Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 3. September 2012
Aktenzeichen: I-26 W 2/12 (AktE)

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 03.09.2012, Az.: I-26 W 2/12 (AktE))

Tenor

hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht L, die Richterin am Oberlandesgericht v R und die Richterin am Oberlandesgericht A am 03.09.2012

b e s c h l o s s e n :

Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 15), 16) und 40) vom 23. Januar 2012 gegen den Beschluss der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Januar 2012 - 33 O 137/07 (AktE) - werden mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Die Anträge der Antragsteller zu 15), 16) und 40) auf gerichtliche Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs wegen des in der Hauptversammlung vom 23. Mai 2003 beschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages werden als unzulässig verworfen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die Vergütung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren haben die Antragsgegner zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Gegenstandswert der Beschwerde beträgt 200.000 €.

Gründe

A.

Die A AG hat am 09.04.2003 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit ihrer Hauptaktionärin, der B Beteiligungs GmbH & Co. KG (nachfolgend: Firma B) geschlossen. Diesem hat die außerordentliche Hauptversammlung der A AG am 23.05.2003 zugestimmt sowie die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der A AG auf die Firma B gemäß §§ 327a ff AktG beschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag wurde am 04.06.2003 in das Handelsregister der A AG eingetragen. Der Übertragungsbeschluss wurde nach Durchführung eines Freigabeverfahrens gemäß § 327e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG am 29.01.2004 im Handelsregister der A AG eingetragen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestimmt - ebenso wie der Übertragungsbeschluss - eine Barabfindung in Höhe von jeweils € 32,50 je auf den Inhaber lautende Stückaktie an die A AG sowie eine jährliche Ausgleichszahlung in Höhe von € 2,24 je Stückaktie. Mit dem hiesigen Spruchverfahren begehren die außenstehenden Aktionäre, darunter die Antragstellerinnen, die gerichtliche Überprüfung der Angemessenheit der im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag festgelegten Barabfindung und des Ausgleichs gemäß §§ 304, 305 AktG. Die Überprüfung der Angemessenheit der im Übertragungsbeschluss festgelegten Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG ist Gegenstand des gesonderten Spruchverfahrens vor dem Landgericht Düsseldorf, Az. 33 O 133/07 (AktE), das bei dem Senat unter dem Aktenzeichen I-26 W 1/12 (AktE) anhängig ist.

Unter dem 27.01.2009 hatte das Landgericht Düsseldorf einen Beweisbeschluss erlassen, um die Angemessenheit des nach dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 09.04.2003 zu gewährenden Ausgleichs und der Barabfindung durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens klären zu lassen. Dabei hatte es zunächst der Firma B aufgegeben, zur vorläufigen Deckung der Sachverständigenkosten einen Auslagenvorschuss in Höhe von 120.000 € bei der Gerichtskasse einzuzahlen.

Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Wuppertal vom 01.05.2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B und der A AG eröffnet und Rechtsanwalt Dr. N zum Insolvenzverwalter bestellt (Az. 145 IN 90/09 und 145 IN 87/09). Unter dem 28.05.2009 zeigte der Insolvenzverwalter der Firma B - der Antragsgegner zu 2) - im Insolvenzverfahren über ihr Vermögen die Unzulänglichkeit der Masse, alle Masseverbindlichkeiten in voller Höhe erfüllen zu können, an.

Vor diesem Hintergrund schlossen die Antragsteller dieses Spruchverfahrens sowie des Spruchverfahrens 33 O 133/07 (AktE) - mit Ausnahme der beschwerdeführenden Antragstellerinnen - zur einvernehmlichen Beendigung der Spruchverfahren unter dem 20.01.2010 vor dem Landgericht Düsseldorf einen Vergleich mit Rechtswirkungen eines Vertrags zugunsten Dritter. Danach wurde die in dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag sowie die in dem Übertragungsbeschluss festgelegte Barabfindung in Höhe von jeweils 32,50 € je auf den Inhaber lautende Stückaktie an der A AG um 12,50 € je Aktie erhöht; den Anspruch auf Zahlung dieses Erhöhungsbetrages nebst pauschalierter Zinsen erkannte der Insolvenzverwalter der Firma B als Insolvenzforderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der EdCar i.S.d. § 38 InsO an. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf das Sitzungsprotokoll der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 20.01.2010 verwiesen.

Daraufhin stellte die Kostenbeamtin den im Beweisbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 27.01.2009 geforderten Sachverständigenvorschuss von 120.000 € mit Verfügung vom 01.04.2010 zum Soll und forderte die beschwerdeführenden Antragstellerinnen zur Einzahlung des Vorschusses in Höhe von jeweils 40.000 € bei der Gerichtskasse auf. Diese Kostenanforderung und den bestätigenden Beschluss der Kammer hat der Senat auf die Beschwerde der Antragstellerinnen aufgehoben (Beschluss vom 14.03.2011 - I 26 W 10/10 (AktE), AG 2011, 459 ff.). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass nach § 15 Abs. 3 Satz 1 SpruchG ausschließlich der Antragsgegner einen zur Deckung der Auslagen hinreichenden Vorschuss zu zahlen hat. In den Gründen hat er darauf hingewiesen, dass zur Bestimmung des Ausgleichs und der Barabfindung anhand des Unternehmenswertes nicht zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegner insolvent sind, der Kostenvorschuss aber auch nicht von den Antragstellerinnen verlangt werden kann, die Staatskasse jedoch möglichst auch nicht mit dem Kostenrisiko belastet werden soll, könne die richterliche Schätzung nach § 287 ZPO auf der Grundlage sonstiger Erkenntnismöglichkeiten geboten sein.

Durch den angegriffenen Beschluss hat das Landgericht Düsseldorf den angemessenen Abfindungsbetrag auf 41,52 € je Stückaktie festgesetzt. Dabei ist es von einem Basiszinssatz von 4,88%, einer Marktrisikoprämie von 4,5%, einem Betafaktor von 1,475 und einem Wachstumsabschlag von 1,5% ausgegangen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, es habe den Unternehmenswert zur Abkürzung des aufwändigen Spruchverfahrens und einer kostenintensiven Beweisaufnahme in Ansehung der Insolvenz der A AG und der Firma B zur Vorbereitung des geschlossenen Vergleichs geschätzt. Die Schätzungen beruhten auf Annahmen und Erfahrungswerte in gleich gelagerten Verfahren. Da eine vertiefte Beweiserhebung nicht möglich sei, insbesondere auch keine vollständige Neubewertung, sei die Kammer auch in Ansehung des Senatsbeschlusses von den bekannten Kennzahlen ausgegangen.

Hiergegen richten sich die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen zu 15), 16) und 40). Sie meinen, die gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre seien nicht mehr verfahrensbeteiligt, so dass das Rubrum zu berichtigen sei. Im Rahmen des am 20.01.2010 geschlossenen Verfahrensteilvergleichs hätten sie erklärt, dass sie auf die Fortführung des Verfahrens aufgrund der "vorstehend erledigten Anträge" verzichten und das Spruchverfahren II einvernehmlich beendet werde. Damit seien sie kraft eigener Prozesshandlung aus dem Verfahren ausgeschieden.

In der Sache beschränken sie ihre Rügen auf die Kapitalisierungsparameter; sie stellen die Marktrisikoprämie von 4,5% und den Betafaktor von 1,475 zur Überprüfung des Senats.

Die Kammer habe den Betafaktor geschätzt und dazu ausgeführt, dass ihr außer einer Schätzung weitere Ermittlungen nicht möglich seien, da sie nicht über "Möglichkeiten des Zugangs zu den dazu erheblichen Daten von Bloomberg" verfüge. Die Schätzung sei noch nicht einmal im Ansatz nachvollziehbar, es fehle jede Angabe, ob die Schätzung den eigenen Betafaktor abbilden solle oder sie Ergebnis einer Peer-Group sei, sie sich auf einen Raw-Beta oder auf einen adjustierten Beta beziehe. Ganz offensichtlich handele es sich noch nicht einmal um eine Schätzung, sondern um die ungeprüfte Übernahme des Betafaktors, der vom Parteigutachter mit 1,475 festgelegt worden sei. Weder dem Vertragsbericht noch dem Prüfungsbericht gemäß § 293e AktG lasse sich entnehmen, wie die angesetzten 1,475 zustande gekommen seien. Sie böten daher an, auf ihre Kosten die zur Ermittlung des Betafaktors erforderlichen Daten zu ermitteln, wenn ihnen vorgegeben würde, welche Unternehmen herangezogen werden sollten und zu welchen Zeitpunkten oder für welche Zeiträume die Betafaktoren zu ermitteln seien.

Der Risikozuschlag von 4,5% könne keinen Bestand haben. Die Bandbreite möglicher Risikoprämien sei enorm, so reichten die Schätzungen im Rahmen des geometrischen Mittels von 1,2% bis 6,7%. Unter dieser Voraussetzung könne es nicht angehen, einfach nur Mittelwerte oder Einzelwerte heraus zu picken und zum Gegenstand der Bestimmung einer von Verfassung wegen zu gewährenden vollen, angemessenen Entschädigung zu machen. Angesichts des Umstands, dass Staatsanleihen auch in Europa nicht mehr risikofrei seien, falle ohnehin eine wesentliche theoretische Annahme aus, die das CAPM-Modell trage. Auch könne in der konkreten Prognosephase vor Beginn der ewigen Rente ein Risikozuschlag zum Basiszinssatz nicht erhoben werden. Der Risikozuschlag könne zudem nicht aus arithmetischen, sondern allein aus geometrischen Mitteln hergeleitet werden.

Schließlich hätten sie nicht nur die Höhe der angemessenen Barabfindung zur gerichtlichen Überprüfung gestellt, sondern auch die Höhe der angemessenen Ausgleichszahlungen. Dazu aber habe das Landgericht weder eine Tenorierung getroffen noch sei es auf den diesseitigen Antrag eingegangen. Wenn sich die Barabfindung im Ertragswertverfahren erhöhe, müsse sich auch die Ausgleichszahlung entsprechend erhöhen. Sie seien damit einverstanden, dass dies im Wege richterlicher Schätzung geschehe, sofern sichergestellt sei, dass die entsprechende Erhöhung um 27,8% nicht unterschritten werde. Die Ausgleichszahlung müsse daher von 2,224 € je Stückaktie auf 2,842 € je Stückaktie erhöht werden.

Die Antragsgegner wie auch die gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre bitten um Zurückweisung der Beschwerden, indem sie den angegriffenen Beschluss verteidigen.

B.

Die zulässigen sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen sind unbegründet.

1. Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen die Beteiligung der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre.

Der gemeinsame Vertreter hat nach § 6 Abs. 1 S. 1 2. HS SpruchG (§ 306 Abs. 4 AktG a.F.) die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ihm ist die Aufgabe übertragen, die Rechte der zwar nicht am Verfahren beteiligten, aber von einer Sachentscheidung betroffenen (anderen) außenstehenden Aktionäre in dem anhängigen Spruchverfahren zu wahren, insbesondere durch die Gewährung rechtlichen Gehörs. Zu diesem Zweck erhält er Kenntnis von den Anträgen der Beteiligten und ihren Stellungnahmen; er hat außerdem das Recht, neben den Antragstellern Einwendungen gegen die Erwiderung des Antragsgegners und gegen die von ihm nach § 7 Abs. 3 SpruchG vorgelegten Unterlagen vorzubringen (vgl. nur: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Auflage, 2008, Rdnr. 12 zu § 6 SpruchG).

Diese Beteiligung der gemeinsamen Vertreter endete nicht durch den erstinstanzlich geschlossenen Verfahrensteilvergleich, weil dieser - mangels Einigung aller Beteiligten - das Spruchverfahren nicht beenden konnte. Daher enthielt der Vergleich unter § 6 Nr. 3 auch die Klarstellung, dass der bzw. die gemeinsamen Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre der A AG für den - hier vorliegenden - Fall der Fortsetzung des Verfahrens mit einzelnen Antragstellern bis zu seiner endgültigen Beendigung im Amt bleiben.

2. Fehl geht auch ihre Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, über ihren Anspruch auf Festsetzung eines angemessenen Ausgleichsanspruchs zu entscheiden.

Diesen Antrag hat das Landgericht - wie (nur) den Gründen seines Beschlusses auf Seite 13 zu entnehmen ist - als unzulässig zurückgewiesen, weil den Antragstellerinnen das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Dies ist in der Sache nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit eines Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens hängt wie bei jedem Antrag auf Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens vom Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses ab. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist indessen zu verneinen, wenn der Antragsteller kein schutzwürdiges Interesse an einer gerichtlichen Bestimmung der angemessenen Kompensationsleistung hat (OLG Stuttgart ZIP 2011, 1259 ff.). Es fehlt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär zu übertragen, vor dem Entstehen des Anspruchs auf die Ausgleichszahlung in das Handelsregister eingetragen wird, da der Minderheitsaktionär dann weder ganz noch teilweise einen Anspruch auf Zahlung des festen Ausgleichs für ein Geschäftsjahr hat (BGHZ 189, 261 ff.). Gemäß § 4.2 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags ist die in § 4.1 festgelegte Ausgleichszahlung erstmals für das in § 6.2 und § 6.3 festgelegte, am 1. Juli 2003 beginnende Geschäftsjahr zu zahlen; sie wird am ersten Bankarbeitstag in F nach der ordentlichen Hauptversammlung für das jeweilige Geschäftsjahr fällig. Zuvor, nämlich am 29.01.2004 wurde der Übertragungsbeschluss nach Durchführung eines Freigabeverfahrens gemäß § 327e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 AktG im Handelsregister der A AG eingetragen.

Da der entsprechende Ausspruch im Tenor versehentlich unterblieben ist, hat der Senat diesen nachgeholt.

3. Keinen Erfolg haben schließlich auch die Rügen, welche die Antragstellerinnen gegen den Risikozuschlag erheben.

3.1. Dass das Landgericht von der ursprünglich beabsichtigten Einholung eines Bewertungsgutachtens abgesehen und den Unternehmenswert geschätzt hat, ist angesichts der Insolvenz der Antragsgegnerinnen, aber auch der Kosten und der erheblichen weiteren Verfahrensdauer, die mit einem Bewertungsgutachten verbunden gewesen wären, allein sachgerecht. Auf diese Möglichkeit hatte der Senat schon in seinem Beschluss vom 14.03.2011 unter 2c) der Gründe hingewiesen (AG 2011, 459 ff.):

"...Das Landgericht wird daher bei Fortführung des Spruchverfahrens zu prüfen haben, ob es anhand des gemeinsamen Vertragsberichts von Vorstand und Geschäftsführung der bisherigen Antragsgegnerinnen vom 09.04.2003, der sich auf eine gutachterliche Stellungnahme von E zur Bewertung der A AG stützt, des Prüfungsberichts des gerichtlich bestellten Prüfers W vom 27.03.2003, der Börsenkurse und gegebenenfalls weiterer Erkenntnisquellen eine Schätzung der angemessenen Barabfindung und des Ausgleichs vornehmen kann. Dass der im Vergleich festgesetzte Wert nach den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 08.09.2010 auf einer gerichtlichen Schätzung beruht, legt diese Möglichkeit nahe. In diesem Fall ist die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens weder erforderlich noch - angesichts des Missverhältnisses der dafür anfallenden Kosten zu den von den Antragstellerinnen geltend gemachten Ansprüchen - geboten. ..."

Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerinnen gegen die Annahmen der Vertragsprüfer, an die die Kammer bei ihrer Schätzung angeknüpft hat, im Rahmen des erstinstanzlichen Spruchverfahrens keine Einwendungen geltend gemacht hatten; eine konkrete Bewertungsrüge enthielten ihre Anträge nicht.

3.2. Die Kapitalisierungsparameter der Abfindung, die das Landgericht geschätzt hat, sind nicht zu beanstanden. Bei der Ermittlung des Risikozuschlags anhand des CAPM in der Form des Standards IDW S1 2000 wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen ermittelte durchschnittliche Risikoprämie - die Marktrisikoprämie -, mit einem das unternehmensspezifische Risiko abbildenden Faktor, dem so genannten Betafaktor, multipliziert (s. nur: Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 6. A., 2011, Rdnr. 676 ff., 705 ff.) . Während die Vertragsprüfer - und mit ihnen die gerichtlich bestellten Prüfer W - mit Hilfe des nicht zu beanstandenden CAPM- Modells (vgl. dazu Senat WM 2009, 2220, 2226) den Risikozuschlag auf 7,375 % festgelegt hatten, hat das Landgericht ihn auf 6,638 % geschätzt und ist so zugunsten der Antragstellerinnen zu einem höheren Unternehmenswert gelangt.

3.1. Marktrisikoprämie

Ohne Erfolg rügen die Antragstellerinnen, dass die Kammer die Marktrisikoprämie auf 4,5 % geschätzt hat.

Die Marktrisikoprämie wird anhand von empirischen Untersuchungen ermittelt und bewegt sich in einer Bandbreite von 4% - 6% (vgl. nur: Riegger in KKSpruchG, 1. A., Rdnr. 21 zu § 11; Großfeld, a.a.O., Rdnr. 729 ff.; jew. m.w.N.). Ihre konkrete Höhe ist innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sehr umstritten. Dies belegt schon die Vielzahl der Studien, die jeweils basierend auf unterschiedlichen Beobachtungszeiträumen, verschiedenen Vergleichsgrößen sowie differierender Durchschnittsbildung zu zum Teil stark voneinander abweichenden Ergebnissen gelangen (vgl. etwa die Übersicht bei Druckarczyk/Schüler, Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 253 f.). Eine allgemein anerkannte Höhe hat sich bislang nicht herausgebildet. Hinzu kommen grundsätzliche konzeptionelle Bedenken, die daraus resultieren, dass die erwähnten Studien jeweils die Ableitung historischer Marktrisikoprämien zum Gegenstand haben, zum Zwecke der Unternehmensbewertung aber der für die Zukunft erwartete Wert heranzuziehen ist. Aus diesem Grund ist eine Marktrisikoprämie im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW hatte 2005 für die Marktrisikoprämie vor Steuern einen Wert zwischen 4,0% und 5,0% empfohlen, mit Blick auf die Finanzkrise 2008 hält er nun eine Marktrisikoprämie von 4,5% bis 5,5% für angemessen. (vgl. IDW FN 2005, 70, 71; IDW FN 2009, 696). Die Empfehlung des IDW stellt zwar keine Rechtsnorm dar, sie ist aber eine wenn auch nicht unbestrittene, so doch anerkannte Expertenauffassung (Simon/Leverkus, SpruchG, Rdnr. 128 zu Anh § 11; MünchKomm-Paulsen, AktG, 3. A., Rdnr. 118 zu § 305).

Die Vertragsprüfer - und mit ihnen die gerichtlich bestellten Prüfer - hatten im Rahmen ihrer Anwendung des CAPM in der Fassung des IDW S1 2000 eine Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern angesetzt (Vertragsbericht, S. 67 f.; Prüfungsbericht, S. 21 f.). Die Kammer hält dagegen unter Bezugnahme u.a. auf ihr vorliegende Begutachtungen aus neuerer Zeit eine Marktrisikoprämie von 4,5 % für angemessen. Da diese im unteren Bereich der Bandbreite liegt und zu einem günstigeren Unternehmenswert führt, ist auch dies nicht zu rügen.

3.2. Beta-Faktor

Die gerichtliche Schätzung des Beta-Faktors ist ebenso wenig zu beanstanden.

Der Beta-Faktor drückt die Höhe des unternehmensindividuellen Risikos aus. Dabei misst er das systematische Risiko einer Aktie; er beschreibt, welche Änderung der Rendite der zu bewertenden Aktie bei einer Änderung der Rendite des Marktportfolios zu erwarten ist. Da es sich um einen durch Schätzung zu ermittelnden Zukunftswert handelt, kann der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst oder, wenn diese nicht aussagekräftig sind, der einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (P G ) Grundlage für seine Schätzung sein.

Die Kammer hat bei ihrer Schätzung an die plausiblen Annahmen in dem Vertragsbericht angeknüpft. Dort ist - entgegen der Rüge der Antragstellerinnen - auf Seite 68 unter 2.5.3. im Einzelnen ausgeführt, wie die Vertragsprüfer den Beta-Faktor von 1,475 ermittelt haben:

Den unternehmensindividuellen Risikozuschlag für die A AG haben sie abgeleitet aus dem durchschnittlichen Beta-Wert vergleichbarer internationaler Unternehmen aus dem Wettbewerbsumfeld der A AG (P G ). Den Beta-Wert der A AG haben sie nicht einbezogen, weil dieser angesichts des freiwilligen Übernahmeangebots der Firma B nicht repräsentativ war. Die Betas der einzelnen P G-Unternehmen haben sie sodann in unlevered Betas überführt und durch eine arithmetische Mittelwertbildung das durchschnittliche unlevered Beta gebildet. Diesen unlevered Beta-Faktor der Peer-Group von 0,8 haben sie unter Berücksichtigung des Verschuldungsgrads der A AG in ein angepasstes (so gen. relevered) Beta übergeleitet, das 1,475 beträgt (Vertragsbericht, S. 68 unter 2.5.3, s.a. Anlage AG 9). Diesen Beta-Faktor hat auch der gerichtlich bestellte Prüfer als dem Grunde und der Höhe nach angemessen beurteilt (Prüfungsbericht, S. 21 f. unter 4 b)).

3.3. Entgegen der Ansicht der Antragstellerinnen ist auch in der konkreten Prognosephase vor Beginn der ewigen Rente ein Risikozuschlag zum Basiszins zu erheben. Denn auch in der Phase 1 ist das systematische Risiko zu vergüten. Ein Anleger hätte ansonsten keinen Grund, von der alternativen Anlage abzusehen. Es entspricht der vom IDW vorgegebenen Methodik und dem einheitlichen Vorgehen in der obergerichtlichen Rechtsprechung, dabei von einer konstanten Marktrisikoprämie für alle geplanten zukünftigen Überschüsse auszugehen (s.a. Senatsbeschluss vom 4.07.2012, I-26 W 8/10 (AktE)).

C.

1. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war nicht geboten, da die Beteiligten des Beschwerdeverfahrens einvernehmlich darauf verzichtet haben.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 SpruchG.

Die Gerichtskosten des Verfahrens haben nach dem Grundsatz des § 15 Abs. 2 SpruchG die Antragsgegner zu tragen. Da die sofortigen Beschwerden unbegründet sind, entspricht es indessen nicht der Billigkeit, den Antragsgegnern auch die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen gem. § 15 Abs. 4 SpruchG aufzuerlegen. Dagegen waren die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner nicht den Antragstellerinnen aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).

Die Vertreter der außenstehenden Aktionäre können gemäß § 6 Abs. 2 SpruchG von den Antragsgegnern in entsprechender Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes den Ersatz ihrer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen.

3. Da die Beschwerden ohne Erfolg sind, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach § 15 Abs. 1 SpruchG, auf 200.000 € festzusetzen.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 03.09.2012
Az: I-26 W 2/12 (AktE)


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