Bundespatentgericht:
Beschluss vom 30. April 2002
Aktenzeichen: 24 W (pat) 64/01

(BPatG: Beschluss v. 30.04.2002, Az.: 24 W (pat) 64/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarke

"HIPPOGENES TRAINING"

soll für

"Dienstleistung eines Therapeuten"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandete Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer durch eine Beamtin des höheren Dienstes ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich um eine schutzunfähige beschreibende Angabe handele, der jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die angemeldete Wortfolge stelle einen in Anlehnung an "autogenes Training" sprachüblich gebildeten Hinweis auf ein auf Pferde bezogenes, vom Pferd herrührendes Training als Therapieform dar, was auch in Hinblick auf die bekannte Behandlungsform "Hippotherapie" den angesprochenen Verkehrskreisen leicht verständlich sei.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Zu deren Begründung wird insbesondere vorgetragen, der Begriff "hippogen" sei nicht nachweisbar; im übrigen gebe es zur Bezeichnung einer Therapie zur Behandlung von psychischen Krankheiten mit Hilfe des Umgangs mit Pferden bereits das Wort "Hippotherapie", so daß ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Kennzeichnung "HIPPOGENES TRAINING" nicht ersichtlich sei. Auch fehle dieser Wortfolge nicht jegliche Unterscheidungskraft, denn das Wort "hippogen" setze sich aus einem englischen und einem altgriechischen Wortelement zusammen. Das Altgriechische sei aber keine in Deutschland übliche und den angesprochenen Verkehrskreisen geläufige Sprache. Auch bei (unzulässiger) analysierender Betrachtungsweise könne man dem Zeichenbestandteil "hippogenes" keinen klaren, die angemeldeten Dienstleistungen konkret beschreibenden Sinn entnehmen.

Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Ergebnis einer Internetrecherche des Senats, das der Anmelderin übersandt worden ist, sowie die Amtsakte 398 18 103.9 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die angemeldete Marke ist für die angemeldeten Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 1, § 37 Abs. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

1. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die im Verkehr u.a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können (vgl. BGH GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE; BGH MarkenR 2000, 420 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION; BGH GRUR 1999, 988, 989 - HOUSE OF BLUES; BGH GRUR 1999, 1093, 1094 - FOR YOU). Wie in den angefochtenen Beschlüssen bereits zutreffend erörtert, setzt sich die angemeldete Wortfolge deutlich erkennbar aus dem Adjektiv "HIPPOGENES" und dem deutschen Substantiv "TRAINING", das im weitesten Sinn jede organisierte Ausbildung bezeichnet, zusammen. Zwar ist das Adjektiv "hippogen" derzeit lexikalisch noch nicht nachweisbar. Dennoch handelt es sich hierbei um eine ohne weiteres verständliche Gesamtaussage. Das Wort ist gebildet aus dem dem Griechischen entstammenden Element "Hippo-" (Pferd), das etwa in Begriffen wie "Hippotherapie" (Therapieform mit Hilfe von Pferden), "Hippologie" (Pferdekunde, Pferdewissenschaft) oder "Hippodrom" (Pferdesporthalle) vorkommt, und der ebenso aus dem Griechischen entnommenen Endsilbe "-gen" (von etwas stammend, von etwas herrührend, von etwas erzeugt, auf etwas bezogen), die ebenfalls in vielen analog "hippogen" gebildeten Wörtern des deutschen Sprachschatzes wie etwa "autogen" (selbsterezeugend, selbsttätig), "allogen" (anderswo entstanden), "Karzinogen, Kanzerogen" (krebserzeugend), "psychogen" (in der Psyche begründet), "pyrogen" (Fieber erzeugend) und insbesondere in der medizinischen Fachsprache verwendet wird (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 4. Aufl., Stichwörter "-gen" und die weiteren genannten Begiffe). Die Wortzusammenstellung läßt sich darum mühelos als "vom Pferd herrührendes Training, auf Pferden basierendes Training, von Pferden kommendes Training" interpretieren. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zu verkennen, daß gerade auf dem einschlägigen therapeutischen Bereich zahlreiche Fachbegriffe aus Elementen toter Sprachen (insbesondere Latein und Griechisch) gebildet sind und daß es zudem in der Psychologie und Medizin durchaus Therapieformen gibt, die mit "Training" bezeichnet werden (zB autogenes Training, Biofeedback-Training).

Die beschreibende Bedeutung der angemeldeten Wortfolge belegen auch die zahlreichen Nachweise im Internet, wo dieser Begriff ausschließlich als Sachangabe verwendet wird, nämlich als Bezeichnung für eine neue Therapieform, die sich von der üblichen Hippotherapie unterscheidet. Die rein sachbezogene Verwendung der Wortbildung zeigt sich besonders deutlich etwa in Formulierungen im Fließtext von Presseveröffentlichungen wie: "Therapie mit Pferden", wo sich etwa folgende Textpassagen befinden: "Sie haben eine neue Form der Reittherapie entwickelt". Was verbirgt sich hinter der Bezeichnung "Hippogenes Training"€"; "Das Hippogene Training" ist einerseits eine präventive Behandlung, die der Vorbeugung von Krankheit über das Aktivieren von Selbstheilungskräften dient. Andererseits führt es im Anschluß an eine Reittherapie den therapeutischen Prozeß wieder vollständig in die Eigenregie des betreffenden Menschen zurück und wirkt damit stabilisierend. An anderer Stelle findet sich eine Beschreibung des Tätigkeitsfeldes der Anmelderin mit dem Satz "Das Hippogene Training" ist eine umfassende körperliche Heilbehandlung. Auch wird von der Anmelderin selbst die angemeldete Bezeichnung als Hinweis für eine von ihr durchgeführte bestimmte Therapieform, also als Sachhinweis für die angemeldete "Dienstleistung eines Therapeuten", verwendet. Insoweit kann "HIPPOGENES TRAINING" zur Beschreibung der beanspruchten Dienstleistungen dienen (iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG).

2. Der angemeldeten Kennzeichnung fehlt für die beanspruchten Dienstleistungen außerdem auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr 1 MarkenG). Kann einer Wortmarke ein für die in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden, der ohne weiteres als solcher zu erfassen ist, gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß der Verkehr die fragliche Bezeichnung nicht als beschreibende Angabe, sonden als Unterscheidungsmittel versteht, wobei unerheblich ist, ob der Begriff bereits lexikalisch nachweisbar ist (vgl BGH GRUR 2001, 1153 "antiKalk"; vgl auch BGH WRP 2001, 1082, 1083 "marktfrisch"; BGH GRUR 2001, 1043 "Gute Zeiten - schlechte Zeiten"; BGH GRUR 2001 1042 "REICH UND SCHOEN").

Wie oben bereits aufgeführt eignet sich die angemeldete Wortkombination als beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen, ist dem Verkehr verständlich und wegen dieses im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalts für die beanspruchten Dienstleistungen nur ein Sachhinweis und kein Hinweis auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb.

3. Zwar beziehen sich die Nachweise der Verwendung der Wortfolge "Hippogenes Training" auf eine von der Anmelderin entwickelte und durch geführte Therapieform. Bei sprachüblich gebildeten und als Fachangaben verständlichen Wortneuschöpfungen vermag die Verwendung durch den "Erfinder" des Begriffs den beschreibenden Charakter nicht zu verändern, so daß insoweit die freie Verwendung des Begriffs gewährleistet werden muß (vgl. BPatGE 37, 44, 48 "VHS"; Althammer/Ströbele, Markengesetz, 6. Aufl., § 8 Rn. 143 m.Nachw.). Für die Frage des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft ist ebenfalls allein entscheidend, ob der Verkehr der Kennzeichnung betriebskennzeichnenden Charakter beimißt oder sie - wie hier - lediglich als Sachangabe versteht (29 W (pat) 119/93 "Der Felsenkünstler"; 29 W (pat) 30/99 "Porzellan-Klinik"; vgl. Althammer/Ströbele, aaO., § 8 Rn. 21 m.Nachw.).

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Beschluss v. 30.04.2002
Az: 24 W (pat) 64/01


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