Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Dezember 2006
Aktenzeichen: 5 W (pat) 457/05

(BPatG: Beschluss v. 07.12.2006, Az.: 5 W (pat) 457/05)

Tenor

1. Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.

Gründe

I Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat das Gebrauchsmuster 201 21 955 mit der Bezeichnung "Tragbare Lampe mit LED-Dioden", das im Wege der Abzweigung den Anmeldungstag 17. Mai 2001 der deutschen Patentanmeldung P 101 24 121.6 mit Priorität 5. Juni 2000 (FR 007173) in Anspruch nimmt, mit Beschluss vom 6. Oktober 2005 im Umfang des nebengeordneten Schutzanspruchs 14 teilgelöscht. Der Teillöschung lag der Schutzanspruch 14 in der Fassung gemäß des Haupt- und Hilfsantrags zugrunde, beide jeweils am 6. Oktober 2005 eingereicht.

Gegen den vorgenannten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin.

Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2006 wurde vom Berichterstatter des Gebrauchsmustersenats zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung noch auf die Druckschriften D8 23 58 324 C2 und D9 DE 41 36 839 A1 verwiesen, die beiden Verfahrensbeteiligten übermittelt wurden.

Zu weiteren Einzelheiten des Beschwerdeverfahrens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

In der mündlichen Verhandlung überreicht die Beschwerdeführerin neue Schutzansprüche 14 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III.

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des Hauptantrags, hilfsweise im Umfang der Hilfsanträge I und II (eingereichter Schriftsatz vom 29. November 2006), weiter hilfsweise im Umfang des Hilfsantrags III (überreicht in der mündlichen Verhandlung) zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass der Gegenstand des jeweiligen Schutzanspruchs 14 gegenüber dem u. a. den Druckschriften D8 und D9 entnehmbaren Stand der Technik nicht schutzfähig sei.

Die in Merkmalsblöcke gegliederten Schutzansprüche 14 (Hauptantrag und Hilfsanträge I bis III) lauten:

Anspruch 14 (Hauptantrag)

Ma1 Tragbare Lampe, die ein Gehäuse (12) umfasst, das ein Beleuchtungsmodul (14) mit mehreren in einer Reihe angeordneten LEDs (16) mit zugeordnetem Reflektor (38), eine Stromversorgung, bestehend aus Batterien (18) oder Akkumulatoren, sowie einen Unterbrecher (64) zum Ein- und Ausschalten der LEDs (16) einschließt, Ma2 wobei das Gehäuse (12) im wesentlichen einen dreieckigen Querschnitt aufweist und die LEDs (16) gegenüber dem Boden (20) des Gehäuses (12) in einem spitzen Winkel angeordnet sind.

Anspruch 14 (Hilfsantrag I)

Ma1' Tragbare Lampe, die ein Gehäuse (12) umfasst, das ein Beleuchtungsmodul (14) mit LEDs (16), eine Stromversorgung, bestehend aus Batterien (18) oder Akkumulatoren, sowie einen Unterbrecher (64) zum Ein- und Ausschalten der LEDs (16) einschließt, Ma2 wobei das Gehäuse (12) im wesentlichen einen dreieckigen Querschnitt aufweist und die LEDs (16) gegenüber dem Boden (20) des Gehäuses (12) in einem spitzen Winkel angeordnet sind, Mb das Licht von den LEDs an einer ersten Seite des Gehäuses (12) austritt, Mc und ein Betätigungsknopf (66) für den Unterbrecher (64) an einer anderen Seite des Gehäuses (12) als die Lichtaustrittsseite angeordnet ist.

Anspruch 14 (Hilfsantrag II)

Ma1' Tragbare Lampe, die ein Gehäuse (12) umfasst, das ein Beleuchtungsmodul (14) mit LEDs (16), eine Stromversorgung, bestehend aus Batterien (18) oder Akkumulatoren, sowie einen Unterbrecher (64) zum Ein- und Ausschalten der LEDs (16) einschließt, Ma2 wobei das Gehäuse (12) im wesentlichen einen dreieckigen Querschnitt aufweist und die LEDs (16) gegenüber dem Boden (20) des Gehäuses (12) in einem spitzen Winkel angeordnet sind, Mb das Licht von den LEDs an einer ersten Seite des Gehäuses (12) austritt, Mc ein Betätigungsknopf (66) für den Unterbrecher (64) an einer anderen Seite des Gehäuses (12) als die Lichtaustrittsseite angeordnet ist Md und die Batterien (18) oder Akkumulatoren parallel zum Boden (20) des Gehäuses (12) sowie in einem rechten Winkel gegenüber den LEDs (16) angeordnet sind.

Anspruch 14 (Hilfsantrag III)

Ma1 Tragbare Lampe, die ein Gehäuse (12) umfasst, das ein Beleuchtungsmodul (14) mit mehreren in einer Reihe angeordneten LEDs (16) mit zugeordnetem Reflektor (38), eine Stromversorgung, bestehend aus Batterien (18) oder Akkumulatoren, sowie einen Unterbrecher (64) zum Ein- und Ausschalten der LEDs (16) einschließt, wobei Ma2 das Gehäuse (12) im wesentlichen einen dreieckigen Querschnitt aufweist und die LEDs (16) gegenüber dem Boden (20) des Gehäuses (12) in einem spitzen Winkel angeordnet sind, Ma3 das Gehäuse aus einem schalenförmigen Boden (20) und einer vorderen Umhüllung (22) besteht, welche miteinander verrastbar sind, Mb das Licht von den LEDs an einer ersten Seite des Gehäuses (12) austritt, Mc ein Betätigungsknopf (66) für den Unterbrecher (64) an einer anderen Seite des Gehäuses (12) als die Lichtaustrittsseite angeordnet ist Me und ein elektrisch isolierender Zwischenträger (24) vorgesehen ist, der Me1 zwischen dem schalenförmigen Boden (20) und der vorderen Umhüllung (22) des Gehäuses angeordnet ist, so dass ein erstes Aufnahmefach (30) für das Beleuchtungsmodul (14) und ein zweites Fach (32) zur Aufnahme der Batterien (18) oder Akkumulatoren gebildet ist, Me2 mit der vorderen Umhüllung verrastet ist, Me3 an einer Vorderseite eine Haltevorrichtung (48) für das Beleuchtungsmodul (14) aufweist, Me4 an einer Rückseite Kontakte aufweist, sie sich an den beiden entgegengesetzten Seiten des Zwischenträgers (24) erstrecken und elektrisch mit den LEDs (16) sowie den Batterien (18) oder Akkumulatoren verbunden sind, Me5 an seiner Rückseite Zellen (46) zur Aufnahme der Batterien (18) oder Akkumulatoren zwischen den Kontakten (44, 45) aufweist, welche derart ausgestaltet sind, dass die Batterien (18) oder Akkumulatoren parallel zum Boden (20) des Gehäuses (12) sowie zur Reihe der LEDs (16) angeordnet sind.

Die ursprüngliche Offenbarung betreffend bestehen seitens des Senats insbesondere zum Schutzanspruch 14 gemäß Hilfsantrag III gravierende Bedenken. Denn die gemäß Merkmal [Ma3] beanspruchte Gestaltung des Gehäuses sowie der gemäß Merkmal [Me] vorgesehene Zwischenträger mit in den Merkmalen [Me1 bis Me5] angegebenen Einzelheiten stützen sich lediglich auf den nebengeordneten Schutzanspruch 1 und darauf bezogene Unteransprüche der Gebrauchsmusterschrift, nicht jedoch auf die Gestaltung der tragbaren Lampe gemäß dem nebengeordneten Schutzanspruch 14 der Gebrauchsmusterschrift.

Es kann jedoch dahinstehen, ob die Schutzansprüche 14 gemäß Hauptantrag und Hilfsanträgen I bis III durch die ursprüngliche Offenbarung gedeckt sind. Denn die Gegenstände dieser Ansprüche beruhen nicht auf einem erfinderischen Schritt des zuständigen Fachmannes, der hier als ein mit der Konstruktion von tragbaren Lampen befasster und über einschlägige Berufserfahrung verfügender Fachhochschulingenieur oder Konstrukteur zu definieren ist.

II Den Angaben in der Streitgebrauchsmusterschrift (S. 1, 1. Absatz) folgend betrifft das angegriffene Gebrauchsmuster eine tragbare Lampe, die ein Gehäuse umfasst, das ein Beleuchtungsmodul mit LED-Dioden, eine Stromversorgungsquelle, insbesondere Batterien oder Akkumulatoren sowie einen Unterbrecher zum Ein- und Ausschalten der LED-Dioden einschließt.

1. Eine solche tragbare Lampe ist aus der Druckschrift D9 (vgl. die Fig. 1 und 2 sowie die zugehörige Beschreibung Sp. 2, Z. 10 bis 38) bekannt, die den nächstliegenden Stand der Technik repräsentiert. Diese Lampe, in ihrer Funktion eine Warnleuchte, umfasst in Übereinstimmung mit den Merkmalen [Ma1] des Schutzanspruchs 14 gemäß Hauptantrag ein Gehäuse, das ein Beleuchtungsmodul mit mehreren in Reihe angeordneten LEDs (Leuchtdioden 11) mit zugeordnetem Reflektor (Reflektorprismen 13), eine Stromversorgung, bestehend aus Batterien oder Akkumulatoren (handelsübliche, zylindrische Batterien 8) sowie einen Unterbrecher (Schalter 12) zum Ein- und Ausschalten der LEDs einschließt.

Zum Anmeldezeitpunkt des Gebrauchsmusters waren bereits LEDs verfügbar, die sich im Gegensatz zu früheren LEDs nicht nur für Warnzwecke, sondern mit ihrer gesteigerten Lichtausbeute insbesondere auch für die Beleuchtung eigneten.

Soll deshalb die mit LEDs versehene Lampe aus D9, die ebenso wie der Gegenstand des Gebrauchsmusters einfach zu montieren und kompakt im Umfang ist, nicht nur als Warnleuchte, sondern auch für Beleuchtungszwecke verwendet werden, so liegt für den Fachmann zum Anmeldezeitpunkt des Gebrauchsmusters der Einsatz von dafür geeigneten, lichtstarken LEDs nahe. Darüber hinaus bekommt er aus der weiteren Druckschrift D8 zu den Merkmalen [Ma2] (vgl. insbesondere die Figuren 3, 4 und 9 sowie die Beschreibung, Spalte 2, Zeile 66 bis Spalte 4, Zeile 18) konkrete Hinweise und Anregungen. Bei der daraus bekannten batteriebetriebenen Handleuchte, die gemäß dem Ausführungsbeispiel der Figur 9 auch als Kopflampe verwendbar ist, ist das Beleuchtungsmodul von einer Glühlampe 4 mit zugeordnetem Reflektor 2 gebildet; die Glühlampe 4 als Lichtquelle ist - aus der Schnittdarstellung der Figur 3 ersichtlich - gegenüber dem Boden des Gehäuses in einem spitzen Winkel angeordnet, wobei als Boden die der Lichtquelle abgewandte Fläche der Gehäuseeinheit 1 zu bezeichnen ist.

Diese konstruktive Maßnahme auf die tragbare Lampe aus D9 mit ihren LEDs, die zum Anmeldezeitpunkt der D9 bei einschlägigen Leuchten als Lichtquellen bereits mannigfach Eingang gefunden haben, zu übertragen, um damit eine optimale Ausleuchtung eines gewünschten Bereiches zu gewährleisten, bietet sich für den Fachmann an. Auch wird er in seinem Bestreben auf ein kompaktes Gehäuse hin von der in D8 gemäß Figur 3 bereits ansatzweise vorhandenen dreieckigen Querschnittsform des Gehäuse ohne erfinderisches Zutun zu einem im Wesentlichen dreieckigen Gehäusequerschnitt kommen, zumal LEDs als Lichtquelle anstatt einer Glühlampe ohnehin einen wesentlich geringeren Raumbedarf erfordern.

2. Der Schutzanspruch 14 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich im Merkmal [Ma1'] vom Merkmal [Ma1] im Schutzanspruch 14 gemäß Hauptantrag durch die lediglich allgemeine Angabe von LEDs im Beleuchtungsmodul; zudem weist er die weiteren Merkmale [Mb] und [Mc] auf.

Die allgemeine Angabe von LEDs ist - wie ohne weiteres ersichtlich - ebenfalls aus D9 bekannt; insofern treffen die obigen Ausführungen zum Merkmal [Ma1] (Hauptantrag) auch für den Anspruch gemäß Hilfsantrag I zu. Auch das Merkmal [Mb] ist aus D9 bekannt, denn das Licht von den LEDs tritt ersichtlich der Figuren 1 und 2 an einer Seite des Gehäuses aus; zudem ist ein Betätigungskopf (Schalter 12) für den Unterbrecher an einer anderen Seite des Gehäuses als die Lichtaustrittsseite angeordnet [Mc].

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 14 gemäß Hilfsantrag I ist daher ebenfalls nicht schutzfähig.

3. Dies trifft auch für den Schutzanspruch 14 gemäß Hilfsantrag II zu, denn dessen zusätzliches Merkmal [Md] ist sowohl aus D9, als auch aus D8 bekannt. Beispielsweise sind in D9 ersichtlich der Figuren 1 und 2 die Batterien 8 parallel zum Boden des Gehäuses (rückwärtiger Schalterteil 1) sowie in einem rechten Winkel gegenüber den LEDs angeordnet.

4. Der Gegenstand des Schutzanspruchs 14 gemäß Hilfsantrag III weist ebenfalls die aus den vorigen Ansprüchen bekannten Merkmale [Ma1, Ma2, Mb, Mc] auf sowie die weiteren Merkmale [Ma3 und Me bis Me5]. In D9 dient als schalenförmiger Boden das rückwärtige Schalenteil 1, das zusammen mit einem weiteren Schalenteil 2 als vordere Umhüllung das Gehäuse bildet. Beide Teile sind, wie aus den Figuren 1 und 2 ohne weiteres ersichtlich, miteinander verrastbar [Ma3]. Eine Leiterplatte 10 unterteilt den Gehäuseinnenraum. Sie dient als Zwischenträger für die LEDs sowie weitere Bauteile und weist die erforderlichen Leiterbahnen auf; notwendigerweise ist sie elektrisch isoliert [Me]. Da der Zwischenträger zwischen dem Boden und der vorderen Umhüllung des Gehäuses angeordnet ist, ist damit ein erstes Aufnahmefach für das Beleuchtungsmodul und ein zweites Fach zur Aufnahme der Batterien gebildet [Me1]. Indem der Zwischenträger 10 an seinen Rändern in eine umlaufende Trennfuge zwischen beiden Schalenteilen eingreift und mittels Stegen 2 (am rückwärtigen Schalenteil 1) fixiert ist, ergibt sich eine Verrastung mit dem Schalenteil 2 [Me2].

Der Zwischenträger 10 trägt ferner an seiner Vorderseite den LED-Beleuchtungsmodul und dient somit als Haltevorrichtung [Me3]; an seiner Rückseite weist er an entgegengesetzten Seiten Kontakte (vgl. Fig. 1, 2) zum Verbinden der Batterien mit den LEDs [Me4] auf.

Das zweite Fach zur Aufnahme der Batterien auf der Rückseite des Zwischenträgers schließlich umschließt zellenartig die Batterien zwischen den Kontakten; die Batterien sind, wie oben bereits dargelegt aus den Figuren 1 und 2 ersichtlich, parallel zum Boden des Gehäuses sowie zur Reihe der LEDs angeordnet [Me5].

Der Gegenstand des Schutzanspruchs 14 gemäß Hilfsantrag III beruht somit ebenfalls nicht auf einem erfinderischen Schritt des zuständigen Fachmanns und ist daher nicht schutzfähig.

Nach alledem liegt ein gewährbarer Schutzanspruch 14 nicht vor.

Die Beschwerde der Gebrauchsmusterinhaberin war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.






BPatG:
Beschluss v. 07.12.2006
Az: 5 W (pat) 457/05


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