Landgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 18. September 2008
Aktenzeichen: 2-06 O 534/08, 2-06 O 534/08, 2-6 O 534/08, 2-6 O 534/08
(LG Frankfurt am Main: Beschluss v. 18.09.2008, Az.: 2-06 O 534/08, 2-06 O 534/08, 2-6 O 534/08, 2-6 O 534/08)
Tenor
Der Beteiligten ... wird wegen Dringlichkeit ohne Anhörung der Beteiligter im Wege der einstweiligen Anordnung unter Verwendung von Verkehrdaten der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über Namen und Anschrift derjenigen Nutzer, denen zu den im folgenden aufgeführten Tatzeitpunkten die jeweilige IP-Adresse zugewiesen war:
IP-AdresseDatumUhrzeitTrackanzahl...08.09.200812:ll:14(MESZ)1Album (13 Tracks)gestattet.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antrag ist zulässig. Das Landgericht Frankfurt am Main ist gem. § 101 Abs. 9 Satz 2, 105 Abs. 2 UrhG zuständig, da die Beteiligte ... im Zuständigkeitsbereich der Kammer jedenfalls eine Niederlassung mit Sitz in ... unterhält. Der Begriff der Niederlassung in § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG ist nach Auffassung der Kammer anhand der zu § 21 ZPO entwickelten Grundsätze auszulegen. Entscheidend ist demnach, ob die Beteiligte eine selbständige Niederlassung im Gerichtsbezirk unterhält. Selbständigkeit liegt dann vor, wenn von der Niederlassung aufgrund berechtigter eigener Entscheidung unmittelbar Geschäfte abgeschlossen werden, wobei weder die Rechtsfähigkeit der Niederlassung noch deren Eintragung im Handelsregister zwingende Voraussetzung ist. Entscheidend ist vielmehr der vom Stammhaus zurechenbar veranlasste Rechtsschein (Stein/Jonas, ZPO, 22.A., § 21 Rz. 14; Zöller, ZPO, 26.A., § 21 Rz. 4; Musielak, ZPO, 6.A:, § 21 Rz. 5ff., jeweils mit Beispielen). Diese Voraussetzung ist zur Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall aufgrund des unter ASt 3 zur Akte gereichten Telefonbucheintrags ausreichend dargetan. Auf die (wohl fehlende) Eintragung im Handelsregister kommt es deswegen nicht an.
II.
Der Antrag ist auch begründet. Die Voraussetzungen einer Anordnung gem. § 101 Abs. 2, 9 UrhG sind gem. § 15 FGG glaubhaft gemacht.
1. Die Antragstellerin ist als Inhaberin des ausschließlichen Verwertungsrechts i.S. §§ 16, 17, 19a UrhG an dem Albumtonträger mit dem Titel "..." des Künstlers ... aktiv-legitimiert.
2. Durch das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen des geschützten Werks über ein Fiiesharing-System im Internet liegt eine offensichtliche Rechtsverletzung im Sinne § 19a UrhG vor.
a. Voraussetzung einer Drittauskunft im Sinne § 101 Abs. 9 UrhG ist, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, dass auch die Verletzungshandlung in gewerblichem Ausmaß im Sinne § 101 Abs. 1 UrhG erfolgte. Dies belegen die Gesetzgebungsmaterialien. Bereits in Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 2004/48 EG v. 29.4.2004 wird auf dieses Erfordernis hingewiesen. Zwar ist der Richtlinie zu entnehmen, dass es dem nationalen Gesetzgeber überlassen wurde, auch bei anderen - also etwa auch bei nicht gewerblichen -Rechtsverletzungen Drittauskunftsansprüche zu normieren. Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Deutschland jedoch erkennbar keinen Gebrauch gemacht. Zwar lässt der Wortlaut des § 101 Abs. 2 UrhG wohl grundsätzlich beide Auslegungen zu. Bereits in dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 20.4.2007 (BT-Drucksache 16, 5048, S. 49) wurde jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Drittauskunftanspruch eine Verletzungshandlung im gewerblichen Ausmaß voraussetze. Zwar hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 9.3.2007 auf die Mehrdeutigkeit des Wortlauts hingewiesen und das Erfordernis einer Verletzungshandlung im gewerblichen Ausmaß kritisiert (BR-Drucksache 64/07, S. 16f.). Der Rechtsausschuss des Bundestages hat sich jedoch in seiner Beschlussempfehlung 9.4.2008 (BT-Drucksache 16, 8783) dieser Anregung erkennbar nicht angeschlossen. Der Wortlaut des Entwurfs i.S. § 101 Abs. 2 UrhG wurde unverändert übernommen. Aus den Stellungnahmen der Mehrheitsfraktionen lässt sich entnehmen, dass am Erfordernis einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß festgehalten wurde (BT-Drucksache 16, 8783, S. 44ff.). Für dieses Ergebnis spricht auch die Systematik der Regelung: Es wäre nicht einzusehen, warum gegenüber Dritten Auskunft unter erleichterten Voraussetzungen verlangt werden könnte, obwohl selbst der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer die qualifizierte Voraussetzung einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß hätte.
b. Vorliegend ist eine Verletzungshandlung im gewerblichen Ausmaß glaubhaft gemacht. Aus der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages vom 9.4.2008 (BT-Drucksache 16, 8783, S. 50) ist zu entnehmen, dass für das Merkmal des "gewerblichen Ausmaßes" nach dem Willen des Gesetzgebers nicht nur die Anzahl der Rechtsverletzungen entscheidend sein soll, sondern auch die Schwere der Rechtsverletzung das Vorliegen dieses Merkmals begründen kann. Letzteres könne insbesondere dann der Fall sein, wenn besonders umfangreiche Dateien, wie etwa ein vollständiges Musikalbum, vor oder unmittelbar nach der Veröffentlichung in Deutschland im Internet zugänglich gemacht würden.
So liegt der Fall hier. Das dem Antrag zugrunde liegende Musikalbum wurde, wie glaubhaft gemacht, erst am 29.8.2008 (Ast 8) veröffentlicht. Die dem Antrag zugrunde liegenden Verletzungshandlung wurden wenig später, nämlich am 8.9.2008, 12.11 Uhr begangen, so dass hier aufgrund der Schwere der Rechtsverletzung eine Verletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt.
c. Die ... bietet als Internet-Service-Provider in gewerblichem Ausmaß als Dienstleistung die Verschaffung des Zugangs zum Internet an.
d. Die zu erteilende Auskunft kann nur unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne § 3 Nr. 30 TKG erfolgen. Zwar bezieht sich die Auskunft selbst nur auf Bestandsdaten. Um die Auskunft zu erfüllen, wird die ... jedoch auf eine Verknüpfungen der Bestandsdaten mit gespeicherten IP-Adressen, mithin auf Verkehrsdaten, zurückgreifen müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 101 Abs. 9 Satz 5 UrhG.
LG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 18.09.2008
Az: 2-06 O 534/08, 2-06 O 534/08, 2-6 O 534/08, 2-6 O 534/08
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