Bundespatentgericht:
Beschluss vom 28. Juni 2000
Aktenzeichen: 32 W (pat) 19/00
(BPatG: Beschluss v. 28.06.2000, Az.: 32 W (pat) 19/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Komfort Plusfür die Waren
"Elektrische Küchengeräte zum Hacken, Mahlen, Pressen, Schneiden; Waschautomaten; Geschirrspülmaschinen;
Beleuchtungs-, Heizungs-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, Kochmulden, Küchenherde, Abzugshauben, Kühl- und Gefrierschränke;
Möbel, insbesondere Küchenmöbel, Zubehörteile zu Küchenmöbeln, nämlich Einbauspülen, Küchenarmaturen, indirekte Beleuchtungskörper unter den Hängeschränken, Abluftkanäle und Außenabzüge zur Absaugung von Küchendämpfen und Gerüchen, Einbauteile und Geräte zu Küchenmöbeln, nämlich Wand-, Boden- und Deckenblenden, Wandabschlüsse, Abfallsammler, getrennt nach Entsorgungserfordernissen, und auf Maß gefertigte offene Regale;"
und für die Dienstleistungen
"Absatzfinanzierung, Finanzwesen, Kreditberatung, Kreditvermittlung; Klempnerarbeiten und Gas- und Wasserinstallationen, Elektroinstallationen, Renovierungsarbeiten".
Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der angemeldete Begriff ausschließlich aus warenbeschreibenden, freihaltebedürftigen Angaben im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestehe. "Komfort" werde allgemein für die Bezeichnung von etwas, das gut ausgestattet ist, verwendet. "Plus" stehe für ein "mehr", einen "Überschuß", einen "Gewinn" oder einen "Vorteil". An der freien Verwendung dieses Wortes bestehe ein Freihaltebedürfnis zugunsten der Wettbewerber. Da demzufolge das angemeldete Zeichen lediglich aus einer bloßen Aneinanderreihung schutzunfähiger Bestandteile bestehe, die auch nicht zu einer Veränderung des warenbeschreibenden Charakters der Einzelbegriffe führe, würden keine Argumente für eine Schutzfähigkeit des Gesamtbegriffs sprechen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er ist der Auffassung, daß der Zeichenbestandteil "Komfort" einen genau abgegrenzten Bedeutungsinhalt im Sinne von "Behaglichkeit, Bequemlichkeit" habe, was im Hinblick auf die umfangreichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht als warenbeschreibend anzusehen sei. Der weitere Bestandteil "Plus" könne, wie von der Markenstelle angenommen, für ein "Mehr" stehen; ebenso möglich sei jedoch die Bedeutung "und, zuzüglich" was den Gesamtbegriff "Komfort Plus" als unvollendet erscheinen lasse, so daß keine eindeutige warenbeschreibende Aussage hieraus abgeleitet werden könne.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Der begehrten Eintragung der Wortfolge "Kumfort Plus" steht für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis des sogenannten Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen.
Auch nach Auffassung des Senats besteht das angemeldete Zeichen ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung (= Beschreibung) sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können.
Was die Wortbedeutung betrifft, geht auch der Anmelder davon aus, daß der Markenbestandteil "Komfort" unter anderem als "Bequemlichkeit" verstanden wird. Nach allgemeinen Sprachverständnis umfaßt dies auch die Anwendungsbeispiele "auf technisch ausgereiften Einrichtungen beruhende Bequemlichkeiten, Annehmlichkeiten" und "einen bestimmten Luxus bietende Ausstattung" (vgl hierzu Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, Bd 5, S 2190). "Komfort"-Eigenschaften als "sonstige Merkmale" im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG können üblicherweise die beanspruchten Waren der Klassen 7 und 11 ohne weiteres etwa im Hinblick auf ihre Bedienung, Leistung oder Wartung haben. Bei den beanspruchten Waren der Klassen 20 sind als Komfort-Eigenschaften dem Verkehr ohne weiteres beispielsweise der einfache und damit bequeme Auf- und Einbau oder die Besonderheiten bei der Bedienung und Handhabung in Richtung Bequemlichkeit bekannt.
Aber auch bei den beanspruchten Dienstleistungen sind "Komfort"-Eigenschaften durchaus bedeutsame Merkmale. Im Bereich der Finanzierung liegt der "Komfort"-Gedanke etwa in der Einfachheit des Vertragsabschlusses und dessen Durchführung. Ähnliches gilt für die weiter beanspruchten Installations- und Renovierungsarbeiten, wo Fragen des "Komforts" für den Kunden in der Bequemlichkeit bei der Beauftragung und Durchführung der Arbeiten - beispielsweise durch besonders günstige Geschäftszeiten (etwa Tag und Nacht) oder der Übernahme zusätzlicher Serviceleistungen und Garantien - liegen können.
Der Markenbestandteil "Plus" erweitert die Bezeichnung der "Komfort-"Eigenschaft nach allgemeinem Sprachverständnis (vgl DUDEN, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 3. Aufl, Bd 7, S 2953) dahingehend, daß ein "Mehr" von etwas geboten wird. Die vom Anmelder herangezogene Deutung im Hinblick auf einen offenen Begriff "Komfort und €" entspricht nicht der Lebenserfahrung. Vielmehr gibt es deutliche Anhaltspunkte, daß sich ein neues Substantiv "Komfortplus" entwickelt hat, da ein solches bei Eingabe in übliche Internet-Suchmaschinen (hier: Yahoo! Deutschland) mehrere Treffer aufweist (zB "Der Alhambra - Die Ausstattung ... Ein weiteres Komfortplus.."; Crossair ... Ein Komfortplus ist die Anordnung ...; performancebike; news ... klassisches Alu-Hardtail - aber mit Komfortplus"), sodaß insgesamt der beschreibende Charakter von "Komfort Plus" in Richtung "ein Mehr an Bequemlichkeit" bei weitem im Vordergrund steht.
Eine Eintragung muß demnach wegen eines bestehenden Freihaltebedürfnisses für die Mitbewerber unterbleiben. Ob auch der Eintragung noch eine fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegensteht, kann bei dieser Sachlage dahinstehen.
Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Hu
BPatG:
Beschluss v. 28.06.2000
Az: 32 W (pat) 19/00
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/ea4624535794/BPatG_Beschluss_vom_28-Juni-2000_Az_32-W-pat-19-00