Bundespatentgericht:
Beschluss vom 20. Februar 2008
Aktenzeichen: 32 W (pat) 69/06

(BPatG: Beschluss v. 20.02.2008, Az.: 32 W (pat) 69/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. Mai 2006 aufgehoben.

Gründe

I.

Das Zeichenist als Wort-/Bildmarke für die Waren und Dienstleistungen

"2: Farben, Firnisse, Lacke; Holzkonservierungsmittel; Beizen;

4: Kerzen und Dochte für Beleuchtungszwecke;

6: Schlosserwaren und Kleineisenwaren;

8: Messerschneidewaren, Gabeln und Löffel;

9: bespielte und unbespielte magnetische, optische, magnetooptische, elektronische Bild-/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für On- und Offline-Betrieb; Magnetaufzeichnungsträger; Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme;

11: Beleuchtungs-, Koch-, Kühlgeräte, sanitäre Anlagen;

13: Feuerwerkskörper;

16: Papier, Pappe und Waren aus diesen Materialien; Druckerzeugnisse;

18: Leder sowie Waren daraus;

19: Holz, insbesondere Parkett, Laminat und Holzpaneele;

20: Möbel, Spiegel, Rahmen;

21: Geräte und Behälter für Haushalt und Küche, Glaswaren, Porzellan und Steingut;

24: Webstoffe und Textilwaren; Bett- und Tischdecken;

27: Teppiche, Fußmatten, Matten, Tapeten;

28: Christbaumschmuck;

38: Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Übermittlung von Informationen an Dritte über das Internet; Verbreitung von Informationen über drahtlose oder leitungsgebundene Netze; Content-Provider-Dienste, nämlich Bereitstellung von Plattformen oder Informationen im Internet; Ausstrahlung von Rundfunk- und (Kabel-)Fernsehprogrammen einschließlich digitale Datenverarbeitung;

41: Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, insbesondere Rundfunk- und Fernsehunterhaltung, Dienstleistungen eines Verlages (ausgenommen Druckarbeiten), Veröffentlichung und Herausgabe von Verlagserzeugnissen in Print- und elektronischer Form mit redaktionellen Inhalten und teilweise werbenden Inhalten im Off- und Online-Betrieb eines Verlagsgeschäftes, sportliche und kulturelle Aktivitäten;

42: Designerleistung, Entwurf und Entwicklung von Computer-Software"

zur Eintragung in das Register angemeldet worden.

Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluss vom 22. Mai 2006 zurückgewiesen.

Der angemeldeten Bezeichnung fehle die für eine Eintragung als Marke erforderliche Unterscheidungskraft. Sie sei sprachüblich gebildet und beschränke sich auf eine rein beschreibende und klar verständliche Angabe dahingehend, dass die so gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen dazu geeignet und bestimmt seien, das Wohnen schöner zu machen. Die in den Klassen 2, 4, 6, 8, 11, 13, 16, 18, 19, 20, 21, 24, 27 und 28 beanspruchten Waren sowie die Designerleistungen leisteten einen unmittelbaren Beitrag zum schöneren Wohnen. In Bezug auf die in den Klassen 9 und 16 beanspruchten Waren vermittle die Bezeichnung "SCHÖNER WOHNEN" lediglich eine titelartige Inhalts- und Bestimmungsangabe. Entsprechendes gelte für die beanspruchten Dienstleistungen. Dass die Bezeichnung "SCHÖNER WOHNEN" für die Anmelderin bereits unter der Nummer 1 153 225 als durchgesetzte Marke für "Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften; Herausgabe von Zeitschriften" eingetragen sei, führe in Bezug auf die vorliegende Anmeldung nicht zu einer anderen Beurteilung. Der im Kollisionsverfahren geltende Grundsatz, dass die für bestimmte Waren bestehende gesteigerte Kennzeichnungskraft auch auf Waren im näheren Ähnlichkeitsbereich ausstrahle, sei nicht auf die Schutzfähigkeitsprüfung übertragbar. Im Übrigen komme es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens nicht auf die Stellung des Anmelders oder die Qualität des Angebots an, sondern allein darauf, ob der Verkehr darin einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren und Dienstleistungen sehe. Auch die graphische Gestaltung verleihe der angemeldeten Marke nicht das erforderliche Maß an Unterscheidungskraft.

Gegen diese Beurteilung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie macht geltend, dass bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft ein großzügiger Maßstab anzulegen und dementsprechend die angemeldete Bezeichnung als hinreichend unterscheidungskräftig anzusehen sei. So bedeute der Umstand, dass beispielsweise Kleineisenwaren, Papierwaren, Lederwaren oder Messerschneidewaren in einem Haushalt vorkommen könnten, noch nicht, dass der Verkehr in diesen Waren in erster Linie Wohndesignwaren und damit insoweit in der Bezeichnung "SCHÖNER WOHNEN" eine beschreibende Angabe sehe. Ebenso wenig seien Feuerwerkskörper oder Christbaumschmuck zu Wohnzwecken bestimmt. In Bezug auf die in Klasse 38 beanspruchten Dienstleistungen sowie die Dienstleistung "Entwurf und Entwicklung von Computer-Software" scheide ein Verständnis als inhaltsbeschreibende Angabe schon deshalb aus, weil diese Dienstleistungen schwerpunktmäßig technischer Natur seien. Dies gelte auch für die Waren "Software; Datenverarbeitungsprogramme; Computerbetriebsprogramme", da bei diesen ebenfalls die technische Funktion im Vordergrund stehe. Auch hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 41 komme ein Verständnis als inhaltsbeschreibende Angabe nicht in Betracht, da es für den Verkehr nicht naheliegend sei, dass diese Dienstleistungen ausschließlich auf schöneres Wohnen ausgerichtet seien. Ebenso wenig fehle dem angemeldeten Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft in Bezug auf die Medienwaren der Klassen 9 und 16, da der bloße Umstand, dass sich Informationsträger mit einer nahezu unbegrenzten Themenvielfalt beschäftigen könnten, nicht zur Verneinung der Schutzfähigkeit aller Begriffe führen könne, die auch nur irgendwie als Themenangabe in Betracht kommen könnten. Bezüglich der unbespielten Datenträger scheide eine Beurteilung als inhaltsbeschreibende Angabe ohnehin aus. Schließlich ergebe sich auch aus der auffälligen graphischen Gestaltung, die sich durch die links- und rechtsbündige Anordnung der unterschiedlich langen Markenwörter auszeichne, dass es sich bei dem angemeldeten Zeichen um einen betrieblichen Herkunftshinweis handle.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin nach Erörterung der Sach- und Rechtslage das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis wie folgt eingeschränkt:

"unbespielte magnetische, optische, magnetooptische, elektronische Bild-/Tonträger und Datenspeicher, insbesondere CD, CD-ROM, CD-i, DVD, Disketten, Videobänder, Schallplatten und Mikrofilme je für On- und Offline-Betrieb; Computerbetriebsprogramme; Feuerwerkskörper; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation; Erziehung; sportliche Aktivitäten".

Mit dieser Maßgabe beantragt die Anmelderin, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingeschränkten Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses begründet. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der jetzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen weder als beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG noch wegen fehlender Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken dem Registerschutz nicht zugänglich, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a. zur Bezeichnung der Art, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen dienen können. In Bezug auf die von der Anmelderin zuletzt noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen fehlt der angemeldeten Marke die Eignung zur Merkmalsbeschreibung in diesem Sinne. Die Markenstelle ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass das angemeldete Zeichen in Bezug auf diejenigen Waren und Dienstleistungen, für die die Anmelderin die Anmeldung nunmehr zurückgenommen hat, als Bestimmungsangabe oder als Hinweis auf den gedanklichen Inhalt dienen kann. Bei den unbespielten Datenträgern scheidet ein Verständnis als Inhaltsangabe jedoch schon begrifflich aus. Entsprechendes gilt für die "Computerbetriebsprogramme" und die "Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation", bei denen - wie die Anmelderin zu Recht geltend macht - technische Funktionen im Vordergrund stehen. Auch wenn es Feuerwerke geben mag, die (wie die von der Markenstelle genannten Tischfeuerwerke) im Wohnbereich abgebrannt werden können, besteht der eigentliche Zweck von Feuerwerkskörpern nicht vorrangig darin, ein schöneres Wohnen zu ermöglichen. Dementsprechend liegt auch insoweit die Eignung des angemeldeten Zeichens zur unmittelbaren Beschreibung der Bestimmung von Feuerwerkskörpern nicht auf der Hand. Ebenso wenig ist bei den Dienstleistungen "Erziehung" und "sportliche Aktivitäten" ein inhaltlicher Bezug zu schönerem Wohnen ersichtlich. Insoweit steht das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG einer Eintragung daher nicht entgegen.

Der angemeldeten Marke kann insoweit auch nicht die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG abgesprochen werden. Im Zusammenhang mit den nach der Einschränkung noch beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt die angemeldete Marke weder einen ohne weiteres auf der Hand liegenden beschreibenden Sinngehalt noch kann ihr ein lediglich anpreisender Charakter entnommen werden, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verkehr das Zeichen insoweit als betrieblichen Herkunftshinweis auffasst.

Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben.

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BPatG:
Beschluss v. 20.02.2008
Az: 32 W (pat) 69/06


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