Landgericht Hamburg:
Urteil vom 8. April 2009
Aktenzeichen: 308 O 660/08
(LG Hamburg: Urteil v. 08.04.2009, Az.: 308 O 660/08)
Tenor
I. Die einstweilige Verfügung vom 16. Januar 2009 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Nutzung von Filmen im Internet im Rahmen des Dienstes €Z.€, über den Fernsehprogramme zeitgleich mit der Ausstrahlung im freiempfangbaren Fernsehen öffentlich wiedergegeben werden.
Die Antragstellerin zu 1) ist innerhalb der W..-Gruppe für die Lizenzierung der TV-Nutzung zuständig. Sie ist u.a. Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an den Filmen €Der Stoff, aus dem Helden sind€ und €A History Of Violence€, insbesondere des Rechts der Sendung im freiempfangbaren Fernsehen in Deutschland sowie des Rechts zur zeitgleichen öffentlichen Zugänglichmachung im Internet. Die Antragstellerin zu 1) lizenzierte das Recht zur Sendung des Films €Der Stoff, aus dem Helden sind€ im freiempfangbaren deutschen Fernsehen an die Firma T. GmbH & Co. Produktionsgesellschaft (€T.€) mit Vertrag vom 14.10.2002 (Anlage AST 14). Die T. lizenzierte den Film an die D. als Rechtehändlerin der A. weiter, woraufhin der Film von der A. am 30.11.2008 um 1.50 Uhr gesendet wurde. Mit Vertrag vom 12.03.2004 (Anlage AST 15) räumte die Antragstellerin zu 1) der T. auch das Recht ein, den Film €A History Of Violence€ im freiempfangbaren deutschen Fernsehen zu senden. Die T. lizenzierte diesen Film an das Z. weiter, das ihn am 10.11.2008 um 22.15 Uhr sendete. Sowohl der Vertrag vom 14.10.2002 über die Nutzung des Films €Der Stoff, aus dem Helden sind€ als auch der Vertrag vom 12.03.2004 über die Nutzung des Films €A History Of Violence€ enthalten (jeweils unter Ziffer 2., geändert durch Vereinbarung vom 01.11.2005) die folgende Klausel:
€Reserved rights: All rights not expressly granted to Licencee are reserved by Warner. The rights granted expressly exclude (i) the right to deliver the Programs on an online basis (including, without limitation, by means of the internet or any proprietary online service)..€
(in deutscher Übersetzung: €Die gewährten Rechte schließen ausdrücklich aus (i) das Recht zur Übertragung der Programme online (einschließlich und ohne Einschränkung mittels Internet oder mittels jeglichen proprietären (zugangsbeschränkten) Online-Dienstes)...€
Die Antragstellerin zu 2) ist im Rahmen der Unternehmensgruppe N. Universal für den Filmvertrieb verantwortlich. Sie ist Inhaberin der ausschließlichen filmischen Nutzungsrechte an den €H.€-Filmen €Psycho€, €Frenzy€ und €Der zerrissene Vorhang€, insbesondere auch des Senderechts für Deutschland im frei empfangbaren Fernsehen sowie des Rechts zur zeitgleichen öffentlichen Zugänglichmachung im Internet. Die Antragstellerin zu 2) lizenzierte diese Rechte innerhalb des Universal-Konzerns an die holländische Konzerngesellschaft Universal S. B.V., A., ist jedoch an den Lizenzeinnahmen dieser Konzerngesellschaft beteiligt. Die Firma Universal S. B.V. schloss am 12.06.2006 im Hinblick auf die drei genannten €H.€-Filme einen Lizenzvertrag mit der D. als Rechtehändlerin der A., mit der dieser das Recht zur Sendung im Programm der A.-Anstalten eingeräumt wurde. Dieser Vertrag enthält u.a. folgende Regelungen:
Ziff. 1:
€For the avoidance of doubt, in no event shall Licensee have the right to exhibit or transmit the Program via any form of mobile, (A)DSL, Internet or other on-line systems or technologies.€
(in deutscher Übersetzung €Um jeglichem Zweifel vorzugreifen, ist der Lizenznehmer unter keinen Umständen berechtigt, das Programm mittels irgendeiner Form von Mobil-, (A)DSL-, Internet- oder anderer Online-Systeme oder €technologie auszustrahlen oder bereitzustellen.€)
Ziff. 14:
€Reservation of rights. (...) Except as expressly stated in the EXCLUSIVITY/HOLDBACK paragraph hereinabove, all rights are reserved to Licensor without any restriction and such reserved rights include, without limitation: (..) services provided via (A)DSL, wireless, mobile, downloading, storage and/or internet and/or any on-line or other systems and technologies (whether such interactive or otherwise, now known or unknown)€.
(in deutscher Übersetzung €Vorbehaltene Rechte. (..) Mit Ausnahme der ausdrücklichen Bestimmungen im Paragraphen AUSSCHLIESSLICHKEIT/ ZURÜCKBEHALTUNG dieser Vereinbarung bleiben dem Lizenzgeber sämtliche Rechte ohne jegliche Einschränkung erhalten und diese Rechte schließen ohne Einschränkung Folgendes ein: (..) (A)DSL, Wireless-, Mobil, Download-, Speicher- und/oder Internet- und oder jegliche Onlinedienste, -systeme oder €technologien (ganz gleich ob interaktiv oder anders, bekannt oder noch unbekannt).€)
Der Film €Psycho€ wurde am 24.11.2008 um 23.15 Uhr, der Film €Frenzy€ am 03.12.2008 um 23.00 Uhr und der Film €Der zerrissene Vorhang€ am 26.11.2008 um 23.00 Uhr, jeweils im Programm der A.-Anstalt S. gesendet und zeitgleich über den Dienst der Antragsgegnerin im Internet wiedergegeben.
Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine schweizerische Gesellschaft, die unter der Bezeichnung €Z.€ einen Dienst betreibt, über den sie ihren Nutzern in mehreren europäischen Ländern kostenfrei den Empfang von Fernsehprogrammen am PC ermöglicht, u.a. auch den Empfang von A. (einschließlich sog. Dritter Programme wie S., N. usw.) und Z.. Die Übertragung der Programme erfolgt dabei zeitgleich mit der Ausstrahlung im frei empfangbaren Fernsehen. Für die Übertragung greift die Antragsgegnerin das Fernsehsignal u.a. von A. und Z. € per Satellit oder über andere Quellen € ab, wandelt es in ein anderes Format um und verschlüsselt es. Formatumwandlung (sog. Transkodierung) und Verschlüsselung erfolgen im Arbeitsspeicher des Servers der Antragsgegnerin. Eine weitere Zwischenspeicherung der Signale auf Festplatten oder anderen dauerhaften Speichermedien der Antragsgegnerin erfolgt nicht. Anschließend werden die Signale über eine ausschließlich von der Antragsgegnerin genutzte Datenleitung zu einem zentralen Internet-Knotenpunkt nach F. geschickt und von dort aus weitergeleitet. Dabei werden die Signale in 16 Teilströme aufgeteilt, die der jeweilige Nutzer für den Empfang der Programme sämtlich erhalten muss. Der Transport der in Teilströme aufgeteilten Fernsehsignale erfolgt mittels des Internet-Protokolls. Um die Signale empfangen zu können, müssen die Nutzer auf ihrem PC die Software €Z.-Player€ installieren, die sie auf der Webseite der Antragsgegnerin kostenfrei herunterladen können. Hierzu ist vorab eine Registrierung bzw. später ein €Einloggen€ des jeweiligen Nutzers erforderlich. Nach erfolgreichem Einloggen kann der Nutzer das von ihm gewünschte Fernsehprogramm jeweils durch Anklicken auswählen. Mittels des €Z.-Players€ werden beim Nutzer dann die Datenströme wieder zu einem einheitlichen Datensignal zusammengesetzt und entschlüsselt.
Für die Nutzer erfolgt die Übertragung ohne wahrnehmbare Zeitverzögerung. Wollen mehrere Nutzer dasselbe Fernsehprogramm ansehen, ermöglicht die Software der Antragsgegnerin, dass die Fernsehinhalte nicht nur direkt von der Antragsgegnerin, sondern auch von anderen Nutzern des Dienstes bezogen werden können (€Peer-to-Peer€). Die Peer-to-Peer-Technologie kommt hierbei jedoch lediglich unterstützend zum Einsatz, um Server und Internetleitungen zu entlasten.
Die Übertragung der Fernsehprogramme wird durch die Antragsgegnerin mittels sog. €Geotargeting€ der IP-Adresse auf bestimmte nationale Territorien beschränkt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass dem jeweiligen Nutzer nur diejenigen Programme zur Verfügung gestellt werden, über die die Antragsgegnerin mit dem jeweiligen Programmveranstalter eine Nutzungsvereinbarung bezüglich eines bestimmten Gebiets getroffen hat.
Die Antragsgegnerin finanziert ihren Dienst €Z.€ über Werbeeinnahmen. Werbung kann dabei z.B. geschaltet werden, wenn der Nutzer die Software startet oder wenn er von einem Kanal auf einen anderen umschaltet.
Vor Übertragung der Programme schloss die Antragsgegnerin mit den jeweiligen Programmveranstaltern Verträge über die Nutzung der Programme. Unter anderem schloss die Antragsgegnerin am 28.02.2008 einen €Vertrag über einen Test zur Weitersendung öffentlich-rechtlicher digitaler Fernsehprogramme€ mit den Veranstaltern A., Z., D. und A. (dem Gericht auszugsweise vorliegend als Anlage AG 8). Im Vertrag finden sich unter anderem folgende Regelungen:
Präambel (am Ende):
€Urheberrechtlich gehen beide Parteien mit den übrigen relevanten Marktteilnehmern davon aus, dass es sich um eine Kabelweitersendung i.S.d. §§ 20b, 87 UrhG handelt. Die vorliegende Vereinbarung beschränkt sich ausschließlich auf die Einräumung solcher Rechte. Das Risiko einer anderweitigen rechtlichen Beurteilung trägt allein Z. als Nutzer von Urheber- und Leistungsschutzrechten.€
§ 1.2:
€Vorbehaltlich § 4 dieses Vertrages gestatten die Programmveranstalter Z. während der Laufzeit dieses Vertrages, die in Anlage 2 benannten Angebote in deren territorial geschlossene Systeme drahtgebunden über Internet einzuspeisen und zeitgleich, vollständig und unverändert (d.h. im Vertragsgebiet unverschlüsselt) i.S.d. § 20b UrhG weiterzusenden.€
§ 4.1:
€Z. ist für die Klärung sämtlicher Urheber- und Leistungsschutzrechte und für die vertragsgegenständliche Kabelweitersendung der Angebote im Vertragsgebiet im Sinne des § 20b UrhG bzw. der entsprechenden leistungsschutzrechtlichen Vorschriften während der Laufzeit des Vertrages zuständig und stellt die Programmveranstalter von allen Ansprüchen Dritter frei. Insbesondere wird Z. vor einer Weitersendung der vertragsgegenständlichen Programme mit den Verwertungsgesellschaften und sonstigen Rechteinhabern durch Duldungserklärungen, Vereinbarungen, Tarifbedingungen oder durch anderweitige geeignete Rechtsinstrumente sicherstellen, dass die Rechteinhaber vergütet werden und die Weitersendung im Einklang mit den urheberrechtlichen Voraussetzungen nach deutschem UrhG erfolgt (....).€
Die G. teilte mit Schreiben vom 03.03.2008 (Anlage AG 9) mit, dass die Rechteinhaber der sog. M. Gruppe, einer Arbeitsgemeinschaft verschiedener Verwertungsgesellschaften zur Wahrung der Rechte gemäß § 20b UrhG, der Auffassung seien, es handele sich bei dem Angebot der Antragsgegnerin um eine Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG, da die Ausstrahlung der Programme zeitgleich, vollständig und unverändert stattfinde. Gleichzeitig erklärte die G. mit vorbezeichnetem Schreiben die Duldung der Übertragung der Fernsehprogramme für das Jahr 2008. Dieser Erklärung war ein Beschluss der M. Gruppe vom 22.01.2008 (Anlage AG 10) vorausgegangen, mit dem diese die G. dazu berechtigte, Duldungen im Namen der Rechteinhaber der M. Gruppe mit Ausnahme der EBU-Sender für die Nutzung von Kabelweitersenderechten gegenüber IPTV-Anbietern, insbesondere gegenüber der Antragsgegnerin, auszusprechen.
Die von den Verwertungsgesellschaften ausgesprochene Duldung wurde mittlerweile jedenfalls von der A. Deutschland widerrufen (siehe Anlage K 40).
Die Antragstellerinnen sind der Auffassung, die Antragsgegnerin hätte ihre Nutzungsrechte an den streitgegenständlichen Filmen durch die öffentliche Wiedergabe im Internet verletzt. Nach erfolgloser Abmahnung vom 08.12.2008 stellten sie einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Mit Beschluss vom 16.01.2009 hat die Kammer der Antragsgegnerin zur Meidung der Ordnungsmittel des § 890 ZPO untersagt,
€ im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) und den Film €Der Stoff, aus dem Helden sind€,
€ im Hinblick auf die Antragstellerin zu 1) und den Film €A History of Violence€,
€ im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) und den Film €Psycho€,
€ im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) und den Film €Frenzy€,
€ im Hinblick auf die Antragstellerin zu 2) und den Film €Der zerrissene Vorhang€
die vorgenannten Filme gegenüber Internetnutzern in Deutschland im Internet zeitgleich mit einer Sendung im freiempfangbaren deutschen Fernsehen öffentlich wiederzugeben, wie geschehen über den Dienst €Z.€.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrem Widerspruch vom 12.02.2009.
Sie ist der Ansicht, dass die Nutzung der streitgegenständlichen Filme eine Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG sei. Diese Vorschrift sei technologieneutral auszulegen und erfasse auch die Weitersendung über das Internet. Da dieses Recht von den Wahrnehmungsgesellschaften wahrgenommen werde, seien die Antragstellerinnen nicht aktivlegitimiert. Die Nutzung sei auch rechtmäßig, da die Antragsgegnerin die für die Kabelweitersendung erforderlichen Nutzungsrechte von den Verwertungsgesellschaften sowie den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten erworben habe. Die von den Antragstellerinnen mit der T. abgeschlossenen Lizenzverträge (Anlage AST 14 und 15 bzw. Anlage AST 22 und 23), von denen die Lizenzgeber der Antragsgegnerin ihre Rechte ableiten, erstreckten sich gerade auch auf die Internet-Weiterverbreitung.
Die Antragsgegnerin ist weiterhin der Auffassung, dass kein Verfügungsgrund vorliege. Die Antragstellerin zu 1) hätte wegen eines von der zum Konzern der Antragstellerin zu 1) gehörenden T. System Europe Limited mit der Antragsgegnerin geschlossenen Kooperationsvertrages aus dem August 2007, die Antragstellerin zu 2) ausweislich des (als Anlage AG 15 vorgelegten) Abmahnschreibens ebenfalls spätestens seit August 2007 Kenntnis von der Funktionsweise des Dienstes der Antragsgegnerin gehabt. Die Filme €Frenzy€ und €Psycho€, an denen die Antragstellerin zu 2) Rechte geltend mache, seien bereits am 01.05.2008 vom B. Rundfunk bzw. am 12.07.2008 von der A. ausgestrahlt und auch entsprechend von der Antragsgegnerin wiedergegeben worden. Es sei fernliegend, dass die Antragstellerin zu 2), die den Dienst der Antragsgegnerin bereits seit 2007 beobachtet habe, keine Kenntnis von diesen Nutzungen erlangt habe.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 16. Januar 2009 unter Zurückweisung der Anträge der Antragstellerinnen aufzuheben.
Die Antragstellerinnen beantragen,
die einstweilige Verfügung vom 16. Januar 2009 zu bestätigen.
Sie sind der Ansicht, dass es sich bei dem Dienst der Antragsgegnerin nicht um eine Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG handele. Die in § 20b UrhG vorgesehene Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit führe zu einer weitgehenden Einschränkung der Vertragsfreiheit der Rechteinhaber. Dementsprechend müsse die Norm eng ausgelegt werden, also gerade nicht im Sinne einer technologieneutralen Regelung, sondern auf den bei Erlass der Norm € bzw. der durch sie umgesetzten Richtlinie 93/83/EWG € bestehenden Technologiestand. Das Internet sei gerade kein €Kabelsystem oder Mikrowellensystem€ i.S.d. § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG. Der Richtliniengeber der EU-Satelliten- und KabelweiterverbreitungsRL habe dabei die in der EU 1993 existierenden Kabelnetze und Mikrowellensysteme vor Augen gehabt, die allesamt eine räumlich eher begrenzte Ausdehnung gehabt hätten. Übertragungsformen mit einer sehr großen räumlichen Ausbreitung sollten demgegenüber gerade nicht unter das kollektive Weiterverbreitungsrecht gefasst werden.
Die von der Antragsgegnerin vorgelegten Verträge bzw. Absprachen mit A., Z. und Vertretern der Verwertungsgesellschaften berechtigten die Antragsgegnerin nicht zur Wiedergabe der streitgegenständlichen Filme über den Dienst €Z.€. A. und Z. könnten der Antragsgegnerin lediglich ihre eigenen Leistungsschutzrechte nach § 87 UrhG einräumen. Die darüber hinausgehenden Urheberrechte bzw. Leistungsschutzrechte der ausübenden Künstler und der Filmhersteller seien der Antragsgegnerin hingegen nicht eingeräumt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird ergänzend auf die vorgelegten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08. April 2009 Bezug genommen.
Gründe
Nach mündlicher Verhandlung über den Widerspruch ist die einstweilige Verfügung der Kammer vom 16.01.2009 zu bestätigen. Den Antragstellerinnen stehen die geltend gemachten Verfügungsansprüche gegen die Antragsgegnerin zu (I.). Ein Verfügungsgrund ist ebenfalls gegeben (II.).
I. Den Antragstellerinnen stehen jeweils aus §§ 97 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2, 15 Abs. 2 UrhG Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegnerin wegen der streitgegenständlichen Nutzung der Filme zu.
1. Die Filme der in den U. ansässigen Antragstellerinnen genießen gemäß § 121 Abs. 4 UrhG i.V.m. Art. 2, 5 RBÜ (Revidierte Berner Übereinkunft) Inländerschutz und die geltend gemachten Rechtsverletzungen beurteilen sich aufgrund des Schutzlandprinzips nach deutschem Recht.
2. Bei den Filmen €Der Stoff, aus dem Helden sind€, €A History of Violence€, €Psycho€, €Frenzy€ und €Der zerrissene Vorhang€ handelt es sich um Filmwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 UrhG, die urheberrechtlich geschützt sind.
3. Die Antragstellerinnen sind aktivlegitimiert.
a) Die Antragstellerin zu 1) ist Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte für die gesamte fernsehmäßige Auswertung der Filme €Der Stoff, aus dem Helden sind€ und €A History of Violence€ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Die Antragstellerin zu 2) war ursprünglich Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte zur fernsehmäßigen Auswertung der Filme €Psycho€, €Frenzy€ und €Der zerrissene Vorhang€ für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie hat u.a. das ausschließliche Recht zur Lizenzierung der Ausstrahlung im öffentlichen Fernsehen in Deutschland (einschließlich des Weitersendungsrechts) an die Universal S. B.V. übertragen. Da sie jedoch an den Lizenzeinnahmen beteiligt ist, die die Universal S. B.V. erzielt, ist sie im Hinblick auf den geltend gemachten Unterlassungsanspruch weiterhin klagebefugt (BGH GRUR 1999, 984, 985 € Laras Tochter; BGH, GRUR 1992, 697, 698f. - ALF).
b) Zu den Nutzungsrechten der Antragstellerinnen gehört auch das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe gemäß § 15 Abs. 2 UrhG, welches das Senderecht gemäß § 20 UrhG und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG umfasst. Für das originär auch den Antragstellerinnen zustehende Recht der Kabelweitersendung gemäß § 20b UrhG wären die Antragstellerinnen allerdings nicht aktivlegitimiert, weil dieses Recht nur von einer Wahrnehmungsgesellschaft wahrgenommen werden kann.
c) Die Antragsgegnerin hat vorliegend entweder in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung oder in das Senderecht eingegriffen, indem sie die streitgegenständlichen Filme zeitgleich mit der Ausstrahlung im frei empfangbaren Fernsehen über ihren Dienst im Internet öffentlich wiedergegeben hat. Eine Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG, wie die Antragsgegnerin geltend macht, liegt dagegen nicht vor. Dies folgt aus einer systematischen und historischen, d.h. am des Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung.
aa) Der Wortlaut des § 20b UrhG lässt zunächst offen, ob es sich bei dem von der Antragsgegnerin genutzten Netz um ein Kabelsystem im Sinne des § 20b UrhG handelt. Eine Definition, welche technischen Sachverhalte der Vorschrift unterfallen, wird im Gesetz nicht vorgenommen. Auch in den Gesetzesmaterialien findet sich diesbezüglich keine Erläuterung. Angesichts der Tatsache, dass die Netzinfrastruktur, der sich die Antragsgegnerin bedient, aus miteinander verbundenen Kabeln besteht und technische Ähnlichkeiten mit der Verbreitung über das herkömmliche Koaxialkabel aufweist, könnte § 20b UrhG bei einer allein am Wortlaut orientierten Auslegung dahingehend verstanden werden, dass die Netzinfrastruktur des Internets ein Kabelsystem im Sinne der Vorschrift darstellt.
bb) Eine solche Auslegung berücksichtigt aber weder hinreichend den historischen Kontext der Entstehung des § 20b UrhG (1) noch dessen Stellung im System der Verwertungsrechte (2). Diese Gesichtspunkte sprechen vielmehr dafür, dass die Weitersendung über das Internet nicht von § 20b UrhG erfasst wird.
(1) § 20b UrhG wurde 1998 durch das 4. ÄndG in Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27.09.1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (im folgenden €Kabel- und Satellitenrichtlinie€) in das deutsche Urheberrecht eingefügt.
(aa) Gegenstand des Gesetzgebungsverfahrens war allein die Weitersendung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen über das proprietäre, damals von der D. AG betriebene Koaxialkabelnetz. Die ebenfalls mit der Richtlinie umgesetzte Weitersendung über Mikrowellensysteme berücksichtigte im Ursprung besondere in Irland angewandte Technologien, hat aber in Deutschland keine Bedeutung (vgl. Dustmann in Fromm/Nordemann § 20b UrhG, Rn. 13). Die hier streitgegenständliche Möglichkeit der öffentlichen Wiedergabe im Wege des Internet-Protokolls war zu dem Zeitpunkt noch nicht hinreichend bekannt, jedenfalls aber (noch) nicht als Geschäftsmodell entwickelt, so dass sie der Gesetzgeber auch nicht vor Augen haben konnte. Hinweise darauf, dass der Gesetzgeber eine dynamische Regelung angestrebt hat, die technologisch für jedwede an irgendwelche Kabel gebundene Weiterleitungshandlungen offen gestaltet ist, können den Gesetzesmaterialien nicht entnommen werden. Soweit sich die Antragsgegnerin zur Untermauerung ihrer Position auf Stellungnahmen in dem ca. 10 Jahre späteren Gesetzgebungsverfahren zum Zweiten Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft, insbesondere auf die Gegenäußerung der Bundesregierung (vgl. BT-Drs. 16/1828), beruft, lassen sich daraus nur sehr begrenzte, jedenfalls aber keine für das vorliegende Verfahren hinreichend verlässlichen Rückschlüsse auf den Willen des historischen Gesetzgebers ziehen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund von Stellungnahmen des aktuellen Gesetzgebers (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, BT-Drs. 16/5939, S. 3), wonach ein Änderungsbedarf an § 20b UrhG wegen einer €technologieneutralen€ Ausgestaltung angesichts der fortschreitenden technischen Entwicklung (z.B. Internet-TV) überprüft werden soll. Diese unterschiedlichen Äußerungen zeigen jedenfalls, dass es in Bezug auf eine etwaige Technologieneutralität des § 20b UrhG an einer klaren und eindeutigen Regelung fehlt.
(bb) Den Materialien der Richtliniengesetzgebung lassen sich ebenfalls keine eindeutigen Hinweise darauf entnehmen, ob dem Begriff der Kabelweiterleitung ein technologieneutrales Konzept zugrunde lag. Äußerungen der Kommission im Bericht über die Anwendung der Richtlinie 93/83/EWG (KOM (2002) 430 endg., vom 26.07.2008), welche ebenfalls nur sehr eingeschränkte Aussagekraft bei der Interpretation des Willens des historischen Richtliniengesetzgebers haben, sprechen eher gegen eine Ausdehnung des § 20b UrhG auf Technologien wie das Internet. Die Kommission befasst sich ausdrücklich mit der Frage, ob die für die Kabelweiterverbreitung geltenden Grundsätze der kollektiven Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten €auf die anderen Mittel€ der Weiterverbreitung von Programmen, darunter die Weiterverbreitung über das Internet, zu übertragen sind, €und zwar kraft des Grundsatzes der technologischen Neutralität€ (vgl. S. 15 f.). In diesem Zusammenhang äußert die Kommission konkrete Bedenken gegen eine Erweiterung des Systems der Kabelweiterverbreitung und wendet sich gegen die Ausweitung der Regelung zur kollektiven Verwertung auf diese anderen Arten der Weiterverbreitung.
(cc) Ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Regelungen zur Kabelweitersendung auch für neue Technologien wie das Internet gelten sollen, lassen sich der Richtlinie 2007/65/EG entnehmen. Diese enthält rundfunkrechtliche, aber keine urheberrechtlichen Regelungen. Erst recht beinhaltet die Richtlinie keine Regelungen, aus denen sich Einschränkungen der Vertragsfreiheit von Urhebern und Leistungsschutzberechtigten ableiten ließen.
(dd) Auch aus den Regelungen der Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 der RBÜ bzw. die hierzu verfassten €Annotated Principles€ lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine technologieneutrale Auslegung des § 20b UrhG herleiten. In Art. 11bis Abs. 1 Nr. 2 RBÜ ist lediglich festgelegt, welche Rechte dem Urheber zustehen, nicht aber die Modalitäten der Wahrnehmung dieser Rechte, d.h. ob Rechte durch Verwertungsgesellschaften oder die Rechteinhaber selbst wahrgenommen werden. Vielmehr überlässt es Art. 11bis Abs. 2 RBÜ ausdrücklich den Verbandsstaaten, die Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte nach Abs. 1 für ihr jeweiliges Hoheitsgebiet festzulegen (siehe auch Schricker/v. Ungern-Sternberg, Urheberrecht, 3. Auflage, vor §§ 20 ff. Rn. 41).
(2) Lässt sich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte nicht eindeutig entscheiden, ob § 20b UrhG die Weitersendung über das Internet erfasst, so verbietet sich aber eine erweiternde Auslegung des Anwendungsbereichs über die beim Gesetzgebungsverfahren bekannten Arten der Kabelweitersendung hinaus wegen der systematischen Stellung der Vorschrift im Katalog der Verwertungsrechte. § 20b UrhG stellt aufgrund der den Rechteinhabern entzogenen Wahrnehmung eine Ausnahmevorschrift dar, die eng auszulegen ist. Gestützt auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geht das UrhG grundsätzlich von der individuellen Wahrnehmung der Verwertungsrechte durch den Berechtigten aus. Lediglich dort, wo eine individuelle Wahrnehmung aufgrund der Massenhaftigkeit der für die Werknutzung erforderlichen Transaktionen nicht durchführbar erscheint und sich die Berechtigten nicht bereits individualvertraglich zur kollektiven Wahrnehmung entschieden haben, verpflichtet das Gesetz zur Wahrnehmung der Rechte durch Verwertungsgesellschaften. Da Verwertungsgesellschaften dem Kontrahierungszwang des § 11 UrhWG unterliegen, führt die gesetzlich angeordnete kollektive Wahrnehmung im Ergebnis dazu, dass der einzelne Rechteinhaber keinen Einfluss darauf hat, ob und wem das Recht zur Nutzung seines Werks bzw. seiner Leistung eingeräumt wird. Diese erzwungene Kollektivierung individueller Rechte stellt einen so erheblichen Eingriff in die Privatautonomie der Rechteinhaber dar, dass er einer legislativen Legitimation bedarf. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass die Antragsgegnerin ein € mit den Kabelunternehmen vergleichbares - Interesse an einem gebündelten Erwerb der Rechte aus einer Hand hat, da sich das Recht der Kabelweitersendung wegen der Notwendigkeit einer zeitgleichen, unveränderten und vollständigen Übernahme der Erstsendung typischerweise einem einzelvertraglichen Rechteerwerb verschließt und pauschale Rechtseinräumungen erfordert (vgl. RegE ÄndG 1996, BR-Drucks. 212/96, S. 14) und andernfalls einzelne Rechteinhaber die Nutzung des gesamten Programms verhindern könnten. Allerdings erfordert eine Erstreckung der in § 20b Abs. 1 Satz 1 UrhG vorgesehenen Verwertungsgesellschaftspflichtigkeit auf neue Nutzungssachverhalte aufgrund der mit ihr verbundenen wirtschaftlichen und rechtlichen Folgen eine entsprechende gesetzgeberische Entscheidung und somit einer expliziten Erweiterung der Norm. Dies gilt vorliegend insbesondere vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Weitersendung von Fernsehprogrammen über das Internet um eine Nutzung handelt, die sich qualitativ von der herkömmlichen Kabelweitersendung über die proprietären Koaxialkabelnetze erheblich unterscheidet. Mit der Einspeisung des Signals in die dezentrale und offene Netzinfrastruktur des Internets wird mit einer einzigen Nutzungshandlung ein potentieller Verbreitungsgrad geschaffen, der über den des bestehenden und räumlich klar definierten Koaxialkabelnetzes weit hinausgeht. Jeder nur denkbare Zugang zum Internet, sei es über Festnetztelefonie, Mobiltelefonie, Satellit oder Stromnetz wäre aufgrund der Einspeisung in die Netzinfrastruktur des Internets von der Vorschrift erfasst. Hinzu kommt, dass Internetanschlüsse über bestehende Netzinfrastrukturen deutlich einfacher und kostengünstiger eingerichtet werden können als neue Koaxialkabelanschlüsse und somit die ohnehin schon erhebliche Reichweite auch noch deutlicher schneller erhöht werden kann.
Dass die Antragsgegnerin die Nutzungsmöglichkeit mittels €Geotargeting€ räumlich auf das Gebiet der Bundesrepublik beschränkt, ändert hieran ebenso wenig etwas wie der Umstand, dass gegenwärtig nur eine im Vergleich zum Kabelnetz geringe Zahl von Nutzern bei €Z.€ registriert ist, da dies keinen Einfluss auf die gegebene potentielle Reichweite des Internets innerhalb des Geltungsbereich des § 20b UrhG hat.
(3) Schließlich ergibt sich aus den Erwägungen des Österreichischen Obersten Gerichtshofs (ÖOGH) zu §§ 17, 59a des österreichischen Urheberrechtsgesetzes, auf die die Antragsgegnerin verweist, für eine technologieneutrale Auslegung der deutschen Regelung zur Kabelweitersendung in § 20b UrhG nichts anderes. Bei der fraglichen Regelung des österreichischen UrhG handelt es sich um eine nationale Sonderregel, die in der Kabel- und Satellitenrichtlinie keine Grundlage hat, und der für die Auslegung des § 20b UrhG keine Aussagekraft zukommt. Anders als der deutsche Gesetzgeber bei Einführung des § 20b UrhG hat der österreichische Gesetzgeber sich bei Umsetzung der Richtlinie 93/83/EWG nicht streng an der Definition der Kabelweiterverbreitung in Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie orientiert und konkret Kabel- und Mikrowellensysteme ins Gesetz aufgenommen, sondern stattdessen lediglich den abstrakteren Begriff der €Leitungen€. Aus diesem Grund hatte auch das österreichische Rekursgericht die Funkverbindungen explizit mit dem Hinweis unter §§ 17, 59a österreichisches UrhG subsumiert, dass sich der österreichische Gesetzgeber für eine technologieneutrale Umsetzung der Kabel- und Satellitenrichtlinie entschieden habe. Zudem enthält § 17 Abs. 3 letzter Satz österreichisches UrhG auch eine spezielle nationale Regelung für die Übermittlung von Rundfunksendungen des Österreichischen Rundfunks (ÖRF).
cc) Eine technologieneutrale Auslegung der Regelung zur Kabelweitersendung in § 20b UrhG und damit eine Anwendung des § 20b UrhG auf die Wiedergabe von Rundfunksendungen über den Dienst der Antragsgegnerin kommt somit nicht in Betracht. Die Frage, ob § 20b UrhG künftig technologieneutral ausgestaltet werden sollte, muss daher der Entscheidung des Gesetzgebers vorbehalten bleiben.
d) Damit sind die Antragstellerinnen für die geltend gemachte Verletzung entweder des Senderechts oder des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aktivlegitimiert.
4. Dass die öffentliche Wiedergabe der Filme im Internet entweder eine Sendung im Sinne des § 20 UrhG oder ein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellte und keine Kabelweitersendung im Sinne des § 20b UrhG, ergibt sich aus den Ausführungen zur Aktivlegitimation.
5. Die streitgegenständliche Nutzung der Antragsgegnerin war rechtswidrig.
a) Da der Dienst der Antragsgegnerin nicht als Kabelweitersendung i.S.d. § 20b UrhG einzuordnen ist, geht auch die auf Grundlage einer Einstufung als Kabelweitersendung von der G. mit Schreiben vom 03.03.2008 im Namen weiterer Verwertungsgesellschaften erklärte Duldung ins Leere und kann nicht zur Rechtmäßigkeit der Nutzung führen.
b) Durch den €Vertrag über einen Test zur Weitersendung öffentlich-rechtlicher digitaler Fernsehprogramme€ vom 28.02.2008 hat die Antragsgegnerin keine Rechte zur Wiedergabe der Filme im Internet erworben, da A. und Z. ihrerseits nicht über die entsprechenden Rechte zur Wiedergabe der Filme im Internet verfügten. Mit diesem Vertrag wurden der Antragsgegnerin lediglich Rechte an den Leistungsschutzrechten eingeräumt, die A. und Z. an ihren Funksendungen gemäß § 87 Abs.1 UrhG originär zustehen.
Die Verträge, die die Antragstellerinnen jeweils mit T. bzw. D. geschlossen haben, und von der die Antragsgegnerin ihre Rechte ableitet, schließen eine Wiedergabe der streitgegenständlichen Filme im Internet explizit von der Rechteeinräumung aus. Diese vertragliche Einschränkung ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht dahingehend auszulegen, dass nur eine Nutzung im Rahmen von On-demand-Diensten von der Rechteübertragung ausgeklammert werden sollte. Die Verträge mit T. bzw. D. beziehen sich nämlich allein auf das Recht zur Sendung im Fernsehen, nicht aber auf das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung, unter das die On-demand-Nutzung fallen würde. Der Ausschluss des Rechts zur Nutzung der Filme im Internet kann daher nur so zu verstehen sein, dass gerade auch die zeitgleiche, lineare Wiedergabe der Filme im Internet nicht gestattet sein sollte. Da somit schon die T. bzw. die D. keine Rechte zur Wiedergabe der Filme im Internet erworben haben, können auch A. und Z. von diesen keine entsprechenden Rechte abgeleitet und an die Antragsgegnerin weiterübertragen haben.
6. Diese widerrechtliche Nutzung begründet die Vermutung, dass es zu einer wiederholten Verletzung kommen kann. Zur Ausräumung dieser Vermutung wäre die Abgabe einer ernsthaften, unbefristeten, vorbehaltlosen und € dies insbesondere € hinreichend strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich gewesen (Schricker/Wild, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 42; Dreier/Schulze, UrhG, 3. Aufl., § 97 Rn. 41, 42; v. Wolff in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 97 Rn. 34, 35), wie sie erfolglos verlangt worden ist.
II. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Antragstellerinnen haben glaubhaft gemacht, dass sie erst seit November bzw. Dezember 2008 von den Rechtsverletzungen, die konkret Gegenstand des Unterlassungsantrags sind, Kenntnis erlangt haben. Ob die Antragstellerinnen oder ihre Konzerngesellschaften zuvor schon abstrakt Kenntnis von der Plattform der Antragsgegnerin hatten, ist insofern unerheblich, da der Verfügungsgrund werkbezogen auszulegen ist. Mit ihrem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung vom 19.12.2008 haben die Antragstellerinnen die Rechtsverletzungen daher mit der gebotenen Dringlichkeit verfolgt.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
LG Hamburg:
Urteil v. 08.04.2009
Az: 308 O 660/08
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