Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. März 2001
Aktenzeichen: 32 W (pat) 44/00
(BPatG: Beschluss v. 28.03.2001, Az.: 32 W (pat) 44/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegen die für die Waren
"Sportgeräte zu Heimtrainingszwecken"
eingetragene Wortmarke 395 10 820 ergobikeist Widerspruch erhoben worden aus der prioritätsälteren Marke 2 039 489 siehe Abb. 1 am Endedie Schutz genießt unter anderem für die Waren
"Heimtrainer; Sportgeräte, insbesondere Krafttrainingsgeräte".
Die Markenstelle für Klasse 28 hat den Widerspruch in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mangels Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Hiergegen hat die Widersprechende Beschwerde eingelegt, die sie bisher nicht begründet hat. Die Widersprechende beantragt sinngemäß, die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts vom 15. Dezember 1997 und 22. November 1999 aufzuheben und die Marke 395 10 820 zu löschen.
Die Markeninhaberin hat sich bisher nicht geäußert.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach §§ 9 Abs 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, wobei eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem).
Auch wenn für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr davon auszugehen ist, daß die sich gegenüber stehenden Waren zum Teil identisch sind, so daß hohe Anforderungen an den Markenabstand zu stellen sind (BGH GRUR 1995, 216 "Oxygenol II"), sind die Vergleichsmarken doch deutlich verschieden. Wie die Markenstelle in beiden Beschlüssen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen hingewiesen wird, zutreffend ausgeführt hat, dürfen nicht lediglich die identischen Bestandteile "ergo" einander gegenübergestellt werden. Vielmehr sind die Bezeichnungen schon wegen des Bindestrichs und des hierdurch bedingten gesamtbegrifflichen Verständnisses (vgl. BGH GRUR 1989, 349, 350 "ROTH-HÄNDLE-KENTUCKY/Cenduggy"; GRUR 2000, 883, 885 "PAPPAGALLO") in ihrer Gesamtheit zu sehen. "ERGOFIT" und "ergobike" sind in klanglicher und schriftbildlicher Hinsicht so deutlich verschieden, daß keinerlei Verwechslungsgefahr besteht. Zudem besteht keine begriffliche Ähnlichkeit. Der Bestandteil "FIT" erinnert an Gesundheit, Fitness, während der Wortbestandteil "bike" begrifflich an ein Fahrrad erinnert.
Letztlich besteht auch keine Gefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 letzter Hs MarkenG, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht und fälschlicherweise dem einen oder anderen Unternehmen zugeordnet werden. Für die hierunter fallende mittelbare Verwechslungsgefahr sind keine Tatsachen vorgetragen oder sonst wie ersichtlich. So hat die Widersprechende nicht vorgetragen, dass sie ähnlich gebildete Serienzeichen verwenden würde. Auch ist nicht ersichtlich, daß "ergo" geeignet wäre, als Stammbestandteil einer Zeichenserie mit Hinweischarakter gerade auf die Widersprechende zu wirken.
Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt.
Abb. 1 http://agora/bpatg2/docs/27W(pat)45-01.3.gif
BPatG:
Beschluss v. 28.03.2001
Az: 32 W (pat) 44/00
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