Amtsgericht Düsseldorf:
Urteil vom 15. Januar 2010
Aktenzeichen: 57 C 8526/08
(AG Düsseldorf: Urteil v. 15.01.2010, Az.: 57 C 8526/08)
Tenor
hat das Amtsgericht Düsseldorf
auf die mündliche Verhandlung vom 16.12.2009
durch die Richterin am Amtsgericht X
für Recht erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 855,60 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 38 % und der Beklagte 62 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicher-heitsleistung von 120 % des ausgeurteilten Betrages abzuwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 200,00 EUR abzuwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Bildagentur unter der Bezeichnung "XXX". Mit der Bildautorin A besteht ein Agenturvertrag (Bl. 128 ff. GA). Frau A hatte im März 2008 ein Foto von einem Appenzeller-Sennenhund-Rüden gefertigt und auf ihre Website www.xxx.de eingestellt. Ende März 2008 befand sich das gespiegelte Foto auf der Internetseite www.xxxxx.de bei der gewerblichen Anzeige xxxxxx, wo auf eine Seite www.xxxxxxxx.de verwiesen wird und für den Verkauf von Welpen geworben wird. Wie sich im Laufe des Rechtsstreits herausgestellt hat, ist der Beklagte Betreiber der Internetseite www.xxxxxxxx.de. Die in der Anzeige angegebene Mobilfunknr. ist ebenfalls seine. Die Klägerin verlangte zunächst mit eigenem Schreiben vom 03.04.2008 Unterlassung und Schadensersatz. Nachdem der Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 14.04.2008 die Rechtsverletzung ablehnte, ließ die Klägerin den Beklagten unter dem 22.04.2008 anwaltlich abmahnen.
Sie macht Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 8.000,00 EUR in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale, insgesamt 555,60 EUR, geltend. Ferner beansprucht sie unter Berufung auf ihre AGB (Bl. 85 GA) Schadensersatz, wie bereits in ihrer Rechnung vom 28.03.2008 mit 810,00 EUR berechnet (Rechnung Bl. 10 GA).
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr seien die Veröffentlichungsrechte von Frau A wirksam übertragen worden. Sie sieht in dem Beklagten den Verletzer.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.365,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2008 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er rügt die örtliche Zuständigkeit. In der Sache beruft er sich darauf, dass ihm das veröffentlichte Foto von Käufern eines Hundewelpens, nämlich B und F, die am 04.07.2007 einen Hund gekauft hätten, zur Verfügung gestellt worden sei. Im Übrigen sei nicht er, sondern seine Mutter, Frau E, die Betreiberin der Hundezucht. Diese sei auch Inhaberin des Festnetzanschlusses, dessen Nummer in der Anzeige veröffentlicht worden sei.
Auf das weitere Vorbringen der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Unterlagen Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Amtsgericht Düsseldorf für die Klage zuständig. Da die Website www.xxxxxde ebenso wie die Website www.xxxxxxxx.de bundesweit, insbesondere auch in Düsseldorf aufgerufen werden kann, ist davon auszugehen, dass die Verletzungshandlung auch im hiesigen Gerichtsbezirk vorgenommen worden ist, so dass gem. § 32 ZPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts Düsseldorf gegeben ist. Anders wäre es nur dann zu beurteilen, wenn sich die Internetseite an ein bestimmtes regionales Publikum wenden würden und/oder absehbar nur von Personen aus einer bestimmten Region aufgerufen würden. Beide Internetseiten wenden sich aber an Hundefreunde generell bzw. unter besonderer Berücksichtigung der Rasse der Appenzeller Sennenhunde.
Die Klage ist teilweise begründet.
Der Klägerin stehen die anwaltlichen Abmahnkosten von 555,60 EUR sowie ein Schadensersatz wegen der unberechtigten Nutzung des Hundefotos von 300,00 EUR gem. § 97 Abs. 1 UrhG zu.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Aufgrund des zwischen ihr und der Urheberin des Fotos A abgeschlossenen Agenturvertrages von Juli 2007 (Bl. 128 ff. GA) ist davon auszugehen, dass insbesondere auch das Veröffentlichungsrecht im Internet sowie die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen in Verletzungsfällen auf die Klägerin übergegangen ist. Dass der Vertrag von den Vertragsparteien nachdatiert worden ist, ist eine Spekulation des Beklagten, für die es keine anderen Anhaltspunkte gibt. Ganz abgesehen davon, dass sich die Klägerin bereits in ihrem Abmahnschreiben vom 03.04.2008 auf ihre Nutzungsrechte berufen hat, wird auch die von der Klägerin vorgelegte Dokumentation der Fotografin A (Bl. 87 ff. GA) darauf hin, dass die Fotografin mit der Klägerin kooperiert. Dies wäre dann nicht denkbar, wenn sich die Klägerin Rechte anmaßen würde, die ihr von der Fotografin nicht zugestanden wären.
Der Beklagte ist von der Klägerin zu Recht als Verletzer hinsichtlich der Urheberrechte in Anspruch genommen. Grundsätzlich ist Verletzer jeder, dessen Verhalten einen adäquat kausalen Beitrag für die Rechtsverletzung darstellt. Zwar konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass der Beklagte persönlich die Anzeige geschaltet und das Foto hineinkopiert hat. Da aber die Anzeige mit einem Verweis auf die vom Beklagten betriebene Website www.xxxxxxxx.de unter Beifügung seiner Mobilfunknummer veröffentlicht worden ist bzw. das inkriminierte Foto auch auf der von ihm betriebenen Website zu finden ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Veröffentlichung des Hundefotos mit seiner Zustimmung erfolgte. Soweit er sich darauf beruft, dass Betreiberin der Hundezucht seine Mutter E sei, deren Nummer ebenfalls in der Anzeige angegeben ist, entlastet dies den Beklagten nicht. Selbst wenn seine Mutter die wirtschaftlichen Vorteile aus dem Verkauf der Hundewelpen ziehen sollte, gilt hinsichtlich der Veröffentlichung des Hundefotos, dass diese ihm als Betreiber der Website zuzurechnen ist. Die Einstellung des Fotos der Frau A erfolgte widerrechtlich. Denn weder die Fotografin noch die Klägerin als Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte hatten hierfür ihre Einwilligung erteilt. Der Beklagte handelte auch schuldhaft. Seinen Vortrag als richtig unterstellt, dass er das Foto von den Hundekäufern B und F erhalten hatte, konnte er aus der Übergabe des Fotos selbst dann, wenn es sich um eines "seiner" Hunde handelte, nicht davon ausgehen, dass er dieses veröffentlichen durfte. Ganz abgesehen davon, dass in der reinen Überlassung eines Fotos die Einräumung eines Veröffentlichungsrechts nicht enthalten ist, hätte sich der Beklagte bei den Hundekäufern erkundigen müssen, ob diese überhaupt Rechte an dem Foto hatten und diese das Recht zur Veröffentlichung einschlossen. Wenn er dies nicht tat, handelte er bei der Veröffentlichung auf seiner Website zumindest fahrlässig. Deswegen war die Klägerin berechtigt, den Beklagten abmahnen zu lassen. Für die Kosten haftet der Beklagte als Schadensersatz gem. § 97 Abs. 1 UrhG. Die berechtigten Abmahnkosten sind sowohl hinsichtlich des Gegenstandswerts von 8.000,00 EUR, von dem ausgegangen worden ist, angemessen wie auch im Hinblick auf die angesetzte Mittelgebühr von 1,3.
Die Klägerin kann als ausschließliche Nutzungsberechtigte an dem veröffentlichten Hundefoto auch Schadensersatz für die unberechtigte Veröffentlichung verlangen. Hierbei kann sie aber nicht ihre eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde legen, weil es sich insofern um Vertragsbedingungen handelt, die nur für den Fall der vertraglichen Nutzung und etwaiger Verstöße innerhalb der Vertragsbeziehung gelten. Insbesondere stellt die von der Klägerin unter dem 28.03.2008 gestellte Rechnung über 810,00 EUR netto auch nicht einen entgangenen Gewinn i. S. v. § 97 Abs. 2 S. 2 dar. Vielmehr richtet sich der Schadensersatzanspruch der Klägerin nach § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Danach bemißt sich der Schadensersatzanspruch nach den Beträgen, die der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Im konkreten Fall ist davon auszugehen, dass bei einer gewerblichen Internetveröffentlichung durch Einstellung auf eine eigene Website für die Dauer von bis zu drei Monaten ein Betrag von 150,00 EUR hätte geleistet werden müssen. Bei der Schadensschätzung gem. § 287 ZPO orientiert sich das Gericht an den bekannten Sätzen, die die Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) für die Einstellung eines Fotos auf einer Homepage für die Dauer eines Monats als marktüblich ansetzt.
Darüber hinaus hätte die Urheberin A als Lichtbildnerin einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 150,00 EUR, den die Klägerin im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend machen und zudem im eigenen Namen mit Zustimmung der Urheberin einziehen konnte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass im Fall der unterlassenen Urheberbezeichnung ein Zuschlag auf die übliche Lizenzgebühr von 100 % geschuldet wird. Das Recht auf Anbringen der Urheberrechtsbezeichnung gehört zu den wesentlichen urheberpersönlichkeitsrechtlichen Berechtigung, die ihren Grund in den besonderen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk haben. Diese Rechtsposition ist auch dem Lichtbildner i. S. von § 72 UrhG zuzuerkennen. Dieses Recht kann die Klägerin aufgrund des höchstpersönlichen Charakters dieses Rechts nicht ohne weiteres selbst geltend machen, weil es unauflöslich mit dem Rechtsträger, also mit der Lichtbildnerin A, verbunden ist und nicht übertragen werden kann. Der Agenturvertrag ist aber so auszulegen, dass die Klägerin vom Beklagten die Zahlung an sich aufgrund einer Einziehungsermächtigung im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft verlangen kann. Da davon auszugehen ist, dass die Lichtbildnerin A mit einer Zahlung zu Händen der Klägerin einverstanden ist, ist dies dahingehend auszulegen, dass die Klägerin auch zum Einzug, also zur Klage auf Zahlung an sie selbst, ermächtigt ist. Da im vorliegenden Fall nicht die Lichtbildnerin, sondern die Klägerin wirtschaftlich von den Bildern profitieren darf und demnach auch missbräuchliche Verwendungen unterbinden möchte, ist ihr das erforderliche Eigeninteresse zuzubilligen. Eine unangemessene Benachteiligung des Beklagten ist durch die Prozessstandschaft mangels entsprechenden Vortrags der Parteien nicht zu befürchten, insbesondere da der Beklagte selbst die Prozessstandschaft angesprochen hat.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO; der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegen die §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO zugrunde.
AG Düsseldorf:
Urteil v. 15.01.2010
Az: 57 C 8526/08
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