Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. August 2001
Aktenzeichen: 27 W (pat) 186/00
(BPatG: Beschluss v. 07.08.2001, Az.: 27 W (pat) 186/00)
Tenor
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 19.01.2000 ist wirkungslos, soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke IR 613 816 angeordnet worden ist.
Gründe
:
Mit Beschluß vom 19. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 398 02 735 wegen des Widerspruchs aus der Marke IR 613 816 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs. 3 Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl., § 269 Rdn. 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs. 1 und 4 MarkenG) besteht kein Anlaß.
Albert Friehe-Wich Schwarz Pü/Wel
BPatG:
Beschluss v. 07.08.2001
Az: 27 W (pat) 186/00
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