Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 12. Dezember 2000
Aktenzeichen: 2 Ws 605/00

(OLG Köln: Beschluss v. 12.12.2000, Az.: 2 Ws 605/00)

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hat sich Rechtsanwältin W. unter dem 13. April 1999 als Vertreterin der nebenklageberechtigten verletzten Töchter des Beschuldigten bestellt und beantragt, für diese "als Beistand bestellt zu werden". Mit Beschluss vom 1. Juli 1999 hat die Strafkammer den "Zeuginnen" A.K. und P.W. Rechtsanwältin W. "als Beistand beigeordnet, § 406 g Abs. 1 StPO".

Während des Ermittlungsverfahrens hat Rechtsanwältin W. Tätigkeit größeren Umfangs entfaltet. Sie ist bei Zeugenvernehmungen der Geschädigten anwesend gewesen; sie hat ihrerseits schriftsätzlich Zeugen benannt; sie hat Einsicht in ein erstattetes aussagepsychologisches Sachverständigengutachten genommen; sie hat schließlich eine - dann wieder zurückgenommene - Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens eingelegt.

Mit Verfügung vom 17. April 2000 hat die Staatsanwaltschaft Köln das Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Unter dem 9. Juni 2000 hat Rechtsanwältin W. ihre Gebühren für die "Vertretung der Nebenklägerinnen" für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung mit 240,00 DM zuzüglich 72,00 DM wegen Mehrfachvertretung nach § 6 BRAGO (insgesamt einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer: 555,29 DM) gegenüber der Staatskasse angemeldet. Der Rechtspfleger hat mit der Begründung, der Rechtsanwalt als Beistand des Verletzten erhalte nur die Hälfte der Gebühren, unter dem 30. August 2000 lediglich 120,00 DM für das Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung und 36,00 DM gemäß § 6 BRAGO (insgesamt einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer: 374,34 DM) festgesetzt.

Die hiergegen gerichtete Erinnerung von Rechtsanwältin W. vom 6. September 2000 hat der Vorsitzende der Strafkammer unter dem 15. September 2000 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 11. Oktober 2000, der der Vorsitzende der Strafkammer - nach Einholung einer Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Köln - unter dem 31. Oktober 2000 nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist gemäß §§ 98 Abs. 3 BRAGO, 304 Abs. 3 StPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache erweist sich das Rechtsmittel als nicht begründet.

Der Beiordnungsbeschluss des Landgerichts Köln vom 1. Juli 1999 ist trotz seiner missverständlichen Formulierung dahin zu verstehen, dass Rechtsanwältin W. den nebenklageberechtigten Verletzten gemäß §§ 406 g Abs. 3, 397 a Abs. 1 StPO als Beistand beigeordnet worden ist. Demgemäß hat sie nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens einen Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse. Dieser beläuft sich gemäß §§ 84 Abs. 1, 95 S. 2, 97 Abs. 1 S. 1, 102 Abs. 2 S. 1 BRAGO für die Vertretung der ersten nebenklageberechtigten Verletzten auf 120,00 DM sowie für die Vertretung der weiteren nebenklageberechtigten Verletzten (§ 6 BRAGO) auf 36,00 DM. Auf Grund der Vorschrift des § 95 S. 2 BRAGO können entgegen dem Kostenfestsetzungsantrag nicht 240,00 DM und 72,00 DM zugesprochen werden. Der am 30. August 2000 festgesetzte Betrag ist somit insgesamt richtig berechnet.

Die Rechtsanwältin erhält nach § 95 S. 2 BRAGO für die Tätigkeit als Beistand der Verletzten nur die Hälfte der Gebühren, weil es wegen der Einstellung des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nicht zur Nebenklage im Sinne des § 95 S. 1 BRAGO gekommen ist. Die Nebenklage setzt nämlich nach § 395 Abs. 1 StPO voraus, dass die öffentliche Klage bereits erhoben ist. Selbst eine vor Erhebung der öffentlichen Klage eingegangene Anschlusserklärung - die vorliegend gar nicht abgegeben worden ist - würde nach § 396 Abs. 1 S. 2 StPO erst mit der Erhebung der öffentliche Klage wirksam. Demgemäß ermäßigt sich für den Vertreter des Verletzten, der nicht als Nebenkläger auftritt, die Gebühr auf die Hälfte (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 29. Aufl., § 95 BRAGO Rn. 8; Madert in Gerold-Schmidtvon Eicken-Madert, BRAGO, 13. Aufl., § 95 Rn. 4 am Ende; Fraunholz in Riedel-Sußbauer, BRAGO, 8. Aufl., § 95 Rn. 2).

Verletzter im Sinne des § 95 S. 2 BRAGO ist nicht nur der von § 406 f StPO erfasste (nicht nebenklageberechtigte) Verletzte, sondern auch der - wie hier - Nebenklageberechtigte im Sinne des § 406 g StPO. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Befugnisse des Verletztenbeistandes nach § 406 f StPO mit denen des Beistandes eines nebenklageberechtigten Verletzten nach § 406 g StPO nicht vergleichbar sind und von daher auch der regelmäßig (auch im Vorverfahren) zu erwartende Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts ein unterschiedlicher sein dürfte. Die Befugnisse des Verletztenbeistandes nach § 406 f StPO beschränken sich im wesentlichen auf die Anwesenheit bei Vernehmungen; er ist ein bloßer Zeugenbeistand (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 406 f Rn. 2). Die Befugnisse des Beistandes eines nebenklageberechtigten Verletzten nach § 406 g StPO hingegen gehen darüber erheblich hinaus; er ist auch schon außerhalb der Hauptverhandlung zur Anwesenheit bei allen parteiöffentlichen Vernehmungen des Beschuldigten, des Zeugen und von Sachverständigen sowie bei der Einnahme des richterlichen Augenscheins befugt (Kleinknecht/Meyer-Goßner, § 406 g StPO Rn. 3).

Erscheint somit die der Regelung des § 95 S. 2 BRAGO zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass der mit der bloßen Tätigkeit als Verletztenbeistand verbundene regelmäßige Arbeitsaufwand geringer sei als der des Beistands des Nebenklägers (BT-Drucksache 10/5305 S. 25), für die Fälle des § 406 g StPO als fraglich, so ist aber doch der Gesetzeswortlaut des § 95 S. 2 BRAGO bindend. Die Neufassung des § 95 BRAGO erfolgte durch dasselbe Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 (BGBl. 86, 2469), mit dem gleichermaßen auch die Vorschriften der §§ 406 f und 406 g StPO eingefügt worden sind. Ersichtlich ist demgemäß Verletzter im Sinne des § 95 S. 2 BRAGO sowohl der von § 406 f StPO als auch der von § 406 g StPO erfasste Personenkreis, solange es bei letzterem nicht zum Anschluss als Nebenkläger kommt. Zwar erscheint das Wort "Verletzter" nicht im Gesetzestext des § 406 g StPO selbst. Sowohl aus der Stellung dieser Vorschrift im Vierten Abschnitt des Fünften Buchs der StPO "Sonstige Befugnisse des Verletzten" als auch aus einem Rückschluss aus dem Gesetzestext des § 406 h StPO ergibt sich aber eindeutig, dass auch der nicht nebenklageberechtigte Verletzte (so die nicht zum Gesetzestext gehörende gebräuchliche Überschrift zu § 406 g StPO) Verletzter im Sinne der §§ 406 d ff StPO und damit auch im Sinne des § 95 S. 2 BRAGO ist.

Der Senat verkennt nicht, dass dieses Ergebnis - nicht nur wegen des vorliegend von Rechtsanwältin W. getätigten Arbeitsaufwandes, sondern schon generell - unbefriedigend ist. Kommt es nämlich, weil Anklage erhoben wird, tatsächlich zu der Nebenklage, dann erhält der Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten für die Tätigkeit im Vorverfahren (obwohl diese ein und dieselbe geblieben und bereits abgeschlossen ist) gemäß § 97 Abs. 3 i.V.m. § 102 BRAGO sehr wohl die volle Vorverfahrensgebühr ohne die Kürzung auf die Hälfte (OLG Düsseldorf JMBl. NJW 2000, 274; Madert, § 95 Rn. 5; vgl. zum Streitstand auch Hartmann, § 102 BRAGO Rn. 5). Ebenso erhält auch der Verteidiger des Beschuldigten die volle Vorverfahrensgebühr, obwohl dem Kostenrecht das Prinzip eigen ist, dass die Gebühren, auf die der Beistand des Nebenklägers Anspruch hat, die gleichen sind wie die eines Verteidigers (OLG Düsseldorf, Anw.Bl. 96, 590; Madert, § 95 Rn. 4). Eine Korrektur dieser Unbilligkeit steht jedoch angesichts des eindeutigen Gesetzeswortlautes nur dem Gesetzgeber zu. Es kommt hinzu, dass eben der Beistand des nebenklageberechtigten Verletzten, solange es nicht zur Nebenklage kommt oder (wie hier) auch gar nicht kommen kann, dem Beistand des Nebenklägers eben doch nicht gleich steht. Dies ergibt sich daraus, dass sich Verletzte nach §§ 406 d bis 406 h StPO an einem Strafverfahren (auch noch im Hauptverfahren) beteiligen können, ohne dass sie sich diesem als Nebenkläger anschließen (Madert, § 95 Rn. 3 am Ende).

Nach alledem vermag der Senat auch nicht der von Rechtsanwältin W. unter dem 23. November 2000 nachgereichten Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 13. November 2000 (37 Qs 52/00) zu folgenden, in der - gleichfalls nach einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens - es für ausreichend erklärt worden ist, dass die dortige Beschwerdeführerin schon zu Beginn des Ermittlungsverfahrens "ihren Anschluss als Nebenklägerin" erklärt hatte.

Ein Ausgleich für die somit der Beschwerdeführerin nur zuzusprechenden niedrigen Gebühren kann nur - wie vorliegend schon von dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Köln erwogen - durch die Bewilligung einer Pauschvergütung gemäß § 99 BRAGO geschaffen werden. Über den entsprechenden Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 23. November 2000 kann der Senat aber erst gesondert nach Einholung einer Stellungnahme des Vertreters der Staatskasse bei dem Oberlandesgerichts Köln befinden.

Das vorliegende Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4 BRAGO).






OLG Köln:
Beschluss v. 12.12.2000
Az: 2 Ws 605/00


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