Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Oktober 2003
Aktenzeichen: 27 W (pat) 104/03
(BPatG: Beschluss v. 07.10.2003, Az.: 27 W (pat) 104/03)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I Gegen die Eintragung der Wortbildmarkefür "(Intelligente) Drucker sehr kleiner Dimensionen (Barcode-Drucker); Software für die vorgenannten Drucker; Schnittstellen für Datenverarbeitungsanlagen zur Benutzung in Verbindung mit den vorgenannten Druckern" ist Widerspruch eingelegt aus der prioritätsälteren Wortmarke ComTek Factory, eingetragen unter der Nr 396 45 171 für "Datenverarbeitungsprogramme, Datenträger mit Datenverarbeitungsprogrammen, Computer und elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Peripheriegeräte und Teile für vorgenannte Waren soweit in Klasse 9 enthalten; Wartung und Reparatur von Computern und elektronischen Datenverarbeitungsgeräten, deren Peripheriegeräten und Teilen der vorgenannten Waren sowie Wartung von Datenverarbeitungsprogrammen; Entwicklung und Erstellung von Datenverarbeitungsprogrammen, insbesondere von Datenverarbeitungsprogrammen für technischwissenschaftliche, kaufmännische und Unterhaltungszwecke; Hotline-Dienste in bezug auf die Anwendung von Datenverarbeitungsprogrammen und Computern; Kundenberatung auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung".
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit Beschluss vom 16. Januar 2003 den Widerspruch zurückgewiesen. Trotz teilweiser Warenidentität halte die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur Widerspruchsmarke noch ein. Denn von ihrem Gesamteindruck unterschieden sich beide Marken infolge des in der Widerspruchsmarke enthaltenen Bestandteils "Factory". Für eine Prägung der älteren Marke allein durch den Bestandteil "ComTek" fehlten jegliche Anhaltspunkte. Zwar könne der Begriff als Hinweis auf den Herstellungs- bzw Erbringungsort der Waren und Dienstleistungen der Widerspruchsmarke gewertet werden. Der weitere Begriff "ComTek", der erkennbar aus den Bestandteilen "Com" und "Tek" zusammengesetzt sei, weise aber ebenfalls beschreibende Anklänge auf; denn trotz unterschiedlicher Bedeutungen, welche sich für "Com" nachweisen ließen, werde dieser Bestandteil zusammen mit dem nachfolgenden "Tek", das üblicherweise für "Technik" stehe, nur im Sinne von "Computer" und "communication" verstanden werden können. In der Bedeutung "Computertechnik" bzw "Kommunikationstechnik" komme dem Bestandteil "ComTek" somit nur geringe Kennzeichnungskraft zu. Darüber hinaus verbinde sich "ComTek" für erhebliche Teile des Verkehrs mit dem nachfolgenden "Factory" zu einem Gesamtbegriff in der Bedeutung "Computerfabrik", "Kommunikationsfabrik". Dementsprechend werde er nicht allein in "ComTek" den markenrechtlichen Schwerpunkt sehen, da dies den Sinngehalt verändern würde. Eine Verwechslungsgefahr scheide daher aus Rechtsgründen aus.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Widersprechenden, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses anstrebt. Seiner Auffassung nach ist der Widerspruchsmarke normale Kennzeichnungskraft zuzubilligen. Die Widerspruchsmarke werde auch allein durch "ComTek" geprägt. Denn entgegen der Auffassung der Markenstelle sei der Bestandteil "Com" mehrdeutig, was einer beschreibenden Wirkung des Markenteils "ComTek" entgegenstehe. Demgegenüber trete der Bestandteil "Factory" als bloßer Hinweis auf den Herstellungs- und Erbringungsort in den Hintergrund. Wegen der hochgradigen Ähnlichkeit der somit einander gegenüberzustellenden Zeichen "ComTek" und "Comtec" bestehe angesichts der gegebenen Identität der jeweils beanspruchten Waren zwischen den Vergleichsmarken eine rechtserhebliche Verwechslungsgefahr, so dass die jüngere Marke zu löschen sei.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert. Ihrer Auffassung nach ist der angefochtene Beschluss im Ergebnis richtig und zutreffend begründet.
In der mündlichen Verhandlung, an welcher die Inhaberin der angegriffenen Marke wie vorher angekündigt nicht teilnahm, hat der Widersprechende seinen Standpunkte aufrechterhalten und vertieft.
II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Markenstelle zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, die Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken im Sinne des §§ 42, 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG verneint hat.
Denn von ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f - Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken infolge des zusätzlichen Bestandteils "Factory" in der jüngeren Marke und der besonderen grafischen Ausgestaltung der angegriffenen Marke, welche in der älteren Marke keine Entsprechung findet, sowie in schriftbildlicher als auch in klanglicher Hinsicht erheblich.
Entgegen der Auffassung des Widersprechenden kann dem Bestandteil "ComTek" bei einer klanglichen Benennung auch nicht eine besondere, das gesamte Widerspruchszeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden; denn Anhaltspunkte dafür, dass diesem Bestandteil in der Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung zukommt und er deshalb geeignet ist, die Erinnerung an das Gesamtzeichen wachzurufen, während das weitere Element der Marke nur untergeordnete Bedeutung hat und zum Gesamteindruck des Zeichens nicht beiträgt (vgl BGH, aaO, S 234 - Rausch/Elfi Rauch), sind nicht ersichtlich. Der Umstand allein, dass "Factory" als Hinweis auf den Herstellungs- oder Erbringungsort verstanden werden könnte, reicht für sich genommen nicht aus, da auch kennzeichenschwache Bestandteile ein Gesamtzeichen mitprägen können, was einer Prägung durch einen anderen Bestandteil entgegensteht (vgl Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl, § 14 Rn 678 ff mwN). Vielmehr muss der Verkehr Veranlassung haben, gerade in dem anderen Bestandteil den (einzigen) Schwerpunkt der Kombinationsmarke zu sehen. Hiervon kann aber im Hinblick auf "ComTek" keine Rede sein. Denn ungeachtet der Frage, ob der Verkehr dieses Element wegen einer angeblichen Mehrdeutigkeit in bezug auf die für die Widerspruchsmarke geschützten Waren und Dienstleistungen als Kunstwort ansieht, gibt es auf dem hier in Rede stehenden Warensektor eine Vielzahl an Bezeichnungen, die wenn nicht gleich, so doch stark ähnlich wie dieser Bestandteil der Widerspruchsmarke gebildet sind. So weist das Markenregister für die Klasse 9 allein 9 Marken unterschiedlicher Inhaber auf, welche die phonetisch jeweils identisch oder hochgradig ähnlich ausgesprochenen Bestandteile "Comtech", "Comtec" oder "Comtek" enthalten. Darüber hinaus ist dem Verkehr auf dem hier interessierenden Warensektor auch die mittlerweile wegen Insolvenz nicht mehr werbend tätige Unternehmenskette "Comtech" durchaus noch geläufig. Er hat daher keine Veranlassung, gerade in dem auch von zahlreichen anderen Unternehmen in ihrer Firma oder in ihren Produktkennzeichnungen verwendeten Bestandteil "ComTek" den die Widerspruchsmarke prägenden und gegenüber vergleichbaren Zeichen abgrenzenden Bestandteil zu sehen. Vielmehr spricht wegen der Häufigkeit dieses Bestandteils vieles dafür, dass der Verkehr "ComTek Factory" als gesamtbegriffliche Einheit ansieht. Eine Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken scheidet daher auch in klanglicher Hinsicht aus.
Es ist auch nicht zu befürchten, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, weil der Verkehr, obwohl er die Vergleichsmarken nicht unmittelbar miteinander verwechselt, dem vorhandenen übereinstimmenden Element in beiden Marken einen Hinweis auf den Inhaber der älteren Marke entnimmt, weil die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen wesensgleichen Stamm aufweisen, dem gleichen Zeicheninhaber zuordnet (vgl BGH WRP 2002, 534, 536 - BIG; BGH WRP 2002, 537, 541 - BANK 24). Hierfür ist aber weder etwas vorgetragen noch ergibt sich dies aus sonstigen Umständen. Gegen den Stammcharakter von "ComTek" in der Widerspruchsmarke sprechen im übrigen auch die zahlreichen Drittzeichen anderer Zeicheninhaber.
Wegen der Kosten des Beschwerdeverfahrens wird auf § 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG verwiesen; Gründe, hiervon abzuweichen, bestehen nicht.
Dr. van Raden Eder Schwarz Pü
BPatG:
Beschluss v. 07.10.2003
Az: 27 W (pat) 104/03
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