Bundesgerichtshof:
Urteil vom 17. Juli 2002
Aktenzeichen: VIII ZR 64/01
(BGH: Urteil v. 17.07.2002, Az.: VIII ZR 64/01)
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 23. Februar 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil der Kammer 018 für Handelssachen des Landgerichts Hamburg vom 11. November 1999 hinsichtlich des Hilfsantrags zu dem Klageantrag zu I. auf Erteilung einer Auskunft über diejenigen Verträge zurückgewiesen worden ist, welche die mit der Beklagten im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen auf Veranlassung der Beklagten geschlossen haben.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
Die in H. ansässige Beklagte, die über ihre Muttergesellschaft in L. mit deren anderen Tochtergesellschaften verbunden ist, produziert und verkauft Anti-Virus-Software. Am 23. Juni 1995 schloß sie mit der Klägerin, einer Schweizer Firma, einen "Distributionsvertrag". Darin verpflichtete sich die Klägerin, die Produkte der Beklagten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu vermarkten. Im Gegenzug übernahm die Beklagte die Verpflichtung, die Klägerin "als exklusiven Vertriebspartner für das Vertragsgebiet", die Schweiz und Liechtenstein, einzusetzen. Zugleich behielt sie sich "allerdings auch für die vertragsgegenständlichen Produkte -unter jeweiliger Abstimmung mit der [Klägerin] -im Einzelfall das Recht vor, direkt oder mit einem anderen Vertriebspartner im Vertragsgebiet vertrieblich zu agieren" (§ 3 Nr. 2). Weiter wurde in dem Vertrag unter anderem vereinbart, daß der Vertrag deutschem Recht unterliegt.
In der Folgezeit nahm die Beklagte mit mehreren Kunden in der Schweiz unmittelbar Verbindung auf. Einen Kunden, die S. B. , verwies die Beklagte mit Schreiben vom 11. März 1997 an "unsere englischen Kollegen". Die Klägerin sieht darin eine Verletzung des Distributionsvertrages, die die Beklagte zum Schadensersatz und zwecks dessen Berechnung zur Auskunft über alle derartigen Vorgänge verpflichte.
Dementsprechend nimmt die Klägerin die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch. Auf einen Hilfsantrag der Klägerin zu dem Auskunftsbegehren hat das Landgericht die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, der Klägerin in einem näher bestimmten Umfang Auskunft darüber zu erteilen, welche Kauf-, Werk-, Dienstleistungs-, Lizenz-oder Supportverträge sie, die Beklagte, in der Zeit vom 1. Januar 1997 bis zur Rechtshängigkeit der Klage am 23. März 1999 mit Kunden mit Sitz in der Schweiz oder Liechtenstein bezüglich im einzelnen bezeichneter Produkte abgeschlossen hat. Im übrigen hat das Landgericht nicht nur den weitergehenden Hauptantrag der Klägerin zu dem Auskunftsbegehren abgewiesen, sondern auch ihren Hilfsantrag insoweit, als die Klägerin damit Auskunft über die betreffenden Verträge der mit der Beklagten im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen verlangt hat. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat sowohl die Berufung der Beklagten als auch die der Klägerin, mit der diese lediglich den abgewiesenen Teil ihres Hilfsantrags weiterverfolgt hat, zurückgewiesen. Mit der Revision wendet sich die Klägerin gegen die Zurückweisung ihrer Berufung. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht, zu dem die Beklagte ordnungsgemäß geladen worden ist, ist für diese niemand erschienen.
Gründe
Die Revision, über die durch Versäumnisurteil zu entscheiden ist, hat teilweise Erfolg. Die Entscheidung beruht jedoch inhaltlich nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79, 81 f).
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse, im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe -gemäß der vertraglichen Vereinbarung in Anwendung deutschen Rechts -nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Klägerin könne von der Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung des Distributionsvertrages durch die direkte Belieferung Schweizer Kunden verlangen. Keiner Entscheidung bedürfe, ob sich das Verbot des Direktvertriebs bereits aus § 3 Nr. 2 des Vertrages ergebe. Jedenfalls sei die Klägerin als Vertragshändlerin rechtlich und tatsächlich in einem solchen Maß in die Vertriebsorganisation der Beklagten eingebunden gewesen, daß sich ein Direktvertrieb der Beklagten im Vertragsgebiet als Verstoß gegen die Pflicht darstelle, die berechtigten Geschäftsinteressen der Klägerin zu wahren. Dem stehe der Vorbehalt der Beklagten in § 3 Nr. 2 des Vertrages nicht entgegen, denn die danach erforderliche Abstimmung mit der Klägerin habe unstreitig nicht stattgefunden. Der von der Beklagten selbst eingeräumte Direktkontakt mit der S. B. mache weitere Direktvertriebsfälle wahrscheinlich. Die Beklagte sei deswegen insoweit zur Auskunft verpflichtet, weil sie diese Fälle ohne weiteres feststellen könne, während die Klägerin hierüber nicht unterrichtet sei.
Die von der Beklagten geschuldete Auskunft erstrecke sich jedoch nicht auf Direktvertriebsgeschäfte der mit ihr verbundenen Unternehmen. Der Auskunftsanspruch diene nicht dazu, die Grundlage für die Inanspruchnahme Dritter zu schaffen. Der Auskunftsanspruch sei insoweit auch nicht durch eine eigene Haftung der Beklagten für Direktvertriebsgeschäfte der mit ihr verbundenen Unternehmen begründet. Eine solche Haftung bestehe nicht allein aufgrund der konzernrechtlichen Verbundenheit. Eine Zurechnung von Drittverhalten aufgrund einer Abschirmungspflicht komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte habe zwar gegen § 3 des Distributionsvertrages verstoßen, wenn sie -konzernrechtlich mit ihr verbundene oder andere -Dritte unter Umgehung der Klägerin zum Direktvertrieb im Vertragsgebiet veranlaßt und dabei aktiv unterstützt habe. Daß die Beklagte ihre englische Muttergesellschaft nach dem Schreiben vom 11. März 1997 möglicherweise zu Direktvertriebsgeschäften habe veranlassen wollen und veranlaßt habe, genüge jedoch nicht für die Unterstellung, daß die Beklagte jeden eventuellen Direktvertrieb durch weitere ihr verbundene Unternehmen veranlaßt und aktiv unterstützt habe. Eine Abschirmungspflicht gehe im übrigen nicht so weit, daß der Pflichtige mögliche Direktvertreiber aufzuspüren und dem Vertragshändler namhaft zu machen habe. Insgesamt sei daher ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Auskunft über Direktgeschäfte der mit dieser verbundenen Unternehmen zu verneinen. Die Berufung der Klägerin sei daher zurückzuweisen.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung in dem maßgeblichen Punkt nur teilweise stand. Nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt wendet sich die Revision zu Recht dagegen, daß das Berufungsgericht wie schon das Landgericht die in dem Hilfsantrag der Klägerin näher bezeichneten Verträge, welche die mit der Beklagten im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen abgeschlossen haben, insoweit von der Auskunftspflicht der Beklagten ausgenommen hat, als diese Verträge auf Veranlassung der Beklagten zustande gekommen sind.
1. Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Auskunftsanspruch aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben gegeben ist, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, daß der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und wenn der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewißheit erforderliche Auskunft zu erteilen (zuletzt z.B. Senatsurteil vom 22. November 2000 -VIII ZR 40/00, WM 2001, 686 unter II 1 m.w.Nachw.). Soll die begehrte Auskunft einenvertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muß dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grund nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 259 ff. Rdnr. 10; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 260 Rdnr. 25 und 28; teilweise kritisch, jedoch für den hier vorliegenden Fall eines Dauerschuldverhältnisses zustimmend MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 260 Rdnr. 16, jew. m. Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 -Ib ZR 199/62, LM § 242 (Be) BGB Nr. 19, sowie die ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt z.B. Urteil vom 18. Januar 1996 -6 AZR 314/95, DB 1996, 2182 unter I 2 a m.w.Nachw.).
2.
Von diesem rechtlichen Ausgangspunkt aus hat das Berufungsgericht unangegriffen -und auch zu Recht -den geltend gemachten Auskunftsanspruch hinsichtlich der von der Beklagten selbst abgeschlossenen Verträge bejaht, weil aufgrund eines unstreitigen Falles der begründete Verdacht bestehe, daß die Beklagte unter Verletzung der durch den Distributionsvertrag der Parteien begründeten Pflicht zur Wahrung der berechtigten Geschäftsinteressen der Klägerin (vgl. Senatsurteil vom 10. Februar 1993 -VIII ZR 47/92, WM 1993, 1464 unter B II 2) Direktbelieferungen von Schweizer Kunden vorgenommen und sie sich deswegen der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung schadensersatzpflichtig gemacht habe.
3.
Dagegen hat das Berufungsgericht einen Auskunftsanspruch der Klägerin zu denjenigen Verträgen verneint, welche die mit der Beklagten im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen abgeschlossen haben. Nach den bisher getroffenen Feststellungen kann dem nicht zu allen diesen Verträgen der verbundenen Unternehmen gefolgt werden.
Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, ein solcher Anspruch bestehe nicht zu dem Zweck, die Grundlage für die Inanspruchnahme Dritter zu schaffen, stimmt die Revision dem ausdrücklich zu. Sie verweist darauf, daß die Klägerin stets nur einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte selbst verfolgt habe. Ein solcher bestehe deswegen, weil die Beklagte zum einen die Vertriebsaktivitäten der mit ihr verbundenen Unternehmen aktiv unterstützt und zum anderen die Klägerin nicht vor solchen Vertriebsaktivitäten abgeschirmt habe. Im ersten Punkt ist der Revision zuzustimmen, im zweiten dagegen nicht.
a) Das Berufungsgericht hat aufgrund tatrichterlicher Vertragsauslegung angenommen, daß die Beklagte gegen § 3 des Distributionsvertrages verstoßen hätte, wenn sie -konzernrechtlich mit ihr verbundene oder andere -Dritte unter Umgehung der Klägerin zum Direktvertrieb der Vertragsware im Vertragsgebiet veranlaßt hätte. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies im Widerspruch dazu steht, daß das Berufungsgericht offen gelassen hat, ob sich das Verbot des Direktvertriebs bereits aus § 3 Nr. 2 des Distributionsvertrages ergebe. Jedenfalls wäre ein solches Verhalten der Beklagten auch als Verstoß gegen ihre vom Berufungsgericht zutreffend bejahte Pflicht zur Wahrung der berechtigten Geschäftsinteressen der Klägerin anzusehen (vgl. dazu oben unter II 2). Eine derartige Pflichtverletzung ist zwar nicht festgestellt. Jedoch hat das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Schreiben der Beklagten vom 11. März 1997 an die S. B. ausdrücklich offengelassen ("möglicherweise"), ob die Beklagte ihre englische Muttergesellschaft zu Direktvertriebsgeschäften veranlassen wollte und veranlaßt hat. Hiervon ist in der Revisionsinstanz zugunsten der Klägerin auszugehen. Trotz dieses revisionsrechtlich zu unterstellenden Vorgehens der Beklagten hat das Berufungsgericht indessen gemeint, das genüge nicht als Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte einen eventuellen Direktvertrieb durch weitere ihr verbundene Unternehmen veranlaßt habe. Dies ist, wie die Revision zu Recht beanstandet, rechtsfehlerhaft. Es widerspricht dem vom Berufungsgericht selbst angeführten Grundsatz, daß ein begangener Vertragsverstoß auf weitere Vertragsverstöße schließen läßt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1962 -VI ZR 193/61, NJW 1962, 731; vgl. auch BGHZ 95, 274, 280). Daher kann die Klägerin nach dem in der Revisionsinstanz zugrunde zu legenden Sachverhalt von der Beklagten auch Auskunft hinsichtlich solcher Verträge verlangen, welche die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen auf Veranlassung der Beklagten abgeschlossen haben.
b) Einen darüber hinausgehenden Auskunftsanspruch der Klägerin hinsichtlich solcher Verträge, welche die mit der Beklagten verbundenen Unternehmen ohne Veranlassung der Beklagten abgeschlossen haben, hat das Berufungsgericht dagegen zu Recht verneint. Wie auch die Revision einräumt, stellt der Konzernverbund für sich allein keinen Grund dar, einem abhängigen Unternehmen selbständige Aktivitäten verbundener Unternehmen zuzurechnen. Dahingestellt bleiben kann, ob die von der Klägerin geltend gemachte vertragliche "Abschirmpflicht" der Beklagten anzuerkennen ist, die darauf gerichtet sein soll, sie, die Klägerin, vor selbständigen Eingriffen Dritter in ihr Vertriebsrecht im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen zu schützen. Denn es ist weder festgestellt noch dargetan, daß ein derartiger Eingriff, der eine Auskunftspflicht der Beklagten insoweit rechtfertigen könnte, stattgefunden hat.
III.
Nach alledem kann das angefochtene Urteil insoweit keinen Bestand haben, als der Klägerin ein Auskunftsanspruch wegen solcher Verträge der mit der Beklagten verbundenen Unternehmen versagt worden ist, die auf Veranlassung der Beklagten zustande gekommen sind. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da es noch weiterer Feststellungen dazu bedarf, ob die Beklagte im Fall der S. B. ihre englische Muttergesellschaft zu Direktvertriebsgeschäften veranlaßt hat. Daher sind das Berufungsurteil in dem oben bezeichneten Umfang aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
BGH:
Urteil v. 17.07.2002
Az: VIII ZR 64/01
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