Bundespatentgericht:
Beschluss vom 25. August 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 22/05

(BPatG: Beschluss v. 25.08.2009, Az.: 6 W (pat) 22/05)

Tenor

der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patentund Markenamts vom 20. Mai 2005 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

- Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung,

- Beschreibung Seiten 1 und 2 sowie 4 bis 8 vom 23. März 2005, Seiten 9 bis 33 vom 14. Oktober 2002, Seiten 3 und 34 vom 25. August 2009,

- Zeichnungen (Fig. 1 bis 23) gemäß Offenlegungsschrift.

Gründe

I.

Die Beschwerde ist gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 16 D des Deutschen Patentund Markenamts vom 20. Mai 2005 gerichtet, mit dem die vorliegende Patentanmeldung mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, der Gegenstand der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 beinhalte Änderungen gegenüber den am Anmeldetag eingereichten ursprünglichen Unterlagen, die diesen i. S. d. § 38 PatG erweitern würde. Im Einzelnen führt sie aus, in den ursprünglichen Unterlagen fehle es an einer Offenbarung für den Durchschnittsfachmann, die Nachstellvorrichtung (13, 91) entsprechend der vorliegenden Ansprüche entweder im Inneren des Rotors (19, 62) des elektrischen Motors (10, 59) oder im Inneren des Kugel-Rampen-Mechanismus (11, 12, 72) anzuordnen. Denn in den bereits in der ursprünglichen Offenbarung beschriebenen Ausführungsbeispielen und auch in den Figuren 1 und 13 bestünde die gegebene Lehre im Anbringen der Nachstellvorrichtung sowohl im Inneren des Rotors des elektrischen Motors als auch im Inneren des Kugel-Rampen-Mechanismus.

Im Verfahren vor dem Deutschen Patentund Markenamt sind zum Stand der Technik folgende Druckschriften berücksichtigt worden:

D1 GB 23 29 435 A D2 GB 23 15 527 A D3 US 54 85 904 A D4 JP 9 264 351 A D5 US 46 58 939 A.

Gegen diesen Beschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 5. Juli 2005 Beschwerde eingelegt, zu der mit Schriftsatz vom 4. August 2005 die Begründung einging. Die Patentanmelderin argumentiert, die Merkmale des Kennzeichens der nebengeordneten Ansprüche 1 und 2 Anspruch 1: die Nachstellvorrichtung ist im Inneren des Rotors des elektrischen Motors angeordnet und Anspruch 2: die Nachstellvorrichtung ist im Inneren des KugelRampen-Mechanismus angeordnetseien unabhängig voneinander ursprünglich offenbart, was die Prüfungsstelle auch nicht bestreite. Nachdem die eigentliche Aufgabe der Anmeldung darin bestehe, eine elektromotorisch betätigte Scheibenbremse zu schaffen, deren Gesamtabmaße vermindert werden können, sei sich der Fachmann bewusst, dass nicht alle Merkmale gemeinsam notwendig seien, um diesen Erfolg herbeizuführen. Grundsätzlich sei es nämlich zulässig, einzelne Merkmale einer bevorzugten Ausführungsform in einen unabhängigen Anspruch einzufügen und diesen gegenüber dem Stand der Technik abzugrenzen (BGH "Spleißkammer", GRUR 1990, 432).

Die Patentanmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ein Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

-Patentansprüche 1 bis 13, eingereicht in der mündlichen Verhandlung, -Beschreibung Seiten 1 und 2 sowie 4 bis 8 vom 23. März 2005, Seiten 9 bis 33 vom 14. Oktober 2002, Seiten 3 und 34 vom 25. August 2009,

-Zeichnungen (Fig. 1 bis 23) gemäß Offenlegungsschrift.

Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut (Gliederung gemäß Anmelderin):

1. Elektromotorisch betätigte Scheibenbremse (1, 50) mit:

1.1 einem ersten Bremsklotz (5, 54) und einem zweiten Bremsklotz (6, 55), die an entgegengesetzten Seiten eines Scheibenrotors (2, 51) angeordnet sind, 1.2 einem Kolben (25, 73), der derart angeordnet ist, dass er zu dem ersten Bremsklotz (5, 54) hin gerichtet ist, 1.3 einem Klauenabschnitt (4, 53), der sich über den Scheibenrotor (2, 51) hinüber erstreckt und zu dem zweiten Bremsklotz (6, 55) hin gerichtet ist, 1.4 einem elektrischen Motor (10, 59), der in der Umgebung des Kolbens (25, 73) angeordnet ist und einen Rotor (19, 62) aufweist, 1.5 einem Kugel-Rampen-Mechanismus (11, 12, 72) zum Umwandeln der Drehung des Rotors (19, 62) des elektrischen Motors (10, 59) in eine Linearbewegung derart, dass der Kolben (25, 73) hin und her bewegt wird, um dadurch die Aufbringung und Entfernung einer Bremskraft bezüglich des Scheibenrotors (2, 51) mittels der Bremsklötze (5, 6, 53, 54) zu ermöglichen, wobei der Kugel-Rampen-Mechanismus zwischen dem ersten Bremsklotz und dem elektrischen Motor angeordnet ist, und 1.6 einer Nachstellvorrichtung (13, 91) zum Bewirken einer Abriebskompensation, wenn wenigstens einer der Bremsklötze abgerieben wurde, indem eine Ausgangsstellung des Kolbens (25, 73) während des Nicht-Bremsens in Richtung der Bremsklötze verschoben wird, dadurch gekennzeichnet, dass 1.7 der elektrische Motor (10, 59) koaxial mit dem Kugel-Rampen-Mechanismus (11, 12, 72) ist, und 1.8 die Nachstellvorrichtung (13, 91) im Inneren des Rotors (19, 62) des elektrischen Motors (10, 59) angeordnet ist.

Der geltende Patentanspruch 2 hat folgenden Wortlaut (Gliederung gemäß Anmelderin):

1. Elektromotorisch betätigte Scheibenbremse (1, 50) mit:

1.1 einem ersten Bremsklotz (5, 54) und einem zweiten Bremsklotz (6, 55), die an entgegengesetzten Seiten eines Scheibenrotors (2, 51) angeordnet sind, 1.2 einem Kolben (25, 73), der derart angeordnet ist, dass er zu dem ersten Bremsklotz (5, 54) hin gerichtet ist,






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Beschluss v. 25.08.2009
Az: 6 W (pat) 22/05


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