Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. August 2007
Aktenzeichen: 28 W (pat) 1/07

(BPatG: Beschluss v. 29.08.2007, Az.: 28 W (pat) 1/07)

Tenor

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet ist die Wortmarke GLANZ UND GLORIA für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 14

"Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine".

Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung zurückgewiesen. Bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine allgemein bekannte Redensart, die lexikalisch belegbar für den Bedeutungsgehalt "prunkvoll, ruhmvoll, festlich" stehe. Im Sinne einer Beschaffenheits- oder Zweckbestimmungsangabe komme ihr ein unmittelbar beschreibender Aussagegehalt zu. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Marke ausschließlich als Sachhinweis auf besonders prunkvolle und festliche Waren ansehen, zumal sich die Verwendung der Wortfolge in diesem produktbezogenen Zusammenhang auf dem hier einschlägigen Warensektor bereits nachweisen lasse. Dem Zeichen fehle daher jegliche Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Zu diesen Feststellungen wurden der Anmelderin von der Markenstelle mit dem Zurückweisungsbeschluss vom 19. Oktober 2006 verschiedene Internetbelege übermittelt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die nicht begründet worden ist. Im Verfahren vor der Markenstelle hat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass die angemeldete Redewendung als feststehender Ausdruck für die Bedeutungsgehalte "hervorragend" bzw. ironisierend für "miserabel" Verwendung finde, dies allerdings nicht für Waren, sondern vielmehr für Prüfungsergebnisse, Feiern oder Ähnlichem. Ein beschreibender Zusammenhang mit den angemeldeten Waren sei deshalb nicht feststellbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die angemeldete Marke zu Recht wegen absoluter Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Als merkmalsbeschreibender Angabe steht der Eintragung der angemeldeten Marke bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Wie die Markenstelle mit überzeugender Begründung dargelegt hat, ist die angemeldete Marke zur Beschreibung der beanspruchten Waren geeignet. Bei der Wortfolge "GLANZ UND GLORIA" handelt es sich um eine allgemein bekannte und gebräuchliche Redewendung für eine besonders prunkvolle, festliche Aufmachung (vgl. PONS, Wörterbuch der deutschen Umgangssprache, 1. Aufl. 1987 - Stichwort "Glanz", dort unter 2.; sowie Redensarten-Index, unter http://www.redensartenindex.de/suche.php, zum Stichwort "Glanz und Gloria"). Entgegen der von der Anmelderin im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt vorgetragenen Wertung, kann die Wortfolge im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in werbeüblicher Weise auf deren prunkvolle, festliche Aufmachung hinweisen. Dass die genannte Redewendung auch bereits in dem dargestellten Sinngehalt zur Beschreibung bzw. zur werbemäßigen Anpreisung der fraglichen Produkte im Verkehr verwendet wird, wurde von der Markenstelle etwa für diamantierte Halbcreolen (Ohrringe) und für Armbänder aus Gold belegt. Mit diesen Nachweisen hat sich die Anmelderin in keiner Weise auseinandergesetzt. Auch wenn keine Pflicht zur Begründung einer Beschwerde besteht, ist angesichts der Eindeutigkeit des vorliegenden Sacherhalts für den Senat nicht nachvollziehbar, in welcher Hinsicht die Anmelderin den angefochtenen Beschluss für angreifbar halten könnte.

Der BGH geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass beschreibenden Angaben i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG regelmäßig auch die erforderliche Unterscheidungskraft abzusprechen ist (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Die Rechtsprechung des EuGH und des EuG erscheint insoweit noch strikter, als darin immer wieder festgestellt wird, dass einer Wortmarke, die zur Beschreibung relevanter Merkmale geeignet ist, für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zwangsläufig auch die erforderliche markenrechtliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. EuGH GRUR 2004, 680 ff., Rdn. 19 - BIOMILD, sowie EuG MarkenR 2006, 557, Rdn. 34 - map&guide). Vor dem Hintergrund, dass der EuGH und der EuG gleichzeitig davon ausgehen, dass trotz einer offensichtlichen Überschneidung der jeweiligen Anwendungsbereiche der beiden Schutzhindernisse diese voneinander unabhängig sind und gesondert geprüft werden müssen (vgl. nochmals EuGH, a. a. O., Rdn. 18 - BIOMILD; EuG, a. a. O., Rdn. 33 f. - map&guide), ist aber auch diese Aussage als Erfahrungssatz zu verstehen, von dem Ausnahmen möglich sind (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, Markengesetz, § 8 Rdn. 45, 83). Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein solcher Ausnahmefall gegeben sein könnte, wurden nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Die angemeldete Marke ist daher auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Die vorliegende Entscheidung konnte im schriftlichen Verfahren ergehen, nachdem eine mündliche Verhandlung weder beantragt wurde noch nach Wertung des Senats sachdienlich gewesen wäre (§ 69 MarkenG). Die Anmelderin war vor einer Sachentscheidung auch nicht nochmals zur Stellungnahme aufzufordern. Das Bundespatentgericht ist nicht gehalten, den Verfahrensbeteiligten Äußerungsfristen zu setzen oder einen beabsichtigten Entscheidungstermin im Vorfeld mitzuteilen (vgl. BGH GRUR 1997, 223, 224 - Ceco). Das Gebot zur Wahrung des rechtlichen Gehörs gebietet lediglich, es den Verfahrensbeteiligten zu ermöglichen, Stellungnahmen zum Sachverhalt und Rechtsausführungen vortragen sowie Anträge stellen zu können (vgl. Ströbele, a. a. O., § 83 Rdn. 37 m. w. N.). Nachdem die Beschwerde vom 21. November 2006 datiert, hatte die Anmelderin hierzu hinreichend Gelegenheit (vgl. nochmals BGH, a. a. O. - Ceco).

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