Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 23. Juni 2012
Aktenzeichen: AnwZ (Brfg) 23/12

(BGH: Beschluss v. 23.06.2012, Az.: AnwZ (Brfg) 23/12)

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das ihr am 8. März 2012 zugestellte Urteil des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Widerruf ihrer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag, mit dem die Klägerin den Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend macht, ist zulässig, aber unbegründet.

1. Über das Vermögen der Klägerin ist durch Beschluss des Amtsgerichts W. vom 8. Juli 2010 ( IN ) wegen Zahlungsunfähigkeit das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird deshalb ein Vermögensverfall der Klägerin kraft Gesetzes vermutet. Solange das Insolvenzverfahren läuft, ist die Grundlage dieser Vermutung nicht entfallen. Geordnete Vermögensverhältnisse sind erst wieder hergestellt, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 Abs. 1 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 12, vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 8 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4). Diese Voraussetzungen lagen zu dem nach der Senatsrechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 28. Oktober 2011, aaO Rn. 7) für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Bescheid der Beklagten vom 26. Mai 2011 - nicht vor; die Beurteilung zeitlich späterer - im Übrigen mit dem Zulassungsantrag nicht einmal behaupteter - Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass der Insolvenzverwalter ihre Anwaltskanzlei am 30. August 2010 2 nach § 35 Abs. 2 InsO frei gegeben hat, beseitigt dies weder die Insolvenz noch den Vermögensverfall (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06, juris Rn. 9, vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 37/10, NZI 2011, 464 Rn. 7, und vom 28. September 2011 - AnwZ (Brfg) 29/11, ZInsO 2012, 140 Rn. 4).

2. Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich ein Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet. Die Freigabe durch den Insolvenzverwalter ist insoweit nicht entscheidungserheblich. Maßgeblich für diesen ist allein, welche der gesetzlichen Alternativen für die Masse vorteilhafter ist. Entscheidet er sich für den Verbleib in der Masse, so fließen dieser die Erträge aus der selbständigen Tätigkeit zu. Sie haftet dann aber auch für die hieraus resultierenden Verbindlichkeiten. Gibt er hingegen die selbständige Tätigkeit frei, so fließt zwar dem Insolvenzschuldner der Neuerwerb aus ihr zu. Er haftet jedoch nunmehr auch für die entstehenden Neuverbindlichkeiten. Darüber hinaus unterliegt er der Ablieferungspflicht nach § 35 Abs. 2 Satz 2 InsO i.V.m. § 295 Abs. 2 InsO. Hieraus folgt, dass eine Kanzleifreigabe regelmäßig dann erfolgen wird, wenn der Verwalter die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit eher niedrig einschätzt und das Risiko vermeiden will, dass die Masse mit Verbindlichkeiten aus dieser Tätigkeit belastet wird. In diesem Sinne hat auch hier der Insolvenzverwalter seine Freigabeerklärung vom 30. August 2010 darauf gestützt, dass die berufliche Tätigkeit der Klägerin "unter Vollkostengesichtspunkten nicht zur Erwirtschaftung eines Übererlöses für die Insolvenzmasse führen wird. Jedoch ist bei Führung zu Lasten des Verfahrens mit erheblichen Ansprüchen Dritter, insbesondere der Finanzbehörden, zu rechnen". Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden wird damit allein durch die Freigabe weder ausgeschlossen noch ver-4 mindert (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007, aaO Rn. 10 und vom 21. März 2011, aaO Rn. 8). Auch der bloße Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung genügt insoweit nicht; die Gefährdung entfällt erst mit dem Beschluss nach § 289 InsO (vgl. Senatsbeschluss vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 15 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, dass hier einer der seltenen Ausnahmefälle vorliegt, in denen ansonsten nach der Senatsrechtsprechung eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall verneint werden kann (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 16 und 28. September 2011, aaO Rn. 5, jeweils m.w.N.), sind nicht ersichtlich.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.

Tolksdorf König Seiters Frey Martini Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 08.03.2012 - 1 AGH 9/11 - 5






BGH:
Beschluss v. 23.06.2012
Az: AnwZ (Brfg) 23/12


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