Verwaltungsgericht Augsburg:
Urteil vom 27. November 2013
Aktenzeichen: Au 4 K 12.1627

(VG Augsburg: Urteil v. 27.11.2013, Az.: Au 4 K 12.1627)

Bau einer späteren besonderen Anlage (Straßenbahn);Anspruch auf Kostenerstattung aus Vorfinanzierungsvereinbarung wegen Veränderung bzw. Verlegung einer ... gegen den Nutzungsberechtigten;Überwiegende Beteiligung des Wegebaulastträgers durch Halten von Gesellschaftsanteilen an ... GmbH bzw. Holding

Tenor

I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.300.267,41 EUR nebst

Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

€ auf 294.117,65 EUR seit dem 21.01.2009 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 3.562,15 EUR seit dem 15.08.2009 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 14.682,95 EUR seit dem 08.12.2009 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 294.117,65 EUR seit dem 02.01.2010 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 2.195,12 EUR seit dem 25.01.2010 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 526,88 EUR seit dem 23.06.2010 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 68,44 EUR seit dem 18.08.2010 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 249.941,46 EUR seit dem 06.05.2011 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 38.554,21 EUR seit dem 13.07.2011 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 23.206,85 EUR seit dem 31.12.2011 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 22.614,35 EUR seit dem 19.04.2012 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 356.679,70 EUR seit dem 26.04.2012 bis Rechtshängigkeit,

sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.300.267,41 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kosten für die Verlegung/Änderung von ...munikationsleitungen im Zusammenhang mit dem Bau einer Straßenbahnlinie von der Klägerin oder von der Beklagten getragen werden müssen.

Mit Beschluss der Regierung von ... vom 24. April 2007 wurde der Neubau der Straßenbahnlinie ... in ... von der ... nach ...-West planfestgestellt. Antragstellerin im Planfeststellungsverfahren war die Klägerin. Ausweislich der Ziffer A) IV. des Tenors des Planfeststellungsbeschlusses trägt die ... mbH als Baulastträger im Namen und für Rechnung der ... GmbH die Kosten für das Bauvorhaben sowie die planfestgestellten Folgemaßnahmen, soweit nicht in gesetzlichen Bestimmungen oder in Vereinbarungen mit ihr eine andere Regelung getroffen worden ist. Die Grunderwerbskosten in den ... und ... werden danach von der Stadt ... getragen. Gemäß Ziffer A) VIII.3. befinden sich im Planbereich ...munikationsanlagen der ..., die gegebenenfalls von der Baumaßnahme berührt und infolgedessen verändert oder verlegt werden müssen. Vor Beginn der Baumaßnahme sind die Kabelneuverlegungen im Zuge eines Spartengesprächs mit der ... AG abzustimmen. Nach Ziffer C) III 9.3 ist die Frage der Kostentragung für Veränderungs- und Verlegemaßnahmen für die ...munikationsanlagen nicht im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden.

Die ... AG hatte im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens mit Schreiben vom 24. März 2005 an die Regierung mitgeteilt, dass gegen die Planung keine Einwände bestünden. Im Planbereich befänden sich jedoch ...munikationsanlagen die gegebenenfalls von der Baumaßnahme berührt und infolgedessen verändert oder verlegt werden müssten. In bestimmten Fällen seien die durch den Ersatz oder Verlegung dieser Anlagen entstehenden Kosten zu erstatten. Der genaue Umfang der Arbeiten könne erst nach Vorliegen detaillierter Umbaupläne festgestellt werden. Im Zutreffensfall sei eine Kostenübernahmevereinbarung abzuschließen.

Im weiteren Verlauf bestand über die Tragung der Kosten zwischen den Beteiligten Streit. Um die Verwirklichung des Vorhabens sicherzustellen, wurde unter dem 29. Oktober/3. November 2008 eine Abwicklungsvereinbarung zwischen der Klägerin sowie der ... AG geschlossen. Ausweislich der Präambel befänden sich im Planbereich für den Neubau der Straßenbahnlinie ..., die gegebenenfalls von der Baumaßnahme berührt und infolgedessen verändert oder verlegt werden müssten. Die Vertragsparteien seien sich uneinig darüber, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Verlegung für die ... bestehe und wer die Kosten der Umverlegung der TK-Linien zu tragen habe. Die Vereinbarung betreffe die in den Anlagen 1 und 2 bezeichneten TK-Linien. Nach Ziffer 1.3 werden die Maßnahmen zur Verlegung und Änderung zwischen der Klägerin und der ... hinsichtlich Erforderlichkeit und Umfang abgestimmt. Gemäß Ziffer 2.1 werden die der ... durch die Umverlegung tatsächlich erwachsenden Kosten vorläufig von der Klägerin getragen. Gemäß Ziffer 3 der Vereinbarung hat die Klägerin einen Rückzahlungsanspruch gegenüber der ..., soweit diese verpflichtet war, ihre TK-Linien zu verlegen und dafür die Kosten zu tragen. Der Rückzahlungsanspruch bestehe insbesondere insoweit, wie die ... nach § 72 TKG zur Umverlegung auf eigene Kosten verpflichtet war oder hätte verpflichtet werden können (Ziffer 3.1) bzw. wie die ... nach § 75 TKG zur Umverlegung auf eigene Kosten - insbesondere auch vor dem Hintergrund der Thematik gegebenenfalls vorhandener Fernlinien und nach Meinung der ... unverhältnismäßig hoher Verlegekosten - verpflichtet war oder hätte verpflichtet werden können (Ziffer 3.2). Nach Ziffer 4.1 kann die Klägerin den Rückzahlungsanspruch durch Zahlungsklage geltend machen.

Auf Rechnungen der ... an die Klägerin zahlte diese 588.235,30 EUR sowie für Rechnungen weiterer Beteiligter Firmen weitere 712.032,10 EUR, insgesamt einen Betrag von 1.300.267,41 EUR.

Dieser Betrag wurde durch die Klägerin mit Schreiben vom 27. Juni 2012 gegenüber der ... GmbH geltend gemacht. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Die Klägerin hat am 19. Dezember 2012 Klage erheben lassen mit den Anträgen,

1. die beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.300.267,41 EUR nebst

a) Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

€ auf 294.117,65 EUR seit dem 21.01.2009 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 3.562,15 EUR seit dem 15.08.2009 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 14.682,95 EUR seit dem 08.12.2009 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 294.117,65 EUR seit dem 02.01.2010 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 2.195,12 EUR seit dem 25.01.2010 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 526,88 EUR seit dem 23.06.2010 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 68,44 EUR seit dem 18.08.2010 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 249.941,46 EUR seit dem 06.05.2011 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 38.554,21 EUR seit dem 13.7.2011 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 23.206,85 EUR seit dem 31.12.2011 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 22.614,35 EUR seit dem 19.04.2012 bis Rechtshängigkeit,

€ auf 356.679,70 EUR seit dem 26.04.2012 bis Rechtshängigkeit,

b) Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 1.300.267,41 EUR ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. die Kosten des Verfahrens den Beklagten als Gesamtschuldnern aufzuerlegen.

Die Klägerin sei eine mittelbare Eigengesellschaft der Stadt ... Die Geschäftsanteile an der Klägerin würden zu 100 % von der ... GmbH gehalten, deren Geschäftsanteile wiederum zu 100 % von der Stadt ... Die Klägerin sei zuständig für Herstellung und Instandhaltung der Infrastruktur sowie des Fuhrparks und daher zuständig für den Bau des Schienenweges der ... Straßenbahn. In der Gesellschafterversammlung der Klägerin lasse die ... GmbH sich durch die Stadt ... selbst vertreten.

Die Beklagte zu 2 sei eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1).

Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag vom 3. September 2009 sei unter anderem das deutsche Festnetz von der Beklagten zu 1 auf die Beklagte zu 2 ausgegliedert worden. Es handle sich um eine Spaltung zur Aufnahme nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 des Umwandlungsgesetzes (UmwG).

Die Stadt ... habe der Planung als Grundlage der Planfeststellung und auch der Tektur- und Linienführung nach ... zugestimmt. Die Straßenbahnlinie ... sei Teil der Mobilitätsdrehscheibe ... und auch in den Nahverkehrsplan der Stadt 2006 bis 2011 aufgenommen worden. Im Rahmen der Maßnahmen seien Straßen umgestaltet und insbesondere Gehwege verändert und verlegt und Radwege und Parkplätze sowie Bepflanzungen angelegt worden. Überwiegend seien Straßen betroffen, die im Stadtgebiet ... lägen. Straßenbaulastträger dieser Straßen sei die Stadt ..., dies gelte auch für die Teile der Ortsdurchfahrt der Bundesstraße ... Nur im östlichen Teil der Maßnahme sei eine Straße betroffen, die im Gebiet der Stadt ... läge. Straßenbaulastträger der B ... dort sei der Bund. Im Straßengrund der betroffenen Straßen hätten sich ... der Beklagten befunden. Genau betrachtet hätten sich diese überwiegend nicht im Teil des Straßengrundes, auf dem die Straßenbahnlinie errichtet worden sei, sondern am Rand der Straßen unter den Gehwegen befunden. Die ... seien vielfach den beabsichtigten Maßnahmen im Wege gewesen.

Für die Klage sei der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Die beiden Beklagten seien auch die richtigen Klagegegner. Die Beklagte zu 1 hafte im Rahmen der umwandlungsrechtlichen Nachhaftung für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers.

Die Klage sei begründet. Der Klägerin stehe der Rückzahlungsanspruch zum einen aufgrund § 72 Abs. 1 und 3 TKG zu. Es liege gemäß § 72 Abs. 1 TKG der Fall vor, dass die TK-Leitungen der Ausführung einer von dem Unterhaltspflichtigen (Straßenbaulastträger) beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegenstünden. Die TK-Linien seien überwiegend der Umgestaltung der Straßen selber im Weg gewesen, überwiegend im Bereich der Gehwege, aber auch bei anzulegenden Radwegen oder Bepflanzungen. Die Umgestaltung sei auch vom Straßenbaulastträger beabsichtigt gewesen. Die gesamte Maßnahme beruhe auf den Absichten der Stadt ... Die Klägerin führe nur das aus, was diese als Aufgabenträgerin des ÖPNV und mittelbare 100 % Gesellschafterin möchte. Die Stadt ... bediene sich zur Umsetzung ihrer Absichten der Klägerin als ihrer Eigengesellschaft. Auch für die im Stadtgebiet liegende Straße liege eine entsprechende Absicht des dortigen Straßenbaulastträgers, des Bundes vor. Ein Fall des § 72 Abs. 1 TKG liege jedenfalls vor, soweit die TK-Linien der Umgestaltung der Straßen selbst im Weg gewesen seien, darüber hinaus aber auch für diejenigen Teile, bei denen die TK-Leitungen der Verlegung der Straßenbahnschienen im Weg gewesen seien. Es sei nicht angemessen, eine technisch-wirtschaftliche einheitliche Maßnahme zu zerlegen und teils nach § 72 TKG, teils nach § 75 TKG zu bemessen. Da ein Fall des § 72 Abs. 1 TKG gegeben sei, hätte die Beklagte nach § 72 Abs. 3 TKG die gebotenen Maßnahmen an ihren Leitungen auf eigene Kosten zu bewirken gehabt.

Soweit die Kammer dem Ansatz, die Maßnahme als Ganzes dem § 72 Abs. 1 TKG zu unterwerfen, nicht folgen sollte, sei für einen Teil der Maßnahmen auf § 75 TKG abzustellen. Die Straßenbahn sei eine sogenannte €bevorrechtigte besondere Anlage€ im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG; auch dessen weitere Voraussetzungen lägen vor. Der Bau der Straßenbahn sei unter überwiegender, ja sogar unter ausschließlicher Beteiligung des Wegeunterhaltspflichtigen, der Stadt ... erfolgt. Eine solche €Beteiligung€ liege insbesondere dann vor, wenn der Wegeunterhaltspflichtige Aktien an einer Aktiengesellschaft oder Stammanteile an einer GmbH übernehme. Dies habe bereits das Reichsgericht festgestellt. Im vorliegenden Fall gehörten die Stammanteile an der Klägerin zu 100 % der Stadt ... Dass diese die Anteile mittelbar, nämlich über ihre Eigengesellschaft ... GmbH halte, ändere daran nichts. Die Unterausnahme des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG komme nicht in Betracht. Zum einen lägen dessen Voraussetzungen nicht vor, zum anderen wären die Beklagten mit einer Berufung darauf ohnehin durch den Planfeststellungsbeschluss präkludiert. Die Unterausnahme gebe dem TK-Unternehmen lediglich einer Einwendung, die es dem Anspruch auf Verlegung entgegen halten könne. Geschehe dies nicht, so sei eine spätere Berufung hierauf verspätet. Die Beklagte zu 1 habe aber im Planfeststellungsverfahren ausdrücklich mitgeteilt, dass sie keine Einwendungen erhebe.

Für den Zeitraum ab Rechtshängigkeit seien in Ziffer 5.2 der Abwicklungsvereinbarung gesetzliche Prozesszinsen, mindestens aber 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz vereinbart. Im vorliegenden Fall ergäbe sich aus §§ 291, 288 Abs. 2 BGB der Zinssatz von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Die Abwicklungsvereinbarung sei ein Rechtsgeschäft und führe zu einer Entgeltforderung der Klägerin.

Für die Beklagten ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klage sei unbegründet, der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch gegen die Beklagten bestehe nicht. Die in der Abwicklungsvereinbarung genannten Voraussetzungen eines Rückzahlungsanpruchs lägen nicht vor, da die Beklagten weder nach § 72 TKG noch nach § 75 TKG zur Umverlegung der betroffenen ... auf eigene Kosten verpflichtet waren oder hierzu hätten verpflichtet werden können. Eine andere Grundlage für den geltend gemachten Zahlungsanspruch führe die Klägerin selbst nicht an.

Der Klägerin sei zwar darin beizupflichten, dass es in den Fällen wie dem vorliegenden einer einheitlichen Bewertung der Maßnahme bedürfe. Diese Bewertung habe jedoch nicht nach § 72 TKG, sondern nach § 75 TKG zu erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 10. April 1990 bekräftigt, dass dann, wenn die Notwendigkeit einer Umverlegung der ... auf eine spätere besondere Anlage zurückzuführen sei, die resultierenden Interessenkonflikte nach der Wertung des § 75 TKG zu lösen seien und dies sogar dann, wenn es sich um eine spätere besondere Anlage des Wegeunterhaltspflichtigen selbst handele. Das OVG Münster habe in einem Urteil vom 2. Oktober 2012 im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betont, dass in Fällen, wenn sich Änderungen von Verkehrswegen als notwendige Folgemaßnahme der Errichtung oder Veränderung von Schienenbahnen ergäben, § 75 TKG als speziellere Regelung dem § 72 TKG vorgehe. Erst Recht könne § 72 TKG keine Anwendung finden, wenn es nicht um spätere besondere Anlagen des Wegeunterhaltspflichtigen, sondern um Anlagen Dritter gehe. Müsse ein Verkehrsweg wegen einer besonderen Anlage geändert werden und erfordere diese Änderung ihrerseits eine Änderung der ..., so richteten sich zwar die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Träger der Straßenbaulast nach § 72 Abs. 3 TKG. Hingegen bestimme sich in derartigen Fällen die Kostentragung im Verhältnis zwischen dem Nutzungsberechtigten und dem Unternehmer der besonderen Anlage nach § 75 TKG. Die Klägerin bestätige selbst, dass die gesamte Maßnahme, €auch und gerade der Bau der Straßenbahnlinie€ auf den Absichten der Stadt ... beruhe. Dies belege, dass die Änderungen der betroffenen Straßen einschließlich der Gehwege von der Stadt ... nicht unabhängig vom Bau der Straßenbahnlinie ... vorgenommen worden wären. Diese seien vorgenommen worden, weil sie zur Realisierung der Straßenbahnlinie erforderlich gewesen seien.

Es bestehe aber auch kein Rückzahlungsanspruch aus Ziffer 3.2 der Abwicklungsvereinbarung in Verbindung mit § 75 TKG. Zwar sei nach dem Planfeststellungsbeschluss davon auszugehen, dass der Neubau der Straßenbahnlinie ... den öffentlichen Interessen diente. Ferner stehe außer Streit, dass die erfolgte Umverlegung der betroffenen ... zur Herstellung der Straßenbahnlinie ... erforderlich gewesen sei, weil andernfalls die Straßenbahnlinie mit ihrem planfestgestellten Verlauf nicht hätte gebaut werden können.

Die Beklagten seien allerdings nicht verpflichtet gewesen dem Verlangen auf Verlegung oder Veränderung der ... auf ihre Kosten stattzugeben, weil die Herstellung der Straßenbahnlinie nicht durch die Wegeunterhaltspflichtigen oder unter ihrer überwiegenden Beteiligung ausgeführt werden sollte. § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG privilegiere nicht die spätere besondere Anlage mit deren Unternehmer, sondern ausschließlich den Wegeunterhaltspflichtigen, wenn dieser die besondere Anlage errichte oder sich an der Ausführung der Herstellung überwiegend beteilige. Unstreitig sei die Klägerin nicht Wegebaulastträgerin und Wegeunterhaltspflichtige der Straßen, die von der Errichtung der Straßenbahnlinie ... betroffen gewesen seien.

Die Straßenbahnlinie ... sei auch nicht von der Stadt ... oder einem anderen Wegeunterhaltspflichtigen, sondern von der Klägerin hergestellt worden. § 75 Abs. 2 Satz 1 Alt.1 TKG lasse es nicht genügen, dass die besondere Anlage im Interesse oder auf Veranlassung des Wegeunterhaltspflichtigen hergestellt werde, sondern verlange, dass der Wegeunterhaltspflichtige selbst die Maßnahme ausführe. Die Finanzierung eines Vorhabens könne jedenfalls nicht als €Ausführung€ begriffen werden. Ausführende hier sei die Klägerin und nicht die Stadt ... gewesen. Die Klägerin habe die Straßenbahnlinie als Vorhabensträgerin und auf eigene Kosten und Rechnung hergestellt. Nicht hingegen habe sich die Stadt als Vorhabensträgerin der Klägerin lediglich zur Verwirklichung der Herstellung der späteren besonderen Anlage bedient.

Zu einer Einordnung der wegeunterhaltspflichtigen Stadt ... als Ausführende führe auch nicht die Auffassung, die für § 75 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 TKG die Kostenträgerschaft genügen lasse. Zum einen vermöge diese Gesetzesauslegung nicht zu überzeugen, zum anderen sei die Stadt ... noch nicht einmal Kostenträger. § 75 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 TKG stelle auf die tatsächliche Ausführung ab und nicht darauf, wer letztlich die Kosten der Ausführung zu tragen habe.

Die Herstellung der Straßenbahnlinie ... sei auch nicht unter überwiegende Beteiligung der Stadt ... oder eines anderen Wegeunterhaltspflichtigen ausgeführt worden (§ 75 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 TKG). Die Rechtsauffassung der Klägerin, eine Beteiligung liege vor, wenn der Wegeunterhaltspflichtige Aktien an einer Aktiengesellschaft oder Stammanteile an einer GmbH übernehme und da die Klägerin mittelbar zu 100 % der Stadt ... gehöre, sei die Anlage unter überwiegender Beteiligung der Stadt ... hergestellt. Eine Beteiligung an einer Gesellschaft, die die besondere Anlage herstellt, genüge nicht. Die Klägerin berufe sich zu Unrecht auf das Urteil des Reichsgerichts vom 29. Januar 1912 und gebe das betreffende Urteil in entscheidender Hinsicht verkürzend wieder. Das Reichsgericht fordere, dass sich die Gemeinde an der Ausführung der betreffenden Anlage durch Aufwendungen beteiligen müsse. Eine gesellschaftliche Beteiligung müsse gerade den Zweck haben, der betreffenden Aktiengesellschaft oder GmbH Kapital zuzuführen, damit sie damit die besondere Anlage herstellen könne. Entscheidend sei danach die planmäßige Finanzierung des Unternehmens. Das Reichsgericht habe nicht gesagt, es genüge, wenn der Wegeunterhaltspflichtige nur überhaupt Gesellschaftsanteile an dem Unternehmen halte, welches die besondere Anlage errichte und zwar gleich, wie hoch diese Anteile seien. Dass der Wegeunterhaltspflichtige die überwiegenden oder sogar vollständigen Anteile an der Gesellschaft halte, die als Unternehmer die spätere besondere Anlage herstelle, erfülle nicht die gesetzliche Anforderung, dass der Wegeunterhaltspflichtige selbst, und zwar überwiegend an der Ausführung der Herstellung beteiligt sein müsse.

Unabhängig davon, dass bereits die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG nicht erfüllt seien, seien die Beklagten auch deshalb nicht zur Verlegung verpflichtet, weil die betroffenen kabelgebundenen ... nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienten. In der von den Umverlegungsmaßnahmen betroffenen Kabelanlage seien jedenfalls drei ...munikationskabel vorhanden, die auch dem Fernverkehr dienten. Dies seien die Kabel ISOVK 233086A001 und ISOVK 233086B001 zwischen den Ortsvermittlungsstellen 55 und 61 und das Kabel ISOVK 233088A001 zwischen den Ortsvermittlungsstellen 60 und 61.

Eine Verpflichtung zur Umverlegung habe auch deswegen nicht bestanden, weil diese mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen sei. Im vorliegenden Fall hätten außergewöhnliche Kosten verursachende Faktoren vorgelegen, die bei einer normalen Verlegung nicht vorlägen. Zum einen hätten die ... zwischen den Vermittlungsstellen 55 und 61 entsprechend dem abschnittsweisen Bau der Straßenbahnlinie gleichfalls abschnittsweise umverlegt werden müssen. Der dadurch anfallende Aufwand und die zusätzlichen Kosten seien wesentlich höher gewesen, als wenn die Verlegemaßnahme in einem Stück hätte durchgeführt werden können. Ein doppelter Aufwand an Spleiß- und Schweißarbeiten sei Folge der notwendigen abschnittsweisen Umverlegung der ... im Bereich Alter ... gewesen. Ein weiterer kostenerhöhender Faktor sei, dass auf der gesamten Strecke, in der eine Umverlegung erforderlich gewesen sei, kein altes Bauzeug habe wieder verwendet werden können.

Der Einwand der Klägerin, die Beklagten seien mit der Berufung auf die Unterausnahme des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG präkludiert, weil sie im Planfeststellungsverfahren mitgeteilt hätten, keine Einwendungen zu erheben, sei unberechtigt. Im Schreiben vom 24. März 2005 an die Regierung von ... sei erklärt worden, dass man gegen die Planung keine Einwände habe, jedoch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die Kosten für etwa erforderlich werdende Änderungen oder Verlegungen der Beklagten zu 1 zu erstatten seien. Auch in Absatz 2 der Präambel der Abwicklungsvereinbarung sei mit Bezug auf § 75 TKG noch ausdrücklich auf die €Thematik€ gegebenenfalls vorhandener Fernlinien und nach Meinung der ... unverhältnismäßig hoher Verlegekosten Bezug genommen worden.

Die Geltendmachung vom Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei überhöht. Die der Abwicklungsvereinbarung zu Grunde liegenden Rechtsbeziehungen seien gesetzlicher und nicht rechtsgeschäftlicher Natur, so dass § 288 Abs. 2 ZPO keine Anwendung finde.

Auf die Klageerwiderung replizierten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. September 2013. Der Zahlungsanspruch ergebe sich aus § 72 TKG. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20. Mai 1987 überzeuge nicht und sei ein Einzelfall geblieben. Dagegen sei die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10. April 1990 dahingehend zu verallgemeinern, dass für die Anwendung der §§ 72, 74, 75 TKG allgemein auf die unmittelbare Ursache der Verlegung der Fernmeldelinie und nicht aus die mittelbare Ursache abzustellen sei.

Jedenfalls ergebe sich der Erstattungsanspruch aus § 75 TKG. Die Ausführung durch eine Eigengesellschaft eines Wegeunterhaltspflichtigen sei rechtlich wie die Ausführung durch den Wegeunterhaltspflichtigen selber zu beurteilen. Da im vorliegenden Fall die Stadt ... mittelbar 100 % der Stammanteile an der Klägerin halte, stelle sich die Ausführung der Straßenbahnlinie als Ausführung durch den Wegeunterhaltspflichtigen dar. Die Stadt ... trage als mittelbarer Alleingesellschafter der Klägerin wirtschaftlich die Kosten der Errichtung der Straßenbahnlinie. Insbesondere trage die Stadt ... das nach Zuwendung Dritter verbleibende Defizit, da dieses durch positive Ergebnisse anderer Sparten der Stadtwerke ausgeglichen werde und diese positiven Ergebnisse anderer Sparten andernfalls an den Alleingesellschafter Stadt ausgeschüttet werden könnten.

Es mache auch keinen Unterschied, ob die Beteiligung gerade anlässlich der Errichtung der besonderen Anlage hergestellt werde oder ob sie ohnehin schon bestehe. Dies ergebe sich bereits aus der Entscheidung des Reichsgerichtes vom 29. Januar 1912 (RGZ 78, 223, 225 f.). Es könne lediglich darüber diskutiert werden, ob bei einer Eigengesellschaft wie vorliegend ein Fall der Ausführung €von den Wegeunterhaltspflichtigen€ gegeben sei oder ein Fall der Ausführung €unter ihrer überwiegenden Beteiligung€.

Entgegen der Auffassung der Gegenseite seien keine Fernlinien betroffen. Für das Vorliegen einer Fernlinie könne nicht ausreichen, dass über die ... Ferngespräche geführt werden könnten. Bereits die Bezeichnungen der Kabel sprächen klar für Ortsleitungen, da die Abkürzung €OVK€ für €Ortsverbindungskabel€ stehe. Fernverkehr finde zwischen oder jedenfalls zu Fernvermittlungsstellen statt. In dem von der Gegenseite vorgelegten Schema sei das die Vermittlungsstelle €821€. Demgegenüber lägen die namhaft gemachten Kabel zwischen Ortsvermittlungsstellen.

Rein vorsorglich werde ausgeführt, dass die geltend gemachten unverhältnismäßig hohen Kosten der Umverlegung nicht erkennbar seien. Im vorliegenden Fall weise die konkrete örtliche Situation keine Besonderheiten auf, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen würden. Die von der Gegenseite benannten Umstände genügten nicht. Es sei bereits keine Besonderheit, wenn im innerstädtischen Raum eine Umverlegung nur abschnittsweise erfolgen könne. Im Rahmen der allgemein üblichen und sinnvollen Koordinierung von Bauarbeiten werde auch sonst vorkommen, dass ... ihre Leitungen nicht in einem Stück, sondern nur abschnittsweise umverlegen könnten. Die benannten sechs Kabelschächte seien ohnehin erforderlich, um von dort aus Kabel durch die verlegten Leerrohre zu ziehen. Die pauschale Behauptung, dass Spleiß- und Schweißarbeiten mit erhöhtem Aufwand verbunden gewesen seien, erscheine unzutreffend. Soweit die Gegenseite vorbringe, dass eine Besonderheit darin liege, dass sie das alte Bauzeug nicht habe wiederverwenden können, sei dies im Hinblick auf die Kabel schlicht unwahr. Nach den der Klägerin vorliegenden Daten seien vielmehr durchaus in beträchtlichem Maße Kabel bloß verschoben, mithin wiederverwendet worden. Im Hinblick auf die Kabelkanäle führe die Gegenseite selber aus, dass sie gemäß ihrer eigenen Geschäftspolitik Kanalformsteine nicht mehr verwende, sondern diese durch Leerrohre ersetze. Im Hinblick auf die Kabelschächte sei es ohnehin üblich, dass diese bei einer Umverlegung nicht wiederverwendet würden. Im Übrigen sei auch in keiner Weise dargelegt, dass die Besonderheiten zu erheblichen Kostensteigerungen führen würden.

Jedenfalls sei die Beklagte mit ihrer Einwendung des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG jedenfalls präkludiert, weil sie im Planfeststellungsverfahren dem Anspruch auf Verlegung nicht entgegengetreten sei. Gegen die Umverlegung als solche habe die Beklagte im Planfeststellungsverfahren keine Einwendungen erhoben, so dass sie dazu nun auch nachträglich nicht mehr berechtigt sei. Die Abwicklungsvereinbarung habe die Beklagte nicht nachträglich wieder bessergestellt. Die Gegenseite sei nicht wegen der Abwicklungsvereinbarung präkludiert, sondern sie sei es schon bei Abschluss der Abwicklungsvereinbarung gewesen und bleibe es.

Es seien die höheren Prozesszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu leisten. Die Klägerin mache eine Forderung aus Rechtsgeschäft, nämlich aus der Abwicklungsvereinbarung geltend.

Darauf erwiderten die Bevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. November 2013. Nach der eindeutigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Entscheidungen vom 20. Mai 1987 und 10. April 1990 sei für die Frage der Kostentragung § 75 TKG und nicht § 72 TKG heranzuziehen. Die Beklagten seien jedoch nach § 75 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Ziffer 3.2 der Abwicklungsvereinbarung nicht verpflichtet, die in Rede stehenden ... auf eigene Kosten umzuverlegen. Die Auffassung, für die Anwendung des § 75 Abs. 2 TKG genüge auch eine unternehmerische Beteiligung des Wegeunterhaltspflichtigem an dem Unternehmer der besonderen Anlage, missachte den dem Gesetz zugrundeliegenden Konnex zwischen der Wegebaulast des Wegeunterhaltspflichtigen und der Kostentragung des Nutzungsberechtigten. Nur weil die Gemeinde als Unterhaltspflichtige schon die Kosten der Herstellung und Unterhaltung der Wege trage und der Nutzungsberechtigte die Wege seinerseits kostenlos nutzen dürfe, solle der Wegeunterhaltspflichtige nicht zusätzlich auch noch etwaige Kosten der erforderlichen Verlegung von ... tragen müssen. Es gebe keinen berechtigten Grund, eine ebensolche Nachrangigkeit im Verhältnis zur Klägerin anzunehmen. Das zwischen der Klägerin und den Beklagten bestehende Verhältnis sei in § 75 Abs. 5 TKG geregelt und hieran ändere sich auch nicht deshalb etwas, weil die Klägerin eine 100%ige Enkelgesellschaft der Stadt ... sei. Denn auch als solche seien es nicht ihre Wege, die sie für die Errichtung ihrer Straßenbahnlinie nutze und auch als Enkelgesellschaft des Wegeunterhaltspflichtigen habe die Klägerin weder die Wege hergestellt, noch sei sie für diese unterhaltspflichtig. Die Klägerin sei als gegenüber der Stadt ... rechtlich selbständig juristische Person ein Nichtunterhaltspflichtiger im Sinne des § 75 Abs. 4 TKG. Zur Recht habe das Verwaltungsgericht Köln darauf hingewiesen, dass bei dieser bewussten Konstruktion einer Übertragung der Bauherreninhaberschaft auf eine Tochtergesellschaft die Beteiligten sich hieran festhalten lassen müssten.

Bei den betroffenen ... habe es sich nicht um solche, die lediglich dem Ortsverkehr dienten, gehandelt. In Ballungsgebieten wie ...gäbe es keinen Fernverkehr, der über weite Strecken ununterbrochen durchgeleitet werde. Vielmehr würden hier die Fernverkehre über Glasfaserkabel von Vermittlungsstelle zu Vermittlungsstelle geführt. Fernverkehr entstehe, wenn als Fernverkehr erkannte Verkehrsströme zusammengefasst und zielgerichtet übertragen würden. Die Technik in den Vermittlungsstellen erkenne die Signale und unterscheide anhand der Rufnummern zwischen Nahverkehr und Fernverkehr. In der Vermittlungsstelle würden die Signale (Fernverkehr) auf Schnittstellen geschickt, die über die Glasfaserverteiler mit der Übertragungstechnik verbunden seien. Die Übertragung der Signale erfolge auf ausgewählten Glasfaserkabeln. Eine Fernlinie führe konzentriert ausschließlich Fernverkehr für ein bestimmtes Ziel außerhalb des Ortsnetzes über unterschiedlich Trassen der Trassenabschnitte, die räumlich außerhalb (außerörtliche Fernlinie) oder auch innerhalb eines Ortsnetzes (innerörtliche Fernlinie) liegen könnten. Bei der Führung von Fernlinien müsse dabei die Besonderheit großer Städte berücksichtigt werden. Dort müssten Konzentratorstandorte aufgebaut werden und der dort aufkommende Fernverkehr werde nicht einzeln sternförmig von der jeweiligen Ortsvermittlungsstelle zu der Fernvermittlungsstelle weitergeleitet, sondern ringförmig in geeigneten Trassen abgeleitet, bis die Fernverbindung bei der Fernvermittlungsstelle ankomme. Für ankommenden Fernverkehr gelte in umgekehrter Richtung dasselbe. Das Hinzuführen bzw. Ableiten von Fernverkehr erfolge über physikalisch geeignete Trassen zwischen den jeweiligen Ortsvermittlungsstellen auf den Ortsverbindungskabeln, stelle jedoch gleichwohl Fernverkehr dar, weil in diesen Kabeln konzentriert Fernverkehre weitergeleitet würden. Erkannt werden könne dies nur für die Beschaltung des betroffenen Kabels. Vorliegend befänden sich zwischen den Ortsvermittlungsstellen 60, 61 und 55 ..., auf denen Fernverkehr abgewickelt werde. Die zwischen den Ortsvermittlungsstellen 60 € 61 € 55 verlegten Glasfaserkabel nähmen dem Fernverkehr an den Konzentratorenstellen (60, 61 und 55) auf und leiteten diesen € über weitere Vermittlungsstellen - Konzentratoren € an die Fernvermittlungsstelle 82 weiter. Die traditionelle Bezeichnung der Kabel sage nichts darüber aus, ob über das Kabel Fernverkehr abgewickelt werde oder nicht.

Allein der Umstand, dass die betreffenden Glasfaserkabel nicht direkt von den jeweiligen Ortsvermittlungsstellen zur Fernvermittlungsstelle 82 liefen, könne nicht dazu führen, ihre Eigenschaft als dem Fernverkehr dienende ... zu verneinen. Die Führung dieser Linien über die verschiedenen Ortsvermittlungsstellen entspreche einem wirtschaftlichen Netzausbau. Eine unmittelbare Verbindung der Fernvermittlungsstelle 82 mit jeder Ortsvermittlungsstelle im Stadtgebiet ... sei unwirtschaftlich.

Die Umverlegung der ... sei auch mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden gewesen.

Dies sei um einen der Fall, weil die Verlegung abschnittsweise vorgenommen habe werden müssen. Die Straßenbahnlinie ... sei auf einer Länge von ca. 5 km neu gebaut worden. Indes habe nicht auf der gesamten Strecke die Kabelkanalanlage umverlegt werden müssen. Diese habe in fünf Bauabschnitten, die insgesamt eine Länge von ca. 920 m aufwiesen, neu gebaut werden müssen. Abschnittsweise ausgeführte Arbeiten führten zu einem höheren Kostenaufwand, weil sie zusätzliche Spleißarbeiten erforderlich machten und damit höhere Personalkosten verursachten.

Weitere Kostensteigerungen ergäben sich daraus, dass sich die in Rede stehenden Bauabschnitte im erweiterten Innenstadtbereich befunden hätten, wo der Aufwand für die notwendigen Umschaltarbeiten schon aufgrund der größeren Konzentration von Anschlussinhabern zwangsläufig größer als in Vororten oder gar im ländlichen Raum sei. Schließlich sei der Aufwand zur Wiederherstellung der Oberfläche zu berücksichtigen. Dieser sei umso größer, je höherwertig die Wegeoberfläche sei. In ... seien die Wegeoberflächen ausnahmslos höherwertig gewesen. Hinzukomme auch die konkrete Führung der Straßenbahnlinie ...

Die Beklagten seien mit ihrer Berufung auf die Unterausnahme des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG nicht präkludiert. Eine Präklusion komme dann in Betracht, wenn der Nutzungsberechtigte auf das Verlangen des Wegeunterhaltspflichtigen die ... ohne ein Kostenabkommen und ohne jeden Widerspruch und Vorbehalt verlege. Dies hätten die Beklagten jedoch nicht getan und auch nicht auf ihre Einwendung verzichtet. Der im Schreiben vom 24. März 2005 geltend gemachte Vorbehalt genüge allemal für den Ausschluss der Präklusion. Es sei unter Bezug auf das TKG ein Vorbehalt der Kostenerstattung erklärt worden.

Auch die Ausführungen zur Bedeutung der Abwicklungsvereinbarung seien nicht verständlich. Abgesehen davon, dass die Arbeiten in den Bauabschnitten 3 bis 5 ohnehin komplett und im Bauabschnitt 2 zum allergrößten Teil erst nach Abschluss der Abwicklungsvereinbarung erfolgt seien, sei in der Abwicklungsvereinbarung der bereits zuvor bestehende und von den Beklagten auch bekundete Dissens hinsichtlich der Verpflichtung zur Kostentragung ausdrücklich festgehalten, in Ziffer 3.2 sogar noch explicit auf die €Thematik ggf. vorhandener Fernlinien und nach Meinung der ... unverhältnismäßig hoher Verlegekosten€ und damit auf den Einwand aus § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG Bezug genommen worden. Dies ergebe sich auch aus Absatz 3 der Präambel zur Abwicklungsvereinbarung.

Am 27. November 2013 fand mündliche Verhandlung statt. Die Parteien wiederholten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge; ein Hilfsantrag der Klägerin auf Zahlung hinsichtlich eines Teilbetrages begründet mit fehlender Schlussrechnung wurde nicht aufrechterhalten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Für die Klage ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Die Kammer geht davon aus, dass das wegenutzungsberechtigte ... in den Vorschriften der §§ 68 bis 75 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190) als Inhaber eines öffentlich-rechtlichen Sonderrechts angesprochen wird. Unter dieses Sonderregime fallen auch die Pflichten, die den Nutzungsberechtigten einerseits gegenüber dem Wegeunterhaltspflichtigen und andererseits gegenüber dem Betreiber einer besonderen Anlage treffen. Die Befugnis zur Ausübung dieses öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechtes ist den Fällen einer Beleihung in Bezug auf die Rechtswegbestimmung gleich zu achten (BVerwG, B.v. 17.11.2008 € 6 B 41/08 € NVwZ-RR 2009, 308 ff.).

Die zulässige Klage ist auch überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von 1.300.267,41 EUR nebst Zinsen für die jeweiligen Teilbeträge in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatzes für die aus dem Tenor ersichtlichen Zeiträume sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den geltend gemachten Betrag ab Rechtshängigkeit. Ohne Erfolg bleibt die Klage, soweit Prozesszinsen über 5 Prozent bis zur Höhe von 8 Prozent eingeklagt waren.

Der Zahlungsanspruch ergibt sich aus Ziffer 3.2 der Abwicklungsvereinbarung in Verbindung mit § 75 Abs. 2 TKG.

Hingegen kann die Klägerin den Rückzahlungsanspruch gegenüber den Beklagten nicht auf Ziffer 3.1 der Vereinbarung in Verbindung mit § 72 TKG stützen. Denn dem steht § 75 TKG als die speziellere Regelung entgegen, auch soweit die ... überwiegend der Umgestaltung der Straßen selber hinderlich waren und nur zu einem geringeren Anteil auch der Neuverlegung der Straßenbahngleise.

Nach § 72 Abs. 1 TKG ist eine ... € soweit erforderlich € abzuändern oder zu beseitigen, wenn sich nach der Errichtung der ... ergibt, dass die Ausführung einer von dem Unterhaltungspflichtigen beabsichtigten Änderung des Verkehrsweges entgegensteht. Nach § 72 Abs. 3 TKG hat in allen diesen Fällen der Nutzungsberechtigte die gebotenen Maßnahmen an der ... auf seine Kosten zu bewirken. Damit räumt § 72 Abs. 1 und 3 TKG dem vom Wegeunterhaltungspflichtigen repräsentierten Verkehrsinteresse den Vorrang vor dem Interesse des Nutzungsberechtigten zur unentgeltlichen Nutzung des Verkehrsweges für die öffentlichen Zwecken dienenden ... ein. Im Gegensatz dazu stehen sich ... und €besondere Anlagen€, zu denen u.a. Schienenbahnen und damit auch die hier in Rede stehende Straßenbahnlinie gehören (§ 74 Abs. 1 Satz 1 TKG), grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Konflikte, die sich aus einem Zusammentreffen der ... und einer späteren besonderen Anlage ergeben, regelt § 75 TKG abschließend.

Zwar waren vorliegend nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin die TK-Linien überwiegend der Umgestaltung der Straßen selber €im Weg€. Entscheidend ist aber darauf abzustellen, dass auch für die Umgestaltung der Straßen der Bau der Straßenbahnlinie ... als späterer besonderer Anlage die ausschlaggebende Ursache dafür war, dass eine Verlegung bzw. Veränderung der ... der Beklagten notwendig wurde (vgl. OVG NRW, U.v. 2.10.2012 € 20 A 33/11 € DÖV 2013, 61 € Leitsatz € juris Rn. 35). Dabei gehen auch die Beteiligten selbst davon aus, dass eine Aufspaltung der einzelnen Baumaßnahmen nicht in Betracht kommt, sondern die Frage der Kostentragung einheitlich nach § 72 TKG oder nach § 75 TKG zu beurteilen ist.

Bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1987 (7 C 78/85 € BVerwGE 77, 276 ff.) hat das Bundesverwaltungsgericht dargelegt, dass die Regelung der (damals noch geltenden) 3. Alternative des § 3 Abs. 1 TWG (jetzt: 3. Alt. des § 72 Abs. 1 TKG) einer Eingrenzung anhand des Maßstabes des § 6 TWG (jetzt: § 75 TKG) bedarf, wenn eine sich auf eine Fernmeldeleitung auswirkende Maßnahme des Straßenbaulastträgers auf die Herstellung oder Veränderung einer besonderen Anlage zurückzuführen ist. Dabei handelt es sich€ entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten der Beklagten € nicht um eine Einzelfallentscheidung. Auch dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2010 (7 B 50/10 € juris Rn. 11) ist zu entnehmen, dass die Kostentragungspflicht für die Verlegung von ... zur Ausführung €späterer besonderer Anlagen€ abschließend in § 75 Abs. 2 bis 5 TKG geregelt ist. Nach dem dort zu entscheidenden Sachverhalt umfasste die planfestgestellte Straßenbaumaßnahme auf Teilstrecken den Umbau und Neubau einer innerstädtischen Straßenbahnverbindung. Die Verlegung der ... war dadurch bedingt, dass sie sich zum Teil im Bereich der künftig umverlegten bzw. erstmals hergestellten Straßenbahntrasse befanden oder aber mit Verbreiterungsmaßnahmen am Straßenkörper bzw. mit Anpflanzungen kollidierten. So liegt der Fall auch hier, so dass der Interessenkonflikt nach § 75 TKG und nicht nach § 72 TKG zu lösen ist. Das gilt auch dann, wenn die Ursache des Konflikts letztlich in einer Änderung des Verkehrsweges liegt. Die Vorschrift des § 75 TKG enthält in ihrer Gesamtheit eine die Wertung des § 72 TKG verdrängende Regelung zu den Folgen einer späteren besonderen Anlage für vorhandene ... auch dann, wenn die Folgen mittelbar wegen der durch diese Änderung bedingten Änderungen des Verkehrsweges eintreten (vgl. OVG NRW, U.v. 20.10.2012 € 20 A 33/11 € DÖV 2013, 61 € juris Rn. 37).

Der Zahlungsanspruch der Klägerin besteht jedoch aus Ziffer 3.2 der Abwicklungsvereinbarung i.V.m. § 75 Abs. 2 Satz 1 TKG. Die dort genannten Voraussetzungen für die Verpflichtung zur Verlegung oder Veränderung von ... auf Kosten der Beklagten sind erfüllt und auch nicht ausgeschlossen wegen unverhältnismäßig hoher Kosten (§ 75 Abs. 2 Satz 2 TKG).

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Bau der Straßenbahnlinie ..., wie auch im Planfeststellungsbeschluss zur Planrechtfertigung näher ausgeführt, im öffentlichen Interesse an der Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs und Verringerung des motorisierten Individualverkehrs erfolgte. Es besteht auch Übereinstimmung dahingehend, dass ohne Verlegung oder Veränderung der ... die Herstellung der späteren besonderen Anlage hätte unterbleiben müssen oder wesentlich erschwert worden wäre. Auch die Beklagte führt im Schriftsatz vom 15. März 2013 (dort: Seite 11) aus, dass die erfolgte Umverlegung der betroffenen ... zur Herstellung der Straßenbahnlinie ... erforderlich gewesen sei, weil andernfalls die Straßenbahnlinie nicht mit ihrem planfestgestellten Verlauf hätte gebaut werden können.

Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 75 Abs. 2 TKG ist weiter, dass die streitgegenständliche Straßenbahnlinie unter überwiegender Beteiligung des Wegebaulastträgers ausgeführt wurde. Dies ist hier der Fall.

Diese überwiegende Beteiligung ergibt sich hier daraus, dass die Geschäftsanteile an der Klägerin zu 100 Prozent von der ... GmbH und deren Geschäftsanteile wiederum zu 100 Prozent von der Wegebaulastträgerin, nämlich der Stadt ..., gehalten werden (a.A. VG Köln, U.v. 12.1.2012 € 1 K 535/10 € juris). Bereits nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu § 6 Abs. 2 des Telegraphenwegegesetzes 1899 (TelWGes) konnte eine Beteiligung von Gemeinden durch die Übernahme von Aktien bei Gründung einer Aktiengesellschaft oder durch Übernahme von Stammanteilen bei Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zum Zwecke der Herstellung der Anlagen erfolgen (RG, U.v. 29.1.1912 € VI 166/11 - RGZ 78, 223/225). Es bedürfe auch nicht der Schaffung einer besonderen rechtlichen Organisation, wenn ein zur Erreichung der erstrebten Zwecke geeigneter, ja geradezu berufener Verband bereits vorhanden sei (in der dortigen Entscheidung der Kreiskommunalverband als öffentlich-rechtlicher Verband). Somit war es nicht erforderlich, dass die Klägerin bzw. die ... GmbH erst konkret anlässlich des Baus der Straßenbahnlinie ... gegründet wurden. Es reicht vielmehr aus, wenn der Wegebaulastträger an dem ausführenden €Unternehmen€ bereits vorab gesellschaftsrechtlich in der Form von GmbH-Anteilen beteiligt ist (so auch Stelkens in: TKG, Wegerecht - §§ 68 € 77 TKG, 1. Aufl. 2010, § 75 Rn. 66). Der Argumentation des Bevollmächtigten der Beklagten, das Halten von Gesellschaftsanteilen reiche nicht, es benötige vielmehr einen weiteren Verursachungsbeitrag durch die Gemeinde, kann nicht gefolgt werden. Gesonderte vorhabensbezogene Aufwendungen, wie z.B. eine Kapitalerhöhung für den Bau der Anlage, sind nicht erforderlich. Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 18. Dezember 1899 (RGZ 78, 216 ff.) führt zu § 6 TelWGes aus, dass es keinem Zweifel unterliege, dass die Übernahme von Aktien durch eine wegeunterhaltungspflichtige Gemeinde eine Beteiligung im Sinne von § 6 TelWGes darstelle, wenn die Anlage von einer Aktiengesellschaft ausgeführt werde (RG, U.v. 18.12.1899 € VI 214/11 € RGZ 78, 216/218). Die Gesellschafter seien am Grundkapital der Gesellschaft beteiligt und durch den Erwerb von Aktien würde die wegeunterhaltungspflichtige Gemeinde daher an dem Unternehmen selbst beteiligt (RG, U.v. 18.12.1899 € VI 214/11 € RGZ 78, 216/219).

Entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sich diese Auslegung des Beteiligungsbegriffes auch mit § 75 Abs. 4 TKG vereinbaren. Der vom Wegeunterhaltspflichtigen nachträglich einem Dritten überlassene Anteil kann in Fällen der Beteiligung durch Besitz von GmbH-Anteilen auch in deren Überlassung auf einen Dritten bestehen. Diese gesellschaftsrechtlichen Besitzverhältnisse können jederzeit durch Einsichtnahme in den Bundesanzeiger überprüft bzw. festgestellt werden. Eine Übertragung von Anteilen an der Anlage selbst ist für Außenstehende demgegenüber nicht erkennbar.

Anders als der Bevollmächtigte der Beklagten meint, widerspricht es auch nicht § 75 Abs. 5 TKG, betreffend die Unternehmer anderer als der in Absatz 2 bezeichneten besonderen Anlagen, dass ein Unternehmer im Sinne dieser Regelung auch der Anteilseigner an einer GmbH oder Aktiengesellschaft sein kann. Diese Regelung würde dann zum Tragen kommen, wenn die Stadt ... als Wegebaulastträger nicht mehr als 50 % der GmbH-Anteile an der ... GmbH und diese an der Klägerin halten würde, was aber vorliegend nicht weiter erörtert zu werden braucht.

Einen Grund für eine andere Betrachtungsweise ergibt sich auch nicht deswegen, weil der Wegebaulastträger Stadt ... an der Klägerin erst über die Holding beteiligt ist (a.A. Stelkens in: TKG € Wegerecht € §§ 68 € 77 TKG, 1. Auflage 2010, § 75 Rn. 67). Auch insoweit liegt ein Halten von GmbH-Anteilen vor, wie es bereits die Rechtsprechung des Reichsgerichts für ausreichend gehalten hat. Die Bauausführung durch die Klägerin kann auch bei dieser wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Stadt ... zugerechnet werden (für eine vergleichbare Konstellation so wohl auch HessVGH, B.v. 18.10.2011 € 7 A 438/ 10.Z € DÖV 2012, 205 € juris Rn. 29 und Vorinstanz VG Frankfurt, U.v. 17.5.2006 € 10 E 857/06 € juris Rn. 39).

Die bevorzugte Behandlung der Klägerin ist gerechtfertigt, weil der Bau der Straßenbahnlinie ... unter überwiegender Beteiligung des Wegebaulastträgers Stadt ... ausgeführt wird. Durch die Gründung der jeweiligen Gesellschaften schafft die Stadt deren finanzielle Grundlage. Die Klägerin hat zu Recht in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass letztlich die Stadt ... das Defizit aus dem Bau der Straßenbahnlinie trägt, weil sie über die ... GmbH die Gewinne aus den anderen 100-prozentigen Tochtergesellschaften der Holding zur Verlustdeckung der Verkehrsbetriebe verwendet. Insoweit steht die Stadt letztlich zu 100 Prozent hinter der besonderen Anlage. Die enge Beziehung zeigt sich auch darin, dass die Holding GmbH der Stadt ... die Vollmacht erteilt hat, ihre Rechte und Pflichten in den Gesellschafterversammlungen der Klägerin wahrzunehmen (Anlage K2 zum Klageschriftsatz, Bl. 26 der Gerichtsakte).

Bestätigt wird die Auffassung, dass sich der Bau der Straßenbahnlinie letztlich als Vorhaben des Wegebaulastträgers darstellt, auch durch die Beschlüsse des Stadtrats der Stadt ..., nämlich der Befürwortung des Gesamtprojekts Mobilitätsdrehscheibe Augsburg, dessen Teilprojekt die Straßenbahnlinie darstellt (B.v. 27.10.2005 € Anlage K5 zum Klageschriftsatz), und durch die Zustimmung zur Tektur- und Linienführung der Linie ... nach ... (B.v. 15.12.2005, Anlage K6 zum Klageschriftsatz). Mit dem Bau der Straßenbahnlinie ... verfolgt die Wegebaulastträgerin auch € in Umsetzung des Nahverkehrsplans 2006 bis 2011 € das Ziel, möglichst große Anteile des motorisierten Individualverkehrs auf den öffentlichen Personennahverkehr zu verlagern (S. 6 des Nahverkehrsplanes der Stadt ... € 2006 bis 2011, S. 16 € Bl. 108 der Gerichtsakte).

Dieses Ergebnis berücksichtigt die auch bereits in der Rechtsprechung des Reichsgerichts aufgestellte Forderung, dass die Vergünstigung des § 6 Abs. 2 TelWG den wegeunterhaltungspflichtigen Gemeinden auch im Falle der Mitwirkung von Privatkapital die ihnen zugedachten Vergünstigungen sichern sollte. Auch bei Heranziehung von Privatkapital zur Errichtung der besonderen Anlage sollte doch der Charakter des Unternehmens als eines solchen, dass in der Hauptsache von gemeinnützigen Verbänden ausgehe, gewahrt bleiben (RG, U.v. 18.12.1899 € VI 214/11 € RGZ 78, 216/220). Diese Voraussetzung bleibt insbesondere in der hier gegebenen Konstellation, dass die Stadt ... zu 100 % die Gesellschaftsanteile der Holding und diese wiederum 100 % der Gesellschaftsanteile der Klägerin hält, gewahrt.

Es handelt sich somit nicht um die Bevorzugung eines privaten Verkehrsunternehmens.

Die Bevorrechtigung gilt hier auch für die gesamte Anlage, d.h. auch soweit die Straßenbahnlinie ... Verkehrswege benutzt, für die nicht die Stadt ..., sondern Dritte unterhaltspflichtig sind, hier nach dem Vortrag der Klägerin eine Straße im östlichen Bereich der Maßnahme im Stadtgebiet ..., für die der Bund Straßenbaulastträger ist (Bl. 10 der Gerichtsakte). Es handelt sich nach den Gesamtumständen dennoch um eine einheitliche Maßnahme und der überwiegende Anteil an der Anlage befindet sich auf Straßen in der Wegebaulast der Stadt ... (Gebhard/ Schütz, Beck€scher TKG-Kommentar € Beck-Online, § 75 Rn. 15).

Der Zahlungsanspruch ist auch nicht wegen § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG ausgeschlossen.

Danach kann die Verlegung einer kabelgebundenen ..., die nicht lediglich dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dient, nur dann verlangt werden, wenn die kabelgebundene ... ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden kann.

Die Beklagte ist dabei nicht bereits grundsätzlich mit der Geltendmachung dieser Einwendung €präkludiert€, weil sie sich € so der Vortrag der Klägerbevollmächtigten € im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens nicht gegen eine Verlegung gewendet hat.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (B.v. 27.2.1987 € 7 B 15/81 € Buchholz 442.065 TWG Nr. 3) ist der Nutzungsberechtigte bei (auch) überörtlichen Zwecken dienenden Telegraphenlinien bei unverhältnismäßig hohen Kosten nicht zur Verlegung verpflichtet, sondern kann die Verlegung von einer Kostenübernahme abhängig machen, sofern die von der späteren Anlage ausgehenden Störungen der Telegraphenlinie weder durch die Ausgestaltung der Anlage noch durch Schutzvorkehrungen unterbunden werden können. Dies hat die Beklagte zu 1 aber getan.

Sie hat sich im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens mit dem Schreiben vom 24. März 2005 nicht vorbehaltlos mit einer Verlegung ihrer ... einverstanden erklärt, sondern vielmehr erklärt, dass dann, wenn der genaue Umfang der erforderlichen Arbeiten nach Vorliegen detaillierter Umbaupläne festgestellt werden kann, der ... AG auch die durch die Verlegung der Anlagen entstehenden Kosten zu erstatten sind. Der Planfeststellungsbeschluss vom 24. April 2007 hat zwar grundsätzlich die Verlegung der Kabel zur Folge. Im Tenor wurde unter A VIII 3 aber die Verpflichtung aufgenommen, dass die Kabelneuverlegungen mit der ... abzustimmen sind und unter C III 9.3 der Entscheidungsgründe des Planfeststellungsbeschlusses wurde unter Bezugnahme auf die genannte Auflage die Abstimmungsverpflichtung wiederholt und gleichzeitig geregelt, dass die Frage der Kostentragung für Änderungs- und Verlegemaßnahmen nicht im Rahmen des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses zu entscheiden sei.

Dieses Verständnis wird nicht widerlegt durch den Gerichtsbescheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. März 2002 (9 A 6/01 € juris). Dieser betraf eine Klage, mit der die Ergänzung eines Planfeststellungsbeschlusses wegen einer Kostentragungsregelung für die Verlegung von ... geltend gemacht wurde. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass die damals noch geltenden §§ 56 Abs. 2 bis 5 TKG für die Frage der Kostentragung ein selbständiges und vollständiges Regelungssystem zur Verfügung stellten. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 2010 (7 B 50/10 € juris Rn. 10) müssen nicht sämtliche Auswirkungen eines Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss geregelt sein, jedenfalls dann nicht, wenn für später zu treffende Regelungen ausreichende materiell-rechtliche Maßstäbe und ein Verfahren zur Verfügung stünden wie beispielsweise § 75 Abs. 2 bis 5 TKG. Der Planfeststellungsbeschluss für die streitgegenständliche Straßenbahnlinie ... setzt eben dies voraus.

Auch aus Absatz 2 der Präambel zur Abwicklungsvereinbarung ergibt sich, dass die Klägerin und die Beklagte zu 1 diese gerade auch deswegen getroffen haben, weil sie sich auch darüber uneinig waren, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Verlegung für die ... bestand. Zum damaligen Zeitpunkt ist also auch die Klägerin davon ausgegangen, dass nicht bereits durch den Planfeststellungsbeschluss diese Einwendung €präkludiert€ war. Dieser war nämlich zum Zeitpunkt des Abschlusses der Abwicklungsvereinbarung bereits erlassen.

Die Voraussetzungen des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG liegen jedoch nicht vor, weil die kabelgebundenen ... ohne Aufwendung unverhältnismäßig hoher Kosten anderweitig ihrem Zweck entsprechend untergebracht werden konnten.

Die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass es sich bei den betroffenen Kabeln ISOVK 23306A001 und ISOVK 233086B001 zwischen den Ortsvermittlungsstellen 55 und 61 und dem Kabel ISOVK 233088A001 zwischen den Ortsvermittlungsstellen 60 und 61 um gemischt beschaltete Glasfaserkabel handelt, die vorwiegend für den Fernverkehr geschaltet sind, obwohl sie zwischen den Ortsvermittlungsstellen verlaufen und nicht von den Ortsvermittlungsstellen zur Fernvermittlungsstelle. Aufgrund dieser Beschaltung ist somit dem Wortlaut des Satzes 2 insoweit Rechnung getragen, als die ... nicht lediglich dem Ortsverkehr dienen. Es kann dahingestellt bleiben, ob darüber hinaus zu fordern ist, dass die Kabel mit Rücksicht auf den Fernverkehr aus besonders teurem Material gefertigt sind und nur deswegen bei ihrer Verlegung überhaupt unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen können. Aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 7. November 1975 (VII C 25.73 € NJW 1976, 906) könnte geschlossen werden, dass nur dann das Merkmal des €Dienens€ erfüllt ist. Die Vertreter der Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass es für die Qualität des Glasfaserkabels nicht entscheidend sei, ob Fern- oder Ortsverkehr darüber abgewickelt wird. Daraus ist zu folgern, dass auch zwischen den hier betroffenen Ortsvermittlungsstellen die Qualität des Glasfaserkabels unabhängig davon ist, ob Orts- oder Fernverkehr darüber abgewickelt wird.

Die Möglichkeit zur anderweitigen Unterbringung der ... bestand jedenfalls auch ohne unverhältnismäßig hohe Kosten. Dabei kann nach § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG dieser Einwand nur der Verlegung von auch dem Fernverkehr dienenden ..., nicht aber ihrer bloßen Änderung entgegengehalten werden (Stelkens a.a.O. § 75 Rn. 93; so wohl ebenfalls BVerwG, U.v. 7.11.1975 € VII C 25.73 € NJW 1976, 906).

Die Beklagten haben in ihrem Schriftsatz vom 6. November 2013 unter Ziffer 2 1 b) cc) auf S. 22 ausgeführt, dass die Straßenbahnlinie auf einer Länge von ca. 5 km neu gebaut wurde, dass jedoch nicht auf der gesamten Strecke die Kabelkanalanlage umverlegt werden musste, sondern lediglich in fünf Bauabschnitten, die insgesamt eine Länge von 920 m aufwiesen. In den übrigen Bereichen habe es genügt, die Kabelschächte den neuen Höhen anzupassen oder einen neuen Straßenübergang einzubauen. Bei diesen übrigen 4 km sei die Kabelkanalanlage verblieben, wo sie gewesen sei, so dass dort auch kein neues Material habe verwendet werden müssen. Für diese 4 km scheidet daher die Annahme unverhältnismäßig hoher Kosten von vornherein aus. Diese kommen nur auf einer Länge von ca. 920 m in Betracht. Auch in der mündlichen Verhandlung war bezüglich der restlichen 4 km nur von einer €Umlagerung€ der ... die Rede.

Aber auch auf dieser Länge von 920 m sind keine unverhältnismäßig hohen Kosten für die Verlegung entstanden.

Dies sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes Kosten, die die Kosten einer gewöhnlichen oder normalen Verlegung erheblich übersteigen; als Vergleichsmaßstab dienen dabei die Kosten einer Verlegung €unter normalen Verhältnissen€. Gegenüber einer gewöhnlichen Verlegung unverhältnismäßig hoch sind die Kosten der Verlegung einer ... demnach nicht etwa dann, wenn sie einen bestimmten absoluten Betrag überschreiten, sondern wenn die konkrete örtliche Situation Besonderheiten aufweist, die zu erheblichen Kostensteigerungen führen (BVerwG, U.v. 7.11.1975 € VII C 25.73 € NJW 1976, 906; B.v. 25.6.2013 € 6 B 56/12 € juris Rn. 4). Maßgeblich ist dafür jeweils die Einzelfallbetrachtung.

Unverhältnismäßige Mehrkosten sind hier nicht deswegen gegeben, wie die Beklagten geltend machen, weil die erforderlichen Spleiß- und Schweißarbeiten einen besonders hohen Aufwand verursacht hätten. Dies sei deswegen der Fall, weil bei Verlegung einer ... in einem Zuge weniger solcher aufwendigen Spleiß- und Schweißvorgänge erforderlich würden, weil dann unter Beachtung der maximalen Liefer- und Zuglänge € längere oder sogar durchgehende Kabel verlegt werden könnten. Zum einen ist bereits davon auszugehen, dass der absoluten Höhe der Kosten keine Aussagekraft zukommt und der Nutzungsberechtigte nicht generell von den Kosten einer aufwendigen und umfangreichen Verlegung freigestellt ist. Insoweit ist durchaus entgegen der Auffassung der Beklagten zu berücksichtigen, dass eine umfangreiche Neubaumaßnahme wie hier die der Straßenbahnlinie ... in mehreren Bauabschnitten und nicht €an einem Stück€ erfolgt. Dementsprechend kann auch eine Verlegung der ... nur entsprechend dieser Bauabschnitte erfolgen. Die abschnittsweise Verlegung zwischen den Vermittlungsstellen 55 und 61 mit den beiden darin enthaltenen ... 233086A001 und 233086B001 abschnittsweise entsprechend dem Bau der Straßenbahnlinie (so Schriftsatz der Beklagten vom 15.3.2013 S. 50) stellt damit keine nicht mehr als gewöhnlich anzusehende Verlegung dar. Hier kann nicht zugunsten der Beklagten als €Normalfall€ von einer Verlegung in einem Stück ausgegangen werden, selbst wenn zwischen den Vermittlungsstellen 61 und 60 eine Verlegung in einem Stück möglich war.

Der geltend gemachte doppelte Aufwand an Spleiß- und Schweißarbeiten infolge der abschnittsweisen Umverlegung im Bereich €...€ im zweiten und dritten Bauabschnitt führt deshalb ebenfalls im Ergebnis nicht zu einer Anerkennung unverhältnismäßig hoher Kosten. Dies war Folge der von der Klägerin vorgegebenen abschnittsweisen Vorgehensweise, die angesichts einer Verlegung im dicht bebauten Innenstadtbereich aber bei umfangreichen Baumaßnahmen durchaus den €Normalfall€ und keine technischen und/oder örtlichen Schwierigkeiten oder Besonderheiten darstellt.

Die Beklagten können unverhältnismäßig hohe Kosten auch nicht damit begründen, dass auf der Strecke, in der eine Umverlegung der ... erforderlich war, kein bisher dort eingebautes Bauzeug hätte wiederverwendet werden können. Auch dieses Argument kommt von vornherein nur für die Länge von 920 m in Betracht, wo die Kabelanlage nicht dort verbleiben konnte, wo sie war. Aber auch für diesen Bereich kam nach dem Vortrag der Beklagten (Klageerwiderung vom 15.3.2013, S. 54; Gerichtsakte Bl. 726) eine Wiederverwendung der alten Kabelkanalformsteine ohnehin deswegen nicht in Betracht, da stattdessen die Verwendung von Rohren die derzeit gängige Technik ist. Damit ist aber der zu vergleichende €Normalfall€ auch nicht der, dass gebrauchtes Material eingesetzt wird und hierdurch sonst entstehende Kosten für neues Material eingespart werden. Unterbleibt aber die Wiederverwendung von Material typischerweise, sind die Mehrkosten keine Folge mangelnder Wiederverwendbarkeit (vgl. OVG NRW, U.v. 2.10.2012 € 20 A 33/11 € DÖV 2013, 161 € juris Rn. 73).

Gleiches gilt für die Argumentation der Beklagten, dass kein altes Bauzeug verwendet werden konnte, da in jedem der betroffenen Bauabschnitte zunächst die neu zu errichtende ... neu gebaut bzw. in voll funktionsfähiger Weise errichtet werden musste zusätzlich zur bestehenden ..., weil andernfalls der ... nicht nur für die Dauer der erforderlichen Schweißarbeiten, sondern für die gesamte Bauzeit während insgesamt fünf Bauabschnitten hätte unterbrochen werden müssen. Auch dies ist der bauabschnittsweisen Verwirklichung geschuldet, die, wie bereits oben ausgeführt, bei innerstädtischer Verlegung keine zu berücksichtigende Besonderheit darstellt. Dies gilt ebenso für die sechs neu zu errichtenden Kabelschächte (S. 51 der Klageerwiderung vom 15.3.2013). Auch haben die Beklagten der Ausführung der Klägerbevollmächtigten nicht widersprochen, dass Kabelschächte bei der Umverlegung nicht wiederverwendet würden, da diese nach ihrer jeweiligen örtlichen Lage Ausbrüche für das Einführen der Kabel enthielten und insoweit bei einer Umverlegung nicht wiederverwendet werden könnten.

Die Klägerin hat somit Anspruch auf Zahlung der Klageforderung einschließlich der geltend gemachten Zinsen für die aus dem Tenor ersichtlichen Zeiträume in Höhe von 5 % p.a. über dem Basiszins bis zur Rechtshängigkeit (Ziffer 5.1 der Abwicklungsvereinbarung). Insoweit wurden von den Beklagten keine Einwendungen geltend gemacht.

Abzulehnen waren jedoch die geltend gemachten Prozesszinsen, soweit sie die Höhe von 5 % ab Rechtshängigkeit, dem 19. Dezember 2012, übersteigen. Nach Ziffer 5.2 der Abwicklungsvereinbarung fallen für den Zeitraum ab der Rechtshängigkeit die gesetzlichen Prozesszinsen an, mindestens aber 5 % p.a. (über dem Basiszinssatz).

Nach § 291 Satz 1, Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB betragen die gesetzlichen Prozesszinsen für eine Geldschuld 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

Die Voraussetzungen des § 291 Satz 2 i.V.m. § 288 Abs. 2 BGB liegen nicht vor. Danach beträgt der Zinssatz bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Eine Entgeltforderung stellt aber nur eine Gegenleistung für die Lieferung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen dar. Bei der geltend gemachten Klageforderung handelt es sich jedoch um eine reine Geldschuld; der Klägerin werden von ihr aufgrund der Abwicklungsvereinbarung €vorgestreckte€ Geldleistungen erstattet. Es besteht somit kein Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 159 Satz 2 ZPO. Die abzuweisende Forderung der Prozesszinsen stellt im Hinblick auf den erfolgreichen Teil der Klage lediglich einen untergeordneten Betrag dar und bleibt ohne Auswirkung auf die Verteilung der Kosten.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung hat insbesondere im Hinblick auf das Vorliegen einer überwiegenden Beteiligung im Sinne von § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG der Stadt als Wegebaulastträgerin aber auch im Hinblick auf die unverhältnismäßig hohen Kosten grundsätzliche Bedeutung.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.300.267,41 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Zinsansprüche waren nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 1 GKG).






VG Augsburg:
Urteil v. 27.11.2013
Az: Au 4 K 12.1627


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/eb03c8951fa3/VG-Augsburg_Urteil_vom_27-November-2013_Az_Au-4-K-121627




Diese Seite teilen (soziale Medien):

LinkedIn+ Social Share Twitter Social Share Facebook Social Share