Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 19. April 2012
Aktenzeichen: I-2 U 17/11
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 19.04.2012, Az.: I-2 U 17/11)
Tenor
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10. Februar 2011 verkündete Urteil der 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Die Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist für das beklagte Land wegen seiner Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des beklagten Lan-des durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zwangsweise beizutreibenden Betrages abzuwenden, falls nicht das beklagte Land zuvor Si-cherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2005 hat das Landgericht Düsseldorf der in den Niederlanden ansässigen Klägerin im Wege der einstweiligen Verfügung (4a O 582/05; zugestellt am Sitz der Klägerin am 29. März 2006), u.a. untersagt, Pflanzenschutzmittel mit den in Anspruch 1 des deutschen Teils des am 29. Dezember 1993 veröffentlichen (vgl. S. 5 des als Anlage K 1 überreichten Verfügungsbeschlusses) europäischen Patentes genannten Merkmalen in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen.
Mit Beschluss vom 17. August 2006 verhängte das Landgericht Düsseldorf (4a O 582/05 ZV) auf Antrag der Verfügungsgläubigerin gegen die Klägerin wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld in Höhe von 20.000,-- Euro; der Beschluss wurde am 21. August 2006 zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin als Briefsendung bei der Post aufgegeben.
Um den Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden vollstrecken zu können, stellte das Landgericht unter dem 6. November 2006 Erklärungen nach Formblatt in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 vom 22. Dezember 2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) für die Verfügungsgläubigerin aus. Diese beauftragte daraufhin niederländische Rechtsanwälte mit der Durchsetzung des Ordnungsmittelbeschlusses. Das von der Verfügungsgläubigerin in den Niederlanden eingeleitete Verfahren zur Anerkennung des Ordnungsmittelbeschlusses als niederländischer Vollstreckungstitel ist derzeit in zweiter Instanz vor dem Hoge Raad in Den Haag anhängig; dieser hatte das Verfahren ausgesetzt, um eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofes u.a. darüber einzuholen, ob ein Beschluss, der eine Verurteilung zur Zahlung eines Ordnungsgeldes nach einer nationalen Bestimmung wie § 890 der deutschen ZPO umfasst, in den Anwendungsbereich des Art. 1 EuGVVO fällt. Mit Urteil vom 18. Oktober 2011 (Rechtssache C 406/09) hat der EuGH entschieden, dass auch Verfahren betreffend die Anerkennung und Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung, die die Zahlung eines Ordnungsgelds festsetzt, um eine gerichtliche Entscheidung in einer Zivil- und Handelssache durchzusetzen, zu den "Zivil- und Handelssachen" im Sinne des Art. 1 dieser Verordnung gehören (vgl. Erwägungsgründe 35-44).
Die Klägerin hält die Vollstreckung aus dem Ordnungsmittelbeschluss mit der Begründung für unzulässig und meint, inzwischen sei Vollstreckungsverjährung eingetreten. Sie hat gegen das beklagte Land vor dem Landgericht beantragt,
1.
die Zwangsvollstreckung aus dem vorbezeichneten Ordnungsmittelbeschluss für unzulässig erklären;
2.
das beklagte Land zu verurteilen, die vollstreckbare Ausfertigung des vorbezeichneten Beschlusses an sie - die Klägerin - herauszugeben;
3.
festzustellen, dass das beklagte Land aus dem vorbezeichneten Beschluss gegen sie - die Klägerin - keine Ansprüche hat.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Urteil vom 10. Februar 2011 hat das Landgericht die Klage als teilweise unzulässig und teilweise unbegründet abgewiesen. Den Antrag zu 1. hält das Landgericht mangels Statthaftigkeit der Vollstreckungsgegenklage für unzulässig, weil Ordnungsgeld nach den Bestimmungen der JBeitrO beigetrieben werde; dort sei für die Vollstreckung von Ordnungsgeldern jedoch die Anwendung des § 767 ZPO nicht vorgesehen. Die Vollstreckungsverjährung im Sinne des Art. 9 Abs. 2 EGStGB sei ein vom Vollstreckungsorgan von Amts wegen zu beachtendes Vollstreckungshindernis; insoweit stehe dem Vollstreckungsschuldner die Erinnerung gemäß § 766 Abs. 1 ZPO und ggfs. eine sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO zur Verfügung.
Der Klageantrag zu 2. ist nach Ansicht des Landgerichts unbegründet, weil eine vollstreckbare Ausfertigung des Ordnungsmittelbeschlusses vom 17. August 2006 zu keinem Zeitpunkt erteilt worden sei.
Den Klageantrag zu 3. hält das Landgericht für unzulässig und mangels Feststellungsinteresses auch für unbegründet, weil der Klägerin auch insoweit mit der Erinnerung nach § 766 ZPO eine bessere und einfachere Rechtsschutzmöglichkeit zur Verfügung stehe, ihr Ziel zu erreichen, zu verhindern, dass der Ordnungsgeldbeschluss in den Niederlanden für vollstreckbar erklärt werde. Dass hierzu die begehrte Feststellung genüge, sei nicht anzunehmen. Letztlich könne das jedoch dahinstehen, weil die Klage auch in der Sache abweisungsreif sei. Der Anspruch sei, sollte Vollstreckungsverjährung eingetreten sein, nicht untergegangen, sondern mit einem von Amts wegen zu beachtenden Vollstreckungshindernis belastet, das seine Vollstreckbarkeit ausschließe. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen.
Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzlich erfolglos gebliebenes Begehren mit Ausnahme des Antrages zu 2. weiter. Sie meint, das Landgericht habe die Vollstreckungsgegenklage zu Unrecht für nicht statthaft gehalten. Anders als die die zivilrechtliche Durchsetzung eines weiterhin bestehenden Anspruches hemmende Verjährung wirke die Vollstreckungsverjährung rechtsvernichtend und sei von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Verjährung sei eine im Rahmen des § 767 ZPO zulässige Einwendung gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst. Die Bestimmungen der JBeitrO schlössen § 767 ZPO nicht aus; § 6 JBeitrO gelte nur "für" die Vollstreckung, aber nicht für die Einwendungen des Schuldners "dagegen". Die Erinnerung sei darüber hinaus auch ungeeignet, wenn es - wie hier - darum gehe, die Vollstreckung wegen des dauernden Leistungshindernisses "Verjährung" endgültig für unzulässig erklären zu lassen und nicht nur einzelne Vollstreckungsmaßnahmen anzugreifen. Da das beklagte Land bis heute trotz der Verjährung, von der wohl alle Beteiligten ausgingen, nicht auf die Forderung aus dem streitgegenständlichen Ordnungsgeldbeschluss verzichtet habe, und ihr - der Klägerin - nicht zugemutet werden könne, auch künftig dessen weitere Vollstreckung gewärtigen zu müssen, habe sie nicht nur das mit einer Vollstreckungsabwehrklage zu verfolgende Interesse an der Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Titels, sondern auch daran, den weiteren Bestand des titulierten Anspruchs durch eine gerichtliche Entscheidung beseitigen zu lassen. Dies sei Gegenstand ihrer dem neuen Antrag zu 2. zugrunde liegenden Feststellungsklage.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und
1.
die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 17. August 2006 (4a O 582/05 ZV) für unzulässig zu erklären,
2.
festzustellen, dass das beklagte Land aus dem vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Düsseldorf keine Ansprüche gegen sie - die Klägerin - hat,
hilfsweise zum Antrag zu 2.,
festzustellen, dass ein Anspruch des beklagten Landes gegen die Klägerin aus dem vorbezeichneten Beschluss des Landgerichts Düsseldorf nicht mehr vollstreckbar ist.
Das beklagte Land beantragt,
die Berufung zurück- und die Klage auch im Umfang des Hilfsantrages abzuweisen.
Es verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen der Klägerin unter ergänzender Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Sachvortrag entgegen. Es weist darauf hin, es habe sich zu keinem Zeitpunkt einer verjährten Forderung berühmt und bislang keinerlei Maßnahmen zur Vollstreckung des Ordnungsgeldbeschlusses getroffen; dies sei gegenüber der in den Niederlanden geschäftsansässigen Klägerin auch in Zukunft aufgrund des Territorialprinzips aus Rechtsgründen ausgeschlossen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
1.
Die mit dem Antrag zu 1. erhobene Vollstreckungsgegenklage hat es mit im Wesentlichen auch zutreffender Begründung für nicht statthaft gehalten; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen des Landgerichts in Abschnitt I. der Entscheidungsgründe Bezug genommen (Urteilsumdruck S. 4-7, Bl. 86-89 d.A.). Dass die Vollstreckungsgegenklage nicht statthaft ist, ergibt sich bereits daraus, dass die Beitreibung von Ordnungsgeld nach den Bestimmungen der JBeitrO erfolgt und für das Justizbeitreibungsverfahren in § 6 Abs. 1 JBeitrO zahlreiche Vorschriften aus dem 8. Buch der Zivilprozessordnung zwar für sinngemäß anwendbar erklärt werden, zu denen aber § 767 ZPO nicht gehört.
Die Bestimmung ist auch nicht analog anwendbar. Die fehlende Inbezugnahme des § 767 ZPO ist keine planwidrige Regelungslücke. Mit der von § 767 ZPO erfassten Geltendmachung von Einwendungen, die den beizutreibenden Anspruch selbst betreffen, befasst sich die JBeitrO in § 8 und bestimmt, dass solche Einwendungen nur in den dort genannten Fällen, nämlich bei Ansprüchen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 6 und 7 - 9 JBeitrO möglich sein sollen; darüber hinaus wird § 767 ZPO in § 8 Abs. 2 JBeitrO sinngemäß für anwendbar erklärt bei Einwendungen, die aufgrund der §§ 781-784 und 786 ZPO erhoben werden. Die Nichterwähnung der in § 1 Abs. 1 Nr. 3 JBeitrO der Beitreibung nach dieser Verordnung zugewiesenen Ordnungs- und Zwangsgelder beruht darauf, dass anders als bei sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der Verhängung von Ordnungs- und/oder Zwangsgeldern ein weiteres gerichtliches Verfahren vorgeschaltet ist, an dessen Ende die Festsetzung des Ordnungs- oder Zwangsmittels steht und in dem Einwendungen gegen den zu vollstreckenden materiellrechtlichen Anspruch im Rahmen des § 767 ZPO geltend gemacht werden können. Das mag insofern unvollständig sein, als mit der Verhängung des Ordnungs- oder Zwangsgeldes der entsprechende Zahlungsanspruch der beitreibenden Vollstreckungsbehörde entsteht, der als solcher der Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB unterliegt, und der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass eine Vollstreckungsverjährung im Regelfall nicht eintritt, wenn das Ordnungsgeld von der Vollstreckungsbehörde ohne schuldhaftes Zögern beigetrieben wird, sobald der Ordnungsmittelbeschluss vollstreckbar ist. Letzteres mag auch zutreffen, soweit der Vollstreckungsschuldner seinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die Zwangsvollstreckung auch hier erfolgen kann; sitzt der Vollstreckungsschuldner dagegen im Ausland, ist auch bei nicht zögerlicher Sachbehandlung durch den Vollstreckungsgläubiger und die beteiligten Stellen infolge des vorgeschalteten Anerkennungsverfahrens eine Beitreibung während der in Art. 9 Abs. 2 EGStGB festgelegten Vollstreckungsverjährungsfrist von zwei Jahren nicht immer gewährleistet, wie auch der vorliegende Fall deutlich macht.
Gleichwohl sieht der Senat sich nicht in der Lage, sich über die fehlende Bezugnahme des § 767 ZPO in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO hinwegsetzen. Eines solchen Schrittes bedarf es auch nicht, um dem Vollstreckungsschuldner zu ermöglichen, entsprechend dem Justizgewährungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG geltend zu machen, der zu vollstreckende Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes sei verjährt. Wenn der Gesetzgeber den Weg der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO für nicht statthaft erklärt, bleibt nur die Möglichkeit, diesen Einwand mit dem auch im Justizbeitreibungsverfahren möglichen Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend zu machen. Dass der Vollstreckungsschuldner insoweit auf die Erinnerung zu verweisen ist, lässt sich nicht mit dem von der Klägerin vorgetragenen Argument abwenden, die Inbezugnahme in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO gelten nach ihrem Wortlaut nur für Maßnahmen der Vollstreckung und nicht für Einwendungen des Vollstreckungsschuldners gegen solche Maßnahmen. Dagegen spricht schon, dass die Verweisung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 JBeitrO u.a. die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung nach § 766 ZPO und die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO für statthaft erklärt und sich damit gerade auch auf Rechtsbehelfe gegen konkrete Vollstreckungsmaßnahmen bezieht.
Anders als die Klägerin im Anschluss an den von ihr überreichten Beschluss des Landgerichts Köln vom 14. Juni 2010 (31 O 2/10) meint, verlangt der Justizgewährungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG die Zulässigkeit gerade der Vollstreckungsabwehrklage auch nicht aus der Erwägung heraus, dem Schuldner könne nicht zugemutet werden, jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme erneut mit der Erinnerung anzugreifen, sondern er müsse ein für alle Mal gerichtlich klären lassen können, ob der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes verjährt ist oder nicht. Er verlangt lediglich ein Verfahren, in dem diese Frage einer gerichtlichen Überprüfung und Entscheidung zugänglich ist, und diese Voraussetzungen erfüllt unzweifelhaft auch die Erinnerung nach § 766 ZPO. Da im übrigen davon ausgegangen werden kann, dass die Vollstreckungsbehörde gerichtliche Entscheidungen beachten wird, wird sie sich auch an eine der Erinnerung stattgebende Entscheidung halten, die damit begründet worden ist, der beizutreibende Ordnungsgeldanspruch sei verjährt.
Die Frage, ob die Vollstreckungsverjährung eine Einwendung im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO oder ein vom Vollstreckungsorgan von Amts wegen im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu beachtendes Vollstreckungshindernis darstellt, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung.
2.
Für den Antrag zu 2., festzustellen, dass das beklagte Land aus dem besagten Ordnungsmittelbeschluss keine Ansprüche gegen die Klägerin hat, fehlt das Interesse an der Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses.
a)
Ihre Begründung, das beklagte Land habe trotz Aufforderung nicht auf seine Rechte aus dem Ordnungsgeldbeschluss verzichtet, so dass sie - die Klägerin - sich nach wie vor einer Vollstreckung aus diesem Beschluss ausgesetzt sehe, vermag das Feststellungsinteresse schon deshalb nicht zu tragen, weil die Klägerin in den Niederlanden geschäftsansässig ist und in der Bundesrepublik Deutschland kein Vermögen besitzt, das dem Zugriff der Zwangsvollstreckung unterliegt. Ihr weiteres Vorbringen in der Berufungsinstanz, es sei nicht ausgeschlossen, dass sie künftig solches Vermögen in der Bundesrepublik Deutschland erwerbe, bezieht sich offenbar nur auf eine theoretisch immer gegebene Möglichkeit; dass und in welcher Weise ein solcher Vermögenserwerb konkret und unmittelbar bevorstehe, macht die Klägerin selbst nicht geltend.
b)
Dass es der Klägerin im Streitfall insbesondere darauf ankommt, die Vollstreckbarerklärung des Ordnungsgeldbeschlusses in den Niederlanden abzuwenden, vermag das Feststellungsinteresse ebenfalls nicht zu begründen. Auch hier mag davon ausgegangen werden können, dass die in den Niederlanden zur Entscheidung dieser Frage berufenen Stellen die Anerkennung des Ordnungsgeldbeschlusses als niederländischer Vollstreckungstitel versagen, wenn ihnen die Entscheidung eines deutschen Gerichtes vorgelegt wird, die das Nichtbestehen des Anspruchs auf Zahlung des Ordnungsgeldes feststellt. Das ändert jedoch nichts daran, dass gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO Voraussetzung für die Vollstreckbarerklärung einer in einem Mitgliedsstaat ergangenen Entscheidung deren Vollstreckbarkeit ist, die durch das angestrebte Feststellungsurteil nicht beseitigt wird.
c)
Letztlich geht es, wie auch die im Berufungsverfahren hilfsweise gewählte Formulierung des Feststellungsantrages zeigt, darum, die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruches auf Zahlung des Ordnungsgeldes festzustellen. In diesem Sinne hätte auch das Landgericht den damaligen Klageantrag zu 3. auslegen oder, sofern es dagegen Bedenken hatte, auf eine entsprechende Klarstellung hinwirken müssen. Das Rechtsschutzziel eines solchen Feststellungsantrages unterscheidet sich indessen von demjenigen einer Vollstreckungsgegenklage darin, dass nicht einmal die prozessuale Gestaltungswirkung eines in letzterem Verfahren ergehenden Urteils erreicht wird. Ein Feststellungsurteil lässt getroffene Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unberührt; darin unterscheidet es sich auch von einer im Erinnerungsverfahren nach § 766 ZPO die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung erklärenden Entscheidung.
d)
Mit dem Landgericht kann das Bestehen eines Feststellungsinteresses jedoch offen gelassen werden, weil die Klage auch bei dessen Fehlen als unbegründet abgewiesen werden darf, wenn sie in der Sache abweisungsreif ist. So liegt der Fall hier. Allerdings trägt an dieser Stelle die vom Landgericht gegebene Begründung seine Entscheidung nicht. Das Landgericht meint, der auf Feststellung gerichtete Antrag, das beklagte Land habe aus dem Ordnungsgeldbeschluss keine Ansprüche gegen die Klägerin, könne deshalb keinen Erfolg haben, weil das beklagte Land nach wie vor einen Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes habe, den es - sollte Vollstreckungsverjährung eingetreten sein - lediglich nicht vollstrecken könne. Die Klägerin möchte jedoch gerade geklärt wissen, ob dass das beklagte Land unter Berücksichtigung der Bestimmungen über die Vollstreckungsverjährung berechtigt ist, das gegen sie im Jahre 2006 verhängte Ordnungsgeld beizutreiben. Dazu muss die Frage entschieden werden, ob im Streitfall Vollstreckungsverjährung eingetreten ist oder nicht.
Dies ist zu verneinen. Art. 9 Abs. 2 EGStGB setzt für die Verjährung der Vollstreckung des Ordnungsgeldes eine Frist von zwei Jahren fest, die beginnt, sobald das Ordnungsmittel vollstreckbar ist; ein Ordnungsmittelbeschluss nach § 890 ZPO wird mit seinem Wirksamwerden bzw. der Zustellung vollstreckbar (§§ 794 Abs. 1 Nr. 3, 793, 570 ZPO; BGH, GRUR 2005, 269, 270 - Verfolgungsverjährung). Ein Ruhen der Verjährung ist nur in den in Art. 9 Abs. 2 Satz 4 EGStGB abschließend genannten Fallgestaltungen vorgesehen, von denen hier die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 in Betracht kommen. Sie sehen ein Ruhen der Verjährung vor, wenn
(a), nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann (Nr. 1) oder
(b) die Vollstreckung ausgesetzt ist (Nr. 2).
Der am 17. August 2006 ergangene Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts schließt den Eintritt der Vollstreckungsverjährung nicht aus. Er verhindert lediglich den Eintritt der - von der Vollstreckungsverjährung zu unterscheidenden - Verfolgungsverjährung nach Art. 9 Abs. 1 EGStGB, die ebenfalls zwei Jahre beträgt und beginnt, sobald die Zuwiderhandlung beendet ist (vgl. BGH NJW-RR 2007, 863, 864); ist ein grundsätzlich vollstreckbarer Ordnungsmittelbeschluss ergangen, kann lediglich die Verfolgungsverjährung nicht mehr eintreten (BGH GRUR 2005, 269, 270 - Verfolgungsverjährung). Die Vollstreckbarkeit des Ordnungsmittelbeschlusses, die mit dessen Zustellung eintritt (vgl. BGH, a.a.O. und OLG Nürnberg, NJW-RR 1999, 723, 725, Abschnitt 5.) setzt ihrerseits die Vollstreckungsverjährung nach Art. 9 Abs. 2 EGStGB in Gang. Da der Ordnungsmittelbeschluss bereits am 21. August 2006 zum Zwecke der Zustellung an die Klägerin als Briefsendung bei der Post aufgegeben worden ist und die Klägerin keinen Zustellungsmangel geltend macht, war die in Art. 9 Abs. 2 EGStGB festgelegte Verjährungsfrist von zwei Jahren im Zeitpunkt der Zustellung der vorliegenden Klage an das beklagte Land am 23. Juli 2010 (vgl. Bl. 28 d.A.) bereits abgelaufen, falls nicht einer der vorbezeichneten Ruhenstatbestände vorliegt.
aa)
Dies ist jedenfalls in Bezug auf Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB zu bejahen. Die nach der dortigen Regelung zum Ruhen der Verjährung führende "Aussetzung" der Vollstreckung beschränkt sich nicht auf Entscheidungen, in denen ein deutsches Gericht ausdrücklich die Aussetzung der Zwangsvollstreckung anordnet. Hat der zur Unterlassung der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes verurteilte und wegen weiterer Zuwiderhandlung mit einem Ordnungsgeld belegte Vollstreckungsschuldner seinen Sitz im Ausland, kommt eine Beitreibung des Ordnungsgeldes in der Bundesrepublik Deutschland nicht in Betracht, wenn der Vollstreckungsschuldner dort nicht über zugriffsfähiges Vermögen verfügt. Eine Zwangsvollstreckung an seinem Sitz im Ausland bedingt, dass der in Deutschland ergangene Ordnungsgeldbeschluss im Heimatland des Schuldners als Vollstreckungstitel anerkannt wird. Dieses Anerkennungsverfahren kann, wie der vorliegende Fall zeigt, auch bei nicht zögerlicher Sachbehandlung durch die beteiligten Stellen so viel Zeit in Anspruch nehmen, dass die Verjährungsfrist einer Vollstreckungsverjährung bereits abgelaufen ist, wenn die anerkennende Entscheidung vorliegt. Auch wenn der Vollstreckungsgläubiger das Verfahren konsequent und zügig weiter betreibt, kommt diese Möglichkeit stets in Betracht, wenn - wie hier - die zur Entscheidung über die Anerkennung im Heimatland des Vollstreckungsschuldners berufene Stelle eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einholt; sie ist aber auch zu gewärtigen in Staaten, in denen die Entscheidung über die Anerkennung als Vollstreckungstitel auch ohne Einholen einer Vorabentscheidung häufig längere Zeit in Anspruch nimmt. In solchen Fällen die Vollstreckung nicht als ausgesetzt zu betrachten und die Verjährungsfrist ablaufen zu lassen, bedeutet für den Inhaber des verletzten Schutzrechtes und Vollstreckungsgläubiger, dass er häufig keine Möglichkeit hätte, einen im Ausland ansässigen Vollstreckungsschuldner durch Zwangsmaßnahmen zur Befolgung des gegen ihn verhängten gerichtlichen Verbotes anzuhalten. Das steht den Zielen der Richtlinie des Europäischen Parlaments und Rates zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vom 29. April (abgedruckt bei Benkard, PatG und GbMG, 10. Aufl., Anh. 13), die auf eine Verbesserung der Durchsetzbarkeit der Rechte des geistigen Eigentums abzielt, diametral entgegen (vgl. nur die Erwägungsgründe (3), (8), (9) und (28) der Präambel sowie Art. 1 und 3 der Richtlinie). Letzterer verlangt von den Mitgliedsstaaten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zur Verfügung zu stellen, die zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sind; diese Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe dürfen nicht unnötig kompliziert oder kostspielig sein und insbesondere keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich bringen; darüber hinaus müssen sie wirksam verhältnismäßig und vor allem für den Verletzer abschreckend sein. Hätte die Dauer des Anerkennungsverfahrens auf den Lauf der Vollstreckungsverjährungsfrist keinen Einfluss, verlöre ein gerichtlicher Anspruch auf Ausspruch eines Verbotes weiterer Schutzrechtsverletzungen gegen einen im Ausland ansässigen Verletzer einen wesentlichen Teil seiner abschreckenden Funktion; diese beruht bei Unterlassungsansprüchen im Wesentlichen gerade auch darauf, dass der Verletzer sicher damit rechnen muss, dass gegen ihn bei weiterer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld verhängt und dann auch beigetrieben wird. Dass der Gesetzgeber in dem am 1. September 2008 in Kraft getretenen der Umsetzung der Richtlinie dienenden Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums nur materiellrechtliche Ansprüche modifiziert bzw. neu eingeführt hat, ohne die vollstreckungsrechtliche Durchsetzung dieser Ansprüche zu verschärfen, steht dem nicht entgegen. Richtlinienkonform ausgelegt muss vor diesem Hintergrund die Einleitung eines Anerkennungsverfahrens zur Durchsetzung eines Ordnungsmittelbeschlusses im Ausland dem Aussetzen der Zwangsvollstreckung gleichgestellt werden, die nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB zum Ruhen der Verjährung für die Dauer der Aussetzung führt.
Dem steht entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung nicht entgegen, dass die Vollstreckungsverjährung für die Beitreibung von Zwangs- und Ordnungsgeldern im EGStGB und damit in einer Norm des Strafrechts geregelt ist. Die genannte Richtlinie verlangt, dass die gegen Verletzer gewerblicher Schutzrechte gerichteten Rechtsbehelfe u.a. abschreckend sind; hierfür kommt es auf den Erfolg an und nicht darauf, in welchem Gesetz sie vorgesehen sind. Sämtliche Maßnahmen, mit denen auch Schutzrechtsverletzungen verfolgt werden können, müssen nach dem Willen der Richtlinie so beschaffen sein, dass sie den Verletzer künftig zu einem rechtstreuen Verhalten veranlassen. Dazu gehört auch, dass die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen mit Hilfe von Ordnungsgeldern gegen ausländische Vollstreckungsschuldner nicht daran scheitern darf, dass der Anspruch auf Zahlung des Ordnungsgeldes schon verjährt ist, bevor das nach dem am Sitz des Schuldners geltenden nationalen Recht erforderliche Anerkennungsverfahren beendet ist, obwohl der Vollstreckungsgläubiger und die mit der Anerkennung befassten Stellen die Angelegenheit nicht zögerlich behandelt haben.
bb)
Ebenso muss auch ein Ruhenstatbestand nach Art. 9 Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 EGStGB angenommen werden, weil ohne erfolgreichen Abschluss des Anerkennungsverfahrens das Ordnungsgeld im Ausland nicht beigetrieben werden, die Vollstreckung also nicht begonnen werden kann.
Sollte Art. 9 Abs. 2 EGStGB nicht ohnehin in diesem Sinne auszulegen sein, ist jedenfalls auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes eine richtlinienkonforme Auslegung nicht zuletzt deshalb geboten, weil die Richtlinie auch insoweit am 29. April 2006 hätte in nationales Recht umgesetzt sein müssen, diese Umsetzung aber jedenfalls im Umfang ihres Art. 3 Abs. 2 nur unvollständig erfolgt ist, soweit die vom Gesetzgeber vorgesehenen Ansprüche im Fall eines ausländischen Vollstreckungsschuldners wegen ihrer häufig fehlenden Durchsetzbarkeit kaum als abschreckend angesehen werden könnten und dieses Ergebnis durch eine richtlinienkonforme Auslegung vermieden werden kann. Das bedeutet für die Klägerin im Streitfall, dass sie, da Vollstreckungsverjährung nicht eingetreten ist, nach wie vor dem Anspruch des beklagten Landes auf Zahlung des Ordnungsgeldes unterliegt und ihre Feststellungsklage folglich unbegründet ist.
Darin liegt keine Ungleichbehandlung im Ausland ansässiger Vollstreckungsschuldner; diese werden gegenüber in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vollstreckungsschuldnern nicht ungerechtfertigt benachteiligt. Dass im Ausland ansässige Vollstreckungsschuldner erst zu einem späteren Zeitpunkt sich auf Vollstreckungsverjährung berufen können liegt darin begründet, dass der Ordnungsmittelbeschluss im Ausland ein Anerkennungsverfahren durchlaufen muss, bevor er dort vollstreckt werden kann. Im Gegensatz zum in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Vollstreckungsschuldner ist der ausländische Schuldner für die Zeit des Anerkennungsverfahrens noch vor einer zwangsweisen Beitreibung des gegen ihn verhängten Ordnungsgeldes geschützt. Das Ruhen der Vollstreckungsverjährung für die Dauer des Anerkennungsverfahrens berücksichtigt in angemessener Weise, dass in diesem Zeitraum eine Vollstreckung nicht möglich ist, während derer der ausländische Schuldner vor einer Zwangsvollstreckung geschützt ist. Dass sich der Ablauf der Verjährungsfrist entsprechend verlängert, ist ebenso wie bei anderen bisher von Art. 9 Absatz 2 Satz 4 Nr. 2 EGStGB erfassten Fallgestaltungen die zwingende Folge des zwischenzeitlichen Ruhens und keine ungerechtfertigte Schlechterstellung des jeweils betroffenen Vollstreckungsgläubigers.
III.
Da die Berufung der Klägerin erfolglos geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.
Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob die Frist für die Verjährung einer Vollstreckung von Ordnungsgeldbeschlüssen unabhängig von der Dauer eines im Ausland betriebenen Anerkennungsverfahrens abläuft, von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 543 ZPO ist.
Dr. B. S. K.
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 19.04.2012
Az: I-2 U 17/11
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