Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 14. August 2001
Aktenzeichen: 17 W 269/01
(OLG Köln: Beschluss v. 14.08.2001, Az.: 17 W 269/01)
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beklagte. Gegenstandswert für die Beschwerde: 154,51 DM
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Die mit dem Rechtsmittel angegriffene Berücksichtigung von Kopiekosten ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Absetzung der von den Beklagten angemeldeten Reisekosten.
Die vom Kläger geltend gemachten Fotokopiekosten sind bei der Festsetzung mit Recht berücksichtigt worden. Die betreffenden Kosten haben Schriftsatzanlagen zum Gegenstand, die nicht gemäß § 25 Abs. 1 BRAGO mit den gesetzlichen Gebühren abgegolten sind. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Gegenstand der Kopien ohnehin zum Sachvortrag der Klägerin gehörte und in die jeweiligen Schriftsätze einzuarbeiten gewesen wären (vgl. BVerfG NJW 1996, 382; vgl. ferner Beschluss des Senats JurBüro 1987, 1356; Beschluss vom 08.05.2000 - 17 W 119/00 -). Vorliegend erschöpfte sich der Zweck der Kopievorlage jedoch nicht in der Ersetzung schriftsätzlichen Vortrags, sondern diente der zusätzlichen Information des Gerichts. Auf die vorgelegten Urkunden, die Mietvertragsunterlagen sowie den Schriftwechsel zur Abwicklung des Mietverhältnisses zum Gegenstand haben, kam es im vorliegenden Rechtstreit entscheidend an, denn die Beklagte hat bestritten, in den Mietvertrag eingetreten zu sein, dessen Bestand die Kläger zugrundegelegt haben. In Anbetracht des prozessualen Bestreitens kam es auch durchaus auf die Einzelheiten der Vertragsabwicklung und auf den Wortlaut der konstituierenden Urkunden an.
Unbegründet ist die Beschwerde aber auch, soweit die Beklagten Anwaltsreisekosten in Höhe von 263,84 DM zur Festsetzung angemeldet haben. Insoweit handelt es sich nicht um zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO. Die Rechtspflegerin hat zutreffend ausgeführt, dass Reisekosten mit Rücksicht auf den Umstand entbehrlich waren, dass die Beklagte in T. eine Niederlassung unterhält. Von daher hätte die unmittelbare Unterrichtung eines Prozessanwalts die angemeldeten Reisekosten entbehrlich gemacht.
Von der Entbehrlichkeit ist nach wie vor auszugehen. Wie zwischenzeitlich unstreitig ist, wurde von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27.06.2001 unzutreffend vorgetragen, dass die Beklagte ihren Sitz von T. nach L. in B. verlegt habe. Mit Schriftsatz vom 13.07.2001 hat die Beklagte zugestanden, dass sich nach wie vor eine Zweigniederlassung in T. befindet. Soweit die Beklagte hierzu weiter geltend macht, in T. sei nur noch die sog. "hotline" untergebracht, fehlt es an konkreten Angaben dazu, was hierunter konkret zu verstehen sein soll und weshalb dies für die zu treffenden Prozeßvorkehrungen bedeutsam gewesen sein soll. Außerdem wird nicht greifbar, wie sich die Situation bei Einleitung des Rechtsstreits gestaltete, als die Information des Prozessanwalts der Beklagten anstand. Dass bereits zu dieser Zeit keine zeichnungsberechtigte, vertretungsbefugte oder sonst sachkundige Person in T. residiert hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Wie seitens der Beklagten unwidersprochen geblieben ist, benutzt die Beklagte vielmehr noch derzeit eine Internet-Homepage, die eine Wegbeschreibung zur "R.N.F.Z." in T. enthält (vgl. Bl. 127 d. A.). Ein solcher Hinweis auf eine Firmenzentrale spricht nachdrücklich dagegen, dass sich in T. lediglich ein gänzlich untergeordneter Firmenteil befindet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
OLG Köln:
Beschluss v. 14.08.2001
Az: 17 W 269/01
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