Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Oktober 2004
Aktenzeichen: 5 W (pat) 442/01

(BPatG: Beschluss v. 11.10.2004, Az.: 5 W (pat) 442/01)

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 23. April 2001 aufgehoben.

Das Gebrauchsmuster 295 22 063 wird gelöscht, soweit es über die Schutzansprüche 1 bis 6, eingereicht am 20. Januar 2004, hinausgeht.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1. Die Beschwerdegegnerin ist Inhaberin des Gebrauchsmusters 295 22 063, das am 8. Juli 1999 für einen "Scheibenbremsensattel" eingetragen worden ist. Die Antragstellerin hat am 6. Mai 2000 die Löschung beantragt. Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat am 23. April 2001 dem Löschungsantrag teilweise stattgegeben. Hiergegen hat sich die Antragstellerin mit der Beschwerde gewandt und die Löschung in vollem Umfang beantragt.

Nach einer Entscheidung der Einspruchsabteilung des Europäischen Patentamts, wonach das parallele europäische Patent mit neuen Patentansprüchen 1 bis 6 aufrechterhalten worden ist, hat die Antragsgegnerin ihre Verteidigung des Gebrauchsmusters auf einen Gegenstand beschränkt, der den Schutzansprüchen 1 bis 6 zu entnehmen ist, die sie am 20. Januar 2004 eingereicht hat; diese Schutzansprüche entsprechen den erwähnten Patentansprüchen 1 bis 6.

Die Antragstellerin hat erklärt, daß sie "gegen die Aufrechterhaltung des vorliegenden Gebrauchsmusters mit den neuen Ansprüchen 1 bis 6 ... keine Einwände mehr hat".

Sie beantragt, das Gebrauchsmuster zu löschen, soweit es über die am 20. Januar 2004 eingegangenen Schutzansprüche 1 bis 6 hinausgeht.

Die Antragsgegnerin tritt diesem Antrag nicht entgegen.

Beide Verfahrensbeteiligten haben beantragt (gem. Schriftsatz der Antragstellerin vom 12. Mai 2004), im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.

2. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Denn der zulässige Löschungsantrag - soweit er noch verfolgt wird - ist begründet. Das Gebrauchsmuster ist in dem (zuletzt noch) beantragten Umfang zu löschen. Denn es fehlt an einem Widerspruch gegen die Löschung in diesem Umfang, so daß die Löschung unter Absehen von einer Sachprüfung des geltend gemachten Löschungsgrundes auszusprechen ist (§ 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG).

Daß die Antragsgegnerin ursprünglich und auch noch bei Einreichung der Beschwerde dem Löschungsantrag in vollem Umfang entgegengetreten ist, hindert sie nicht, ihn später - wie hier - teilweise fallen zu lassen. Denn das Löschungsverfahren wird insoweit von dem Dispositionsgrundsatz beherrscht, wonach die Verfahrensbeteiligten - hier die Antragsgegnerin - über den Rahmen des Verfahrens, hier also über den Umfang der durchzuführenden oder aber zu unterlassenden Sachprüfung, selbst verfügen.

Die Kostentscheidung beruht auf § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, §§ 97 und 269 ZPO. Die Antragstellerin hat mit ihrem zuletzt gestellten Löschungsantrag Erfolg gehabt, bleibt also insoweit von den Kosten verschont. Den ursprünglich darüber hinausgehenden Löschungsantrag hat sie nicht mehr weiter verfolgt, hat also unter dem Gesichtpunkt der "Klagerücknahme" die Kosten insoweit zu tragen. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.

Goebel Schmidt-Kolb Sperling Be






BPatG:
Beschluss v. 11.10.2004
Az: 5 W (pat) 442/01


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