Bundespatentgericht:
Beschluss vom 6. November 2007
Aktenzeichen: 27 W (pat) 103/01
(BPatG: Beschluss v. 06.11.2007, Az.: 27 W (pat) 103/01)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Die Bezeichnung
@Computerist am 23. November 1999 für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 16, 38 und 42 angemeldet worden. Im Verlauf des Eintragungsverfahrens hat die Anmelderin ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis geändert und Schutz für folgende Waren und Dienstleistungen beansprucht:
"Elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Datenverarbeitungsgeräte, Computer sowie deren Einzelteile und Baugruppen; auf Datenträger gespeicherte Programme, Software; Computerperipheriegeräte, Scanner, Drucker, Monitore und Teile der vorgenannten Waren; Laufwerke und Jukeboxen zur Datenspeicherung; Datenverarbeitungsgeräte bestimmt zur Nutzung im Internet; Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere Video-Kassetten; Schallplatten, Kassetten, CDs, DVDs; Unterhaltungsgeräte als Zusatzgeräte für Fernseher, Videorecorder, CD-Player, Fernsehprojektionsgeräte, Münz-, Spiel- und Unterhaltungsautomaten; Bildprojektoren; Telekommunikationsgeräte; Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Installation, Aktualisierung und Pflege von Hard- und Software im Bereich der Datenverarbeitung; technische Beratung bei der Auswahl von Computer-Systemen und Software; Einführung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung einschließlich Einweisung in das Programmieren; Erstellen, Entwickeln, Aktualisieren und Anpassen von Verarbeitungsprogrammen und/oder Dateien für Dritte; Internet-Dienstleistungen, nämlich Vermittlung und Vermietung von Zugriffzeiten auf Datenbanken, Sammeln, Speichern und Verarbeiten von Daten und Nachrichten, Gestaltung, Design, Bereitstellung von WEB-Seiten, Dienstleistungen einer Datenbank; Telekommunikation, Bereitstellung von Online-Diensten soweit die Telekommunikation sowie das Internet betroffen ist, nämlich Anbieten von Informationsforen im Internet, Betreiben eines Internet-Shopping-Kanals, Betrieb eines Internet-Suchsystems, computerisierte Bestellannahme für Teleshopping-Angebote und Waren- und Dienstleistungsangebote im Internet, zur Verfügung stellen eines Internet-Zugangs, Einstellen von WEB-Seiten in das Internet, Erstellung, Konzeption und Gestaltung von Internet-Homepages, Bereitstellen, Aufbereiten und Anbieten von Informationen über das Internet, Sammeln, Aufbereiten und Liefern/Übermitteln von Nachrichten und Informationen auch in Form von E-Mails, Chats, elektronischen News-Lettern und News-Foren; Bereitstellen von Informationen im Internet; Betreiben eines Tele-Shoppingkanals, Dienstleistungen eines Call-Centers, nämlich Bereitstellung einer telefonischen Bestell- und Reklamationsannahme sowie Auskunftserteilung; Druckereierzeugnisse einschließlich Handbücher für Hard- und Software bestimmt für die Datenverarbeitung".
Die mit einem Beamten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Mai 2001 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Das Zeichen "@" werde mittlerweile für sämtliche, über das Internet verfügbare Waren und Dienstleistungen verwendet. Das Zeichen habe sich zu einem Symbol für die Online-Telekommunikation entwickelt. Auf sämtlichen Gebieten, bei denen der Vertrieb via Internet eine Rolle spiele oder spielen könne, werde das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auf ein bestimmtes Unternehmen aufgefasst werden. Insgesamt habe die angemeldete Marke die Bedeutung von "Internet-Computer". Der Verkehr werde in der Bezeichnung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen lediglich einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Art bzw. deren Bestimmung erblicken.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht zu der Gerichtsakte gelangt.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Homburg v. d. H. vom 1. Februar 2002 wurde über das Vermögen der Anmelderin das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Bernsau zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf mehrere Anfragen des Gerichts erklärte Rechtsanwalt Dr. Höpfner aus der Kanzlei des Insolvenzverwalters mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2003, das Beschwerdeverfahren solle wegen der Verfahrensunterbrechung nicht fortgeführt werden.
Der Senat hat in der Folge mehrere Sachstandsanfragen an den Insolvenzverwalter gerichtet, letztmals mit Schreiben vom 7. Mai 2007. Zu der mündlichen Verhandlung am 6. November 2007 ist für die Anmelderin niemand erschienen.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II 1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewirkt keine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens im Sinne von § 240 ZPO, so dass über die Beschwerde der Anmelderin entschieden werden kann. § 240 ZPO ist im markenrechtlichen Eintragungsverfahren nicht anwendbar. Es handelt sich hierbei um ein einseitiges Verfahren, bei dem - anders als bei zweiseitigen Verfahren - das Regulativ einer gegensätzlichen Interessenlage, die regelmäßig den Fortgang des Verfahrens fördert, fehlt. Bei einer Unterbrechung des Eintragungsverfahrens träte ein rechtlicher Stillstand ein, dessen zeitliche Dauer allein in das Belieben des Anmelders gestellt würde, was im Hinblick auf die durch eine Markenanmeldung vermittelte Rechtsposition (beispielsweise könnte der Anmelder auf der Basis seiner Anmeldung Widerspruch gegen eine jüngere Marke einlegen und damit auch andere Verfahren blockieren) nicht gerechtfertigt erscheint (BPatG BlPMZ 1999, 265 - Konkurs; PAVIS PROMA 30 W (pat) 222/03 - Ginkgo-Blatt; Ströbele/Hacker, MarkenG 8. Aufl., § 32 Rdn. 88).
Dem Insolvenzverwalter ist mit Schreiben des Gerichts vom 7. Mai 2007 mitgeteilt worden, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Unterbrechung des Eintragungsverfahrens bewirkt. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung hat er mehr als drei Monate vor dem Termin erhalten, so dass seinem Interesse, sich in den Verfahrensgegenstand einarbeiten zu können, ausreichend Rechnung getragen wurde.
2. Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt worden ist, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165 Abs. 4 MarkenG a. F.). Sie ist in der Sache nicht begründet, weil einer Eintragung der angemeldeten Bezeichnung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Ware erfassten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen zu dienen. Die Hauptfunktion der Marke besteht nämlich darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren zu gewährleisten (st. Rspr.; BGH GRUR Int. 2005, 1012, Rdn. 27 ff. - BioID; BGH GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft ist die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, hier also die Sicht des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 50 - Henkel; GRUR 2004, 943, 944, Rdn. 24 - SAT.2). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass die Verbraucher ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so aufnehmen, wie es ihnen entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (EuGH GRUR 2004, 428, 431, Rdn. 53 - Henkel; BGH GRUR 2001, 162, 163 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Enthält eine Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, so ist ihr die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard).
Nach diesen Grundsätzen fehlt der angemeldeten Marke "@Computer" für die beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft, da sie bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen einen ohne Weiteres erkennbaren beschreibenden Begriffsinhalt aufweist, der dazu führt, dass sie nicht als Marke verstanden wird. Den Bedeutungsgehalt der Bezeichnung "@Computer" hat die Markenstelle - auch in ihrer Gesamtbedeutung - zutreffend dargelegt; zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. In Bezug auf sämtliche beschwerdegegenständlichen Waren und Dienstleistungen wird das Publikum der Marke einen Hinweis auf deren Art bzw. deren Bestimmung entnehmen.
Ob der Eintragung der angemeldeten Marke auch § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben.
Dr. Albrecht Schwarz Kruppa WA
BPatG:
Beschluss v. 06.11.2007
Az: 27 W (pat) 103/01
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