Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 4. März 2002
Aktenzeichen: AnwZ (B) 15/01

(BGH: Beschluss v. 04.03.2002, Az.: AnwZ (B) 15/01)

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs vom 27. November 2000 wird als unzulässig verworfen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und dem Antragsteller die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25,56 lfestgeset(tt

Gründe

I.

Die Zulassung der Beschwerdeführerin zur Rechtsanwaltschaft wurde mit bestandskräftig gewordener Verfügung vom 25. Juni 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Durch Beschluß des Anwaltsgerichtshofs vom 30. August 1999 wurde die Beschwerdeführerin ihres Amtes als Mitglied des Anwaltsgerichtshofs und als Vorsitzende eines Senats enthoben. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Der Anwaltsgerichtshof hat mit Beschluß vom 27. November 2000 den Geschäftswert des Amtsenthebungsverfahrens auf 5.000 DM festgesetzt. Dagegen richtet sich die Beschwerde der ehemaligen Rechtsanwältin.

II.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Selbst in den von § 200 BRAO erfaßten Verfahren, in denen das Gesetz die Beschwerde in der Hauptsache uneingeschränkt oder bei Zulassung durch den Anwaltsgerichtshof vorsieht, ist ein Rechtsmittel gegen die Festsetzung des Geschäftswerts nicht statthaft (BGH, Beschluß vom 26. Mai 1986 -AnwZ (B) 35/84, BRAK-Mitt. 1987, 39). Für das Amtsenthebungsverfahren erklärt § 95 Abs. 2 Satz 4 BRAO schon die Entscheidung in der Hauptsache für endgültig. Daher hat das Gesetz hier für die entsprechend den Verfahrensgrundsätzen des FGG (vgl. Feuerich/Braun, BRAO 5. Auf. § 95 Rn. 28) zu treffende Bestimmung des Geschäftswerts erst recht kein Rechtsmittel eröffnet.

III.

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG.

Deppert Fischer Basdorf Ganter Wüllrich Frey Hauger






BGH:
Beschluss v. 04.03.2002
Az: AnwZ (B) 15/01


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