Oberlandesgericht Düsseldorf:
Beschluss vom 6. April 2004
Aktenzeichen: II-10 WF 4/04

(OLG Düsseldorf: Beschluss v. 06.04.2004, Az.: II-10 WF 4/04)

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.01.2004 gegen den Be-schluss des Amtsgerichts Erkelenz - Familiengericht - vom 16.12.2003 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 07.01.2004 (Bl. 37 ff PKH-Heft) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Erkelenz - Familiengericht - vom 16.12.2003 (Bl. 32 ff PKH-Heft) ist als Beschwerde gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässig, jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Beschluss der als Erinnerung zu wertenden "Beschwerde" des Antragstellers vom 13.06.2003 (Bl. 28 f PKH-Heft) abgeholfen und die dem Antragsteller zu gewährende Vergütung auf EUR 1.684,90 EUR festgesetzt. Die gegen diese Erinnerungsentscheidung eingelegte Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg.

Mit ausführlicher und zutreffender Begründung hat das Amtsgericht darauf abgestellt, dass die in § 123 BRAGO aufgeführten Gebühren lediglich an die Stelle der in § 11 Abs. 1 und 2 genannten vollen Gebühren treten und damit einer Erhöhung der Gebühren nach § 23 BRAGO gleichermaßen zugänglich sind.

Die Anwendbarkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO im Rahmen des § 123 BRAGO folgt schon aus der grundsätzlichen Verweisung in § 121 BRAGO. Danach erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt aus der Staatskasse "die gesetzliche Vergütung", soweit im dreizehnten Abschnitt über die Vergütung bei Prozesskostenhilfe nichts anderes bestimmt ist. Die Regelungen in §§ 121 ff BRAGO enthalten keine die Gebührenerhöhung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO ausschließende Regelung. Überdies ist auch kein rechtfertigender Grund ersichtlich, im Rahmen des § 123 BRGO nur ausgewählte Gebührenerhöhungstatbestände, etwa die in § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO und § 11 Abs. 1 Satz 4 und 5 BRAGO genannten, zuzulassen.

Die Vergleichsgebühr nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BRAGO reduziert sich vorliegend auch nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO auf eine 10/10 Gebühr. Über den Gegenstand des Vergleichs - Übertragung Hausgrundstück und Zugewinnausgleich - war ein gerichtliches Verfahren oder ein solches über die Prozesskostenhilfe noch nicht anhängig. Insbesondere wurde eine "Anhängigkeit" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO nicht dadurch begründet, dass sich das Gericht im Zuge der Vergleichsregelung mit den in den Vergleich einbezogenen, zuvor nicht anhängigen Ansprüchen zu befassen hatte und für den unmittelbar nachfolgenden Vergleichsabschluss Prozesskostenhilfe bewilligt hat. Die Anhängigkeit eines gerichtlichen Verfahrens setzt - auch im Rahmen des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO - voraus, dass der Gegenstand zur gerichtlichen Entscheidung gestellt ist (vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 23 Rn. 40 a), woran es vorliegend gerade fehlt. Anhängigkeit eines Prozesskostenhilfeverfahrens im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 3 BRAGO ist nur dann gegeben, wenn das Gericht Prozesskostenhilfe auch für den Fall gewähren soll, dass es über die Sache selbst entscheiden muss, was vorliegend gerade nicht beantragt wurde. Zu berücksichtigen ist, dass die auf die vergleichsweise Miterledigung begrenzte Prozesskostenhilfe sich im Falle des Scheiterns nicht auch auf die nachfolgende gerichtliche Geltendmachung der miteinbezogenen Gegenstände erstreckt (vgl. auch OLG Düsseldorf (10. FS.) JurBüro 1997, 633 ff).

II.

Der Kostenausspruch folgt aus § 128 Abs. 5 BRAGO.






OLG Düsseldorf:
Beschluss v. 06.04.2004
Az: II-10 WF 4/04


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/eae63c03271e/OLG-Duesseldorf_Beschluss_vom_6-April-2004_Az_II-10-WF-4-04




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share