklagten in Aussicht genommene Verhalten verstoße gegen das Preisbindungsverbot (§ 14 GWB), folgt der Senat nicht.
a) Soweit die Beklagte im Rahmen des Projekts Jugend- und Frauennachtfahrten die Bitte eines berechtigten Fahrgastes um Beförderung von Kiel nach S. entgegennimmt und dieselbe an die ihr angeschlossenen Taxiunternehmen weiterleitet, übermittelt sie lediglich das Angebot des Fahrgastes auf Abschluß eines Beförderungsvertrages zu festgelegten Bedingungen. Sie wird dabei nicht, wie das Bundeskartellamt angenommen hat, als Partei eines als Erstvertrag i.S. von § 14 GWB einzuordnenden "Vermittlungsvertrages" tätig. Vertragliche Beziehungen bestehen vielmehr in diesem Zusammenhang ausschließlich zwischen dem Fahrgast und dem Taxiunternehmer, der -wie oben ausgeführt -in seiner Entscheidung frei ist, ob er das ihm angetragene Angebot einer Beförderung zu feststehenden Bedingungen annehmen oder ob er -was gerade bei Nachtfahrten an Wochenenden ihm vorteilhafter erscheinen kann -lieber Beförderungsaufträge in größerer Zahl im innerstädtischen Bereich ausführen will.
Als Erstvertrag, der die Preisbindungsabrede enthält, kommt danach allein der zwischen der Gemeinde S. und der Beklagten ausgehandelte Vertrag in Betracht. Er bindet - seinen Abschluß unterstellt -ausschließlich diese beiden Vertragspartner, und zwar die Beklagte - soweit es um ihre Funktion als Betreiberin der Funkvermittlung angeht -allein insoweit, als sie ihre Taxigenossen über den zwischen ihr und der Gemeinde S. geschlossenen Vertrag sowie über einzelne auf seiner Grundlage geäußerte Beförderungswünsche zu informieren hat. In dieser Übermittlung von Beförderungsaufträgen zu feststehenden Bedingungen liegt kein Zweitvertrag, im Rahmen dessen die Beklagte die mit der Gemeinde S. vereinbarten Preise, wie dies für das Eingreifen des Preisbindungsverbots nach § 14 GWB erforderlich wäre, weitergeben würde. Denn die einzelnen Taxigenossen sind -wie oben ausgeführt - weder rechtlich noch faktisch verpflichtet, sich an dem Projekt Jugend- und Frauennachtfahrten zu beteiligen, so daß es an einer Bindung des einzelnen Unternehmers fehlt, zu den im Rahmenvertrag festgelegten Bedingungen eine Fahrt nach S. auszuführen.
b) Soweit die Beklagte, wie sie im Verfahren vor dem Landgericht behauptet hat, Beförderungen von berechtigten Personen in dem Projekt Jugendund Frauennachtfahrten auch mit den wenigen ihr selbst gehörenden Taxen durchführen würde, ist sie im Verhältnis zu den Fahrgästen zwar durch den zwischen ihr und der Gemeinde S. geschlossenen (Erst-)Vertrag gebunden. Auch hierin liegt indessen kein Verstoß gegen das Preisbindungsverbot des § 14 GWB. Denn insofern handelt es sich um eine Rahmenvereinbarung, die die Gemeinde S. - zugleich im Interesse der in das Projekt einbezogenen potentiellen Fahrgäste handelnd -als Nachfrager der Beförderungsleistung schließt. Die Gemeinde, die einen nicht unerheblichen Zuschuß aus öffentlichen Mitteln leistet, um bestimmten Bewohnern an Wochenenden nachts eine sichere Heimkehr zu ermöglichen, hat -ähnlich wie eine Ersatzkasse, die Rahmenvereinbarungen mit Leistungserbringern schließt, um die ihr anvertrauten Mittel möglichst wirtschaftlich einzusetzen (vgl. Sen.Urt. v. 14.3.2000 -KZR 15/98, WuW/E DE-R 487, 490 f. -Zahnersatz aus Manila) -ein berechtigtes Interesse daran, daß diese Mittel zweckentsprechend verwendet werden. Wenn sie einerseits Mitnahmeeffekte der Beförderungsunternehmen vermeiden, zugleich aber einen Anreiz schaffen will, daß grundsätzlich jeder Beförderungswunsch einer Person mit Berechtigungsausweis erfüllt wird, ist sie auf die Vereinbarung eines festen Preises für die Beförderung, der teilweise als Zuschuß von ihr, im übrigen von dem berechtigten Fahrgast getragen wird, angewiesen.
3. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht -in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 30.6.1987 -KZR 12/86, WuW/E 2411 f. -Personenbeförderung ab Stadtkreisgrenze) -angenommen, die Beklagte erteile ihren Mitgliedern Empfehlungen i.S. von § 22 Abs. 1 Satz 1 GWB, wenn sie in Erfüllung der in § 13 des Vertragsentwurfs niedergelegten Informationspflicht die wesentlichen Einzelheiten des Vertrags über die Durchführung von Jugend- und Frauennachtfahrten mitteile. Richtig ist auch, daß diese Unterrichtung bezweckt, die an dem Projekt teilnehmenden Genossen zu einem gleichförmigen Verhalten zu veranlassen. Denn nach den Vorstellungen der Vertragschließenden kann das Ziel, bestimmte Personen aus der Gemeinde S. am Wochenende nachts sicher von Kiel an ihren Wohnort zurückzubringen, nur erreicht werden, wenn einerseits die Beförderungen von der Kommune subventioniert werden und der Preis insgesamt eine bestimmte Höhe nicht überschreitet und wenn andererseits durch die Zahl der zur Verfügung stehenden Fahrzeuge gewährleistet ist, daß die betreffenden Personen binnen angemessener Frist befördert werden. Dieses Ziel wird dadurch verwirklicht, daß die -freiwillig -an dem Projekt teilnehmenden Mitglieder der Beklagten von dem Recht freier Preisgestaltung keinen Gebrauch machen, sich zunächst mit dem von dem Fahrgast entrichteten Eigenanteil begnügen und wegen der Differenz auf die Auskehrung des von der Gemeinde S. an die Beklagte auf dem Wege der zentralen Abrechnung geleisteten Zuschußbetrages warten.
Entgegen der Ansicht der Revision ist diese Empfehlung nicht auf die Umgehung des Kartellverbots gerichtet. Eine nach § 22 Abs. 1 Satz 1 GWB verbotene Umgehungsempfehlung liegt nur dann vor, wenn alle objektiven Tatbestandsmerkmale der umgangenen Norm erfüllt sind (vgl. Bechtold, GWB, 2. Aufl., § 22 Rdn. 5; Sauter in Immenga/Mestmäcker, GWB, 3. Aufl., § 22 Rdn. 2; Bunte in Langen/Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 22 GWB Rdn. 10). Dies ist hier nicht der Fall, weil das von der Beklagten empfohlene gleichförmige Verhalten der Taxigenossen nicht -wie die Klägerin meint -nach dem in diesem Zusammenhang allein in Betracht kommenden § 1 GWB verboten wäre. Denn das durch die von der Klägerin beanstandete Empfehlung bezweckte gleichförmige Verhalten der im Wettbewerb untereinander stehenden einzelnen Taxiunternehmer führt nicht zu einer Beschränkung des Wettbewerbs, sondern eröffnet im Gegenteil überhaupt erst einen Markt für Jugend- und Frauennachtfahrten.
Dies hat das Berufungsgericht zutreffend aus dem Gedanken hergeleitet, daß es Situationen im Wirtschaftsleben gibt, in denen es einem einzelnen Unternehmen aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gründen unmöglich oder jedenfalls kaufmännisch unvernünftig ist, sich als selbständiger Anbieter dem Wettbewerb zu stellen, während bei einem gemeinsamen Auftreten am Markt diese Hinderungsgründe entfallen. Dieser für eine Bietergemeinschaft mehrerer Bauunternehmen von dem Senat entwickelte Arbeitsgemeinschaftsgedanke (Sen.Urt. v. 13.12.1983 -KRB 3/83, WuW/E 2050 -Bauvorhaben Schramberg; ferner [abgelehnt für die Vermarktung von Fernsehübertragungsrechten] Sen.Beschl. v. 11.12.1997 -KVR 7/96, BGHZ 137, 297, 310 = WuW/E DE-R 17, 22 -Europapokalheimspiele; vgl. dazu Zimmer in Immenga/ Mestmäcker aaO § 1 Rdn. 366 ff., 369; Hootz in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 5. Aufl., § 1 Rdn. 147 ff., 149; Bunte in Langen/Bunte aaO § 1 GWB Rdn. 309 je m.w.N.) beansprucht Geltung auch in weiteren Fällen, in denen erst durch die Kooperation mehrerer selbständiger Unternehmen und die Bündelung ihrer Leistungskraft bei gleichzeitiger Koordinierung ihres Auftretens gegenüber der anderen Seite überhaupt die Möglichkeit geschaffen wird, eine bestimmte, am Markt nachgefragte Leistung zu erbringen.
Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist diese Voraussetzung hinsichtlich des Projekts Jugend- und Frauennachtfahrten erfüllt. Anders als in der Gemeinde F., für die wegen des Vorhandenseins eines ortsansässigen, rund um die Uhr erreichbaren Taxiunternehmers eine Sondersituation besteht, können die Jugend- und Frauennachtfahrten von Kiel in die jeweiligen Umlandgemeinden nicht von den einzelnen Unternehmen sichergestellt werden. Das ergibt sich zwingend schon daraus, daß in dem in Frage stehenden Zeitabschnitt zahlreiche berechtigte Personen zu verschiedenen Zielen befördert werden wollen und deswegen nicht nur eine ausreichende Kapazität an Fahrzeugen bereitgehalten werden, sondern auch eine zentrale Koordinierungsstelle eingerichtet sein muß, an die sich die Fahrgäste wenden können. Nur wenn diese innerhalb kurzer Zeit individuell von Kiel aus an ihren Wohnort befördert werden können, wird das von den Vertretungen der Umlandgemeinden verfolgte Ziel erreicht, besonders gefährdeten Personen eine sichere Heimkehr an ihren Wohnort zu ermöglichen. Kann der Vertragspartner der jeweiligen Umlandgemeinde dies nicht gewährleisten, besteht die auf der Hand liegende Gefahr, daß die Rückfahrt auf unsicherem Wege - sei es durch Bildung von Fahrgemeinschaften, in denen junge, unerfahrene und u.U. leichtsinnige oder nicht fahrtüchtige Personen die Beförderung übernehmen, sei es durch Reisen per Anhalter -angetreten wird. Der berechtigte Personenkreis würde auf der anderen Seite nach den getroffenen Feststellungen aber zu den normalen Preisen einen Mietwagen oder ein Taxi für die Heimfahrt regelmäßig nicht benutzen, so daß sich die Umlandgemei nden aus Gründen der Fürsorge für diesen Personenkreis dazu entschlossen haben, durch die Gewährung eines Zuschusses aus Haushaltsmitteln die für den einzelnen Fahrgast entstehenden Kosten zu senken und dadurch einen Anreiz zu schaffen, den von der Beklagten oder Mitgliedern der Arbeitsgemeinschaft Frauennachtfahrten angebotenen Fahrdienst in Anspruch zu nehmen. Daß im Rahmen dieses Projekts andererseits die Unternehmer, die sich mit ihren Fahrzeugen an den Jugend- und Frauennachtfahrten beteiligen, eine feste, dem innerstädtischen Tarif folgende Vergütung erhalten und daß die beklagte Taxigenossenschaft die Abrechnung für alle beteiligten Unternehmen zentral vornimmt, ist der Preis dafür, daß überhaupt eine hinreichend große Zahl von Fahrzeugen zur Verfügung steht, um das Ziel der Jugend- und Frauennachtfahrten zu erreichen.
Die Klägerin, die unter dem Dach der Arbeitsgemeinschaft Frauennachtfahrten vergleichbare Verträge mit Kieler Umlandgemeinden geschlossen hat, hat nicht in substantiierter Weise vorgetragen, daß Jugend- und Frauennachtfahrten in anderer Weise organisiert werden könnten und daß es deswegen auch ohne die von ihr bekämpfte Vorgehensweise einen auch Einzelunternehmen des Beförderungsgewerbes offen stehenden Markt für diesen Verkehr gäbe. Bei ihrer Argumentation, einziger Zweck des beanstandeten Verhaltens der Beklagten sei es, die Preisgestaltungsfreiheit der einzelnen ihr angeschlossenen Taxiunternehmer zu beschränken, läßt die Revision im übrigen außer acht, daß es -außerhalb des mit den Umlandgemeinden vereinbarten Projekts -jedem Mitglied der Beklagten, ihr selbst und allen von ihr betreuten Mietwagenunternehmen unbenommen bleibt, Nachtfahrten in das Umland der Landeshauptstadt Kiel zu Preisen durchzuführen, die unter dem von der Beklagten vorgesehenen städtischen Tarif liegen. Daß dies zu wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen geschehen kann und dementsprechend eine hinreichend große Beförderungskapazität bereitstünde, um die von den Umlandgemeinden verfolgten Ziele zu erreichen, hat die Klägerin allerdings nicht dargelegt.
4.
Die Revision geht fehl, wenn sie das Unterlassungsbegehren auf die Beteiligung der Beklagten an den Ausschreibungen des Lotsbetriebsvereins und der Universitätskliniken stützen will. Nach dem der Entscheidung zugrundezulegenden Sachverhalt handelt es sich in dem zweiten Fall um tarifgebundenen innerstädtischen Verkehr. Schon vom Ansatz her kann deswegen das Klagebegehren nicht begründet sein, welches allein Beförderungen betrifft, die hinsichtlich der Preisgestaltung nicht reglementiert sind. Bei den Lotsentransporten handelt es sich um Sonderlinienverkehr i.S. von § 43 Nr. 1 PBefG, der der Genehmigung durch den zuständigen Wirtschaftsminister unterliegt und der überhaupt nur sachgerecht durchgeführt werden kann, wenn die Bereitstellung eines hinreichend großen Fahrzeugparks rund um die Uhr zu Pauschalpreisen zwischen dem die Beförderungsleistungen nachfragenden Unternehmen und der die Transporte organisierenden Stelle fest vereinbart wird; einer freien Vereinbarung des Beförderungsentgelts für die jeweiligen Fahrten ist ein solcher Verkehr schlechthin entzogen.
5.
Mangels eines Verstoßes gegen Bestimmungen des GWB ist das Klagebegehren auch nicht nach § 1 UWG gerechtfertigt.
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BGH:
Urteil v. 05.02.2002
Az: KZR 3/01
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