Landgericht Köln:
Urteil vom 18. März 2009
Aktenzeichen: 28 O 729/07

(LG Köln: Urteil v. 18.03.2009, Az.: 28 O 729/07)

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern über die bei der Beklagten erschienenen Titel,

(Es folgt eine Aufstellung von 14 Titeln)

nach Titel, Jahr und Verkaufsland aufgeschlüsselt umfassend Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hinsichtlich

1. der Anzahl und Höhe sämtlicher hergestellter Auflagen seit 1997;

2. der Anzahl sämtlicher verkaufter Exemplare seit 1997;

3. der Nettoladenverkaufspreise in jedem Verkaufsland mit Buchpreisbindung seit 1997;

4. dem im In- und Ausland, auch durch den Verkauf an verbundene Unternehmen erzielten Bruttoerlöse seit 1997;

soweit die Beklagte diese Auskunft nicht in ihrem Editor Report vom 24.10.2005 (Anlage K5) oder in der Klageerwiderung erteilt hat.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Ansprüche auf Auskunft sowie Vertragsanpassung der Vergütung für von der Beklagten herausgegebene Bücher, die jedenfalls teilweise von den Klägern geschaffen und von der Beklagten pauschal vergütet wurden.

Die Kläger arbeiten seit dem Jahr 1992 mit der Beklagten zusammen. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Parteien wurden zwischen den Parteien zahlreiche Verträge über die Erstellung verschiedener Buchtitel über Design u.a. durch die Klägerin abgeschlossen. Die Kläger erstellten sodann die Manuskripte und räumten der Beklagten jeweils gegen die Zahlung einer pauschalen Vergütung alle Nutzungsrechte an den jeweiligen Büchern ein. Im Einzelnen:

1. Die Kläger schlossen mit der Beklagten im November/Dezember 1992 einen Verlagsvertrag über den Titel "A". Inhalt dieses Vertrages war, dass die Kläger ein Manuskript zu dem aus dem Titel ersichtlichen Thema abliefern sollten. Das Manuskript sollte einen Umfang von ca. 80 Seiten zu je ca. 1.800 Zeichen haben. Es sollte eine Einleitung von ca. 20 Seiten verfasst werden. Auch sollte ein Anhang mit 100 Biografien von Designern erstellt und ca. 120 verschiedene Stühle zum Gegenstand des Titels gemacht werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf den als Anlage K1 vorgelegten Vertrag Bezug genommen.

Nach Erledigung der vertraglichen Verpflichtungen durch die Kläger räumten diese der Beklagten vereinbarungsgemäß die Verlagsrechte umfassend ein.

Die Beklagte gab das Buch sodann erstmals im Jahr 1993 als sog. "große Ausgabe" heraus. Im Jahr 2002/2003 erschien der Titel als Taschenbuch. Die Beklagte verlegte das Buch dabei in den Sprachen Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch.

Die Kläger erhielten von der Beklagten für ihre Leistungen die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung von 11.000,00 £.

2. Am 06.02.1994 schlossen die Parteien einen Verlagsvertrag über das von den Klägern zu erstellende Buch "B". Das von den Klägern zu erstellende Manuskript sollte einen Umfang von 40-45 Seiten zu je ca. 1.800 Zeichen haben. Zusätzlich sollten die Kläger eine Einleitung von ca. 20 Seiten verfassen. Gegenstand des Buches sollten 4 Biografien sowie Bildunterschriften im Umfang von ca. 15-20 Manuskriptseiten sein. Auf den als Anlage K3 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen.

Nach Erledigung der vertraglich geschuldeten Leistungen räumten die Kläger der Beklagten die umfassenden Verlagsrechte ein. Der Titel wurde im Jahr 1995 als Erstaufgabe von der Beklagten herausgegeben, im Jahr 1997 als Softback und im Jahr 2004 als Taschenbuch. Für die von den Klägern geleisteten Tätigkeiten zahlte die Beklagte vereinbarungsgemäß ein pauschales Entgelt von 9.000,00 £.

3. Mit Vertrag vom 10./17.04.1996 verpflichteten sich die Kläger als "Autoren" gegenüber der Beklagten, das Buch "C" zu entwerfen. Die Kläger lieferten hierfür - wie vertraglich vereinbart - 40-45 Manuskriptseiten ab, die zu ca. 15 Seiten aus einem Einführungsteil bestanden. Auch verfassten sie ca. 1000 Bildunterschriften und wählten die in dem Buch enthaltenen Bilder aus. Die Kläger waren dabei verpflichtet, Bilder zu einem Preis von nicht mehr als 17.500,00 £ einzukaufen. Auf den als Anlage K4 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen.

Die Beklagte gab das Buch im Jahr 1997 als Erstausgabe, im Jahr 2001 als Taschenbuch und im Jahr 2005 als Jubiläumsausgabe heraus. Die Ladenverkaufspreise in Deutschland betrugen dabei 19,99 € für die Erstausgabe, 6,99 € für das Taschenbuch und 9,99 € für die Jubiläumsausgabe. Unstreitig wurden jedenfalls 228.000 Exemplare der Erstausgabe, 129.000 Taschenbücher und 85.000 Exemplare der Jubiläumsausgabe verkauft.

Die Kläger erhielten von der Beklagten für das Buch die vertraglich vereinbarte Pauschalvergütung von 17.500 £.

4. Die Parteien schlossen am 21./27.11.1997 einen Verlagsvertrag über das Buch "D". In diesem Vertrag wurden die Kläger als Autoren bezeichnet. Die Kläger verpflichteten sich, einen Einleitungstext von ca. 25 Seiten zu verfassen und sodann eine Enzyklopädie mit 600 bis 700 Einträgen zu erstellen. Dabei sollten sie ca. 1.000 Bildunterschriften erstellen und entsprechende Lichtbilder auswählen sowie die für die Nutzung erforderlichen Rechte erwerben. Hierfür sollten sie nicht mehr als 12.000,00 £ aufwenden.

Das Buch erschien als Erstausgabe im Jahr 1999, als Taschenbuch im Jahr 2001 und im Jahr 2005 als Jubiläumsausgabe. Unstreitig wurde die Erstausgabe jedenfalls 156.000 Mal verkauft (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 19,99 €), das Taschenbuch 164.000 Mal (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 6,99 €) und die Jubiläumsausgabe 77.000 Mal (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 9,99 €).

Für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen der Kläger zahlte die Beklagte das vereinbarte pauschale Entgelt in Höhe von 37.500,00 £.

5. Mit Verlagsvertrag vom 05./09.03.1999, der als Anlage K7 eingereicht worden ist und auf den ergänzend Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien die Erstellung des Buches "E" durch die Kläger. Das Buch sollte einen Umfang von 768 Seiten haben und 1000 Illustrationen enthalten. Dabei sollten die Kläger Texte in einem Umfang von 90 Manuskriptseiten (50 Seiten Einleitung), 20 Fallstudien sowie die Texte über die technische Entwicklungen erstellen. Darüber hinaus sollte ein Lexikon mit ca. 300 Einträgen und ein Anhang im Umfang von ca. 20 Manuskriptseiten erarbeitet werden. Das Buch erschien erstmals im Jahr 2000. Sodann gab die Beklagte das Buch in den Jahren 2003 als Taschenbuch und 2005 als Jubiläumsausgabe heraus. Unstreitig wurden von der Erstausgabe jedenfalls 56.000 Exemplare (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 19,99 €), vom Taschenbuch 36.000 Exemplare (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 6,99 €) sowie 21.543 Exemplare der Jubiläumsausgabe (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt. von 9,99 €) verkauft.

Die Kläger wurden von der Beklagten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung mit einem Entgelt in Höhe von pauschal 37.500,00 £ vergütet.

6. Über die Erstellung des Buchserie "F" (6 Bände) schlossen die Parteien am 06./20.09.1999 einen Vertrag. In diesem verpflichteten sich die Kläger gegenüber der Beklagten, aus vorveröffentlichten Jahrbüchern eine Auswahl zu treffen und den Inhalt der Jahrbücher teilweise umzustrukturieren. Die Kläger verpflichteten sich auch eine Einleitung von 2 bis 4 Seiten zu erstellen und die jeweiligen Bände zu indexieren. Auch sollten die Kläger die für die Nutzung erforderlichen Rechte an Lichtbildern einholen. Auf den als Anlage K8 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen.

Die Serie wurde in der Erstausgabe von der Beklagten im Jahr 2000 herausgegeben. Eine 2-bändige Jubiläumsausgabe folgte im Jahr 2005.

Von dem Buch "G" sind bis zum 24.10.2005 25.000 Exemplare verkauft worden, von dem Buch "H" 27.000, von dem Buch "I" 41.000, von dem Buch "J" 41.000 und von dem Buch "K" 43.000. Die Bücher wurden jeweils zu einem Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt. von 29,99 € veräußert.

Von der Beklagten erhielten die Kläger ein Entgelt für ihre Tätigkeit in Höhe von 21.000,00 £.

7. Mit Vertrag vom 06./17.03.2000 vereinbarten die Parteien, dass die Kläger das Buch "L" erstellen sollten. Der Umfang des Buches sollte 576 Seiten betragen und es sollte ca. 600 Illustrationen enthalten. Die Kläger sollten auch eine Einleitung verfassen und Einträge über 100 bis 120 Designer aufnehmen. Auf den als Anlage K9 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen.

Die Erstausgabe veröffentlichte die Beklagte nach der vertragsgemäßen Fertigstellung des Buches durch die Kläger im Jahr 2001. Im Jahr 2003 folgte ein Taschenbuch und im Jahr 2005 eine Jubiläumsausgabe. Von der Erstausgabe wurden 82.000 Exemplare (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 29,99 €), vom Taschenbuch 122.000 Exemplare (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 6,99 €) und von der Jubiläumsausgabe zumindest 82.900 Exemplare (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 9,99 €) verkauft.

Für die Leistungen der Kläger erhielten diese von der Beklagten vereinbarungsgemäß 37.500,00 £.

8. Über die Erstellung des Buches "M" schlossen die Parteien am 10./17.07.2000 einen Vertrag. Dieser beinhaltete die Verpflichtung der Kläger, das Buch mit 576 Seiten zu erstellen. Dabei sollten die Kläger ca. 700 Abbildungen in das Buch aufnehmen, ein Vorwort von ca. 5 Seiten sowie ein Manuskript von ca. 50 Seiten, einen Anhang von ca. 20 Seiten und Bildunterschriften verfassen. Auf den als Anlage K10 vorgelegten Vertrag wird Bezug genommen.

Nach der vertragsgemäßen Leistung der Kläger veröffentlichte die Beklagte die Erstausgabe im Jahr 2002, die Jubiläumsausgabe im Jahr 2005. Die Erstausgabe (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 29,99 €) wurde 60.000 Mal verkauft, die Jubiläumsausgabe (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 9,99 €) 77.206 Mal.

Die Kläger bekamen als Gegenleistung ein pauschales Entgelt von jedenfalls 45.000,00 £. Ob die Beklagte darüberhinaus im Rahmen einer Pauschalvergütung weitere 4.000,00 £ zahlte, ist zwischen den Parteien umstritten.

9. Mit Vertrag vom 29.06./03.07.2001, der als Anlage K11 vorgelegt worden ist und auf den Bezug genommen wird, vereinbarten die Parteien, dass die Kläger das Buch "N" erstellten sollten. Das Buch sollte 570 Seiten umfassen, 600 Abbildungen zeigen und ein Vorwort von 5 bis 10 Seiten enthalten. Darüber hinaus sollten Einträge über ca. 100 Designer vorgenommen werden und ein Anhang mit ca. 20 Manuskriptseiten verfasst werden.

Das Buch wurde im Jahr 2003 erstmals von der Beklagten herausgegeben (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 29,99 €). Dem folgten ein Taschenbuch (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 6,99 €) sowie eine Jubiläumsausgabe (Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt.: 9,99 €) jeweils im Jahr 2005. Von der Erstausgabe wurden 67.000 Exemplare, vom Taschenbuch zumindest 86.702 Exemplare und von der Jubiläumsausgabe 74.354 Exemplare veräußert.

Die Kläger wurden für ihre Leistungen vertragsgemäß mit einem pauschalen Entgelt in Höhe von 37.500,00 € vergütet.

Hinsichtlich der einzelnen Bücher und der an die Kläger gezahlten Vergütungen sowie der Stückzahlen wird auf die durch die Kläger mit der Klageschrift Bl. 31 (Bl. 67 d.A.) eingereichte Tabelle Bezug genommen.

Am 01.09.2002 schlossen die Parteien ein sogenanntes "Fee Agreement" ab. Danach erhielten die Kläger für Leistungen, die im Einzelnen zwischen den Parteien umstritten sind, ein monatliches Entgelt von 7.500,00 £. Auf der Basis dieser Vereinbarung erstellten die Kläger auch weitere Titel für die Beklagte, die nicht Streitgegenstand sind. Darüber hinaus übernahm die Beklagte die Miete des Londoner Büros der Kläger und erbrachte hierfür zwischen März 2006 und Januar 2008 Zahlungen in Höhe von insgesamt 47.639,00 €. Das "Fee Agreement" kündigte die Beklagte fristgerecht zum 31.12.2007.

Während der vertraglichen Zusammenarbeit wurden den Klägern von der Beklagten regelmäßig auch deren Kataloge übersandt. In diesen Katalogen wurden verschiedene Bücher, die sich nach Auffassung der Beklagten gut verkauften mit einem Symbol (einem Dollarsack) versehen. Andere Bücher wurden mit einem Symbol (Golden Book), das als "König der Backlist" definiert wurde, gezeigt. Mit einem entsprechenden Symbol wurden folgende Bücher in den Katalog, den die Kläger jeweils erhielten, aufgenommen:

"B" (Golden Book) "C" (Dollarsack) "D" (Dollarsack) "L" (Dollarsack) "M" (Dollarsack)

Verschiedene Bücher der Kläger wurden in Zeitschriften von namhaften Autoren positiv rezensiert. Hinsichtlich einer Rezension des Buches "C" wird auf die als Anlage K 26, K27, K28 vorgelegten Rezensionen Bezug genommen. Hinsichtlich der Rezensionen der Bücher "L" und "M" wird auf die als Anlage K25 vorgelegte Rezension Bezug genommen.

Die Kläger forderten die Beklagte mit Schreiben vom 01.10.2007 (Anlage K16) zur Auskunftserteilung auf. Diese Ansprüche wies die Beklagte zurück.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen die Auskunft sowie in der weiteren Stufe der Klage ein Anspruch auf Anpassung ihrer jeweiligen Verlagsverträge zusteht. Hinsichtlich der einzelnen Bücher tragen die Kläger folgendes vor:

1. Für das Buch "A" hätten die Kläger 39 Wochen bzw. ca. 2.925 Stunden gearbeitet. Dabei sei davon auszugehen, dass ausreichende Anhaltspunkte für den Erfolg des Buches vorlägen, was sich bereits an der Übersetzung des Buches in zahlreiche Sprachen und an der Herausgabe eines zusätzlichen Taschenbuches zeige.

Soweit die Beklagte behaupte, es hätten in den Jahren 2004 bis 2007 keine Verkäufe des Buches stattgefunden, werde dies mit Nichtwissen bestritten.

2. Die Tätigkeiten für das Buch "B" hätten 56 Wochen bzw. 4.200 Arbeitsstunden in Anspruch genommen. Soweit die Beklagte für die Zeit 2004 bis 2007 Auskunft erteilt habe, werde die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft mit Nichtwissen bestritten.

3. Die Tätigkeiten für das Buch "C" hätten 72 Wochen bzw. 5.400 Arbeitsstunden in Anspruch genommen. Soweit die Beklagte für die Zeit 2004 bis 2007 Auskunft erteilt habe, werde die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft mit Nichtwissen bestritten.

4. Für die der Erstellung des Buches "D" hätten die Kläger 62 Wochen bzw. 4.960 Stunden gearbeitet. Soweit die Beklagte für die Zeit 2004 bis 2007 Auskunft erteilt habe, werde die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft mit Nichtwissen bestritten.

5. 49 Wochen bzw. 4.410 Arbeitsstunden seien bei der Erstellung des Buches "E" aufgewandt worden. Soweit die Beklagte für die Zeit 2004 bis 2007 Auskunft erteilt habe, werde die inhaltliche Richtigkeit der Auskunft mit Nichtwissen bestritten.

6. Die Serie "F" sei in 50 Wochen bzw. 2.000 Arbeitsstunden erstellt worden. Bei den Leistungen der Kläger im Zusammenhang mit der Erstellung des vorgenannten Buches handele es sich um eine schöpferische Tätigkeit. Diese liege in der neuen und individuellen Zusammenstellung der einzelnen Artikel. Soweit die Beklagte behaupte, einzelne Bücher der Serie seien in den Jahren 2004 bis 2007 nicht verkauft worden, werde dies mit Nichtwissen bestritten.

7. Das Erstellen des Buches "L" habe einen Zeitraum von 75 Wochen bzw. 4.500 Stunden in Anspruch genommen. Mit Nichtwissen würden die Verkaufszahlen für die Jahre 2004 bis 2007 und die entsprechenden Erlöse bestritten.

8. Für die Arbeiten an dem Buch "M" hätten die Kläger 84 Wochen bzw. 6.300 Stunden benötigt. Mit Nichtwissen würden die Verkaufszahlen für die Jahre 2004 bis 2007 und die entsprechenden Erlöse bestritten.

9. Das Buch "N" habe 83 Wochen bzw. 4.980 Stunden Arbeit in Anspruch genommen. Mit Nichtwissen würden die Verkaufszahlen für die Jahre 2004 bis 2007 und die entsprechenden Erlöse bestritten.

Die Kläger tragen vor, dass sie als Miturheber der jeweiligen Bücher anzusehen seien. Dabei seien sowohl die jeweiligen Texte als auch die Zusammenstellungen der Lichtbilder und Objekte schutzfähig, so dass es sich bei den jeweiligen Büchern um Sprach- und Sammelwerke handele. Da die pauschale Vergütung nicht angemessen gewesen sei bzw. sich die Bücher zu Bestsellern entwickelt hätten, bestünden Ansprüche auch Vertragsanpassung und - in erster Stufe - auf Auskunft über die für die Berechnung der Vergütung notwendigen Faktoren (§§ 36 UrhG a.F. bzw. § 32a UrhG). Die Auskunft müsse sich auch auf die Ladenverkaufspreise beziehen, da diese und nicht die Erlöse der Beklagten den Ansprüchen der Kläger zugrunde zu legen seien.

Auch seien Ansprüche auf Auskunft bzw. Vertragsanpassung und Zahlung jedenfalls bis zum Jahr 1997 nicht verjährt. So hätten die Kläger hinsichtlich des Buches "C" beispielsweise lediglich aus der Presse erfahren, dass dieses Buch ein Erfolg gewesen sei. Dies sei jedoch nicht zu verifizieren gewesen. Erst im Jahr 2005 durch die Vorlage einzelner Zahlen durch die Beklagte (Anlage K5) hätte die Klägerin ausreichende Kenntnisse über den Erfolg verschiedener von ihnen verfasster Bücher gehabt. Daher müsse - soweit die Ansprüche sich aus § 36 UrhG a.F. ergäben, die kenntnisunabhängige Verjährung von 10 Jahren berücksichtigt werden.

Eine Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis könne auch nicht angenommen werden, soweit die Symbole in Katalogen gestanden hätten. Diese seien reine Marketinginstrumente, die keine Rückschlüsse auf wirkliche Verkäufe zuließen. Insbesondere seien diese nicht in die Kataloge aufgenommen worden, um Autoren über die Erfolge ihrer Bücher zu informieren. Daher seien die Kläger auch zu keinem Zeitpunkt davon ausgegangen, dass ihre Bücher aufgrund der Symbole als Bestseller anzusehen seien.

Die Ansprüche seien auch nicht verjährt, weil der Kläger zu 1. die Ansprüche - unstreitig - zunächst alleine geltend gemacht habe. Insoweit habe der Beitritt der Klägerin zu 2. im Jahr 2008 keine Auswirkungen auf die Frage der Verjährung.

Die Erfüllung der Auskunftsansprüche sei für die dort genannten Zeiträume durch die Klageerwiderung lediglich teilweise eingetreten, da die Auskünfte nicht ausreichend seien, um die Ansprüche der Kläger abschließend zu bestimmen.

Die Kläger machen Ansprüche auf Auskunft und - im Rahmen der Stufenklage - eidesstattliche Versicherung und Vertragsanpassung sowie Zahlung der sich aufgrund der Vertragsanpassung ergebenden Beträge geltend. Dabei beantragen sie zunächst auf der ersten Stufe,

die Beklagte zu verurteilen, den Klägern über die bei der Beklagten erschienenen Titel,

"A" (erstmals erschienen 1993) "B" (erstmals erschienen 1995) "C" (erstmals erschienen 1997) "L1" (erstmals erschienen 1999) "E" (erstmals erschienen 2000) "F 1900s-10s" (erstmals erschienen 2000) "F 1920s" (erstmals erschienen 2000) "F 1930s-40s" (erstmals erschienen 2000) "F 1950s" (erstmals erschienen 2000) "F 1960s" (erstmals erschienen 2000) "F 1970s" (erstmals erschienen 2000) "L2" (erstmals erschienen 2002) "M" (erstmals erschienen 2002) "N" (erstmals erschienen 2003)

nach Titel, Jahr und Verkaufsland aufgeschlüsselt umfassend Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hinsichtlich

der Anzahl und Höhe sämtlicher hergestellter Auflagen seit 1997; der Anzahl sämtlicher verkaufter Exemplare seit 1997; der Nettoladenverkaufspreise in jedem Verkaufsland mit Buchpreisbindung seit 1997; dem im In- und Ausland, auch durch den Verkauf an verbundene Unternehmen erzielten Bruttoerlöse seit 1997;

soweit die Beklagte diese Auskunft nicht in ihrem Editor Report vom 24.10.2005 (Anlage K5) oder in der Klageerwiderung erteilt hat.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Ansprüche erledigt seien, da die Auskünfte - soweit solche geschuldet seien - erteilt worden seien. Auch seien die Anträge in ihrer nunmehr gestellten Form unzulässig. Soweit die Ladenverkaufspreise genannt werden sollten, müssten die Kläger bereits im Antrag angeben, in welchen Ländern eine Buchpreisbindung bestünde. Die Nennung der Anzahl und Höhe der jeweiligen Auflagen sei für die Berechnung etwaiger Ansprüche der Kläger jedenfalls nicht relevant und müsse daher nicht genannt werden. Auch seien Erlöse von Tochterunternehmen der Beklagten nicht zu nennen. Vielmehr käme es lediglich auf die Erlöse der Beklagten selbst an. Daher müsste die Beklagte auch nicht den Namen und die Anschriften von Tochterunternehmen bekannt geben. Jedenfalls seien lediglich die Nettoerlöse der Beklagten anzugeben, da nur diese für die Berechnung von etwaigen Ansprüchen zugrunde gelegt werden könnten. Auf den Ladenverkaufspreis käme es hingegen nicht an.

Hinsichtlich der einzelnen Bücher trägt die Beklagte folgendes vor:

1. Das Buch "A" sei in den Jahren 2004 bis 2006 nicht verkauft worden. Eine Beteiligung nach § 32a UrhG käme daher jedenfalls nicht in Betracht. Der Umfang der Tätigkeiten der Kläger bei der Erstellung des Buches werde mit Nichtwissen bestritten.

2. Das Buch "B" sei in den Jahren 2004 bis 2007 lediglich als Taschenbuch verkauft worden. Hiervon habe die Beklagte 12.518 Exemplare veräußert. Der Ladenverkaufspreis habe - unstreitig - 14,99 € betragen. Die Beklagte habe nach Abzug ihrer Unkosten durch diese Verkäufe 24.504,00 € erlöst. Der Umfang der Tätigkeiten der Kläger bei der Erstellung des Buches werde mit Nichtwissen bestritten.

3. Das Buch "C" sei in den Jahren 2004 bis 2007 11.413 Mal als Erstausgabe, 30.236 Mal als Taschenbuch und 105.345 Mal als Jubiläumsausgabe verkauft worden. Nach Abzug der Unkosten habe die Beklagte hierdurch in den Jahren 2004 bis 2007 Gesamterlöse von 153.520 € erwirtschaftet. Der Umfang der Tätigkeiten der Kläger bei der Erstellung des Buches werde mit Nichtwissen bestritten.

4. Hinsichtlich des Buches "D" seinen in den Jahren 2004 bis 2007 lediglich 110.267 Exemplare der Jubiläumsausgabe veräußert worden. Hierdurch hätte die Beklagte nach Abzug der Unkosten 77.261,00 € erlöst. Der Umfang der Tätigkeiten der Kläger bei der Erstellung des Buches werde mit Nichtwissen bestritten.

5. In den Jahren 2004 bis 2007 sei das Buch "E" 53.885 Mal als Jubiläumsausgabe sowie 21.543 Mal als Taschenbuch verkauft worden. Hierdurch habe die Beklagte nach Abzug der Unkosten 66.164,00 € erlöst. Der Umfang der Tätigkeiten der Kläger bei der Erstellung des Buches werde mit Nichtwissen bestritten.

6. Aus der Serie "E" seien in den Jahren 2004 bis 2007 der Band der 60er Jahre 40.324 Mal sowie der Band der 70er Jahren 42.572 Mal zu einem - unstreitigen - Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt. von je 9,99 € verkauft worden. Die Beklagte habe hiermit einen Erlös von 82.636,00 € erwirtschaftet.

Hinsichtlich dieser Buchserie hätten die Kläger keine schöpferischen Leistungen erbracht, da lediglich ein Nachdruck von Originalen vorgelegen hätte. Die Einleitung von jeweils 3-5 Seiten könne jedenfalls keine Anpassung der Vergütung begründen. Ein Herausgeber-Urheberrecht existiere nicht. In der Zusammenstellung der Texte liege auch kein Sammelwerk, da die von den Klägern vorgenommenen Änderungen keine eigene Schöpfung begründen könnten.

Die Arbeitszeiten für die - unstreitig - vertraglich erbrachten Leistungen würden mit Nichtwissen bestritten.

7. Das Buch "L" sei seit dem Jahr 2004 in der ursprünglichen Ausgabe 15.519 Mal, in der Taschenbuchausgabe 67.212 Mal und in der Jubiläumsausgabe 82.900 Mal verkauft worden. Hierdurch habe die Beklagte nach Abzug der Unkosten Erlöse in Höhe von 198.270,00 € erzielt. Auch bei diesem Buch sei jedenfalls zu berücksichtigen, dass die schutzfähigen Leistungen der Kläger besonders gering gewesen seien, da nur 11 Seiten Text von den Klägern verfasst worden seien. Die weitere Auswahl an Zitaten sei nicht geschützt. Der Umfang der Tätigkeiten der Kläger bei der Erstellung des Buches werde mit Nichtwissen bestritten.

8. Von dem Buch "M" seien zwischen 2004 und 2007 in der Erstausgabe 10.103 Exemplare und von der Jubiläumsausgabe 77.206 Exemplare verkauft worden. Hierdurch habe die Beklagte nach Abzug der Kosten Erlöse in Höhe von 106.811,00 € erzielt.

An die Kläger sei eine Vergütung in Höhe von 49.000,00 £ gezahlt worden.

Insgesamt seien die Kläger auch für dieses Buch angemessen vergütet worden, da die urheberrechtlich geschützten Leistungen der Kläger auch bei diesem Buch besonders gering seien.

9. In den Jahren 2004 bis 2007 seien von dem Buch "N" 35.003 Erstausgaben, 86.702 Taschenbücher und 74.354 Jubiläumsausgaben veräußert worden. Hierdurch habe die Beklagte nach Abzug von Unkosten 250.001,00 € erlöst.

Hinsichtlich der einzelnen Erlöse wird ergänzend auf die Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 07.03.2008, Seite 33 (Bl. 233 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die jeweils gezahlte pauschale Vergütung angemessen sei. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei allen Büchern um Sachbücher handele, bei denen eine pauschale Abgeltung der Leistung möglich und üblich sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass nicht alle vertraglichen Leistungen der Kläger solche seien, denen eine Schöpfungshöhe zukomme. So sei beispielsweise der Einkauf der Rechte an Lichtbildern eine reine werkvertragliche Leistung, der keine Schöpfungshöhe innewohne. Vor diesem Hintergrund sei die pauschale Vergütung jedenfalls als angemessen anzusehen, da die Anpassung der Vergütung aus dem UrhG lediglich hinsichtlich der Leistungen der Kläger in Betracht käme, die die notwendige Schöpfungshöhe aufwiesen.

Jedenfalls seien die Ansprüche teilweise verjährt. Dies ergebe sich daraus, dass von einer Kenntnis der Kläger von der möglichen Vertragsanpassung jedenfalls seit dem Jahr 2002 und der Änderung der UrhG zum 01.07.2002 auszugehen sei. Daher seien alle Ansprüche, die nicht innerhalb von drei Jahren gerichtlich geltend gemacht wurden, verjährt. Dies gelte auch für die Ansprüche auf der Grundlage des § 36 UrhG a.F. Wenn von einer Unkenntnis ausgegangen würde, wäre diese jedenfalls grob fahrlässig und könne die Verjährung ebenfalls nicht unterbrechen. Hinsichtlich des Buches "C" sei die Kenntnis daraus zu schließen, dass die Kläger selbst - unstreitig - in einem Interview aus dem Jahr 2001 (B30, Bl. 445 d.A.) angaben, es seien schätzungsweise 500.000 Exemplare des Buches "C" verkauft worden.

Die Kenntnis der Kläger könne auch daraus geschlossen werden, dass die Beklagte zuletzt 22.000,00 € an die Kläger pro Monat gezahlt habe. Diese Zahlungen seien aufgrund der Verkäufe der Bücher der Kläger erfolgt. Diese Zahlungen seien ebenfalls erfolgt, da sich die von den Klägern verfassten Bücher gut verkauften.

Selbst wenn von einer Kenntnisnahme im Jahr 2005 auszugehen sei, seien die Ansprüche verjährt, da die - unstreitig - zunächst allein durch den Kläger zu 1. erhobene Klage die Verjährung nicht habe unterbrechen können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vorgetragenen Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Ein Auskunftsanspruch der Kläger sowie ein Anspruch auf Rechnungslegung in dem geltend gemachten Umfang gegen die Beklagte sind gemäß §§ 242, 259 BGB gegeben, da ausreichende Anhaltspunkte für einen Anspruch auf Anpassung der geschlossenen Verlagsverträge bestehen.

Zwar sind der Anspruch auf Auskunft und die davon umfasste Rechnungslegung ausdrücklich nicht abschließend gesetzlich geregelt. Er besteht aber im Hinblick auf alle Ansprüche auf der Grundlage von Treu und Glauben (st. Rspr., vgl. BGHZ 95, 285, 288 - GEMA-Vermutung II; BGH GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk). Auch die positivrechtliche Ausformung des Rechnungslegungsanspruchs in § 97 Abs. 1 Satz 2, 2. HS dient nur zur Klarstellung und soll nicht Auskunftsansprüche im Übrigen ausschließen. Der Anspruch setzt auf der Seite des Verletzten voraus, dass dieser in entschuldbarer Weise über das Bestehen (so ausdrücklich BGH GRUR 1988, 604, 605 - Kopierwerk) oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, er sich die zur Vorbereitung und Durchführung seines Anspruchs notwendigen Auskünfte nicht auf zumutbare Weise selbst beschaffen kann und der Verpflichtete sie unschwer zu geben vermag. Weiterhin ist das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichtetem erforderlich, die auch in einem gesetzlichen Schuldverhältnis, z. B. aus unerlaubter Handlung bestehen kann (vgl. Lütje in Möhring/Nicolini, UrhG, 2. Auflage, § 97 Rn. 228).

Diese Voraussetzungen sind gegeben, da die Kläger selbst keine Kenntnis von den mit der Auskunft und Rechnungslegung geforderten Daten haben können. Die Informationen sind vielmehr ausschließlich dem Geschäftsbetrieb der Beklagten zuzuordnen. Aus diesem Grund ist die Beklagte auch unschwer in der Lage, die geforderten Auskünfte zu erteilen.

I. Die Kläger sind als Miturheber an den von ihnen verfassten Werken, die Gegenstand des Antrages sind, auch aktivlegitimiert. Auf die Frage, ob der Kläger Ansprüche auch ohne die Beteiligung seiner Ehefrau geltend machen kann - dies dürfte bei Auskunftsansprüchen, die auf Vertrag beruhen, nicht der Fall sein (vgl. Loewenheim in Schricker, UrhG, 3. Auflage, § 8 Rn. 19) - kommt es vorliegend nicht mehr an, da die Klägerin zu 2. im Rahmen der Parteierweiterung nunmehr ebenfalls als solche am Rechtsstreit beteiligt ist.

II. Unstreitig haben die Kläger die streitgegenständlichen Bücher verfasst und Elemente in den Büchern zusammengestellt. Somit sind sie - wovon auch die Beklagte ausgeht - jedenfalls Urheber der jeweils in den Büchern enthaltenen Sprachwerke, die in allen streitgegenständlichen Büchern mit enthalten sind. Im Übrigen stellen die Bücher auch Sammelwerke dar.

Sprachwerke sind alle persönlichen geistigen Schöpfungen, deren Inhalt durch eine Sprache als Ausdrucksmittel geäußert wird (BGH GRUR 1985, 1041, 1046 - Inkassoprogramm). Daraus folgt, dass nicht nur künstlerische oder wissenschaftliche Sprachwerke schutzfähig sind, sondern alle Texte Sprachwerke sein können, die den Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG entsprechen (vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, 3. Auflage, § 2 Rn. 45, m.w.N.). Eine Sprache ist dadurch gekennzeichnet, dass ihre Ausdrucksmittel dazu geeignet sind, Dritten einen Inhalt durch ihre wahrnehmbare Formgebung zu vermitteln (vgl. Bullinger a.a.O., § 2 Rn. 47 m.w.N.). Ein Sprachwerk setzt vor diesem Hintergrund voraus, dass durch das Mittel der Sprache ein gedanklicher Inhalt vermittelt wird (BGH GRUR 1959, 251 - Einheitsfahrschein).

Dabei kann zum einen der Inhalt, der mit Hilfe der Sprache zum Ausdruck kommt geschützt sein; eine schöpferische Leistung kann jedoch auch im gedanklichen Konzept, im Aufbau und in der Formulierung der einzelnen Texte liegen, soweit sie Individualität aufweisen und sich von der Masse des Alltäglichen abheben. Auch Lexika und Wörterbücher sind meist wegen der individuellen Auswahl und Vermittlung der darin enthaltenen Informationen als Sprachwerke urheberrechtlich geschützt. Der Urheberrechtsschutz bezieht sich dabei jedoch nicht auf die Informationen selbst (Bullinger, a.a.O., § 2 Rn. 64). Unter dem Gesichtspunkt der kleinen Münze wird die Schutzfähigkeit eines Sprachwerks schon durch geringfügige Eigenarten wie Auswahl oder Anordnung des Stoffes begründet (vgl. BGH GRUR 1981, 520, 521).

Gemäß § 4 Abs. 1 UrhG stellen die streitgegenständlichen Bücher auch Sammelwerke dar. Nach § 4 Abs. 1 UrhG werden Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönlich geistige Schöpfung sind, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts - hier insbesondere den Lichtbildnern und ggf. den Designern der einzelnen dargestellten Objekte - wie selbständige Werke geschützt. Die streitgegenständlichen Bücher sind Sammlungen im vorgenannten Sinn, da deren einzelne Elemente systematisch und nach fachlichen Kriterien ausgewählt wurden. Die Auswahl der Objekte und Lichtbilder stellt sich auch als eine eigene persönliche geistige Schöpfungen der Kläger dar, da sich hierin vor allem die von ihnen getroffene Entscheidung über die Dokumentationswürdigkeit der einzelnen Objekte widerspiegelt (vgl. OLG Hamm, ZUM 2008, 598, m.w.N.). Den Klägern oblag umfänglich die Auswahl der Objekte, ihre Zusammenstellung in einem Buch und mithin auch dessen thematische Ausrichtung, mit der Folge, dass zu ihren Gunsten ein Urheberrecht an dem jeweiligen Sammelwerk besteht.

Im Einzelnen gilt folgendes:

1. Das Buch "A"

Das Buch "A" besteht - wie sich aus dem vorgelegten Exemplar des Buches ergibt - aus insgesamt 160 Seiten. Das Buch beginnt mit einer von den Klägern verfassten Einleitung, die ca. 26 Seiten umfasst. Im Rahmen der Einleitung wird zunächst dargestellt, was überhaupt einen Stuhl ausmacht und aus welchem Grund ein solcher nach Auffassung der Kläger zu einem wichtigen Designobjekt wurde. Es folgen Ausführungen mit der Überschrift "Architekten und Stuhldesign" sowie die Darstellung der Entwicklung des Stuhls bzw. dessen Designs. Diese Darstellungen werden mit einigen Lichtbildern von verschiedenen Stühlen wie beispielsweise einem "Le Corbusier-" Stuhl illustriert. Es folgt die eigentliche Darstellung von verschiedenen Stühlen, die in chronologischer Reihenfolge dargestellt werden. Dabei beginnt die Darstellung mit einem Stuhl von O (Modell Nr. 14) aus dem Jahr 1885. Ab Seite 136 des Buches werden sodann einzelne Biographien von Designern dargestellt, die Stühle entwarfen. Diese sind in alphabetischer Reihenfolge angeordnet.

Die dargestellten Texte sind Sprachwerke, die auch die notwendige Schöpfungshöhe erreichen (§ 2 Abs. 2 UrhG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass hier anschaulich die in dem Buch abgehandelten Themen dargestellt und dem jeweiligen Leser vermittelt werden. Die notwendige Schöpfungshöhe ist ebenfalls gegeben.

Es handelt sich bei dem Buch aber auch um ein Sammelwerk. Zwar kann durch die einfache Anordnung der Stühle in der chronologischen Reihenfolge ihrer Markteinführung die erforderliche Schöpfungshöhe nicht begründet werden. Wie ausgeführt oblag den Klägern jedoch auch die Auswahl der einzelnen Objekte. Da Stühle alltäglich genutzte Gegenstände sind, ist die Anzahl der kreierten und verkauften Stühle in dem Zeitraum von 1885 bis 1992 - diesen Zeitraum handelt das Buch ab - erheblich größer, als die in dem Buch dargestellten. Es war der Schwerpunkt der Tätigkeit der Kläger, herauszusuchen und zu entscheiden, welche Stühle die Designlandschaft in einer Form geprägt haben, dass sie in das streitgegenständliche Buch aufgenommen werden sollen. Dabei musste auch die Entwicklung des Designs sowie die Änderung der für die Herstellung von Stühlen benutzten Werkstoffe berücksichtigt und für die Darstellung mit aufgenommen werden. Diese Auswahl der Stühle stellt auch eine schöpferische Leistung dar. Denn die Auswahl setzt eine nicht unerhebliche Kenntnis darüber voraus, welche Stühle von welchen Designern entwickelt wurden und welche Einflüsse dies wiederum auf die weitere Entwicklung des Designs nahm. Vor diesem Hintergrund geht die Kammer davon aus, dass sich durch die Auswahl der in das Buch aufzunehmenden Stühle ein neuer geistiger Gehalt ergibt, der über die Summe der einzelnen aufgenommenen Designobjekte hinausgeht (vgl. Loewenheim a.a.O., § 4 Rn. 8, m.w.N.), und daher ein Sammelwerk neben den in dem Buch enthaltenen Sprachwerke begründet.

2. Das Buch "B"

Nach den vorstehenden Ausführungen stellt auch das Buch "B" ein Sprach- sowie ein Sammelwerk dar. Das Buch beginnt mit einer Einleitung, die eine Biografie des B darstellt. Dabei legen die Kläger besonderen Wert auf die Darstellung seiner Entwicklung als Designer. Es folgt die Darstellung einzelner Leistungen des Designers, die jeweils zum einen durch einen beschreibenden Text vorgestellt und zum anderen mit Illustrationen versehen werden.

Diesem Buch liegt ein unstreitig von den Klägern verfasstes Sprachwerk zugrunde. Denn der Darstellung der Einleitung sowie der einzelnen Werke kommt die hierfür notwendige Schöpfungshöhe zu. Hier wird zum einen der sprachlich dargestellte Inhalt durch die Kläger ausgewählt, indem die nach ihrer Auffassung markanten Daten in den Lebenslauf aufgenommen werden und zum anderen diese in eine anschauliche sprachliche Form gebracht werden. Die Auswahl der dargestellten Leistungen des Designers begründet nach den vorstehenden Grundsätzen ein Sammelwerk.

Die Tatsache, dass die Kläger neben den urheberrechtlich geschützten Leistungen auch solche Leistungen erbracht haben, denen eine Schöpfungshöhe nicht zukommt, ändert an der Schutzfähigkeit des Werkes insgesamt nichts. Insoweit mag bei der Frage, welche Vergütung für die Kläger angemessen ist, auch zu berücksichtigen sein, für welche Leistungen überhaupt urheberrechtliche Ansprüche in Betracht kommen. Für die Schöpfungshöhe und den Werkcharakter des Buches als solches, spielt dies jedoch keine Rolle.

3. Das Buch "C"

Das Buch "C" besteht aus einer Einleitung, die in verschiedenen Sprachen verfasst ist und ca. 20 Seiten umfasst. Dabei gehen die Kläger darauf ein, dass der Stuhl eines der wesentlichsten Designerobjekte der modernen Zeit ist. Es wird auf die Funktionalität und die damit verbundenen Anforderungen an einen modernen Stuhl eingegangen. Auch die Vielfalt der einzelnen Stühle wird dargestellt. Sodann zeigt eine Darstellung verschiedene Stühle über einen Zeitraum von 1808 bis 1992. Die jeweiligen Stühle werden durch bildliche Darstellungen illustriert und jeweils beschrieben.

Ob dabei den einzelnen kurzen Beschreibungen der jeweiligen Stühle einzeln oder in ihrer Gesamtheit die zur Annahme der notwendigen Schöpfungshöhe erforderliche eigenpersönliche Prägung innewohnt, kann dabei offen bleiben. Denn wie bereits unter Ziff. 1 dargestellt, handelt es sich auch bei der Auswahl der hier gezeigten Objekte um ein Sammelwerk. Auch hier oblag es den Klägern, eine einerseits repräsentative andererseits aber auch in sich schlüssige Auswahl der in das Buch aufgenommenen Objekte vorzunehmen. Wiederum mussten die Kläger entscheiden, welche der zahllosen Stühle einen so erheblichen Beitrag zur Entwicklung des Designs leisteten bzw. für die jeweilige Zeit so erhebliche Neuerrungen darstellten, dass ihre Darstellung im Rahmen des gegenständlichen Buches gewollt war. Die Auswahl erschöpft sich nach Auffassung der Kammer dabei nicht in einer reinen Zusammenstellung der Objekte. Die für die Annahme eines Sammelwerkes durch die Auswahl notwendige Schöpfungshöhe ist daher anzunehmen.

4. Das Buch "L1"

Das vorgenannte Buch beginnt mit einer Einleitung, die 3 Textseiten umfasst. In der Einleitung wird die Entwicklung des Designs ausgehend von der reinen Funktionalität einer Sache bis hin zum Anschauungsobjekt, bei der die Funktionalität in den Hintergrund tritt, dargestellt. Es folgt ein alphabetisch angeordneter "Katalog" der einzelnen Designer und der von ihnen dargestellten Objekte.

Dabei ist wiederum aufgrund der Auswahl der einzelnen Objekte von dem Vorliegen eines Sammelwerkes auszugehen. Der Vortrag der Beklagten, die Kläger hätten das Konzept und die Struktur des Buches nicht erstellt, führt dabei zu keinem anderen Ergebnis. Denn die schöpferischen Leistungen der Kläger liegen in der Auswahl der aufzunehmenden Designer und der jeweiligen Objekte.

5. Das Buch "E"

Auch bei dem Buch "E" haben die Kläger ein kurze Einleitung verfasst, die ein Sprachwerk darstellt. Die wesentliche schöpferische Leistung, die insgesamt ein Sammelwerk begründet, liegt jedoch wiederum in der Zusammenstellung der einzelnen Objekte. Hier werden Objekte wie Lampen, Autos, Flugzeuge, Küchenmaschinen, Radios, Uhren o.ä. dargestellt. Wiederum oblag den Klägern die Entscheidung, welche Personen oder Firmen überhaupt dargestellt werden sollen. Des Weiteren mussten die Kläger entscheiden, welche einzelnen Objekte der Designer oder Firmen dargestellt werden sollten. Gerade bei einer Darstellung von Produkten, die jedenfalls teilweise dem alltäglichen Leben zuzuordnen sind, wird besonders deutlich, welche Bedeutung die Zusammenstellung der einzelnen Objekte hat. Denn gerade in diesem Bereich ist die Anzahl der im Rahmen von industriellem Design entwickelten Objekte nahezu unendlich.

Darüber hinaus sind die einzelnen Firmen oder Personen und die jeweiligen Objekte wiederum textlich beschrieben. Diesen Texten kommt dabei ebenfalls die für die Annahme eines Werkes erforderliche Schöpfungshöhe zu.

6. Die Reihe "F"

Die Buchreihe "F" stellt ebenfalls ein Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG dar. Dass lediglich kürzere in dem Buch enthaltene Textpassagen urheberrechtlich für die Kläger geschützt sind, ist daher für die Entscheidung über den Auskunftsanspruch nicht von Bedeutung.

Dass es sich bei der Serie jeweils um Sammelwerke handelt, ergibt sich dabei aus der Zusammenstellung der einzelnen vorveröffentlichten Artikel. Denn gerade in der Auswahl und der Anordnung dieser Artikel liegt eine schutzfähige Leistung der Kläger, der nach den oben genannten Grundsätzen eine eigene Schöpfungshöhe zukommt. Soweit die Beklagte behauptet, die Leistungen der Kläger seien nur gering, ist dieser Vortrag unsubstantiiert. Denn aus den als Anlage K8 vorgelegten Verträgen ergibt sich, dass die Zusammenstellung der vorveröffentlichten Artikel aus Jahrbüchern gerade der Kern der von den Klägern erbrachten Leistungen war. Wäre die entsprechende Leistung nicht erforderlich gewesen, hätte die Beklagte die entsprechenden Jahrbücher auch unverändert erneut veröffentlichen können. Die Tatsache, dass sie die Kläger jedoch mit der Auswahl und neuen Zusammenstellung beauftragte, bestätigt die Absicht der Beklagten gerade hierdurch einen weiteren wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen. Dies wiederum ist als Indiz für die eine Schöpfungshöhe begründende Auswahl anzusehen.

7. Das Buch "L2"

Das Buch "L2" beginnt mit einer 9-seitigen Einleitung (vgl. Anlage B8). Es folgt eine alphabetisch angeordnete Zusammenstellung einzelner Designer bzw. verschiedener Zitate dieser Personen und die Darstellung von Objekten der jeweiligen Designer. Unstreitig (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 19.03.2008, dort Seite 23 f.) haben die Kläger entschieden, welche Designer, welche Zitate und welche Objekte der jeweiligen Designer in das Buch aufgenommen wurden. Dies begründet entgegen der Auffassung der Beklagten ein Sammelwerk. Die Anzahl der Personen, die Designobjekte entworfen haben, die Anzahl der jeweils entworfenen Objekte und auch die von diesen Personen bekannt gewordenen Zitate sind erheblich. Es stellt daher eine erhebliche schöpferische Leistung dar, die tatsächlich prägenden Designer herauszuarbeiten und darzustellen. Dies gilt für das vorliegende Buch in besonderem Maß, da die Kläger auch für die Tätigkeit des jeweiligen Designers charakteristische und besonders prägende Werke heraussuchen und zusammenstellen mussten. Hierzu haben sie Zitate ausgewählt, die wiederum in den Kontext zwischen Designer und Objekt passen mussten. Dies begründet insgesamt eine schöpferische Leistung im Sinne eines Sammelwerkes.

8. Das Buch "M"

Das Buch "M" beginnt mit einer von den Klägern verfassten Einleitung auf den Seiten 8 bis 20. Es folgt eine Darstellung des Designs in den skandinavischen Ländern, die nach den entsprechenden Ländern eingeteilt ist. Hierbei werden die Besonderheiten der jeweiligen Ländern auch unter Berücksichtigung einzelner Designobjekte von den Klägern beschrieben. Es folgt eine alphabetische geordnete Auflistung sowie Beschreibung einzelner Designer bzw. Firmen aus skandinavischen Ländern, die den wesentlichen Inhalt des Buches ausmacht (Seiten 74 bis 337).

Dem Buch liegen in den jeweiligen Beschreibungen der Kläger Sprachwerke zugrunde, die aufgrund der Eigenart der sprachlichen Darstellung urheberrechtlich geschützt sind. Darüber hinaus stellt die Auswahl der Designer und der in das Buch aufgenommenen Objekte ein Sammelwerk dar, weil die Kläger wiederum eine für das Thema "Skandinavisches Design" repräsentative aber nicht abschließende Auswahl hinsichtlich der Designer und Objekte getroffen haben.

9. Das Buch "N1"

Die Darstellung beginnt bis Seite 37 mit einer von den Klägern verfassten Einleitung, der sich die alphabetische Darstellung verschiedener Designer bzw. Designunternehmen anschließt. Die Darstellung enthält dabei lediglich eine Darstellung der Designobjekte und Zitate der Designer. Ein von den Klägern erstellter Text ist insoweit im Buch nicht enthalten.

Soweit die Kläger die Einleitung verfassten, liegt hierin ein Sprachwerk, was die Beklagte auch anerkennt. In der Auswahl der Designer und der Objekte ist wiederum ein Sammelwerk zu sehen, da es gerade im Bereich des graphischen Designs - wie sich schon allein nur aus dem Bereich des Werbedesigns zeigt - eine nicht endende Zahl verschiedener Möglichkeiten gibt, eine Darstellung zu wählen. Hieraus eine nachvollziehbare mit den Zitaten unterlegte Auswahl zu treffen, stellt eine schöpferische Leistung dar, die auch bereits in der Auswahl der aufgeführten Personen bzw. Firmen liegt.

Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass in den streitgegenständlichen Büchern jeweils Sprachwerke enthalten sind, für deren Nutzung den Klägern eine Vergütung zustehen kann. Darüber hinaus sind die streitgegenständlichen Bücher jeweils als Sammelwerke anzusehen, da die Auswahl der Designer und der Objekte aus der Vielzahl verschiedener Möglichkeiten die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe begründet.

Soweit die Beklagte teilweise bestreitet, dass die von den Klägern angegebenen Leistungen auch von diesen erbracht wurden, ist das Bestreiten unbeachtlich. Denn aus den jeweiligen Verträgen ergibt sich, dass die Auswahl der Objekte und deren Zusammenstellung jeweils durch die Kläger vorgenommen werden musste. Dies war der wesentliche Inhalt der Verträge. Soweit die Struktur oder der Aufbau eines Buches durch die Beklagte vorgegeben wurde, ändert dies nichts daran, dass die eigentliche Objektauswahl, die nach vorstehenden Ausführungen wesentlich für die Annahme eines Sammelwerkes ist, durch die Kläger vorgenommen wurde. Wenn die Beklagte dies hätte anzweifeln wollen, hätte die Beklagte substantiiert bestreiten müssen. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die vertraglichen Leistungen der Kläger nicht von diesen selbst erbracht wurden, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Ebenfalls unbeachtlich ist für die Frage, ob die auf der ersten Stufe der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche auf Auskunft und Rechnungslegung begründet sind, dass nicht alle vertraglichen Leistungen, die die Kläger erbrachten, urheberrechtlichen Schutz genießen. So waren auch der Einkauf der Rechte an verschiedenen Lichtbildern sowie ein Lektorat geschuldet. Dies begründet unzweifelhaft keine schöpferischen Leistungen der Kläger. Insoweit mag im Rahmen der konkreten Vertragsanpassung - über deren Notwendigkeit später zu entscheiden ist - auch zu berücksichtigen sein, dass auch nicht schutzfähige Leistungen der Kläger im Rahmen eines Werkvertrages erbracht und vergütet wurden. Die dargelegten schutzfähigen Leistungen stellen jedoch den Kernbestand der jeweiligen Bücher dar. Daher kommt es auf die Frage, ob die Auskunftsansprüche ausscheiden würden, wenn die schutzfähigen Leistungen der Kläger unerheblich wären, nicht an.

III. Aufgrund der Vorschrift des § 36 UrhG a.F. liegen auch greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass der Verkauf der streitgegenständlichen Bücher ein unerwarteter Erfolg war und daher ein Anspruch auf Vertragsanpassung bestehen kann.

Die Vorschrift des § 36 UrhG a.F. ist auf die streitgegenständlichen Verträge anwendbar, da die zugrundeliegenden Sachverhalte vor dem 28.08.2002 entstanden (vgl. Dreier/Schulze, UrhG, 3.Auflage, § 32a Rn. 1). Im Einzelnen gilt folgendes:

Die Vorschrift des § 36 UrhG a.F. ist als ein besonderer Anwendungsfall der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgestaltet worden. Sie weist dem Urheber einen Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung nur unter der strengen Voraussetzung zu, dass der Verwerter aus der Werknutzung einen unerwartet hohen Gewinn gezogen hat, der zu dem Urheber gezahlten Entgelt in einem groben Missverhältnis steht (BGH GRUR 1991,901 - Horoskop-Kalender). Diese Voraussetzungen sind allerdings in zweierlei Hinsicht niedriger als für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage: zum einen setzt die Regelung des § 36 UrhG a.F. zwar ein grobes, nicht jedoch - wie es für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage zu fordern ist - ein "schlechthin unerträgliches Missverhältnis" voraus, dessen Korrektur "zur Vermeidung untragbarer, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht vereinbarer... Folgen unabweisbar" erscheint (vgl. BGH GRUR 1997, 215 - Klimbim; BGH GRUR 1998, 681, 683 - Comic-Übersetzungen). Zum anderen findet § 36 UrhG a.F. auch auf Verträge Anwendung, bei denen die hohen Erträgnisse der Nutzung zwar bei Vertragsschluss noch nicht als wahrscheinlich vorauszusetzen waren, jedoch im Bereich des Möglichen lagen (BGH GRUR 1991, 901 - Horoskop-Kalender; BGH GRUR 1998, 681, 683-Comic-Übersetzungen).

Als Vorstufe des Rechts auf Vertragsänderung ist ein Hilfsanspruch auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung, welche Erträge die Nutzung gebracht hat, dem Urheber zuzubilligen (vgl. Schricker in Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, § 36, Rn. 14). Dieser Hilfsanspruch steht dem Urheber zu, der sich darüber im Unklaren ist, ob ihm nach § 36 Abs. 1 UrhG a.F. ein Anspruch auf Anpassung der vertraglich vereinbarten Vergütung zusteht. Dieser kann von dem Nutzungsberechtigten Auskunft über den Umfang der Verwertung und die erzielten Verkaufspreise verlangen, wenn greifbare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vorliegen. Dazu muss nicht bereits feststehen, dass dem Urheber letztlich ein Anspruch auf Einwilligung in eine Vertragsanpassung zusteht. Vielmehr kann der Urheber grundsätzlich immer dann, wenn auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch bestehen, Auskunft und Rechnungslegung verlangen, um anschließend im Einzelnen die weiteren Voraussetzungen dieses Anspruchs ermitteln und die zu zahlende Vergütung berechnen zu können (BGH GRUR 2002, 602 - Musikfragmente; OLG Köln GRUR-RR 2004,161). Für den Auskunftsanspruch genügt es also, dass der Urheber auf Grund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch und gegebenenfalls die Gründe plausibel darlegt, warum ihm eine weitere Spezifizierung der Anspruchsvoraussetzungen nicht möglich ist (BGH GRUR 2002, 602 - Musikfragmente).

Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung steht den Klägern hinsichtlich der Werke "A" (erschienen 1992), "B" (erschienen 1995), "C" (erschienen 1996), "D" (1997), "E" (1999) und "F" (1999) der begehrte Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch zu. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand stehen jedenfalls greifbare Anhaltspunkte für die Annahme zur Verfügung, dass den Klägern ein Anspruch auf Vertragsanpassung zustehen kann.

Die Anwendung des § 36 UrhG a.F. ist von einer Vergleichsrechnung abhängig, bei der zum einen von der vereinbarten Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts auszugehen ist (Schricker a.a.O., § 36 Rn. 9). Diese Gegenleistung ist zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werks in Bezug zu setzen. Hierunter sind die aus der Werkverwertung erzielten Vermögensvorteile zu verstehen (Bruttoeinkünfte). Beim Vergleich von Gegenleistung und Erträgnissen sind die gesamten Beziehungen des Verfassers zum Verwerter zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen des Verwerters bei der Verwertung des betreffenden Werkes in Rechnung zu stellen (vgl. Schricker a.a.O., Rn. 10 und 11). Anhand dieser Vergleichsrechnung ist zu ermitteln, ob sich ein grobes Missverhältnis ergibt. Dies geschieht in einer objektiven, wirtschaftlich orientierten Prüfung, die anhand der Auffassung der Urheber und Verwerter des betreffenden Bereichs unter Berücksichtigung auch allgemeiner Wertungskriterien unter Inbetrachtziehung der Branchenübung vorzunehmen ist (BGH GRUR 1991, 901 - Horoskop-Kalender).

Soweit die vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts zu prüfen ist, so hatte die Beklagte den Klägern in den vorgelegten schriftlichen Verträgen als Gegenleistung für die räumlich unbeschränkte und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließliche Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung der Werke jeweils pauschale Honorare gezahlt. Eine darüber hinausgehende Vergütung, insbesondere eine Beteiligung am Verkaufserlös ist nicht vorgesehen und wurde nicht geleistet. Für die Übertragung der vorgenannten Nutzungsrechte wurden die aus S. 35 des Schriftsatzes vom 19.03.2008 (Bl. 235 d.A.) ersichtlichen Entgelte gezahlt. Demgegenüber erreichte die Beklagte mit den Büchern erhebliche Einnahmen. So wurde die streitgegenständlichen Bücher meist in mehreren Auflagen auf den Markt gebracht und erschienen in unterschiedlichen Formaten (meist Midi-Ausgabe, Taschenbuch und Jubiläumsausgabe). Es wurden ca. 1.800.000 Bücher des Klägers und seiner Ehefrau veräußert. Die von der Beklagten veräußerten Bücher erreichten einen Ladennettopreis von mehr als 10 Mio. €.

Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die mutmaßlichen Nutzungen und die hierdurch erzielten Erlöse der Beklagten für Kunst- bzw. Sachbücher nach Umfang und Zeit in einem groben Missverhältnis zu der an den Kläger geleisteten Vergütung stehen.

Für die Berechnung des groben Missverhältnisses ist die Gegenleistung zu den Erträgnissen aus der Nutzung des Werks in Bezug zu setzen. Hierunter fallen die aus der Werkverwertung erzielten Bruttoeinkünfte ohne Abzug der Herstellungs-, Vertriebs- oder sonstigen Aufwendungen des Verwerters (hM, vgl. Dreier/Schulze, a.a.O., § 32a Rn. 28). Beim Vergleich von Gegenleistung und Erträgnissen sind die gesamten Beziehungen des Verfassers zum Verwerter zu berücksichtigen. Hierbei sind Aufwendungen des Verwerters bei der Verwertung des betreffenden Werkes in Rechnung zu stellen. Anhand dieser Vergleichsrechnung ist zu ermitteln, ob sich ein grobes Missverhältnis ergibt. Dies geschieht in einer objektiven, wirtschaftlich orientierten Prüfung, die anhand der Auffassung der Urheber und Verwerter des betreffenden Bereichs unter Berücksichtigung auch allgemeiner Wertungskriterien unter Inbetrachtziehung der Branchenübung vorzunehmen ist (BGH GRUR 1991, 901 - Horoskop-Kalender).

Von einen "groben" Missverhältnis kann immer dann gesprochen werden, wenn die Verhältnisse in unerträglicher Weise von einer Ausgewogenheit abweichen (Schricker, a.a.O., Rn. 12). Bei einem krassen Abweichen der vereinbarten Urhebervergütung von derjenigen, die sich bei einem an der unteren Vergütungsgrenze orientierten Beteiligungshonorar ergeben hätte, spricht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen dieser Voraussetzung (BGH GRUR 1991, 901, 903 - Horoskop-Kalender).

Hinsichtlich der einzelnen Bücher gilt folgendes:

1. Das Buch "A"

Soweit die vereinbarte Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts zu prüfen ist, so hatte die Beklagte den Klägern in dem vorgelegten schriftlichen Vertrag (Anlage K1) als Gegenleistung für die räumlich unbeschränkte und für die Dauer des gesetzlichen Urheberrechts ausschließliche Einräumung des Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung für alle Ausgaben und Auflagen ohne Stückzahlbegrenzung sowie weiterer Nebenrechte ein Honorar von 11.000,00 £ gezahlt. Eine darüber hinausgehende Vergütung, insbesondere eine Beteiligung am Verkaufserlös ist nicht vorgesehen. Das streitgegenständliche Buch wurde von der Beklagten in den Jahren 1993 erstmals herausgegeben. Sodann erfolgte eine Zweitausgabe als Softback im Jahr 1997 und als Taschenbuch im Jahr 2004. Auch wurde das Buch in den Sprachen Englisch, Deutsch, Französisch, Spanisch, Italienisch und Portugiesisch von der Beklagten herausgegeben. In den Jahren 2004 bis 2007 verkaufte sich das Taschenbuch 12.518 Mal zu einem Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt. von 14,99 €.

Durch die Neuauflage als Softback und als Taschenbuch sowie durch die Herausgabe des Buches in 6 verschiedenen Sprachen bestehen klare Anhaltspunkte für die Annahme, dass diese für ein Sachbuch nach Umfang und Zeit sehr intensive Nutzung der Urheberrechte der Kläger und die hieraus von der Beklagten mutmaßlich gezogenen Erträgnisse in einem groben Missverhältnis zu der an die Kläger geleisteten Gegenleistung stehen. Auch die Tatsache, dass das Buch nach 2004 noch in erheblicher Menge verkauft wurde, spricht für den vorherigen großen Erfolg.

2. Das Buch "B"

Entsprechende Anhaltspunkte sind auch für das Buch "B" anzunehmen. Das Buch erschien erstmals 1995 und wurde von der Beklagten in den Jahren 1997 bzw. 2004 als Zweitausgabe bzw. Taschenbuch auf den Markt gebracht. In den Jahren 2004 bis 2007 wurden mehr als 12.000 Exemplare des Taschenbuches veräußert. Hierdurch erzielte die Beklagte nach ihrem bestrittenen Vortrag Erlöses von zumindest 24.504,00 €. Auch insoweit sind greifbare Anhaltspunkte für ein Missverhältnis anzunehmen, da der Verkauf des Taschenbuches in den Jahren 2004 bis 2007 auf erhebliche Verkäufe auch vor diesem Zeitraum hindeutet.

3. Das Buch "C"

Das Buch "C" wurde zumindest 442.000 Mal verkauft. Hierdurch ergeben sich Nettoladenverkaufspreise in einem Gesamtumfang von 6.308.580,00 €. In den Jahren 2004 bis 2007 verkaufte sich das Buch mindestens 11.413 Mal in der Originalausgabe, 30.236 Mal als Taschenbuch und 105.345 Mal als Jubiläumsausgabe. Diese Verkaufszahlen in den Jahren 2004 bis 2007 sind bereits deutliche Anzeichen für den insgesamt großen wirtschaftlichen Erfolg des Buches. Hierfür spricht auch, dass die Beklagte bereits nach ihrem bestrittenen Vortrag zumindest 153.520,00 € durch den Verkauf dieses Buches in den Jahren 2004 bis 2007 erzielte, obwohl das Buch bereits seit 1997 käuflich erworben werden konnte. Diese sich somit aus den Verkäufen ergebenden möglichen Umsätze der Beklagten begründen zumindest greifbare Anhaltspunkte für ein entsprechendes Missverhältnis zwischen den gezogenen Nutzungen der Beklagten und der Vergütung der Kläger.

4. Das Buch "L1"

Bei dem Buch "L1" wurden zumindest 397.000 Exemplare veräußert. Dabei wurden in den Jahren 2004 bis 2007 110.267 Exemplare der Jubiläumsausgabe zu einem Nettoladenverkaufspreis inkl. MwSt. von 9,99 € pro Stück verkauft. Hieraus erwirtschafteten die Beklagten nach ihren bestrittenen Angaben einen Erlös in Höhe von 153.520,00 €. Auch diese Verkaufszahlen sprechen für einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg des Buches, der auf der ersten Stufe einen Auskunftsanspruch auch für die Zeit vor 2002 über die weiteren Verkäufe begründet.

5. Das Buch "E"

Das Buch "E" wurde bis September 2005 insgesamt 92.000 Mal verkauft. In den Jahren 2004 bis 2007 wurde das Buch jedenfalls 53.885 Mal als Jubiläumsausgabe und 21.543 Mal als Taschenbuch verkauft. Nach den bestrittenen Angaben der Beklagten wurden hierdurch Erlöse in Höhe von 66.164,00 € erzielt. Die Gesamtzahl der verkauften Exemplare ergeben einen Nettoladenverkaufspreise von 1.371.080,00 €. Nach den o.g. Grundsätzen sind damit greifbare Anhaltspunkte für einen erheblichen wirtschaftlichen Erfolg des Buches anzunehmen.

6. Die Reihe "F"

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch für die "F" Reihe. Diese wurde nach den Angaben der Beklagten allein in den Jahren 2004 bis 2007 40.324 Mal in der Ausgabe der 60er Jahre und 42.572 Mal in der Ausgabe der 70er Jahre verkauft. Die Serie wurde in den Büchern "K1" bis September 2005 79.000 Mal und "K2" 125.000 Mal veräußert.

Soweit die Beklagte unstreitig ab 2002 regelmäßig Zahlungen an die Kläger leistete und ein Büro für die Kläger in London anmietete, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Dass die Leistungen der Beklagten zumindest auch im Hinblick auf die wirtschaftlichen Erfolge der hier streitgegenständlichen Bücher geleistet wurden, ist nicht substantiiert dargelegt. Denn unstreitig wurden von den Klägern in diesem Zeitraum weitere Projekte für die Beklagte betreut, die ebenfalls mit diesen Leistungen vergütet wurden. Soweit diese Zahlungen nach dem Vortrag der Beklagten auch auf die hier streitgegenständlichen Bücher geleistet worden sein sollen und dies bei der Angemessenheit der Vergütung der Kläger zu berücksichtigen sein könnte, hätte es der Beklagten oblegen, im Einzelnen darzulegen, auf welche Leistungen der Kläger die Zahlungen erfolgten und in welcher Höhe diese auf die jeweiligen hier streitgegenständlichen Bücher anzurechnen sind.

Es ist ferner davon auszugeben, dass das grobe Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung "unerwartet" im Sinne von § 36 UrhG a.F. gewesen ist. Es ist so, dass das Merkmal des § 36 UrhG a.F. "unerwartet" nicht das völlige Fehlen von Anhaltspunkten für eine gute Vermarktung ausschließt. Wie aus der Entstehungsgeschichte des § 36 UrhG a.F. hervorgeht, ist diese Vorschrift vom Gesetzgeber als besonderer Anwendungsfall der Lehre vom Fortfall der Geschäftsgrundlage ausgestaltet worden mit der Zielsetzung, dem Urheber einen Anspruch auf angemessene Beteiligung an unerwartet hohen Nutzungserträgnissen aus seinem Werk zu sichern. Diese Anknüpfung an den Rechtsgedanken des Wegfalls der Geschäftsgrundlage schließt es allerdings aus, § 36 UrhG a.F. auch dann anzuwenden, wenn auf Grund des Inhalts des Vertrages über die Einräumung eines Nutzungsrechts von vornherein feststeht, dass sich ein grobes Missverhältnis zwischen den Erträgnissen aus der Nutzung des Werkes und der Gegenleistung ergeben wird oder dann, wenn der Umfang der Nutzung, der zu einem groben Missverhältnis zwischen den Nutzungserträgnissen und der Gegenleistung führt, den Erwartungen, von denen die Parteien gemeinsam bei Vertragsschluss ausgegangen sind, entspricht. Abweichend vom Sprachgebrauch ist die Frage, ob ein grobes Missverhältnis zwischen den Nutzungserträgnissen und der Gegenleistung als "unerwartet" im Sinne des § 36 UrhG a.F. zu behandeln ist, nicht allein nach den Vorstellungen, welche die Parteien bei Vertragsschluss über die weitere Entwicklung hegten, zu entscheiden. Der Anspruch aus § 36 UrhG a.F. ist nämlich nicht schon dann ausgeschlossen, wenn das grobe Missverhältnis, ohne dass dies bei den Verhandlungen zum Ausdruck gekommen wäre, als mehr oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit voraussehbar war, weil dies dem Zweck des § 36 UrhG, gerade den unerfahrenen oder den bei Vertragsschluss in wirtschaftlicher Not befindlichen Urheber zu schützen, widersprechen würde (BGH GRUR 1991, 901, 902- Horoskop-Kalender). § 36 UrhG a.F. unterscheidet in dem für sein Merkmal "unerwartet" maßgeblichen Verständnis jedoch nicht, ob es sich bei dem in Rede stehenden Urheber konkret um eine erfahrene oder nicht in wirtschaftlicher Not befindliche Person handelt; für alle Urheber gilt vielmehr ohne Unterschied das oben dargelegte Verständnis, dass § 36 UrhG a.F. nicht schon dann ausgeschlossen ist, wenn das grobe Missverhältnis, ohne dass dies bei den Verhandlungen zum Ausdruck gekommen wäre, als mehr oder weniger wahrscheinliche Möglichkeit voraussehbar war.

Vor diesem Hintergrund ist angesichts der gerade für ein Kunst- bzw. Sachbuch erheblichen Verkaufszahlen davon auszugehen, dass das Merkmal "unerwartet" erfüllt ist.

Die Ansprüche nach § 36 UrhG a.F. sind entgegen der Auffassung der Beklagten hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche bis in das Jahr 1997 nicht verjährt.

Im Hinblick auf die bis zur Änderung des UrhG geschlossenen Verträge ist nach der Übergangsvorschrift des § 132 Abs. 3 Satz 2 UrhG n.F. § 36 UrhG a.F. anzuwenden, denn die maßgeblichen Verwertungen, die den Anspruch auf angemessene Beteiligung an den Erträgnissen der streitgegenständlichen Übersetzung auslösen, haben sich vor dem 28.03.2002 ereignet. Allerdings wäre auch die Rechtslage für die Kläger nach neuem Recht - § 32a UrhG n.F. - nicht ungünstiger als im nach dem bisherigen § 36 UrhG a.F.

Dies bedeutet allerdings zugleich auch, dass nach § 132 Abs. 3 Satz 3 UrhG die Vorschrift des § 32 UrhG auf die vor dem 28.03.2002 geschlossenen Verträge überhaupt nicht anwendbar ist, so dass eine Vertragsanpassung nur unter den Voraussetzungen, die § 36 UrhG a.F. ermöglichte, gegeben sein konnte. Da sich der Umfang der Vertragsanpassung nach dem Verkaufserfolg - also den Erträgnissen der Beklagten aus der Nutzung des Werkes - richtet, war insoweit zunächst von der Notwendigkeit der Auskunftserteilung auszugehen. Inwieweit - und ob - die Vertragsanpassung dann zu erfolgen hat, ist dem Ergebnis der Auskunftserteilung vorbehalten. Zwar ist insgesamt davon auszugehen, dass die mit den Klägern geschlossenen Verlagsverträge - schon wegen der nicht vereinbarten absatzbezogenen Vergütung - den Anforderungen des § 32 UrhG n.F. heute nicht standhalten würden; dies kann jedoch deshalb dahin stehen, da diese Vorschrift wie dargelegt nicht anwendbar ist.

Der Auskunftsanspruch - wie auch ein möglicher Anspruch auf Anpassung des Vertrages - ist nicht verjährt. Zwar verjährt der Anspruch auf Vertragsanpassung nach § 36 Abs. 2 UrhG a.F. in zwei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Urheber von den Umständen Kenntnis erlangt hat, aus in denen sich der Anspruch ergibt und ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 10 Jahren, jedoch gilt für den Auskunftsanspruch, den die Rechtsprechung als Hilfsanspruch dem Anpassungsanspruch vorlagert, die allgemeine Verjährungsfrist. Dies war zur Zeit des Vertragsschlusses die 30-jährige und heute gemäß Art. 229 § 6 EGBGB in der Regel die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (OLG Köln GRUR-RR 2004, 161,162). Allerdings kann, wenn der Hauptanspruch verjährt ist, der Auskunfts- oder Rechenschaftsanspruch wegen Wegfalls des Informationsinteresses in der Regel nicht mehr geltend gemacht werden (BGHZ 108, 399).

Weder der Haupt- noch der Hilfsanspruch sind im Hinblick auf die streitgegenständlichen Bücher indes verjährt gewesen. Die Beklagte, die für das Vorliegen der Verjährung, auf die sie sich berufen hat, darlegungs- und beweispflichtig ist, hat zu der Frage der Kenntnis der Kläger von dem Erfolg der streitgegenständlichen Werke nichts Erhebliches vorgetragen. Die Kläger haben seit der Abrechnung ihrer Honorare für die hier streitgegenständlichen Bücher insbesondere keine weiteren Abrechnungen erhalten, da ein Beteiligungshonorar nicht vereinbart war. Dass die Kläger etwa zeitnah Kenntnis von dem Erfolg der Kunst- und Sachbücher hatten, ist ebenfalls von der Beklagten nicht ausreichend vorgetragen worden (vgl. zu dieser Frage: OLG München ZUM 2003, 970 ff.). Insbesondere führen die Kennzeichen in den Katalogen der Beklagten, die unstreitig an die Kläger übersandt wurden, nicht zu der Annahme, dass die Kläger im relevanten Zeitraum vor einer sich geradezu aufdrängenden Kenntnis die Augen verschlossen hätten (vgl. BGH NJW 2001, 1721, 1722).

Zwar können entsprechende Symbole im Rahmen eines Prospektes Anhaltspunkte dafür sein, dass die Beklagte nicht unerhebliche Stückzahlen der entsprechenden Bücher veräußerte. Entscheidend ist jedoch für die Frage, ob ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, ob sich hierdurch bereits eine entsprechende Kenntnis aufdrängt. Hiervon geht die Kammer indes nicht aus. Denn ist im Rahmen der Frage, ob eine Anpassung der Vergütung geschuldet wird, zu berücksichtigen, ob ein grobes Missverhältnis ersichtlich ist. Bei Kunst- und Sachbüchern kann - anders als ggf. im Rahmen der unterhaltenden Literatur - auch der für die Vermarktung des jeweiligen Buches erforderliche Rechteerwerb zu berücksichtigen sein. Waren für die Nutzung des Buches zahlreiche weitere Rechte an Lichtbildern oder von anderen Urhebern einzuholen und zu vergüten, kann dies im Rahmen der Festlegung einer angemessenen Vergütung nicht außer Betracht bleiben. Wenn jedoch gerade bei Sach- und Kunstbüchern eine Einzelfallprüfung vorgenommen werden muss, kann aufgrund einer einfachen Kennzeichnung in einem Katalog nicht bereits von einer sich aufdrängenden Kenntnis gesprochen werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine exakte Definition eines mit einem Dollarsack oder dem Symbol "König der Backlist" versehenen Buches fehlt. Selbst wenn demnach aus der Kennzeichnung geschlossen werden kann, dass sich ein Buch gut verkauft haben dürfte, kann daher die konkrete Beantwortung der Frage nach einem Missverhältnis nicht erfolgen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte, die eine Auskunftsklage begründen können, nicht ausreichend sind, um einen Verjährungsbeginn anzunehmen (vgl. OLG Köln in GRUR-RR 2004, 161, 162).

Vor dem Hintergrund der vorstehenden Darlegungen ist auch die von den Klägern selbst geäußerte Schätzung, das Buch "C" habe sich 500.000 Mal verkauft (Anlage B30) nicht geeignet, einen Kennen-Müssen der maßgeblichen Umstände anzunehmen. Denn insoweit handelt es sich bei der Angabe der Kläger ausdrücklich lediglich um eine grobe Schätzung, deren Grundlage nicht ersichtlich ist. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwar aufgrund der Verkaufszahlen Anhaltspunkte gegeben sein können, die einen Auskunftsanspruch begründen, wie dargelegt jedoch für die konkrete Anpassung auch weitere Umstände in die Berechnung einzubeziehen sind. Dies bedeutet, dass der Hauptanspruch auf Vertragsanpassung aus § 36 Abs. 2 UrhG a.F. nicht in zwei Jahren, sondern erst in 10 Jahren verjähren konnte. Diese Frist ist für die nunmehr ab 1997 geforderten Auskünfte zweifellos noch nicht abgelaufen. Aber auch der Auskunftsanspruch ist noch nicht verjährt. Zwar war nach Art. 22 § 6 Abs. 4 EGBGB die kürzere, dreijährige Frist des § 195 BGB n.F. für die Verjährung maßgeblich, jedoch trat Verjährung nicht bereits vor Klageerhebung, nämlich mit dem 21.12.2007, ein.

Die Kläger erhoben die Klage mit am 21.12.2007 zunächst per Fax und sodann unter Beifügung eines Verrechnungsschecks. Die Klage ist der Beklagten 06.02.2008 zugestellt worden. Damit ist die Klage unter Berücksichtigung von § 167 ZPO als am 21.12.2007 rechtshängig geworden anzusehen, da die Zustellung im Sinne der genannten Vorschrift "demnächst" erfolgt ist.

Die Tatsache, dass die Klägerin zu 2. dem Rechtsstreit erst im Jahr 2008 beigetreten ist, führt entgegen der Auffassung der Beklagten ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Anders als in der Entscheidung des OLG München (GRUR-RR 2004, 161) macht der Kläger zu 1. bereits in der Klageschrift letztlich Ansprüche (hier die noch nicht bezifferten Zahlungsansprüche) geltend, die ausdrücklich ihm neben der Klägerin zu 2. zur gesamten Hand zustehen. Insoweit ist anerkannt, dass für die Geltendmachung von Rechten bei Miturhebern auch die Vorschrift des § 744 Abs. 2 BGB Anwendung findet (vgl. Loewenheim in Schricker, UrhG, 3. Auflage, § 8 Rn. 13, m.w.N.). Dann unterbricht jedoch die Klage des Klägers zu 1. die Verjährung insgesamt (vgl. Heinrichs in Palandt, BGB, 67. Auflage, § 204, Rn. 9; BGH in NJW 1985, 1826).

IV. Für die Zeit ab dem 28.03.2002 hinsichtlich der o.g. Bücher sowie die Bücher "L" (2000), "M" (2000) und "N1" (2001) ist der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ebenfalls begründet, weil erst nach deren Erteilung darüber entschieden werden kann, in welcher Weise eine Nutzung nach dem Stichtag des 28.03.2002 erfolgt ist und ob und gegebenenfalls in welcher Weise Ansprüche nach § 32 a UrhG n.F. anzuerkennen sind. Die Kammer geht jedenfalls im Hinblick darauf, dass die Voraussetzungen des § 36 UrhG a.F. und des § 32 a UrhG n.F. unterschiedliche Voraussetzungen für ihre Anwendung haben, davon aus, dass auch im Falle der Nichtanwendbarkeit des § 36 UrhG a.F. bzw. der Verjährung der aus ihm folgenden Ansprüche eine Vertragsanpassung nach § 32 a UrhG n.F. dann erfolgen kann, wenn dessen Voraussetzungen für Sachverhalte nach dem 28. März 2002 gegeben sind (vgl. § 132 Absatz 3 Satz 2 UrhG). Hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem alten "Bestsellerparagraphen" § 36 UrhG a.F. und dem neuen "Fairnessparagraphen", § 32 a UrhG n.F. gilt im Übrigen, dass der Fairnessparagraph zeitlich unbegrenzt auch für alle Altverträge gilt, selbst für Verträge, die vor dem 01.01.1966 geschlossen worden sind. Stammen die Verträge aus der Zeit seit dem 01.01.1966 - wie die hier streitgegenständlichen - ist ein Anspruch auf Vertragsanpassung begründet, wenn bis zum 28.03.2002 ein grobes Missverhältnis zwischen Erträgen und Gegenleistung entstand oder wenn das Missverhältnis für die Zeit ab dem 29.03.2002 als auffällig angesehen werden kann. Der Anspruch muss also nach den jeweiligen Voraussetzungen der einschlägigen Vorschrift - entweder § 36 UrhG a.F. oder § 32 a UrhG n.F. - begründet sein; eine Kumulation von alten und neuen Erträgen bleibt hingegen grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 32 a, Rn. 11). Insbesondere hatte auch der Gesetzgeber mit der Reform des Urhebervertragsrechts eine beträchtliche Hürde für die Geltendmachung von Nachhonorierungen dadurch herabgesetzt, dass nicht mehr nur ein grobes, sondern bereits ein "auffälliges" Missverhältnis für eine Anpassung nötig ist (Schulze a.a.O., Rn 1). Auch dies spricht dafür, dass in Gestalt von § 32 a UrhG mit dem Fairnessparagraphen eine neue Anspruchsgrundlage entstanden ist, die auch im Fall der Verjährung von Ansprüchen nach § 36 UrhG a.F. Ansprüche begründen kann.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen Werke kann der Kläger auch ab dem 28.03.2002 Auskunft über die Verwertungsvorgänge nach dem Fairnessparagraphen § 32 a UrhG n.F. geltend machen, da klare Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte auch nach diesem Zeitpunkt Nutzungen aus den Werkleistungen der Kläger zog, die ein "auffälliges Missverhältnis" annehmen lassen. Insoweit kann hier hinsichtlich der Bücher "A" (erschienen 1992), "B" (erschienen 1995), "C" (erschienen 1996), "D" (1997), "E" (1999) und "F" (1999) auf die vorstehenden Ausführungen zu § 36 UrhG a.F. verwiesen werden.

Auch bei den weiteren aus dem Tenor ersichtlichen Büchern (zur Verbesserung der Übersichtlichkeit wurde die Nummerierung fortgesetzt), die erst seit dem Jahr 2002 vermarktet werden, sind für einen Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch ausreichende Anhaltspunkte für ein auffälliges Missverhältnis anzunehmen:

7. Das Buch "L2"

Für das Buch "L2" liegen aufgrund der Verkäufe von 204.000 Exemplaren greifbare Anhaltspunkte für einen Anspruch nach § 32a UrhG a.F. vor. Allein in den Jahren 2004 bis 2007 wurde das Buch in der Midi-Ausgabe 15.519 Mal, als Taschenbuch 67.212 und als Jubiläumsausgabe 82.900 Mal verkauft.

8. Das Buch "M"

Durch den Verkauf von 104.000 Exemplaren des Buches "M" bis September 2005 bzw. den Verkauf von 10.103 Midi-Ausgaben und 77.206 Jubiläumsausgaben sind hinsichtlich des Buches "M" greifbare Anhaltspunkte im o.g. Sinn anzunehmen.

9. Das Buch "N1"

Bei dem Buch "N1" ist ebenfalls von entsprechenden Anhaltspunkten auszugehen. Denn das Buch verkaufte sich bis September 2005 jedenfalls 101.000 Mal. In den Jahren 2004-2007 folgten Verkäufe von 35.003 Midi-Ausgaben, 86.702 Taschenbüchern und 74.354 Jubiläumsausgaben.

Auch eine umsatzabhängige Vergütung ist nicht vereinbart worden, was die Kammer als ebenfalls als weiteres Indiz für die Unangemessenheit der Vergütung ansieht. Über den genauen Umfang der Nutzung sind die Kläger im Unklaren, so dass im Rahmen der Nutzung nach § 32 a UrhG n.F. insoweit Auskunft und Rechnungslegung geschuldet ist.

V. Auch der Umfang der geltend gemachten Ansprüche, wie sie nunmehr im Rahmen des Schriftsatzes vom 23.01.2009 geltend gemacht werden, ist nicht zu beanstanden. Soweit mit der Auskunftsklage die Anzahl und Höhe der hergestellten Auflagen beantragt wird, ist dies für die Berechnung des angemessenen Entgeltes von Bedeutung. Das Gleiche gilt für die Anzahl der verkauften Exemplare.

Soweit die Kläger die Auskunft über die Nettoladenverkaufspreise begehren, haben sie nach Hinweis der Kammer diese ausdrücklich auf die Länder beschränkt, in denen eine Buchpreisbindung besteht. Dies ist angesichts der eindeutigen Regelungen über Buchpreisbindungen ausreichend konkret, § 253 ZPO. Hierfür spricht auch, dass die Kläger im Rahmen der geltend gemachten Auskunft auch in Erfahrung bringen wollen, in welchen Ländern die jeweiligen Bücher vertrieben wurden. Müssten sie hierzu die Länder mit Buchpreisbindung einzeln benennen, würde der Auskunftsanspruch unter Umständen teilweise leerlaufen.

Da - wie dargelegt - die Nettoladenverkaufspreise einer Berechnung der angemessenen Vergütung der Kläger zugrundezulegen ist, ist auch die entsprechende Auskunft zur abschließenden Bezifferung der Ansprüche erforderlich. Insoweit ist der Auskunftsanspruch für die Jahre 2004 bis 2007 jedenfalls nicht in insgesamt erledigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Eine Entscheidung, ob die Kläger durch die Modifizierung der Anträge diese teilweise zurückgenommen hat und welche Auswirkungen dies für die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits haben kann, kann vor diesem Hintergrund derzeit offen bleiben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.






LG Köln:
Urteil v. 18.03.2009
Az: 28 O 729/07


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/e9dd860c431b/LG-Koeln_Urteil_vom_18-Maerz-2009_Az_28-O-729-07




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