Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. Februar 2008
Aktenzeichen: 32 W (pat) 92/06

(BPatG: Beschluss v. 06.02.2008, Az.: 32 W (pat) 92/06)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 21. Juni 2006, berichtigt mit Beschluss vom 10. Juli 2006, aufgehoben.

Gründe

I.

Die am 1. März 2006 zur Eintragung als Wortmarke angemeldete Bezeichnung Maya Plisetskayaist für die Waren und Dienstleistungen

"16: Druckereierzeugnisse;

41: Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten"

bestimmt. Anmelderin ist eine rechtsfähige Stiftung deutschen Rechts, an der die Namensträgerin, eine aus Russland stammende ehemalige Balletttänzerin, beteiligt ist.

Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung, der mehrere Ausdrucke von Internet-Seiten beigefügt waren, mit Beschluss einer Beamtin des höheren Dienstes vom 21. Juni 2006, berichtigt mit Beschluss vom 10. Juli 2006, wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden.

Die aus dem Namen einer berühmten ehemaligen Balletttänzerin bestehende Marke stelle bezüglich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine inhaltsbeschreibende Angabe dar. Für "Druckereierzeugnisse" komme sie als Themenbezeichnung in Betracht; es könne sich z. B. um eine Biographie oder um einen Photoband mit Aufnahmen von Auftritten dieser Künstlerin handeln. Bei Veranstaltungen unter der angemeldeten Bezeichnung könne es etwa um die Vorführung von Filmaufnahmen gehen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

Zur Begründung führt sie unter Hinweis auf mehrere Entscheidungen des Bundespatentgerichts zu Namensmarken aus, es entspreche der Rechtsprechung und der ständigen Eintragungspraxis, dass die Namen bekannter lebender Personen der Zeitgeschichte - anders als u. U. die Namen historischer Personen - unterscheidungskräftig und somit eintragbar seien. Diese Beurteilung gelte unabhängig von den konkret beanspruchten Erzeugnissen und Dienstleistungsangeboten.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet, weil einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung keine Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG entgegenstehen.

Es ist offenkundig, dass es sich bei "Maya Plisetskaya" in der angemeldeten Schreibweise in lateinischen Buchstaben um die Transkription eines russischen Personennamens (Vor- und Zunamen) handelt, wobei Namensträgerin eine - ehemals berühmte und in tanzinteressierten Kreisen auch heute noch sehr bekannte - Balletttänzerin ist. Personennamen sind gemäß der ausdrücklichen Regelung in § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt markenfähig, unterliegen aber in gleicher Weise wie sonstige Wortmarken der Prüfung auf absolute Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG (st. Rspr.; vgl. z. B. EuGH GRUR 2004, 946, 947, Nrn. 25, 26, 34 - Nichols; BPatG GRUR 2006, 591, 592 liSp - GEORG-SIMON-OHM).

Einer Eintragung der angemeldeten Marke für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen steht zunächst nicht die Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (auf die sich die Markenstelle zwar nicht ausdrücklich im Zurückweisungsbeschluss, wohl aber im vorangegangenen Beanstandungsbescheid gestützt hat) entgegen. Nach dieser Bestimmung sind nur unmittelbar waren- und dienstleistungsbeschreibende Angaben von der Registrierung ausgeschlossen. Personennamen sind aber nur in seltenen Fällen zugleich produktbeschreibend (wie "Otto" und "Wankel" für Motoren, "Diesel" zusätzlich für Kraftstoffe, "Stresemann" für einen Gesellschaftsanzug, "Mozart" für eine kugelförmige Praline). Es gibt keinerlei Belege dafür, dass "Maya Plisetskaya" als Sachbezeichnung, etwa für eine bestimmte Stilrichtung des Balletttanzes, gebräuchlich wäre.

Die angemeldete Bezeichnung verfügt auch über die erforderliche Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn die Hauptfunktion einer Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der so gekennzeichneten Produkte und Dienstleistungsangebote zu gewährleisten (st. Rspr.; vgl. EuGH GRUR Int. 2005, 1012, Nr. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Die Prüfung, ob das für eine Registrierung ausreichende Maß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss generell - im Verfahren vor der Markenstelle ebenso wie in der Beschwerdeinstanz - eingehend und umfassend sein (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, Nr. 59 - Libertel; GRUR 2004, 674, Nr. 123 - Postkantoor; GRUR 2004, 1027, 1030, Nr. 45 - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICH-KEIT). Dabei sind Personennamen, unabhängig davon, wie verbreitet sie sind, nach denselben Kriterien zu prüfen, wie sonstige Wortmarken, also zum einen im Hinblick auf die Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke bestimmt ist, und zum anderen im Hinblick auf die Wahrnehmung der beteiligten Verkehrskreise (EuGH GRUR 2004, 946, 947, Nr. 34 - Nichols).

Da Eigennamen von Hause aus einen individualisierenden Charakter aufweisen, kommt ihnen grundsätzlich die Eignung zu, einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft von Waren und Dienstleistungen zu vermitteln (Senatsbeschluss 32 W (pat) 388/02 - Rainer Werner Fassbinder). Ob es sich um einen deutschen oder - wie hier - fremdsprachigen Namen handelt, ob dieser verbreitet oder selten, bekannt oder unbekannt ist, ob er mit einer bestimmten (lebenden oder toten) Person in Verbindung gebracht oder als fiktive Bezeichnung verstanden wird, ist zunächst nicht maßgeblich (Senatsbeschluss 32 W (pat) 33/06 - Percy Stuart, zur Veröffentlichung vorgesehen). Unabhängig davon, wie bekannt der Name "Maya Plisetskaya" in allgemeinen Publikumskreisen ist, an die sich die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach der (neutralen) Fassung des Verzeichnisses richten, handelt es sich jedenfalls nicht um die Bezeichnung einer (verstorbenen) historischen Person, die als Teil des kulturellen Erbes der Allgemeinheit nicht einem bestimmten Unternehmen und dessen Produkten zugerechnet würde (vgl. BPatG GRUR 2006, 591, 592 - GEORG-SIMON-OHM; MarkenR 2008, 33 - Leonardo da Vinci). Vielmehr liegt hier der Fall vor, dass eine auf ihrem Fachgebiet bekannte und angesehene (lebende) Künstlerin ihren Namen - als wesentliches Persönlichkeitsmerkmal - durch eine Stiftung, an der sie beteiligt ist, wirtschaftlich verwerten lässt und in diesem Zusammenhang Markenschutz erstrebt wird.

In einem derartigen Fall ist dieser auch für solche Waren und Dienstleistungen zu gewähren, welche - wie hier - mediale Produkte sowie Dienstleistungen auf den Gebieten der Unterhaltung, des Sports und der Kultur umfassen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine bekannte Persönlichkeit (z. B. ein Künstler oder Sportler) ein legitimes Interesse daran haben kann, ihr Ansehen und ihre Popularität auch kommerziell zu verwerten (vgl. BGH GRUR 2000, 709, 712, 713 - Marlene Dietrich), wobei die Möglichkeit, für den Personennamen - als dem, neben der Abbildung, wohl wichtigsten Persönlichkeitsmerkmal - Markenschutz zu erlangen, ausdrücklich erwähnt wird (BGH a. a. O., 713 liSp). Dass das Interesse einer darstellenden Künstlerin - also auch, wie hier, einer Balletttänzerin bzw. der ihre Rechte wahrnehmenden Stiftung - vorrangig darauf gerichtet sein wird, für künstlerische, sportliche und Unterhaltungsdienstleistungen sowie für Medienprodukte, welche diese dokumentieren (im vorliegenden Fall für "Druckereierzeugnisse"), Markenschutz zu erlangen, liegt auf der Hand. Wollte man bekannten Personen diesen Schutz verweigern, so liefe das auf eine unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht gerechtfertigte Schlechterstellung gegenüber unbekannten Namensträgern hinaus. Es trifft zwar zu, dass der Verkehr mit dem Namen von bekannten Künstlern nicht nur die Person selbst, sondern regelmäßig auch die schöpferische Leistung bzw. den Erfolg verbindet (vgl. BPatG MarkenR 2008, 26, 28 - Ringelnatz) und deshalb der Name u. U. einen beschreibenden Anklang aufweisen kann. Jedoch rechtfertigt dieser Umstand die Versagung von Markenschutz allenfalls bei Namen solcher Künstler (oder Autoren), die vor längerer Zeit verstorben sind, nicht aber bei lebenden Personen (wobei die Grenze möglicherweise in Analogie zu § 22 Satz 2 KUG gezogen werden kann, vgl. BGH GRUR 709, 714 - Marlene Dietrich, was vorliegend aber keiner abschließenden Beurteilung bedarf).

Der angefochtene Beschluss der Markenstelle kann deshalb keinen Bestand haben und ist auf die Beschwerde der Anmelderin hin aufzuheben.

Hacker Kober-Dehm Viereck Hu






BPatG:
Beschluss v. 06.02.2008
Az: 32 W (pat) 92/06


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