Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Dezember 2005
Aktenzeichen: 26 W (pat) 59/02

(BPatG: Beschluss v. 07.12.2005, Az.: 26 W (pat) 59/02)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts als dreidimensionale Marke ist angemeldet die folgende Darstellungfür die Waren "Möbel, Kleiderbügel".

Die Markenstelle für Klasse 20 hat die Anmeldung - teilweise - für "Kleiderbügel" zurückgewiesen.

Zwar könne davon ausgegangen werden, dass die vorliegende Marke markenfähig im Sinne des Markengesetzes sei, ihr fehle aber jede Unterscheidungskraft. Die angemeldete dreidimensionale Darstellung weise keine über die typischen Merkmale und die technisch notwendige Gestaltung eines Kleiderbügels hinausgehenden charakteristischen Elemente auf, in denen der Verkehr einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft erkennen könne. Auf dem fraglichen Warengebiet sei der Verkehr an eine große Formenvielfalt gewöhnt. Der angemeldete Kleiderbügel, dessen Schenkel eine Schichtabfolge aus helldunkelhell bildeten und in dessen Mitte sich ein dunkles Mittelteil befinde, hebe sich nicht von den auf diesem Warengebiet bereits üblichen Gestaltungen ab, so dass ihm die Eignung fehle, als Herkunftshinweis zu dienen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach erschöpft sich die zu beurteilende dreidimensionale Marke nicht in der Darstellung von Merkmalen, die für die Art dieser Waren typisch oder die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich seien. Sie weise vielmehr darüber hinausgehende charakteristische Elemente auf. Die spezielle Schichtfolge der Schenkel und das abgesetzte Mittelstück des angemeldeten Kleiderbügels dienten dazu, ihn von Kleiderbügeln der Mitbewerber zu unterscheiden. Die farblichen Akzente sowie die Anordnung eines deutlich hervortretenden Mittelstücks seien nicht durch die Art der Ware selbst vorgegeben. Wenngleich der Verkehr an die unterschiedlichsten Kleiderbügelformen gewöhnt sei, so belegten schriftliche Bestätigungen von Großhändlern bekannter Verkaufsstätten, dass der angemeldete (Schichtholz)Kleiderbügel als Herkunftshinweis aufgefasst werde.

Die inländischen Vertreter der in Schweden ansässigen Anmelderin teilten dem Gericht im November 2003 mit, dass über das Vermögen der Beschwerdeführerin das Insolvenzverfahren eröffnet sei. Trotz intensiver Bemühungen sei es ihnen nicht gelungen, eine Kopie des Insolvenzeröffnungsbeschlusses oder den Namen und die Anschrift des Insolvenzverwalters bzw. eine Vollmacht des Insolvenzverwalters zu erhalten. Eine Nachfrage des Gerichts bei dem bisherigen Inlandsvertreter über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens ergab keine neue Sachlage.

II.

Die Beschwerde erweist sich jedenfalls in der Sache als unbegründet, weil der angemeldeten Raummarke für "Kleiderbügel" die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Da nach Angaben des bisherigen Inlandsvertreters nach Einlegung der Beschwerde über das Vermögen der im Ausland ansässigen Anmelderin das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und bislang weder der Name und die Anschrift des Insolvenzverwalters noch Informationen über den aktuellen Stand des Insolvenzverfahrens zu erlangen waren, bestehen bereits erhebliche Bedenken gegen die Zulässigkeit der Beschwerde. Diese Bedenken ergeben sich aus dem Umstand, dass mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die dem Inlandsvertreter erteilte Vollmacht erloschen ist (vgl. dazu Ströbele/Hacker MarkenG, 7. Aufl. § 32 Rdnr. 98). Eine neue, notwendige Bevollmächtigung eines Inlandsvertreters durch den Insolvenzverwalter ist nicht erfolgt. Dieser Mangel stellt grundsätzlich ein Verfahrenshindernis dar (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 96 Rdnr. 44, 48, 51), gleichwohl kann eine Beschwerdeentscheidung ergehen (vgl. BPatG BlPMZ 1999, 265).

Selbst wenn die Beschwerde danach mit einem verfahrensrechtlichen Mangel behaftet sein sollte, ist sie jedenfalls in der Sache unbegründet, denn die angemeldete Marke verfügt auch nach Ansicht des Senats nicht über die erforderliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Zwar dürfen an dreidimensionale Warenformen keine strengeren rechtlichen Anforderungen als an andere Markenformen gestellt werden, andererseits ist aber zu berücksichtigen, dass der Verkehr eine Marke, die mit dem äußeren Erscheinungsbild der beanspruchten Ware übereinstimmt, nicht zwangsläufig in der gleichen Weise als betrieblicher Herkunftshinweis beurteilt wie z. B. Wortmarken. Es kommt deshalb darauf an, ob aus der sicht des von der jeweiligen Ware angesprochenen Durchschnittsverbrauchers die Marke über die typische Gestaltung der Ware hinausreichende charakteristische Merkmale aufweist, welche die erforderliche Herkunftsfunktion erfüllen können. Die Abweichungen müssen nicht nur klar erkennbar sein, sondern auch von den Abnehmern als Unterscheidungsmittel gegenüber den Produkten anderer Hersteller verstanden werden (vgl. dazu z. B. EuG GRUR Int - Mag Lite-Taschenlampe; BPatG GRUR 2001, 341 - Blütenform-Weichkäse).

Hieran gemessen fällt der beanspruchte "Kleiderbügel" nicht so erheblich aus dem verkehrsüblichen Rahmen der Gestaltungsvielfalt auf dem Warengebiet der Kleiderbügel, dass der Verkehr ihm die erforderliche Herkunftsfunktion beimisst. Die von der Anmelderin angeführte Schichtfolge und das dunkelfarbige Mittelteil stellen sich nur als Merkmale dar, durch die branchenübliche Holzbügel aus funktionellen oder ästhetischen Gründen abgewandelt wurden. Die von der Anmelderin beigebrachten Erklärungen von Großhändlern bekannter Verkaufsstellen, wonach der angemeldete "Kleiderbügel" auf einen bestimmten Hersteller hinweise, rechtfertigen schon deshalb keine andere Beurteilung, weil dieser Personenkreis als Verwender dieser Bügel über Branchenkenntnisse verfügt, die der Durchschnittsverbraucher nicht hat, der aber - als potentieller Käufer - ebenfalls zu den hier beteiligten Verkehrskreisen gehört.

Die Beschwerde konnte demnach auch in der Sache keinen Erfolg haben.

Albert Friehe-Wich Kraft Na






BPatG:
Beschluss v. 07.12.2005
Az: 26 W (pat) 59/02


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