Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. November 2012
Aktenzeichen: AnwSt (B) 7/12
(BGH: Beschluss v. 02.11.2012, Az.: AnwSt (B) 7/12)
Tenor
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2012 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.
Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss die grundsätzliche Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift ausdrücklich bezeichnet werden.
In der Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers ist keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Es ist weder eine materiellrechtliche noch eine verfahrensrechtliche Frage von grundsätzlicher 1 Bedeutung konkretisiert. Auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör hat der Beschwerdeführer nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich in der Behauptung falscher Rechtsanwendung im konkreten Einzelfall.
Tolksdorf Roggenbuck Seiters Wüllrich Hauger Vorinstanzen:
Anwaltsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom 28.04.2011 - 3 EV 450/10 -
AGH Düsseldorf, Entscheidung vom 03.02.2012 - 2 AGH 13/11 -
BGH:
Beschluss v. 02.11.2012
Az: AnwSt (B) 7/12
Link zum Urteil:
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