Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Urteil vom 10. August 2007
Aktenzeichen: 19 U 102/06
(OLG Frankfurt am Main: Urteil v. 10.08.2007, Az.: 19 U 102/06)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 20. Zivilkammerdes Landgerichts Frankfurt am Main vom 05.04.2006 € Az.: 2/20O 500/04 € wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, eine Zwangsvollstreckung desBeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrunddieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht derBeklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweilsbeizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung auf Feststellung von dessen Schadensersatzverpflichtung in Anspruch.
Der Kläger betrieb gemeinsam mit den Zeugen Prof. Dr. med. Z1 und Dr. med. Z2 sowie Herrn Dr. med. Z3 eine kardiologische Gemeinschaftspraxis. Im Jahre 1991 gründeten die vier Kardiologen die Grundstücksgesellschaft A-GbR (im Folgenden: GbR), deren Gesellschaftszweck die bezugfertige Erstellung einer Klinik, deren Vermietung und sonstige gewerbliche Nutzung sein sollte und an der die vier Gesellschafter zu je 25 % beteiligt waren. Zur Finanzierung ihrer Investitionen hatte die GbR Bankkredite, u. a. bei der X-Bank, in Höhe von nahe zu 90 Mio. DM aufgenommen, diese sollten über die Vermietung der Klinikräumlichkeiten bedient und rückgeführt werden. Die Errichtung und der Betrieb der Klinik wurde von der B-AG (im Folgenden: B-AG), an der die vier GbR-Gesellschafter zu insgesamt 48 % beteiligt waren, übernommen. Vorstandsvorsitzender der B-AG war Z3, der Kläger und Z1 wurden Mitglieder des Aufsichtsrats.
Etwa im Jahre 1997 kam es zwischen den vier GbR-Gesellschaftern zu erheblichen Meinungsverschiedenheiten, in deren Folge der Kläger seine Gesellschafterstellung in der Gemeinschaftspraxis kündigte. Aus diesem Grunde fanden Gespräche über einen möglichen Verkauf der Gesellschaftsanteile und der Aktien des Klägers sowie der Zeugen Z1 und Z2 an Z3 oder einen Dritten statt. Ab Juli 1997 wurden der Kläger sowie die Zeugen Z1 und Z2 dabei von dem Beklagten anwaltlich beraten. Die steuerliche Beratung erfolgte durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft und Steuerberatungsgesellschaft C. Mit Schreiben vom 24.07.1997 (Anlage K22 = Bl. 317 f. d.A.) an Z1 stellte diese die steuerlichen Eckpunkte der skizzierten Alternativen für eine Übertragung von GbR-Anteilen auf die B-AG dar. Gemäß Kauf- und Übertragungsvertrag vom 27.03.1998 sollte Z3 von den je 25 %-Anteilen des Klägers sowie der Zeugen Z1 und Z2 je 23 % an Z3 übertragen, hinsichtlich der restlichen 2 % unterbreitete Z3 ebenfalls unter dem 27.03.1998 den Veräußerern das Angebot, dass er die verbleibenden Anteile an der GbR hinzu erwerbe, das Angebot sollte erst durch einseitige Erklärung nach dem 01.01.2005 angenommen werden können. Der Vertrag über die Veräußerung von je 23 %-Anteilen an der GbR stand u.a. unter der aufschiebenden Bedingung, dass die finanzierenden Banken dem teilweisen Ausscheiden der Veräußerer und deren begrenzter Nachhaftung zustimmten. € Wegen weiterer Einzelheiten der Verträge vom 27.03.1998, die schließlich nicht zur Ausführung gelangten, wird auf deren vorliegende Ablichtung (Bl. 33 f. und Bl. 38 f. d.A.) verwiesen. €
Am 06.06.1998 fand ein Gespräch zwischen dem Vorstand der B-AG und den Banken statt, dessen Inhalt der Vorstand der B-AG der X-Bank unter dem 11.06.1998 (Anlage K4 = Bl. 48 d.A.) bestätigte. Am 08.06.1998 schlossen der Kläger, Z1 und Z2 einerseits, Z3 andererseits zwei Vereinbarungen mit im wesentlichem gleichem Wortlaut wie die Verträge vom 27.03.1998. Jedoch war vorgesehen, dass Z3 und/oder ein von ihm benannter Dritter Erwerber der GbR-Anteile des Klägers sowie der der Zeugen Z1 und Z2 werden sollte. € Wegen der Einzelheiten der beiden Verträge vom 08.06.1998 wird auf deren vorliegende Ablichtung (Bl. 40 f. und Bl. 46 f. d.A.) verwiesen. € Die Vereinbarungen vom 08.06.1998 wurden nicht sogleich wirksam, vielmehr wurde die zunächst zum 30.06.1998 vereinbarte Frist, bis zu der die aufschiebenden Bedingungen eintreten sollten, zwei Mal verlängert, und zwar letztlich bis 10.09.1998.
Mit Vereinbarung vom 03.07.1998 räumte Z3 der B-AG eine bis 10.09.1998 befristete Option zum Erwerb der mit Vertrag vom 08.06.1998 übertragenen Anteile an der GbR ein (Abl. Bl. 91 f. d.A.). Der Vertrag vom 03.07.1998, an dem neben Z3 und der B-AG auch die Ärzte Dr. D und Dr. E beteiligt waren, wurde dem Beklagten von dem Bevollmächtigten des Z3, dem Zeugen Rechtsanwalt Z4, am 09.07.1998 per Fax übermittelt.
Nachdem die Banken dem Vertrag vom 08.06.1998 Anfang September 1998 zugestimmt hatten, erhielten die Verkäufer am 07.09.1998 und 09.09.1998 die vereinbarten Kaufpreise. In der Zeit vom 23.04.1998 bis 05.05.1998 hatte die B-AG den gesamten Kaufpreis von 4,6 Mio. DM auf einem Notaranderkonto angesammelt. Letztlich erwarb die B-AG die Gesellschaftsanteile des Klägers sowie die der Zeugen Z1 und Z2 an der A-GbR, und zwar über die Ehefrau des Z3 als Treuhänderin gemäß Treuhandvertrag vom 01.08.1998 (Bl. 149 f. d.A.). Ebenfalls am 01.08.1998 übertrug Z3 seine Ansprüche aus der Erwerbsvereinbarung an die B-AG. Mit notariellem Vertrag vom 04.05.1999 (Abl. Bl. 158 f. d.A.) übertrugen Z3 und dessen Ehefrau vorsorglich sämtliche Rechte an der GbR an die B-AG.
Bereits seit März 1999 konnte die B-AG Mietzinszahlungen an die GbR nicht mehr erbringen. Durch Beschluss vom 30.12.1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B-AG wegen Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Auch die GbR wurde zahlungsunfähig, da die Mietzinszahlungen nunmehr ausblieben. Auf Betreiben der kreditgebenden Banken wurde die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung der Immobilien der GbR angeordnet.
Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte habe ihn sowie die Zeugen Z1 und Z2 fehlerhaft anwaltlich beraten, indem er ihnen angeraten habe, ihre Anteile an der GbR nicht sofort und nicht im Ganzen zu veräußern, obwohl dies ohne entsprechende grunderwerbssteuerliche Belastung möglich gewesen wäre. Bereits bei Abschluss der Verträge vom 08.06.1998 habe festgestanden, dass die B-AG die Gesellschaftsanteile an der GbR erwerben würde, Z3 und dessen Ehefrau sowie die B-AG seien auch bereit gewesen, diese Gesellschaftsanteile sofort und im Ganzen zu erwerben. Diese seien auch bereit gewesen, eine Nachtragsvereinbarung zu den Verträgen vom 08.06.1998 dahingehend zu schließen, dass die GbR-Anteile sofort und im Ganzen veräußert werden sollten.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und in Zukunft noch entstehen wird, dass er nicht durch eine im Juni 1998 getroffene Vereinbarung seinen Gesellschaftsanteil von 25 % an der Grundstücksgesellschaft A-GbR vollständig veräußert und damit gänzlich aus der Gesellschaft ausgeschieden ist, sondern wegen eines ihm verbleibenden Gesellschaftsanteils von 2 % an der GbR weiterhin für deren Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der der GbR gewährten Bankkredite) gesamtschuldnerisch haftet.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat erklärt, die Formulierung, dass Z3 und/oder ein von ihm benannter Dritter Erwerber der GbR-Anteile sein solle, sei erst bei den Schlussverhandlungen in die Verträge vom 08.06.1998 gelangt. Der Anästhesist Dr. D, einer der Aktionäre der B-AG, habe zum Ausdruck gebracht, dass er seine Zustimmung zu der Verpfändung der Aktien davon abhängig mache, dass er eine Option für den Erwerb von Anteilen an der GbR erhalte, die seinen Anteilen an der B-AG entsprächen. Man sei jedoch davon ausgegangen, dass Dr. D von dieser Option keinen Gebrauch machen werde, was letztlich auch so geschehen sei. Bis zum Abschluss der Verträge sei die B-AG nie als potentielle Erwerberin genannt oder in Betracht gezogen worden. Eine Nachverhandlung der Verträge vom 08.06.1998 hätte dazu geführt, dass die finanzierenden Banken mit einer Haftentlassung des Klägers sowie der Zeugen Z1 und Z2 nicht mehr einverstanden gewesen wären.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z1, Z2, Z4 und Z5 mit dem aus den Sitzungsniederschriften vom 30.01.2006 (Bl. 329 ff. d.A.) und vom 24.02.2006 (Bl. 336 f. d.A.) ersichtlichen Ergebnis.
Das Landgericht hat durch sein angegriffenes Urteil vom 05.04.2006 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses ihm am 10.04.2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.05.2006 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am Montag, dem 12.06.2006, begründet.
Der Kläger hat nach einem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts vom 30.03.2007 seinen Antrag wie folgt gefasst:
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entstanden ist und noch entsteht, dass er nicht bis zum 31.10.1998, hilfsweise bis zu einem späteren von dem Gericht gemäß § 287 ZPO festgestellten Zeitpunkt, durch vollständige Übertragung seines Gesellschaftsanteils von 25 % an der die Bezeichnung €Grundstücksgesellschaft A-GbR Z3, G, Z1 und Z2€ führenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts gänzlich aus der GbR ausgeschieden ist, sondern wegen des ihm nach dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 8. Juni 1998 (Anlage K3 a) verbliebenen Gesellschaftsanteils von 2 % an der GbR seine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung für deren Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der der GbR gewährten Bankkredite) fortbestanden hat.
Der Beklagte hat daraufhin die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er rügt, das Landgericht habe die Beweislast verkannt. Er habe lediglich einen Pflichtenverstoß des Beklagten als Anwalt sowie weiterhin darlegen und beweisen müssen, dass er, der Kläger, durch diesen Pflichtenverstoß in seinen Interessen so betroffen sei, dass Nachteile für ihn auftreten könnten. Auch habe der Beklagte ihn, den Kläger, durch einen Pflichtenverstoß in Beweisnot gebracht. Hätte sich der Beklagte nämlich nach Eingang des Vertrages vom 03.07.1998 mit der darin vorgesehenen Erwerbsoption zugunsten der B-AG pflichtgemäß mit dem Bevollmächtigten des Z3, dem Zeugen Z4, in Verbindung gesetzt um zu klären, ob nicht der Kauf- und Übertragungsvertrag vom 08.06.1998 so umgestellt werden könne, dass der gesamte Gesellschaftsanteil des Klägers an der GbR unmittelbar an die B-AG ohne Risiko des Anfalls von Grunderwerbssteuer übertragen werden könne, so wäre Klarheit über die Vereinbarung des Z3 und dessen Ehefrau bzw. der B-AG geschaffen worden, und es würde sich die Frage des Beweises eines hypothetischen Geschehensablaufs nicht stellen.
Der Kläger macht weiter geltend, die ursprüngliche Fassung seines Klageantrags mit der zeitlichen Eingrenzung der Übertragung seines Gesellschaftsanteils an der GbR A (Juni 1998) habe auf einem Versehen beruht. Nach Einreichung der Anlage B2 mit der Klageerwiderung seien auch anwaltliche Pflichtverletzungen des Beklagten in der Zeit nach Juni 1998 Gegenstand des Streits zwischen den Parteien geworden, wie sich aus dem Inhalt seiner Schriftsätze vom 02.05.2005 und 29.11.2005 ergebe.
Schadenersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten seien auch nicht etwa verjährt. Dem Beklagten sei vorzuwerfen, dass er den Kläger über die ihm per Fax des Zeugen Z4 vom 09.07.1998 übermittelte Vereinbarung B2 vom 03.07.1998 nicht zeitnah unterrichtet habe. Von diesen Unterlagen habe er, der Kläger, erstmals mit deren Übermittlung als Anlage zur Klageerwiderung erfahren, Ansprüche wegen Verstoßes gegen Unterrichtungspflichten aber unterlägen der regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zudem habe der Beklagte das Ende des ihm erteilten Mandats nicht dargetan; soweit er sich auf ein sogenanntes €Closing€ am 31.08.1998 für das Mandatsende stütze, sei dieses Datum unzutreffend.
Eine Sekundärhaftung des Beklagten sei nicht etwa deshalb auszuschließen, weil der Kläger bereits vor Ablauf der primären Verjährungsfrist anwaltlich beraten gewesen sei. Denn seinem Prozessbevollmächtigten seien die Unterlagen vom 03.07.1998 und 09.07.1998 ebenfalls bis zur Übermittlung der Klageerwiderung unbekannt gewesen. Mit Erhebung der Verjährungseinrede verstoße der Beklagte schwerwiegend gegen Treu und Glauben. Abgesehen davon aber habe der Beklagte durch Verletzung seiner Unterrichtungspflichten vor Eintritt der Verjährung seiner, des Klägers, Schadensersatzansprüche nach § 51 b BRAGO eine Klagebegründung, die sich auf die Untätigkeit des Beklagten auch nach Erhalt der Vereinbarung vom 03.07.1998 stütze, vereitelt. Daher müsse der Beklagte die sich hierauf gründende Schadenersatzforderung des Klägers als unverjährt gegen sich gelten lassen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht weiter geltend, der erstmals im Termin am 29.06.2007 gestellte Antrag des Klägers aus dessen Schriftsatz vom 19.06.2007 enthalte eine Klageänderung, da ein neuer Streitgegenstand in den Prozess eingeführt worden sei. Der Klageänderung werde widersprochen. Mit dem Vorwurf der Verletzung von Unterrichtungspflichten werde eine neue Anspruchsgrundlage eingeführt, dies sei verspätet. Mit seiner Rechnung vom 29.06.1998 (Anlage B19) habe er gegenüber dem Kläger die Abschlusstätigkeiten des Mandats nach Zeitaufwand abgerechnet; damit laufe die Verjährungsfrist seit Ende Juni 1998, jedenfalls aber habe sie mit der vorgesehenen Abwicklung des Rechtsgeschäfts am 10.09.1998 begonnen.
Wegen weiterer Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens im Übrigen wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt der in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat mit dem aus der Sitzungsniederschrift vom 02.02.2007 (Bl. 534 f. d.A.) ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben durch nochmalige Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt Z4.
II.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
In der Sache konnte sein Rechtsmittel indessen keinen Erfolg haben.
Zwar ist die Feststellungsklage in dem im Termin am 29.06.2007 gestellten Umfang zulässig. Für den Feststellungsantrag des Klägers besteht das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger hat bereits im Hinblick auf die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung ein rechtliches Interesse daran, dass durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, ob ihm gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung und Vertretung zusteht oder nicht. Dass der Kläger diese Ansprüche jedenfalls teilweise beziffern könnte, ändert an der Zulässig der Feststellungsklage nichts, da er € wie sein Vergleichsangebot vom 27.07.2007 zeigt - insbesondere einen von ihm behaupteten Steuerschaden nicht endgültig beziffern kann (vgl. BGH NJW 2001, S. 445 f., 447).
Der vom Kläger nunmehr gestellte Klageantrag stellt keine Klageänderung dar und unterfällt daher nicht der Regelung des § 533 ZPO; er bedarf daher weder der Zustimmung des Beklagten noch hat das Gericht die Sachdienlichkeit zu prüfen. Denn es liegt eine Klageerweiterung, kein Wechsel im Streitgegenstand vor. Zwar wird bei Feststellungsklagen regelmäßig der Streitgegenstand durch den Antrag gekennzeichnet; dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um ein absolutes Recht handelt (Zöller/Vollkommer ZPO, 26. Aufl., Einleitung vor § 1 ZPO Rn. 77). Im vorliegenden Falle jedoch geht es um die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1981 S. 2306; 2003 S. 828; 2003 S. 2317; 2004 S. 1252, 1253 so auch: Musielak €Der rechtskräftig entschiedene Lebenssachverhalt€ NJW 2000 S. 3593 ff, 3598) über den sich aus dem Antrag und dem sich von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt (Klagegrund) ergebenden prozessualen Anspruch zu entscheiden; zum Lebenssachverhalt (Klagegrund) sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag des Klägers zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören (BGH NJW 1992 S. 1173; 1996 S. 3152; MDR 2000 S. 778 f.). Im vorliegenden Falle umfasste der Lebenssachverhalt nach dem bereits beim Landgericht gehaltenen Vortrag des Klägers neben dem Verhalten des Beklagten vor Abschluss der Verträge vom 08.06.1998, bei und nach Kenntniserlangung des Beklagten von der Klausel des § 2 Ziffer 2 des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 08.06.1998 (Anlage K3 a = Bl. 40 f. d.A.) auch den nach Einreichung der Anlage B2 mit der Klageerwiderung erhobenen Vorwurf des Klägers gegen den Beklagten, dieser habe sich nach Übermittlung der Vereinbarung zwischen der B-AG sowie den Ärzten Z3, D und E vom 03.07.1998 am 09.07.1998 nicht unverzüglich mit dem Zeugen Z4 als Bevollmächtigtem des Z3 in Verbindung gesetzt, Z3, dessen Ehefrau bzw. die B-AG wären ohne weiteres damit einverstanden gewesen, dass der Vertrag vom 08.06.1998 durch Nachtrag dahingehend ergänzt werde, dass sich der Anteilskauf auf die gesamten Gesellschaftsanteile des Klägers sowie der Zeugen Z1 und Z2 erstrecke (S. 11 des Schriftsatzes des Klägers vom 29.11.2005 = Bl. 208 d.A.). Demgemäß hat auch das Landgericht im Tatbestand seines angegriffenen Urteils (S. 7) den entsprechenden Sachvortrag des Klägers dargestellt, gemäß Ziffer I1b des Beweisbeschlusses vom 02.01.2006 über das mögliche Verhalten des Dr. med. Z3, seiner Ehefrau und der B-AG nach Kenntniserlangung des Beklagten im Juli 1998 vom Vertrag vom 03.07.1998 Beweis erhoben und sich in den Entscheidungsgründen auf S. 10 bis 12 mit dem entsprechenden Vorwurf des Klägers auseinandergesetzt. Mithin hat der Kläger mit seinem Antrag vom 19.06.2007 bei gleichbleibendem Klagegrund seinen Antrag lediglich erweitert (§ 264 ZPO). In der Berufungsinstanz ist eine Klageerweiterung gemäß §§ 525, 264 ZPO ohne Einwilligung des Gegners möglich, jedoch kann bei Ergänzung oder Berichtigung der tatsächlichen Ausführungen § 531 Abs. 2 ZPO anwendbar sein (Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, a.a.O. § 531 ZPO Rn. 24). Derartige Änderungen seines Sachvorbringens hat der Kläger im zweiten Rechtszug jedoch nicht vorgenommen. Soweit er gegen den Beklagten den Vorwurf einer weiteren Pflichtverletzung wegen unterbliebener rechtzeitiger Unterrichtung des Klägers über die Vereinbarung vom 03.07.1998 erhebt, handelt es sich um eine neue rechtliche Behauptung, die auch zu den Angriffsmitteln im Sinne von § 531 ZPO zählt (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O. Rn. 22), jedoch für die Frage der Zulässigkeit einer Klageerweiterung in der Berufungsinstanz unberücksichtigt zu bleiben hat.
Der Kläger kann die begehrte Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten jedoch nicht verlangen. Denn der Beklagte ist dem Kläger wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem in den Jahren 1997/1998 zwischen den Parteien bestehenden Anwaltsvertrag nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht nach dem bis 31.12.2001 geltenden Recht, nach dem der vorliegenden Fall zu beurteilen ist, aus dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung des Anwaltsvertrages.
Soweit der Kläger dem Beklagten auf S. 5 seines Schriftsatzes vom 16.01.2007 (Bl. 568 d.A.) vorwirft, dieser habe die B-AG nicht namens des Klägers darauf hingewiesen, dass die vermeintliche Grunderwerbssteuerschädlichkeit tatsächlich gar nicht bestanden habe, und er habe sie nicht aufgefordert, die GbR-Anteile des Klägers und der übrigen Verkäufer sogleich in voller Höhe unmittelbar von den Altgesellschaftern zu übernehmen, kann er damit keinen Erfolg haben. Insoweit beinhaltet der Vortrag des Klägers erneut den Vorwurf unterlassener Wahrnehmung steuerrechtlicher Belange des Klägers durch den Beklagten. Zu einer derartigen Tätigkeit war der Beklagte indessen nicht verpflichtet. Von einem Rechtsanwalt, der € wie der Beklagte € nicht Fachanwalt für Steuerrecht ist, kann eine ungefragte Steuerberatung nicht erwartet werden (Rintsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars, 6. Aufl., Rn. 1461). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Rechtsanwalt erkennen muss, der Mandant wolle auch in steuerrechtlicher Hinsicht beraten werden oder wenn er sich erkennbar falsche Vorstellungen macht (Rintsche, a.a.O. Rn. 1462). Im vorliegenden Falle war der Beklagte zu einer steuerrechtlichen Beratung und Wahrnehmung der Interessen des Klägers bzw. zu einer Prüfung steuerrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit dem Kauf- und Übertragungsvertrag vom 08.06.1998 nicht verpflichtet, da ihm bekannt war, dass die Steuerberatungsgesellschaft und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C im Zusammenhang mit der Übertragung der Gesellschaftsanteile an der GbR A eingeschaltet worden war und er davon ausgehen durfte, der Kläger werde auch weiterhin insoweit von einem Steuerberater betreut.
Auch soweit der Kläger dem Beklagten vorwirft, dieser habe es in den dem Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 08.06.1998 vorangehenden Verhandlungen und nach Kenntniserlangungen von dem Text des § 2 Ziffer 2 dieses Vertrages verabsäumt, Nachfrage bei dem Zeugen Z4 zu halten, ob der in der genannten Vertragsbestimmung aufgeführte Dritte bekannt sei, kann dies nicht zur Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung des Beklagten führen. Das Landgericht hat aufgrund der von ihm erhobenen Beweise und unter Würdigung der sonstigen Umstände des Falles nicht feststellen können, dass der Beklagte bei der Verhandlung und dem Abschluss der Verträge vom 08.06.1998 positiv wusste bzw. hätte wissen können, dass neben Z3 ein weiterer Kaufinteressent für die gesamten GbR-Anteile der Altgesellschafter zur Verfügung stehe (S. 10 des Urteils). Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nachvollziehbar und in sich schlüssig, konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des vom Landgericht gefundenen Beweisergebnisse bestehen nicht (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Zwar hat der Zeuge Z4 bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht und auch bei seiner neuerlichen € auf der damaligen Prozesslage beruhenden € Vernehmung vor dem Berufungsgericht bekundet, er sei davon ausgegangen, dass jedermann gewusst habe, dass die B-AG die Anteile an der GbR erwirbt. Wie er hinzugefügt hat, kann er nach Ablauf von nunmehr neun Jahren den Zeitpunkt jedoch nicht mehr angeben, zu dem diese Kenntnis bei den Beteiligten vorhanden gewesen sei. Wie der Zeuge Z4 in seiner Aussage vor dem Landgericht bekundet hat, hat er mit dem Beklagten nicht darüber gesprochen, dass die B-AG (die gesamten Anteile an der GbR) erwerben würde. Auf welche Anhaltspunkte der Zeuge Z4, dessen Aussage das Berufungsgericht aufgrund ihres in sich geschlossenen Inhalts, des ersichtlichen Bemühens des Zeugen um eine richtige Wiedergabe des Geschehenen und aufgrund des Blickwinkels des Zeugen Z4 als Anwalt des Herrn Z3 für glaubhaft erachtet, seine Überzeugung gründet, hat dieser nicht geäußert. Mithin kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beklagten nach Abschluss der Verträge vom 08.06.1998 positiv bekannt gewesen wäre, dass die B-AG als Erwerberin der gesamten jeweils 25 %-Anteile der Altgesellschafter an der GbR A zur Verfügung stand.
Dem Beklagten kann es auch nicht als eine schuldhafte Verletzung der ihm aus dem Anwaltsvertrag mit dem Kläger obliegenden Pflichten vorgeworfen werden, dass er nach Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 08.06.1998 bei dem Zeugen Rechtsanwalt Z4 nicht Nachfrage hielt, ob diesem die Person des in § 2 (2) des Vertrages genannten Dritten etwa bekannt sei, so dass in Nachverhandlungen mit dieser eine Übertragung des restlichen Gesellschafteranteils des Klägers in Höhe von 2 % an der GbR hätte erreicht werden können und die Haftung des Klägers für künftige Verbindlichkeiten der GbR mithin ausgeschlossen gewesen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die B-AG als künftige Käuferin des vollen GbR-Anteils des Klägers sowie der der beiden übrigen Altgesellschafter bereit stand, hatte der Beklagte nicht. Dass ihm bekannt gewesen wäre, dass die B-AG bereits am 05.05.1998 den Gesamtkaufpreis in Höhe von 4,6 Mio. DM für diese GbR-Anteile angesammelt hatte, behauptet der Kläger selbst nicht. Auch ist nicht feststellbar, dass dem Beklagten das Schreiben des Vorstands der B-AG vom 11.06.1998 an die X-Bank (Abl. Bl. 48 d.A.) bekannt gewesen wäre, in dem es heißt, dass die B-AG eine Option zum Erwerb von zunächst 69 % und sodann der weiteren 6 % Anteile an der GbR erhalte, woraus erhellt, dass die B-AG sämtliche GbR-Anteile erwerben wollte. Aber auch aus den Gesamtumständen ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte aus Gründen anwaltlicher Vorsicht, den für seinen Mandanten sichersten Weg zu beschreiten um von diesem Schaden abzuwenden, im Juni 1998 nach dem 08.06.1998 sich an den Zeugen Z4 hätte wenden und erkundigen müssen, ob die in § 2 (2) des Kauf- und Übergabevertrages vom 08.06.1998 bezeichnete Person nunmehr feststehe. Denn aus der damaligen Sicht des Beklagten bestand für diesen kein Anlass zu einer derartigen Anfrage. Denn aufgrund der Gesamtumstände hatte er keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass der Vertrag so wie er am 08.06.1998 zwischen den Beteiligten geschlossen worden war, d. h. dass der Kläger und die beiden übrigen Altgesellschafter jeweils 23 % ihrer GbR-Anteile an Z3 veräußerten und die restlichen jeweils 2 % nach dem 01.01.2006 an diesen oder einen von ihm benannten Dritten verkauft werden würden, auch durchgeführt werden sollte. Da sich die Verhandlungen, die schließlich zum Abschluss des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 08.06.1998 geführt hatten, als schwierig und langwierig gestaltet hatten, mit den Veräußerern vor der auf den 09.06.1998 terminierten Hauptversammlung der B-AG, in der die Zustimmung der Aktionäre zum Verkauf der Aktien des Klägers und der beiden übrigen Altgesellschafter zur Abstimmung gestellt werden sollte, noch vorher eine Einigung erzielt werden sollte, lag für den Beklagten der Gedanke fern, dass nach derart langwierigen Verhandlungen, in denen es viele Punkte zu regeln und die Interessen vieler Beteiligter zu berücksichtigen galt, die B-AG als Erwerberin der vollen GbR-Anteile in Betracht zu ziehen sein könnte. Hinzu kommt, dass nach Aussage des Zeugen Z2 vor dem Landgericht es im Zusammenhang mit dem Interesse der Aktionäre D und H am Erwerb der GbR-Anteile durch die B-AG unmittelbar es immer wieder geheißen habe, dass dies nicht möglich sei, weil kein Geld dafür vorhanden sei und im übrigen auch kein Interesse bestehe. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte als Anwalt auch des Zeugen Z2 ebenfalls diese Kenntnis besaß, von der der Zeuge Z2 berichtet hat.
Ohne Erfolg wirft der Kläger dem Beklagten vor, dass es dieser verabsäumt habe, nach Kenntniserlangung von dem zwischen der B-AG sowie den Ärzten Z3, D und E geschlossenen Vertrages vom 03.07.1998 (Anlage B2 = Bl. 91 ff.), in dessen § 5 Z3 der B-AG eine bis zum 10.09.1998 befristete Option zum Erwerb der GbR-Anteile zu den mit den Anteilsveräußerern vereinbarten Bedingungen einräumte, mit dem Zeugen Z4 Kontakt wegen Nachverhandlungen über die sofortige Veräußerung der jeweils vollen 25 %-Anteile der Altgesellschafter an der GbR aufzunehmen. Dabei ist es für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits unerheblich, ob dem Beklagten insoweit eine Verletzung von Anwaltspflichten vorgeworfen werden kann, als er den ihm vom Zeugen Z4 zugesandten Vertrag vom 03.07.1998 nicht gelesen, geprüft und den Kläger über dessen Inhalt verständigt hat. Denn ein auf einen solchen Vorwurf gestützter Schadenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten ist in jedem Falle verjährt.
Der Beklagte hat sich zwar erstmals im zweiten Rechtszug mit Schriftsatz vom 10.04.2007 (Bl. 613 d.A.) auf die Einrede der Verjährung berufen, soweit die Klage auf ein Nichttätig werden im Juli 1998 gestützt werde. Jedoch ist der Beklagte mit diesem Verteidigungsmittel nicht etwa gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Zwar war € wie noch auszuführen sein wird € die Verjährung des auf ein anwaltliches Fehlverhalten des Beklagten gestützten Schadensersatzanspruches bereits vor Klageerhebung eingetreten. Gleichwohl kann die erstmals im Berufungsrechtszug erhobene Einrede der Verjährung nicht gemäß § 531 Abs. 1 ZPO zurückgewiesen werden, weil ihre im Verfahren vor dem Landgericht unterbliebene Geltendmachung nicht auf einer Nachlässigkeit des Beklagten beruhte, § 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO (BGH MDR 2006 S. 766). Nachlässigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn eine Partei fahrlässig im ersten Rechtszug nicht vorgetragen hat; hierzu zählt jedes Versäumnis des Vortrags, das gegen die Prozessführungspflicht (§ 282 ZPO) verstößt. Dazu zählen rechtzeitige Erklärungen der Partei vor der mündlichen Verhandlung, damit diese zur vollständigen Erörterung des Streitstoffs und zur Schaffung der Entscheidungsgrundlage tauglich ist (Zöller/Gummer/Heßler, a.a.O. § 531 ZPO Rn. 31). Da der Kläger im ersten Rechtszug seinen Klageantrag auf Feststellung der Schadenersatzverpflichtung des Beklagten wegen einer im Juni 1998 unterbliebenen Vereinbarung über den sofortigen vollständigen Verkauf seines GbR-Anteils gerichtet hatte, ein hierfür ursächliches anwaltliches Fehlverhalten des Beklagten mithin ebenfalls im Juni 1998 oder davor hätte vorliegen müssen, bestand für den Beklagten keine Veranlassung zur Erhebung der Einrede der Verjährung im Verfahren vor dem Landgericht. Bei der Fassung des Klageantrags, über den das Landgericht entschieden hat, handelte es sich auch nicht etwa um eine dem Beklagten offen erkennbare Falschbezeichnung, die unschädlich gewesen wäre. Denn offensichtlich stellten der Klageantrag und die Klagebegründung auf die zwischen den Parteien geführte Korrespondenz über den Verzicht des Beklagten auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung, der der Beklagte auf die mit Schreiben des Klägers vom 20.04.2001 (Anlage K9 = Bl. 63 f., 68 d.A.) geäußerte Bitte hin zunächst nachgekommen war, ab. Ein Versehen des Klägers ist nicht ersichtlich.
Der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Beklagten steht auch nicht etwa der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte treuwidrig dem Kläger den Vertrag vom 03.07.1998 und das Fax-Schreiben des Zeugen Z4 vom 09.07.1998 bis zur Einreichung der Klageerwiderung vorenthalten hat, um den Kläger an der Geltendmachung eines auf die Nichtbeachtung dieser Unterlagen gestützten Schadensersatzbegehrens zu hindern. Hätte der Beklagte dieses Ziel verfolgt, so hätte er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Vertrag vom 03.07.1998, den er lediglich zur Untermauerung seines Vorbringens für die Hintergründe zur Aufnahme der Klausel des § 2 (2) des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 08.06.1998 eingereicht hatte, dem Kläger erst gar nicht zur Kenntnis gebracht und sich damit selbst belastet.
Die Einrede der Verjährung greift auch durch. Gemäß § 51 b BRAO verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt bestehenden Vertragsverhältnis in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist, spätestens jedoch in drei Jahren. Entstanden ist der Anspruch, wenn er klageweise geltend gemacht werden kann. Dies wäre für den Kläger € sofern überhaupt ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten insoweit bestünde € nach Eintritt der in § 4 des Kauf- und Übertragungsvertrages vom 08.06.1998 vereinbarten Bedingungen am 09.09.1998 der Fall. Denn zu diesem Zeitpunkt stand fest, dass der Vertrag vom 08.06.1998 über die Veräußerung der GbR-Anteile des Klägers und der übrigen Altgesellschafter an Z3 endgültig wirksam geworden war und der Kläger für die künftigen Verbindlichkeiten der GbR aufgrund seines an ihr verbliebenen Anteils von 2 % weiterhin haftete. Unerheblich für den Beginn der Verjährung nach § 51 b BRAO ist die Kenntnis der Parteien vom Anspruch und vom Lauf der Verjährungsfrist (Borgmann/Junck/Grams, Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 48 Rn. 3; Feyerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 51 b Rn. 8; Prütting in Henssler/Prütting, BRAO, 2 Aufl., § 51 b Rn. 40).
Am selben Tag endete auch das dem Beklagten erteilte Mandat des Klägers. Zwar hat der Beklagte eine entsprechende abschließende Erklärung, wie sie etwa in der Übersendung einer Schluss-Honorarnote gesehen werden kann (Feyerich/Weyland, a.a.O. Rn. 23 f.; Prütting a.a.O. Rn. 51) nicht abgegeben. Jedoch ist als Mandatsende die volle Erledigung des Vertrages anzusehen (Prütting, a.a.O.). Dies war spätestens der Fall, als die aufschiebende Bedingung eintrat, unter der der die GbR-Anteile betreffende Kauf- und Übertragungsvertrag vom 08.06.1998 gemäß dessen § 4 geschlossen war. Dies war ebenfalls der 09.09.1998.
Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten wegen Verletzung des Anwaltsvertrages begann mithin am 10.09.1998 zu laufen. Sie war am 11.09.2001 abgelaufen.
Selbst wenn dem Kläger gegen den Beklagten ein sogenannter €Sekundäranspruch€ zugestanden hätte, weil dieser es verabsäumt hätte, diesen auf die von ihm, dem Beklagten, während des Mandats erkannte bzw. schuldhaft nicht erkannte Möglichkeit einer Regresshaftung hinzuweisen (vgl. BGH NJW 1996 S. 48; 1993 S. 2747), so wäre ein solcher sekundärer Schadensersatzanspruch des Klägers ebenfalls mit Ablauf weiterer drei Jahre am 13.09.2004 und damit vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Anpassung von Verjährungsvorschriften am 15.12.2004 verjährt.
Schließlich kann der Kläger seinen Anspruch auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gegen den Beklagten auch nicht darauf stützen, dieser habe seine Auskunftspflicht aus dem Auftragsverhältnis verletzt (§ 666 BGB), dieser Anspruch verjähre innerhalb von 30 Jahren und sei damit unverjährt. Denn der kurzen Verjährungsfrist aus dem Anwaltsvertrag gemäß § 51 b BRAO unterliegen alle Schadensersatz-Ansprüche des Auftraggebers aus dem Gesichtspunkt einer positiven Forderungsverletzung. Dazu gehören neben der Schlechterfüllung der Hauptpflicht auch die Verletzung leistungsbezogener Nebenpflichten und die Verletzung weiterer Schutzpflichten (BGH NJW 1965 S. 106; BGH VersR 1977 S. 617 f., 618; Feyerich/Weyland, a.a.O. Rn. 14).
Die Kosten des Berufungsverfahrens muss der Kläger tragen, weil sein Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 543 Abs. 2 ZPO).
OLG Frankfurt am Main:
Urteil v. 10.08.2007
Az: 19 U 102/06
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