Landgericht Duisburg:
Urteil vom 22. August 2012
Aktenzeichen: 38 Ns 115 Js 251/09-172/11
(LG Duisburg: Urteil v. 22.08.2012, Az.: 38 Ns 115 Js 251/09-172/11)
Tenor
Die Berufung des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Angeklagten wird nachgelassen, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50 Euro zu zahlen, beginnend mit dem 1. des auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monats und fällig am jeweiligen 1. der nachfolgenden Monate.
Gründe
I.
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt. Es hat unter anderem folgende Feststellungen getroffen und Ausführungen gemacht:
"Der Angeklagte führte in den Jahren 2007 bis 2009 einen Zivilrechtsstreit gegen den Rechtanwalt Dr. D aus E.. Als Kläger begehrte der Angeklagte Schadensersatz wegen behaupteter anwaltlicher Fehlberatung. Mit dem Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 27.10.2008, verkündet am 24.11. 2008, wurde durch die Richterin G. die Klage des Angeklagten abgewiesen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28.05.2009 wurde die Berufung des Angeklagten gegen das am 25.11.2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg zurückgewiesen. Damit war dieser Rechtsstreit beendet.
Der wegen des Verfahrensausgangs unzufriedene Angeklagte verfasste unter dem Datum des 27.07.2009 eine Dienstaufsichtsbeschwerde über die Richterin G.. Seine Dienstaussichtsbeschwerde adressierte er an den Präsidenten des Landgerichts Duisburg, an die Richterin G., an die Justizministerin des Landes NRW und die Rechtsanwälte D. u. a.. Außerdem vermerkte er in dem Schreiben, dass sein Dokument im www. veröffentlicht werde. Das Schreiben hat folgenden Inhalt:
...
Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes hat der Angeklagte sich wegen Beleidigung gemäß § 185 StGB strafbar gemacht.
Der Tatbestand dieser Norm ist erfüllt, weil das Schreiben in mehreren Passagen Inhalte der Nichtachtung und Missachtung der Richterin G. enthält, die herabwürdigende Ehrverletzungen darstellen. Dies ergibt sich vornehmlich aus Folgendem:
Der Angeklagte bezeichnet Frau G. als Richterin
- die ein skandalöses Fehlurteil gefällt hat,
- die beliebig urteilt,
- die absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig geurteilt hat,
- die sich schäbig, rechtswidrig und eines Richters unwürdig verhalten hat,
weswegen sie effizient bestraft müsse, um zu verhindern, dass diese
Richterin auf eine schiefe Bahn gerät,
- die einen Aufklärungstermin durchführte, welcher eine Farce und Finte
war,
- die durcheinander fabuliert,
- die sich illegal verhält, indem sie Erfindungen in ein Urteil einbaut,
- die im Urteil eine perfide Lüge benutzt und niederträchtig gegen das Recht
handelt,
- die ein bösartiges Urteil erlassen hat.
Das Vorgehen des Angeklagten war auch rechtswidrig.
Sein Handeln war nicht gerechtfertigt durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB. Der Zivilrechtsstreit seiner Schadenersatzklage war mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf abgeschlossen. Seiner Interessenwahrnehmung in jenem Verfahren konnte das Schreiben des Angeklagten vom 27.07.2009 nicht mehr dienen. Im Übrigen stehen die Ausführungen des Angeklagten im Schreiben vom 27.07.2009 in Inhalt und Form außerhalb des Rechtfertigungsrahmens, den der § 193 StGB eröffnet.
Das Handeln des Angeklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Ausübung von Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 des Grundgesetzes gerechtfertigt. Die unter Ziffer V hervorgehobenen Inhalte des Schreibens vom 27.07. 2009 verdeutlichen zweifelsfrei, dass der Angeklagte es nicht lediglich auf eine Urteilskritik und damit Sachkritik angelegt hatte, sondern dass er beabsichtigte, die Richterin G. als Person zu diffamieren. Damit hat der Angeklagte auch den Rechtfertigungsrahmen des Artikels 5 des Grundgesetzes deutlich überschritten. Am deutlichsten hat der Angeklagte dies zum Ausdruck gebracht in dem folgenden Absatz seines Schreibens:
"Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige Verhalten der Richterin G. und meine, sie müsse effizient bestraft werden, um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät ..."
Damit bekundet der Angeklagte, dass er sich mit seinen Äußerungen über die Richterin nicht lediglich auf deren richterliche Tätigkeit bezieht, sondern auf die Persönlichkeit der Richterin.
Der Angeklagte hat auch vorsätzlich gehandelt. Willentlich und wissentlich kam es ihm darauf an, mit seiner Dienstaufsichtsbeschwerde die Richterin G. ehrverletzend herabzuwürdigen."
Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Duisburg (Berufungskammer) mit Urteil vom 03.06.2011 das Urteil des Amtsgerichts Duisburg aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen. Es hat unter Gliederungspunkt III. folgende Feststellungen getroffen:
"1.
Im Januar 1996 hatte der Angeklagte den Rechtsanwälten I. pp. den Auftrag erteilt, eine offene Restforderung aus einem Darlehensvertrag von 5.616,00 DM gegen den in München ansässigen Schuldner geltend zu machen. Nachdem in dieser Sache ein Vollstreckungsbescheid ergangen war, kam es nach Einspruch am Amtsgericht München am 24. Oktober 1996 zu einem Verhandlungstermin, in dem der dortige Beklagte den Einspruch zurücknahm (Aktenzeichen 232 C 19063/96 Amtsgericht München). 7.118,77 DM wurden an den Angeklagten durch die Rechtsanwälte I. pp. ausgezahlt.
2.
Mit Klage vom 7.11.2000 vor dem Amtsgericht Duisburg (Aktenzeichen 2 C 4671/00) nahm der Angeklagte die Rechtsanwälte I. pp. auf Auskunft u. a. über die Abrechnung der von ihm in dem Verfahren vor dem Amtsgericht München gezahlten Vorschüsse und die in diesem Verfahren entstandenen Kosten sowie Zahlung eines Betrages von 852,00 DM in Anspruch und trug vor, unter Berücksichtigung der von ihm geleisteten Vorschüsse auf Kosten sowie unter Berücksichtigung der erfolgten Auszahlung durch die Rechtsanwälte I. pp. ergebe sich eine Nachforderung gegen diese in Höhe des Betrages von 852,00 DM. Das Amtsgericht Duisburg wies die Klage durch Urteil vom 18.10.2005 ab und begründete dieses Urteil damit, dass die beklagten Rechtsanwälte I. pp. die geschuldete Abrechnung erbracht hätten, die Berechnung der Nachforderung durch den Angeklagten berücksichtige nicht Kosten in Höhe von 692,88 DM, die durch die notwendige Beauftragung eines Rechtsanwaltes in München entstanden seien und die unabhängig von der Frage der Aufklärung durch die Beklagten über das Entstehen dieser Kosten jedenfalls von dem Angeklagten zu tragen seien. Ein danach möglicherweise dem Angeklagten noch zustehender Restauszahlungsbetrag von 192,37 DM sei durch Verrechnung mit entstandenen Hebegebühren gemäß § 22 BRAGO und Bankgebühren erloschen.
Gegen dieses Urteil legte Rechtsanwalt Dr. D. im Auftrag des Angeklagten mit Schriftsatz vom 7.11.2005 beim Landgericht Duisburg Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom 16.12.2005 wieder zurücknahm, da das Landgericht Duisburg gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG nicht zuständig war.
3.
In der Folgezeit erhob der Angeklagte daraufhin beim Amtsgericht Duisburg (Aktenzeichen 6 C 1289/07) Klage gegen Rechtsanwalt Dr. D. auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.030,29 € zuzüglich Zinsen, da der Beklagte Dr. D. die Berufung rechtsirrig und pflichtwidrig beim Landgericht Duisburg statt beim zuständigen Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt habe und die Berufung im Falle ihrer Durchführung Erfolg gehabt habe.
Mit Urteil vom 24.11.2008 wies das Amtsgericht Duisburg in Person von Richterin am Amtsgericht G. die Klage ab, da der Angeklagte die Höhe seiner Schadensersatzforderung trotz entsprechenden Hinweises im Rahmen des Verhandlungstermins vom 27. Oktober 2008 nicht nachvollziehbar dargetan habe.
Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte, nunmehr anwaltlich vertreten durch die Rechtsanwältin E. beim Oberlandesgericht in Düsseldorf Berufung ein. Insoweit erging zunächst der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Mai 2009, in dem das Oberlandesgericht darauf hinwies, dass es beabsichtige, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da der Angeklagte weder zum Inhalt des Ausgangsverfahrens beim Amtsgericht Duisburg noch zu dem dort ergangenen Urteil vorgetragen habe, sondern lediglich dieses Urteil angegriffen habe. Der pauschale Verweis auf die beim Amtsgericht beizuziehende Akte sei nicht zulässig. Im Übrigen ergebe sich auch ansonsten der im Berufungsverfahren noch geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht aus dem Vorbringen des Angeklagten.
Nachdem der Angeklagte durch seine Prozessbevollmächtigte daraufhin die Schriftsätze sowie das Urteil des Verfahrens des Amtsgerichts Duisburg zu Aktenzeichen 2 C 4671/00 vorgelegt hatte und seinen vermeintlichen Anspruch durch Schriftsatz vom 25. Mai 2009 nochmals umfangreich dargestellt hatte, wies das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Beschluss vom 28. Mai 2009 die Berufung des Angeklagten zurück und begründete diesen Beschluss damit, dass nach wie vor nicht nachvollziehbar dargetan sei, dass die Berufung des Angeklagten in dem Falle, dass sie von dem Beklagten Rechtsanwalt Dr. D. ordnungsgemäß eingelegt worden wäre, ganz oder teilweise erfolgreich gewesen sei.
4.
Mit Schreiben vom 27.7.2009 erhob der Angeklagte daraufhin Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin am Amtsgericht G.. Dieses Schreiben, das dem Präsidenten des Landgerichts Duisburg, der Richterin am Amtsgericht G., der damaligen Justizministerin von Nordrhein-Westfalen sowie den Rechtsanwälten D. pp. zuging, hatte folgenden Wortlaut:
"Dienstaufsichtsbeschwerde über die Richterin G.
wegen des Urteils 6 C 1289/07
Macht das richterliche Agieren richtig Spass€
Der Regressprozess gegen den Anwalt D. wurde notwendig, weil er die Berufung gegen das Unrechtsurteil der Richterin H. im Verfahren gegen den Rechtsanwalt H. der Sozietät I. pp. wegen ungerechtfertigter Bereicherung an seinem Mandanten bei einem unzuständigen Gericht eingelegt und sie somit verhindert hatte.
Infolge der Hauptverhandlung am 27.10.2008 wurde von der Richterin G.
ein skandalöses Fehlurteil gefällt. Wenn schon bekannt, dass in Deutschland der Richter beliebig urteilen kann, wie er will, ohne sich verantworten zu müssen und ohne dass er zur Rechenschaft gezogen wird, gehe ich auf den Teil der Sache ein, der alleine im Hinblick auf die Urteilsbegründung relevant ist.
In den Entscheidungsgründen:
"Der Kläger führt selbst! auf Seite 2 ... aus, dass "die Beklagte" 354,08 DM einbehalten hat."
"Am Ende dieses Schriftsatzes beziffert der Kläger seinen Schaden mit ...572,12 DM geltend"
"Mit dem Klageantrag macht er aber ... einen Schadensersatzanspruch...
von 852,00 DM geltend"
Aus und zu der Klageschrift:
"Die Beklagte hat also 354,08 DM einbehalten
(926,21 DM - 572,13)"
danach
"Um höchstens 6 DM für Überweisungen und
um gesetzliche Hebegebühren von 1 %, also bei 7045,17 DM : 70,45 DM könnte die Beklagte die einbehaltenen 354 DM reduzieren"
danach
"Dies vorausgesetzt, schuldet mir die Beklagte
mindestens 354,08 DM, übelwollender 275,55
DM, dies sind (354,08 - 76,45)" Diese 76,45
DM habe ich dem Gegner in Ermangelung einer entsprechenden Abrechnung zugebilligt.
Nicht am Ende! dieses Schriftsatzes, aber nach
der Begründung des durch das Heranziehen
eines zweiten Münchner Anwaltes erlittenen
Schadens heisst es: "Dieser Schaden beträgt 512,13 DM."
dies stimmt, ebenso wie es stimmt, dass 275,55
DM + 572,13 DM die Summe von 847,68 DM
ergeben.
Die Differenz von 4,32 DM (= 2,21 Euro) ergibt sich daraus, dass mit der Begründung
des Anspruches Hebegebühren nach den gesetzlichen Vorschriften berechnet wurden, während in dem Ursprungsprozess stillschweigend ein von dem Beklagten falsch berechneter Wert zugebilligt wurde. Die im Klageantrag genannte Summe von 852 DM wurde aus dem Ursprungsprozess so übernommen. Es handelt sich hierbei um einen Schreibfehler, der auch wegen der Geringfügigkeit des Betrages nicht aufgefallen ist.
Diese Differenz, dieser "Widerspruch", wie sie die Richterin nennt, die zur Folge hat,
dass der Prozess verloren wird, hätte sich im Wege der mündlichen Verhandlung, die doch gerade für derartige Fragen vorgesehen ist, beseitigen lassen. Die Klage aufgrund dieser Bagatelldifferenz als "unbegründet" zu bewerten ist unverhältnismässig.
Bis hierhin kann man das Urteil als absichtlich oder unabsichtlich schlampig und arglistig ansehen.
Den Kern der richterlichen Tätigkeit verlassend protestiere ich folgend gegen das schäbige, rechtswidrige und eines Richters unwürdige VERHALTEN der Richterin G. und meine, sie müsse effizient bestraft werden um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerät. Die Justiz des deutschen Volkes ist bereits hinreichend diskreditiert, dazu zitiere ich nur vier rechtschaffende Richter:
"Es gibt in der deutschen Justiz zu viele machtbesessene, besserwisssende und leider auch unfähige Richter, denen beizukommen offenbar ausgeschlossen ist."
Dr. Egon Schneider, ehem. Richter am OLG, in €Zeitschrift für anwaltliche Praxis€ 6/1999 vom 24.3.1999, S.266)
"In Deutschland kann man, statt einen Prozess zu führen, ebenso gut würfeln."
Bundesverfassungsrichter a.D. Prof. Willi Geiger. Karlsruhe. In einem Beitrag in der €Deutschen Richterzeitung€, 9/1982, S. 325
"Ich bin selbst ein deutscher Richter, seit fast 20 Jahren. Ich würde mich nicht noch einmal entscheiden, ein deutscher Richter zu werden. Die deutschen Richter machen mir Angst."
Prof. Diether Huhn in €Richter in Deutschland, 1982, zitiert nach: "Diether Huh in memoriam€ von Prof. Dr. Eckhard Gustavus, Berlin, NJW 2000, Heft 1 S. 51
"Wenn ich an meinen Beruf zurück denke, dann überkommt mich tiefer Ekel vor €meinesgleichen€"
Richter i. R. Frank Fahsel, Stuttgart, in einem Leserbrief an die Süddeutsche Zeitung, 2. April 2008
Zu Richterin G.Aktivitäten zur Aufklärung jenes "Widerspruches", die zur Folge haben, dass sie die Klage als unbegründet abweist:
Am 16. Sept. 2008 wurde mitgeteilt, am 24. Okt. sei Termin zum Zwecke der SACHAUFKLÄRUNG, worauf ich umgehend einen Flug vornotierte, um die Kosten zu minimieren. Zwei Tage später wurde mir mitgeteilt, der Termin sei verlegt auf den 27. Okt. Ein Telefonat bei Gericht ergab, dass die Richterin am 6. Okt. aus dem Urlaub zurück sei, dann könne man mit ihr direkt telefonieren. In dem Telefonat nun wies ich darauf hin, dass eine erneute Flugbuchung die Kosten erhöhen würde, und fragte, ob nicht auf diesen Termin verzichtet werden könne. Der neue Termin blieb definitiv.
Ich sass mit dem gegnerischen Anwalt im Sitzungszimmer, als eine Frau ohne Robe eintrat, die ich für die Protokollantin hielt. Ich wandte mich an mein Gegenüber: "Sie haben mir am Telefon gesagt, ich würde diesen Prozess verlieren", worauf diese Frau neben dem Anwalt stehen blieb, den Blick auf ihn richtete und zustimmte: "Ja, das werden Sie auch". Perplex hatte ich an diesem Punkt verstanden, dass der Aufklärungstermin lediglich eine Farce und Finte sein konnte.
Sie begab sich an ihren Platz und fabulierte durcheinander, meine Klage sei unbegründet, möglicherweise könne man eine Pflichtverletzung des ursprünglich beklagten Anwaltes darin sehen, mich nicht hinreichend informiert zu haben. Auf den Einwand, es gäbe doch noch einen weiteren Anspruch wegen des einbehaltenen Geldes, sagte sie immerhin, das seien höchstens 40! DM. Ich erinnerte an 198 DM. Sie setzte sich über alles Gerichtsnotorische hinweg und erklärte 198 DM mit "Unkosten, die eine Kanzlei nun einmal habe", da wären auch diese Hebegebühren. Meinen Einwand: "aber doch nur 1 %", beantwortete sie mit "nein".
Dem gegnerischen Anwalt, der während der "Verhandlung" schwieg, sagte ich, so aussichtslos könne die Berufung doch nicht gewesen sein, schliesslich habe doch auch sein Mandant sie akzeptiert, worauf die Richterin für ihn antwortete, er habe sie aus gutem Grunde zurückgenommen.
Sie belehrte, ich könne allerdings "weitermachen", dann hätte ich eben einen ditten! Prozess und drohte, die Berufung würde viel teurer, dann benötigte ich ausserdem einen Anwalt, und begann, in ein Gerät zu sprechen.
Ihre Idee, die Berufung sei wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg zurückgenommen worden, findet sich erstaunlicherweise wieder in dem entstellten Sachverhalt, wo die Richterin G. behauptet: "der Kläger begehre Schadensersatz wegen anwaltlicher Fehlberatung", "er habe ihn beauftragt, die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels zu prüfen".
Solche Erfindung in ein Urteil einzubauen, ist illegal.
Ich hatte Auftrag erteilt, in jedem Fall Berufung gegen das skandalöse Unrechtsurteil der Richterin H. einzulegen.
Man siehe dazu meinen Schriftsatz, mit dem ich mich für den Rechtsfrieden engagiere und dieses Urteil der Richterin H. denunziere. Diese demokratische zivile Aktivität bescherte mir eine Klage wegen Beleidigung der Richterin H. durch Richter K.. Jener Herr meint, auf diese Justizkritik mit Sanktionen gegen das freie Wort reagieren zu müssen, was sich freilich als wohlfeile Waffe anbietet. Wenn es schon diesen skurrilen preussischdeutschen Paragraphen gibt, wonach der Vorgesetzte sich vormundschaftlich um die "Würde" des Schutzbefohlenen sorgen kann, sollte er hiervon auch Gebrauch machen, statt die Untergebene sich selbst erklären zu lassen!
Während ich versuche, daran zu erinnern, dass ich die ordentliche Abrechnung (die auch Gegenstand des Prozesses war) immer noch nicht habe, sagt die Richterin G. von oben herab: "doch" - ebenfalls eine ungeheuerliche Erfindung - und diktiert weiter. Ich stelle fest, dass sie nicht reden will - die 5 Minuten, die im Stundenplan angesetzt sind, sind auch schon vergangen - und gehe.
Während der gesamten Verhandlung hat die Richterin G. keine einzige Frage gestellt. Dies wäre unter anderem eine notwendige Voraussetzung dafür gewesen, den sie verwirrenden "Widerspruch" (Verständnis für ihre persönliche Interpretation dieses Begriffes in dem vorliegenden Zusammenhang) aufzuklären.
Mein Unvermögen, meinen eigenen Schriftsatz zu erklären, wie die Richterin G.dies mit dem Urteil behauptet, müsste sich doch in Antworten auf entsprechende Fragen ausgedrückt haben. Die Richterin G. hat nicht einmal auf die "Differenz zwischen dem Klageantrag und der Klagebegründung", wie im Urteil behauptet, hingewiesen; durch einen solchen Hinweis wäre ich vermutlich allarmiert worden und hätte mich, sofern dazu Zeit und Gelegenheit gegeben worden wäre, wohl auch geäussert. "Gleichwohl vermochte der Kläger diesen Widerspruch nicht aufzuklären" ist nicht nur gelogen, sondern im Hinblick darauf, dass diese perfide Lüge benutzt wird, mich den Prozess verlieren zu lasses, niederträchtig und gegen das Recht. Hinzu kommt ein weiterer schwerer Regelverstoss. Die Richterin fertigt gar kein Protokoll an. So sind auch die Spuren darüber verwischt, wie sie diese Sachaufklärung betrieben hat. Es wurde in diesem Termin gar nicht verhandelt, die Ladung zum Zwecke der "Aufklärung des Sachverhaltes" war missbräuchlich.
Auf Grund der Präjudizierung hat mich die Richterin G. außerdem durch die geforderte Präsenz in diesem Termin geschädigt (Kosten Reise, Übernachtung, Zeitaufwand). Bemerktenswerterweise findet sich das Argument "Pflichtverletzung des ursprünglich beklagten Anwaltes" gar nicht in dem Urteil. Durch das Argument des "Widerspruches" geht es schneller und kürzer, das Präjudizierte zu judizieren.
Dieses Urteil ist Unrecht. Es ist bösartig und nicht fair. Der unabhängige Richter ist allerdings immun gegen Kritik an unfairen Urteilen und ist nicht zu ziviler Tugendhaftigkeit verpflichtet. Der Rechtssuchende als Eindringling in das Idyll des richterlichen Frei(zeit)raumes wird hochnäsig abgekanzelt wie in keiner Bananenrepublik.
In Konsequenz dieses Urteils hat die Richterin G. den materiellen und seelischen Schaden, den sie mir zugefügt hat, zu verantworten.
Wie kann man dieser Justiz gegenüber anders empfinden als mit tiefer Verachtung.
Wobei man stets denjenigen Richter aktuell und leibhaftig vor Augen hat, unter dessen Gewalt und Unrecht man leiden muss, nicht ein vorgeschobenes "Volk".
R."
Bei Verfassung und Versendung dieses Schreibens kam es dem Angeklagten, der aufgrund des Verlaufs des zivilrechtlichen Streits frustriert war, darauf an, gegenüber den Adressaten des Schreibens seine "tiefe Verachtung" der Richterin am Amtsgericht G. kundzutun durch die Mitteilung, dass die Richterin G. für ihr schäbiges, rechtswidriges und eines Richters unwürdige Verhalten effizient bestraft werden müsse, um zu verhindern, dass diese Richterin nicht auf eine schiefe Bahn gerate, sowie durch die weitere Mitteilung, die Richterin habe durch die Urteilsfeststellung, der Kläger habe einen Widerspruch nicht aufzuklären vermocht, eine perfide Lüge benutzt, um den Angeklagten den Prozess verlieren zu lassen, dieses Vorgehen sei niederträchtig und gegen das Recht. Darüber hinaus ging es dem Angeklagten aber wesentlich auch um die Kritik an der Führung des Zivilrechtsstreits durch die Richterin am Amtsgericht G., die nach seiner Auffassung ursächlich dafür geworden war, dass er letztlich den Zivilrechtsstreit gegen Rechtsanwalt Dr.D. verloren hatte."
Außerdem hat das Landgericht Duisburg unter Gliederungspunkt V. Folgendes ausgeführt:
"Durch die Tat hat der Angeklagte den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 185 StGB erfüllt. Bei den genannten beleidigenden Äußerungen des Angeklagten in seinem Schreiben vom 27.7.2009 handelt es sich um die Kundgabe von Werturteilen, da sie eine auf Tatsachenelementen, nämlich dem Inhalt des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 24.11.2008 sowie der angeblichen Verfahrensführung durch die Richterin G. beruhende, komplexe Meinungsäußerung, nämlich die Einschätzung der Richterin G. durch den Angeklagten enthält.
Dass insbesondere und jedenfalls die Äußerungen des Angeklagten, das Verhalten der Richterin G. sei schäbig, rechtswidrig und eines Richters unwürdig gewesen, hierfür müsste sie bestraft werden, um zu verhindern, dass sie nicht auf die schiefe Bahn gerate, sowie die Feststellung, die Richterin habe eine perfide Lüge benutzt, um den Angeklagten den Prozess verlieren zu lassen und dadurch niederträchtig und rechtswidrig gehandelt, die Richterin in ihrer Ehre schwer gekränkt hat, ist selbstverständlich und bedarf keiner Erörterung. Hierauf kam es dem Angeklagten, wie sich dem Inhalt seines Schreibens vom 27.7.2009 deutlich entnehmen lässt und bereits ausgeführt wurde, auch wesentlich an.
Das Verhalten des Angeklagten ist aber wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt. Das von dem Angeklagten abgegebene Werturteil die Richterin betreffend unterfällt grundsätzlich dem Schutz der Meinungsfreiheit gemäß Artikel 5 Absatz 1 Grundgesetz. Dieser Grundrechtsschutz tritt nur dann zurück, wenn es sich bei dem abgegebenen Werturteil um eine Schmähkritik, Formalbeleidigung oder einen Angriff auf die Menschenwürde der Richterin G. gehandelt hätte. Insoweit kommt vorliegend bestenfalls eine Schmähkritik in Betracht, was aber nur dann der Fall gewesen wäre, wenn in der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person und ihre Herabsetzung im Vordergrund gestanden hätte. Dies war aber nicht der Fall. Der Angeklagte hat sich im Rahmen der von ihm erhobenen Dienstaufsichtsbeschwerde zum einen mit dem Inhalt des von ihm kritisierten Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 24.11.2008, und zum anderen mit dem von ihm behaupteten Verhalten der Richterin G. im Rahmen des vorangegangenen Verhandlungstermins vom 27.10.2008 ausführlich auseinandergesetzt. Dementsprechend ging es ihm sofort erkennbar nicht allein um die Herabsetzung der Richterin jenseits einer auch polemisch überspitzten Kritik ihrer Verhaltensweise und Entscheidung, vielmehr stand deren scharfe Kritik im Vordergrund der Dienstaufsichtsbeschwerde.
Danach war bei der Frage, ob die durch den Angeklagten ausgesprochenen Beleidigungen wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt waren, eine Abwägung der Beeinträchtigungen vorzunehmen, die im Einzelfall auf der einen Seite der durch § 185 StGB geschützten persönlichen Ehre der Richterin G. und auf der anderen Seite dem Recht der Freiheit der Meinungsäußerung drohten.
Dabei war zunächst zu berücksichtigen, dass durch die Äußerungen des Angeklagten die Ehre der Richterin G. im besonders starken Ausmaß angegriffen worden ist. Andererseits war zu bedenken, dass lediglich festgestellt werden konnte, dass die Dienstaufsichtsbeschwerde dem Präsidenten des Landgerichts Duisburg als Dienstherrn der Richterin G., dieser selbst sowie der damaligen Justizministerin des Landes NRW und dem Rechtsanwalt Dr. D. zugegangen war, während der Angeklagte glaubhaft bekundet hat, dass er das Schreiben zur Dienstaufsichtsbeschwerde entgegen seiner Ankündigung nicht im Internet eingestellt habe. Der Kreis der Personen, die von den beleidigenden Äußerungen des Angeklagten Kenntnis genommen hatte, war daher eher klein.
Weiterhin war zu beachten, dass im Rahmen von Dienstaufsichtsbeschwerden abgegebene Äußerungen in gesteigertem Maß dem Schutz der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Artikel 5 Absatz 1 unterliegen, da sie der Klärung und Überprüfung möglicher Missstände im Bereich der öffentlichen Gewalt dienen. Insoweit war allerdings auch zu bedenken, dass der Angeklagte gegen das von ihm kritisierte Urteil der Richterin G. - nunmehr anwaltlich vertreten - Berufung eingelegt hatte und das Oberlandesgericht Düsseldorf diese Berufung mit der Begründung zurückgewiesen hatte, dass der Kläger nicht dargelegt habe, inwieweit die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 18.10.2005 bei ordnungsgemäßer Einreichung durch Rechtsanwalt Dr.D Erfolg gehabt hätte. Dabei hatte der inzwischen anwaltlich beratene Angeklagte zuvor auch Gelegenheit erhalten, seine Rechtsansicht u. a. mit Schriftsatz vom 25.5.2009 in Reaktion auf die Ankündigung des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch Beschluss vom 6.5.2009, die Berufung verwerfen zu wollen, nochmals darzulegen.
Allein der Umstand, dass der Angeklagte den Rechtsweg ausgeschöpft und dabei nochmals rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht Düsseldorf erhalten hatte, rechtfertigt aber nach Auffassung der Kammer noch nicht die Annahme, die Erhebung der Dienstaufsichtsbeschwerde und ihre teilweise polemische und gegenüber Richterin G. beleidigende Begründung sei eine völlig sachwidrige Rechtsverfolgung gewesen und daher nicht mehr zu akzeptieren. Denn insoweit war zu bedenken, dass der Angeklagte aufgrund der Begründung des amtsgerichtlichen Urteils vom 24.11.2008 davon ausgehen musste, dass er den Prozess gegen Rechtsanwalt Dr. D. erstinstanzlich ausschließlich wegen eines nicht aufgeklärten angeblichen Widerspruchs zur Höhe des geltend gemachten Schadens verloren hatte. Dementsprechend wandte er sich - mangels anderer noch gegebener Möglichkeiten - mit der Dienstaufsichtsbeschwerde ausdrücklich und wesentlich gegen die jedenfalls von ihm so wahrgenommene mangelnde "Sachaufklärung" in diesem Punkt durch die kritisierte Richterin, die ihn zu dem Widerspruch nach seiner Wahrnehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2008 nicht befragt hatte. Zum anderen war auch zu berücksichtigen, dass dieser aus Sicht des Angeklagten durch das kritisierte Verhalten der Richterin aufgetretene Verfahrensfehler sich angesichts der gemäß § 531 ZPO eingeschränkten Möglichkeit, neue Angriffs- und Verteidigungsmittel in der Berufungsinstanz vorzutragen, bis zu Entscheidung des Oberlandesgerichts ausgewirkt und daher auch diese beeinflusst haben konnte. Letztlich hat der Kläger, dessen Verhalten im Rahmen der Hauptverhandlung vor der Kammer deutlich querulatorische Züge trug, sehr glaubhaft vorgetragen, dass es ihm wesentlich darum ging, mit der Dienstaufsichtsbeschwerde auf den angeblichen Missstand mangelnder Sachaufklärung durch die Richterin G. hinzuweisen, der nach seiner Wahrnehmung insgesamt zum Verlust seiner Klage gegen Rechtsanwalt Dr. D. geführt hatte. Ob seine Kritik an der Richterin G. letztlich berechtigt oder Ausfluss seiner offensichtlichen querulatorischen Neigung war, ist bei der Frage der Abwägung der betroffenen Grundrechtsgüter nicht zu berücksichtigen.
Unter diesen Umständen musste aber die Entscheidung des Angeklagten, nicht nur auf seiner Ansicht nach gegebene schwere Mängel der Verfahrensführung durch die Richterin G. hinzuweisen, sondern diesen Hinweis auch mit drastischen und offensichtlich sowie völlig überflüssig überspitzten herabsetzenden Werturteilen zu verbinden, im Rahmen der gebotenen Güterabwägung noch als gerechtfertigt und damit noch nicht die durch das Strafrecht gezogene Grenzen überschreitend akzeptiert werden."
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft gegen dieses Urteil des Landgerichts Duisburg hat das Oberlandesgericht Düsseldorf durch Urteil vom 08.11.2011 das Urteil aufgehoben, jedoch die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen (UA unter III bis Seite 9 Mitte) aufrechterhalten und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat Folgendes ausgeführt:
"Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die beleidigenden Ausführungen des Angeklagten in seiner Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Richterin am Amtsgericht G. vom 27. Juli 2009 den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 185 StGB erfüllen. Soweit das Landgericht das Verhalten des Angeklagten als wegen der Wahrnehmung berechtigter Interessen gemäß § 193 StGB gerechtfertigt angesehen hat, ist seine zugrundeliegende Wertung nicht frei von Rechtsfehlern.
Das Landgericht hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass der Angeklagte mit seiner Dienstaufsichtsbeschwerde auch aus seiner eigenen Sicht nicht in Wahrnehmung berechtigter Interessen bei der Geltendmachung seiner Rechte im Rahmen der zugrundeliegenden Zivilklage handelte, die die angegriffene Richterin in erster Instanz abgewiesen hatte. Dieses Verfahren war durch den Beschluss vom 28. Mai 2009, mit dem das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung des Angeklagten zurückgewiesen hatte, bereits endgültig abgeschlossen. Auf dieses Verfahren konnte der Angeklagte mit seiner Beschwerde vom 27. Juli 2009 keinen Einfluss mehr nehmen.
Auch soweit der Angeklagte mit seiner Dienstaufsichtsbeschwerde im Nachhinein scharfe Kritik an der dienstlichen Aufgabenerfüllung der Richterin am Amtsgericht G. übte, hat das Landgericht die rechtlichen Grenzen einer Rechtfertigung nach § 193 StGB verkannt. Obwohl das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) insbesondere auch die Befugnis abdeckt, mit Dienstaufsichtsbeschwerden das Verhalten der Staatsbediensteten zu kritisieren, kann sich dabei auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht mit Erfolg berufen, wer zu sogenannter Schmähkritik greift, das heißt zu Äußerungen, bei denen nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (BVerfG NJW 1991, 95; NJW 2009, 749). Ebenso wenig rechtfertigt § 193 StGB ehrenrührige Tatsachenbehauptungen, die evident unwahr sind, oder jedenfalls vom Täter für unwahr gehalten werden (Fischer, StGB, 58. Aufl., § 193 Rdn. 19, 28b). Offenkundig oder subjektiv unrichtige Informationen leisten keinen Beitrag zur Meinungsbildung und genießen daher nicht den Schutz der Meinungsfreiheit (BVerfGE 90, 241; BVerfG NJW 2000, 199).
Bei der Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht der angegriffenen Richterin und der Meinungsfreiheit des Angeklagten gebührt dem Ehrschutz der Vorrang, weil es sich bei den Äußerungen des Angeklagten um Schmähkritik im dargestellten Sinn handelt. Der Angeklagte bezeichnet das Verhalten der Richterin als "schäbig, rechtswidrig und eines Richters unwürdig". Seine Forderung, die Richterin müsse "effizient bestraft werden", um zu verhindern, dass sie "auf eine schiefe Bahn gerät", offenbart, dass es dem Angeklagten im Kern nicht um eine sachliche Auseinandersetzung mit dem konkreten dienstlichen Verhalten der Richterin geht, sondern um eine Diffamierung ihrer Person. Der Angeklagte stellt beleidigende Tatsachenbehauptungen auf, für die ihm keinerlei Anhaltspunkte vorliegen, die offensichtlich unwahr sind. Er behauptet, die Richterin urteile beliebig und arglistig. Sie benutze eine "perfide Lüge" und verhalte sich "niederträchtig". Damit unterstellt der Angeklagte der Richterin vorsätzliches, strafrechtlich relevantes Verhalten. Wie leichtfertig er dabei mit unwahren Tatsachenbehauptungen umgeht, zeigt sich daran, dass das Oberlandesgericht die Klage des Angeklagten in der Berufungsinstanz mit im wesentlichen der gleichen Begründung wie die angegriffene Richterin abgewiesen hat, nämlich dass der vermeintliche Anspruch des Angeklagten nicht hinreichend dargelegt sei."
Das Urteil des Amtsgerichts vom 10. Dezember 2010 weist eine Vorstrafe wegen Beleidigung in zwei Fällen aus (Amtsgericht Duisburg 371 Js 1017/06 34 Cs 274/07). Der nunmehr zur Entscheidung berufene Tatrichter wird Gelegenheit haben, Einzelheiten des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Tatgeschehens festzustellen und in die abschließende Gesamtbewertung einzubeziehen.
Wegen des aufgezeigten Rechtsfehlers bei der Anwendung des Rechtfertigungsgrundes des § 193 StGB ist in der Sache neu zu entscheiden. Die zugrunde liegenden objektiven Tatsachenfeststellungen können aufrechterhalten werden, da das Urteil lediglich aufgrund eines Wertungsfehlers keinen Bestand hat."
Die Berufung des Angeklagten, über die damit erneut zu entscheiden war, hat keinen Erfolg; sie führt lediglich zu einer Ratenzahlungsbewilligung.
II.
Zur Person des Angeklagten hat die Berufungshauptverhandlung folgende Feststellungen ergeben:
1.
Der Angeklagte ist Diplom-Mathematiker, war ursprünglich Assistent an der Freien Universität in Berlin und sodann bis vor fünf Jahren Dozent an Hochschulen in Italien und befindet sich im Ruhestand. Er erhält eine deutsche Rente von monatlich 600 Euro. Schulden hat er nicht.
Der seit Jahrzehnten in Italien lebende Angeklagte hat zwei Kinder im Alter von 32 und 17 Jahren aus nichtehelichen Beziehungen. Sein 17-jähriger Sohn lebt zeitweise bei ihm.
2.
Ausweislich des verlesenen Bundeszentralregisterauszugs und der verlesenen Urteilsgründe seiner Vorverurteilung ist der Angeklagte bisher wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
Er wurde durch Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 28.09.2007 (371 Js 1017/06), rechtskräftig seit dem 06.10.2007, wegen Beleidigung in 2 Fällen zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 5 Euro verurteilt. In dem - in der Berufungshauptverhandlung ebenfalls verlesenen - zugrundeliegenden Strafbefehl vom 13.06.2007, auf den in dem Urteil zur Darstellung des Sachverhalts verwiesen wurde, hieß es:
"Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Duisburg wird gegen Sie
wegen Beleidigung in 2 Fällen
- Vergehen nach §§ 185, 53 StGB -
eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 2700,00 Euro) festgesetzt.
Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.
Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie,
im Februar/März 2006 in Duisburg/Düsseldorf durch zwei selbständige Handlungen
jeweils eine andere Person beleidigt zu haben.
Ihnen wird folgendes zur Last gelegt:
Mit Schreiben vom 08.02.2006, das Sie an das Büro I. in Duisburg, an die Frau Justizministerin des Landes Nordrhein-Westfalen, das Bundesministerium der Justiz, den Präsidenten der Rechtsanwaltskammer, den Direktor des Amtsgerichts Duisburg und Frau Richterin am Amtsgericht H. richteten, beleidigten Sie die Frau Richterin am Amtsgericht H., indem Sie in dem Schreiben ausführten, Frau Richterin am Amtsgericht H. habe in dem Verfahren 2 C 4671/00 Amtsgericht Duisburg ein unlogisches, dummes, schlampiges, unfaires, missgestaltetes und unmoralisches Urteil gefällt, das Sie besonders angeekelt habe.
Sie führten weiter aus, dass Frau Richterin am Amtsgericht H. Sie durch das Urteil geschädigt und sie Herrn Rechtsanwalt H. bei der unrechtmäßigen Bereicherung an einem Mandanten mitgeholfen habe, wobei Sie zudem eine Abhängigkeit der Frau Richterin am Amtsgericht H. in Betracht zogen.
Am 08.03.2006 übermittelten Sie das Schreiben vom 08.02.2006 per e-Mail dem Oberlandesgericht in Düsseldorf, wobei Sie den Betreff wie folgt formulierten: Skandalurteil aus Duisburg, unrechtmäßige Bereicherung des Rechtsanwaltes H.durch Mithilfe der Richterin H.."
III.
1.
Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, wonach die vom Landgericht Duisburg getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten bleiben, sind diese bindend. Ergänzend hat die Kammer insoweit durch Verlesen der entsprechenden Urkunden in der Berufungshauptverhandlung Folgendes festgestellt.
Der Präsident des Landgerichts Duisburg stellte mit Schreiben vom 25.09.2009, eingegangen laut Eingangsvermerk bei der Staatsanwaltschaft Duisburg am 30.09. 2009, Strafantrag gegen den Angeklagten.
Das Urteil des Amtsgerichts Duisburg (Richterin G.) vom 24.11.2008 in dem Verfahren 6 C 1289/07 lautete im Tatbestand und in den Entscheidungsgründen wie folgt:
"TATBESTAND:
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen einer anwaltlichen Fehlberatung. Der Kläger hatte den Beklagten damit beauftragt die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels gegen das Urteils des Amtsgericht Duisburg vom 18.10.2005, Az: 2 C 4671/00, zu prüfen. Für Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 125 ff. d. Beiakte verwiesen. Der Beklagte legte zunächst mit Schriftsatz vom 07.11. 2008 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 16.12.2005 nahm er die Berufung zurück.
Der Kläger behauptet, die Berufung habe Aussichten auf Erfolg gehabt. Der Beklagte habe rechtsirrig die Berufung nicht beim Oberlandesgericht Düsseldorf, sondern beim Landgericht Duisburg eingelegt. Die Berufung sei auch begründet gewesen. Das Urteil des Amtsgerichts Duisburg sei rechtsfehlerhaft gewesen. Die Klage sei hinsichtlich des Auskunftsanspruchs und des Zahlungsanspruches begründet gewesen. Die Rechtsanwälte Dr. I. und Partner hätten nach Mandatsbeendigung an ihn 852,00 DM zu wenig ausbezahlt. Da die von den Rechtsanwälten vorgelegte Abrechnung sei unzureichend gewesen. Sie sei nicht nachvollziehbar. Der Kläger begehrt nunmehr als Schadensersatz die im Prozess vor dem Amtsgericht Duisburg, Az. 2 C 4761/00 eingeklagten 852,00 DM (435,62 €), sowie Gerichtskosten in Höhe von 107, 37 €, die Kosten der Gegenseite in Höhe von 149,50 €, 200,00 € für den abgewiesen Auskunftsanspruch und 137,80 € an Anreisekosten und Porto zum Termin zur mündlichen Verhandlung im vorliegenden Rechtsstreit. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Beklagten zu verurteilen an ihn 916,42 nebst Zinsen in Höhe von 286,38 € aus einem Betrag von 635,62 € vom 07.11.2000 bis zum 13.03.2007 und in Höhe von 48,38 aus einem Betrag von
107.42 € vom 07.11.2000 bis zum 13.03.2007 zu zahlen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 1.030,29 € nebst Zinsen in Höhe von 432,70 € seit dem 07.11.2000 bis zum 25.10.2008 aus 742,99 € zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, die Berufung habe keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Das Urteil des Amtsgerichtes habe die Rechtslage richtig gewürdigt. Die Einführung von neuem Sachvortrag der eine andere Bewertung der Rechtslage ermöglicht hätte, sei nicht möglich gewesen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten werden dem Grund und der Höhe nach bestritten.
...
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.10.2008 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und weshalb die Klage unschlüssig ist. Eine Protokollierung ist insoweit versehentlich unterblieben.
LG Duisburg:
Urteil v. 22.08.2012
Az: 38 Ns 115 Js 251/09-172/11
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e9db9646475d/LG-Duisburg_Urteil_vom_22-August-2012_Az_38-Ns-115-Js-251-09-172-11