Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
Urteil vom 26. Mai 1999
Aktenzeichen: L 17 U 308/98

(LSG Nordrhein-Westfalen: Urteil v. 26.05.1999, Az.: L 17 U 308/98)

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28. Oktober 1998 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Erstattung der bzw. höherer Kosten von in der Sache für sie erfolgreicher Widerspruchsverfahren.

Die Kläger besitzen in Eigentümergemeinschaft Haus S ..., eine alte Wasserburg in G ...-W ... Im Juli 1989 zeigten sie der Beklagten an, daß sie für Sanierungsarbeiten zwei Maurer eingestellt hatten. Die Beklagte nahm sie daraufhin in ihr Unternehmerverzeichnis auf und erhob mit Bescheid vom 13.02.1990 einen Betrag in Höhe von 6.328,98 DM. In der Folgezeit meldeten die Kläger weitere Arbeitnehmer an, machten aber unter dem 19.07.1993 geltend, daß die Anmeldungen irrtümlich erfolgt seien und die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft H ... gegeben sei, bei der für die Angestellten auch Beiträge entrichtet worden seien. Der Versuch der Beklagten, daraufhin eine Betriebsprüfung durchzuführen, scheiterte an der mangelnden Mitwirkung der Kläger. Die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft teilte der Beklagten im April 1994 mit, daß nach ihren Unterlagen nur Arbeitnehmer für die Instandhaltung beschäftigt würden, für die sie ihre Zuständigkeit annehme. Nicht zuständig sei sie aber für Sanierungsarbeiten (Umbau), da insoweit die Voraussetzungen für Eigen- und Regiebauarbeiten nicht mehr erfüllt seien. Den wiederholten Anforderungen der Beklagten an die Kläger um Vorlage weiterer Unterlagen kamen diese unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft nicht nach.

Mit Bescheiden vom 22.02.1995 lehnte die Beklagte daraufhin die Rücknahme des Beitragsbescheides vom 13.02.1990 ab, weil die Prüfung ergeben habe, daß bei Erlaß des Beitragsbescheides für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten weder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen noch geltendes Recht unrichtig angewandt worden sei.

Die Kläger legten unter dem 16. bzw. 21.03.1995 Widerspruch ein. Zur Begründung machten sie geltend, die Anmeldung der Arbeitnehmer sei irrtümlich erfolgt, weil diese nur Hausbesorgertätigkeiten verrichteten und daher die Zuständigkeit der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft gegeben sei. Diese habe auch ihre Zuständigkeit bestätigt und die Beitragszahlung aufgrund eigener Prüfung im wesentlichen als ordnungsgemäß befunden. Bei letzterer Prüfung sei auch der Mitarbeiter der Beklagten, F ..., anwesend gewesen und habe auf ausdrückliches Befragen ihrer Mitarbeiterin bestätigt, daß noch ausstehende Differenzbeträge für die Jahre 1989 bis 1993 und die Beiträge für 1994 an die Verwaltungs- Berufsgenossenschaft zu zahlen seien. Es werde daher um Rückzahlung des fälschlich erhobenen Beitrags in Höhe von 6.328,98 DM gebeten.

Mit Bescheiden vom 27.03.1995 erhob die Beklagte gegenüber den Klägern einen weiteren Beitrag in Höhe von 10.279,85 DM für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.1994.

Die Kläger legten durch ihren Prozeßbevollmächtigten hiergegen am 10.04.1995 Widerspruch ein.

Am 12.04.1995 versuchte der Prozeßbevollmächtigte der Kläger in einem Telefonat mit der Beklagten einen Vollstreckungsaufschub wegen letzterer Beitragsforderung zu erlangen, was die Beklagte ablehnte.

Unter dem 25.04.1995 teilten die Kläger der Beklagten auf deren Anfrage mit, daß in Zukunft auch die Korrespondenz bezüglich des Widerspruchs gegen die Entscheidung vom 22.02.1995 mit ihren Prozeßbevollmächtigten geführt werden solle.

Mit Schriftsatz vom 15.05.1995 begründete der Prozeßbevollmächtigte der Kläger seinen Widerspruch vom 10.04.1995 damit, daß die Eigentümergemeinschaft 1994 einen Hausmeister und eine Aushilfe beschäftigt habe. Hierfür sei allein die Zuständigkeit der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft gegeben. Dies folge aus den gesetzlichen Bestimmungen sowie der Zuständigkeitserklärung der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft. Auch für den Zeitraum von 1989 bis 1993 seien Beitragsbescheide durch letztere Berufsgenossenschaft erteilt worden. Vor 1994 seien keine Eigenbauarbeiten von den Bauherren selbst, Bekannten, Freunden oder Verwandten geleistet worden. Alle durchgeführten Arbeiten seien als Reparaturarbeiten zu werten. In Kopie waren dem Schriftsatz ein Arbeitsvertrag der Eigentümergemeinschaft mit W ... H ... als Hausmeister ab 01.01.1994, Beitragsbescheid der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft für das Jahr 1994 nebst Überweisungsträger und eine Bescheinigung der Stadt G ... vom 27.06.1994, wonach alle von der Eigentümergemeinschaft der Kläger durchgeführten Arbeiten am Baudenkmal Haus S ... aus schließlich Reparaturarbeiten gewesen seien und daher von Seiten des Bauamts auf die Vorlage eines Bauantrages verzichtet worden sei, beigefügt.

Die Beklagte wies darauf hin, daß unstreitig die Zuständigkeit der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft für den Bereich "Vermietung und Verpachtung unbeweglichen Vermögens" gegeben sei. Die Kläger hätten jedoch darüber hinaus Angaben über Umbau- und Renovierungsarbeiten gemacht, für die die Zuständigkeit bei ihr - der Beklagten - liege. Um die tatsächlichen Verhältnisse abschließend prüfen zu können, wurde der Prozeßbevollmächtigte der Kläger eindringlich gebeten, auf letztere einzuwirken, eine abschließende Prüfung durchführen zu lassen.

Mit Bescheid vom 18.07.1995 erhob die Beklagte einen weiteren Beitrag in Höhe von 3.855,60 DM für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.1994. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger legte hiergegen am 11.08.1995 Widerspruch ein, dem die Beklagte mit Bescheid vom 18.08.1995 abhalf, indem sie letzteren Beitrag stornierte. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger, der in einer weiteren telefonischen Besprechung vom 18.09.1995 über den Sachstand und einen beabsichtigten Besichtigungstermin des Objekts Haus S ... informiert wurde, stellte unter dem 19.09.1995 im Hinblick auf den Abhilfebescheid vom 18.08.1995 Kosten in Höhe von 503,24 DM (7,5/10 Geschäftsgebühr à 198,80 DM, 7,5/10 Besprechungsgebühr à 198,80 DM, Postgebührenpauschale à 40,00 DM, Mehrwertsteuer à 65,64 DM) in Rechnung.

Am 29.11.1995 erfolgte eine Besichtigung des Hauses S ... und Besprechung mit dem Kläger zu 2) sowie dem Ehemann der Klägerin zu 1) durch Mitarbeiter der Beklagten. Aufgrund deren Feststellungen hob die Beklagte mit Bescheid vom 14.02.1996 die Beitragsbescheide vom 13.02.1990 und 27.03.1995 auf, lehnte aber die Erstattung von Kosten ab, weil diese durch das Verschulden der Kläger verursacht worden seien und die Hinzuziehung eines Anwalts nicht erforderlich gewesen sei.

Gegen letztere Entscheidung legten die Kläger durch ihren Prozeßbevollmächtigten am 21.03.1996 erneut Widerspruch ein.

Unter dem 11.06.1996 teilte die Beklagte dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger mit, daß die geltend gemachte Kostennote nur in Höhe von 350,75 DM anerkannt werden könne, weil sich die Gebühren nach § 116 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung - BRAGO - richteten, so daß eine Gebühr von 265,-- DM nebst Pauschale von 40,-- DM und 15 % Mehrwertsteuer von 45,75 DM zu erstatten seien. Demgegenüber vertrat der Prozeßbevollmächtigte der Kläger die Ansicht, daß sich der Anspruch nach § 118 BRAGO berechne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.12.1996 wies die Beklagte die Widersprüche gegen die Bescheide vom 14.02.1996 und 11.06.1996 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, daß Kosten eines Überprüfungsverfahrens nicht erstattungsfähig seien. Die Widerspruchsverfahren gegen die Verwaltungsakte vom 22.02. und 27.03.1995 seien durch die Angaben der Kläger ausgelöst worden. Der entsprechende Versuch, den Sachverhalt aufzuklären, sei durch die Kläger verhindert worden. Die Kosten bezüglich des Beitragsbescheides vom 18.07.1995 seien dem Grunde nach anerkannt worden, aber nur in Höhe von 350,75 DM erstattungsfähig.

Die Kläger haben am 10.01.1997 Klage vor dem Sozialgericht - SG - Düsseldorf erhoben. Sie machen geltend, sie hätten erfolgreich Widerspruch gegen die sie belastenden Beitragsbescheide eingelegt, so daß ihre Kosten des Widerspruchsverfahrens von der Beklagten zu tragen seien. Soweit Kosten erstattet worden seien, bestehe auch Anspruch auf Übernahme einer Besprechungsgebühr.

Mit Urteil vom 28.10.1998 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beitragsbescheide seien durch die Angaben der Kläger veranlaßt und die Aufklärung des Sachverhalts durch diese verhindert worden, so daß es nicht gerechtfertigt sei, die Beklagte mit den Kosten zu belasten. Im übrigen hat das SG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen.

Gegen das ihnen am 01.12.1998 zugestellte Urteil haben die Kläger am 03.12.1998 Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie hätten ihre Mitwirkungspflichten nicht verletzt, sondern alle Unterlagen der Beklagten zur Verfügung gestellt, insbesondere die Beitragsbescheide der Verwaltungs- Berufsgenossenschaft.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des SG Düsseldorf vom 28.10.1998 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 14.02.1996 und 11.06.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.1996 zu verurteilen, die Kosten der Vorverfahren bezüglich der Verwaltungsakte vom 22.02.1995 und 27.03.1995 zu erstatten sowie auf die Kostenrechnung vom 19.09.1995 weitere 153,49 DM zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, daß die Berufung unzulässig sei. Des weiteren hätten die Kläger ihren Mitwirkungspflichten nicht genügt. Erstmals im Juli 1993 hätten die Kläger vorgetragen, daß die beschäftigten Arbeitnehmer im Rahmen von Hausmeistertätigkeiten eingestellt worden seien. Eine entsprechende Überprüfung sei zunächst von ihnen verhindert worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Berufung ist zulässig.

Die Bestimmung des § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -, wonach die Berufung ausgeschlossen ist, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt, findet vorliegend keine Anwendung, da sich diese Vorschrift nur auf die Kosten des laufenden Rechtsstreits bezieht, wozu aber nicht die nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (Verwaltungsverfahren) - SGB X - hier von den Klägern geltend gemachten Kosten des isolierten Vorverfahrens zählen (vgl. BSG SozR 3-1500 § 144 Nr. 13 mit zustimmender Anm. von Zeihe in SGb 99, 49 ff.).

Die Berufung ist des weiteren nicht nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ausgeschlossen, denn die hier geltend gemachten Kosten mehrerer Widerspruchsverfahren sind nach § 202 SGG i.V.m. § 5 Zivilprozeßordnung - ZPO - zusammen zurechnen (vgl. Meyer- Ladewig, Kommentar zum SGG, 6. Aufl., Rdn. 16 zu § 144), so daß der in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bestimmte Grenzbetrag von 1.000,-- DM überschritten ist.

Die Berufung ist aber nicht begründet.

Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen, weil den Klägern kein Anspruch auf Erstattung der bzw. höherer Kosten der Widerspruchsverfahren zusteht.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Erfolgreich i.S.d. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Widerspruch nur, wenn zwischen dem Rechtsbehelf und der begünstigenden Entscheidung der Behörde ein rechtlich ursächlicher Zusammenhang besteht (BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 3). Daran fehlt es hier.

Soweit die Kosten der Widerspruchsverfahren gegen die Überprüfungsbescheide vom 22.02.1995 von den Klägern verlangt werden, ist schon nicht ersichtlich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter insoweit überhaupt tätig geworden ist. Zwar hat er in den laufenden Verfahren auch Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Beitragsbescheides vom 13.02.1990 gemacht, dies aber ausschließlich im Schriftsatz zur Begründung seines Widerspruchs gegen den Beitragsbescheid vom 27.03.1995. Es ist daher naheliegend, seine Darlegungen nur als ergänzende Begründung für die Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung im letzteren Bescheid anzusehen, da die wesentliche Begründung dergestalt war, daß die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft ihre Zuständigkeit durch bindenden Bescheid erklärt habe und daher eine Zuständigkeit der Beklagten nicht mehr in Betracht komme.

Darüber hinaus war dieses Vorbringen weder für die Rücknahme des Bescheides vom 27.03.1995 noch für diejenige unter Entsprechung des Überprüfungsbegehrens des bestandskräftigen Bescheides vom 13.02.1990 ursächlich. Die Beklagte hatte die Kläger wiederholt zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen gebeten, um prüfen zu können, ob Sanierungsarbeiten, die über Eigen- und Regiebauarbeiten hinausgingen, durchgeführt worden waren bzw. ob - wie von den Klägern früher selbst angegeben - für Arbeiten im ersteren Sinne Arbeitnehmer eingestellt worden waren. Die Vorlage der Bescheinigung der Stadt G ... war insoweit nicht ausreichend, da in dieser Bescheinigung weder Angaben zu den einzelnen Arbeitnehmern noch zu den Zeiträumen der "Renovierungsarbeiten" oder eine nähere Darlegung, um welche Arbeiten es sich überhaupt gehandelt hat, enthalten sind. Die Berechtigung des Verlangens der Beklagten haben die Kläger schließlich auch anerkannt, indem sie die umfassende Betriebsbesichtigung und eine Prüfung durch Mitarbeiter der Beklagten zugelassen haben. Erst aufgrund des Ergebnisses dieser Überprüfung sind die Beitragsbescheide revidiert worden. Danach ist aber die in der Sache für die Kläger begünstigende Entscheidung der Beklagten nicht Ergebnis des Widerspruchsvorbringens, sondern der nachträglichen Erfüllung der Mitwirkungspflichten der Kläger im Verwaltungsverfahren (vgl. dazu BSG SozR 3-1300 § 63 Nr. 3).

Die Kläger haben schließlich auch keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 153,49 DM, wie mit der Kostenrechnung vom 19.09.1995 aufgrund des erfolgreichen Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 18.07.1995 geltend gemacht worden ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten und des ihr insoweit durch Verweisung folgenden SG findet insoweit zwar nicht § 116 BRAGO, sondern § 118 BRAGO Anwendung, da es sich um eine Arbeitgeberstreitigkeit i.S.d. § 116 Abs. 2 BRAGO handelt und für die insoweit erforderliche Berechnung nach Gegenstandswert die Überlegungen, die für eine analoge Anwendung des § 116 Abs. 1 BRAGO bei Versicherten- Streitigkeiten sprechen, keine Geltung haben (vgl. BSG MDR 88, 435; Gerold/ Schmidt/ v. Eicken/ Madert, Kommentar zur BRAGO, 13. Aufl., Rdn. 12 zu § 116).

Die Berechnung der Beklagten erweist sich im Ergebnis gleich wohl als rechtmäßig, da sie zutreffend den Gegenstandswert von 3.855,60 DM - streitiger Beitragssatz - der Berechnung der Geschäftsgebühr (§ 118 Abs. 1 Satz 1 BRAGO) zugrundegelegt hat, was vom Prozeßbevollmächtigten der Kläger auch nicht angegriffen wird. Eine volle Gebühr beträgt danach gemäß § 11 Abs. 1 BRAGO 270,-- DM. Da dieser Gebührensatz für das Verwaltungsverfahren angemessen zu kürzen ist (vgl. BSG wie vor), ist der insoweit bewilligte Betrag von 265,-- DM zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer eher überhöht.

Soweit der Prozeßbevollmächtigte der Kläger darüber hinaus eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO geltend macht, steht ihm eine solche nicht zu. Die Besprechungsgebühr setzt vergleichbar der Prozeßgebühr ein fernmündliches oder mündliches Verhandeln des Prozeßbevollmächtigten mit der Behörde voraus (Gerold/ Schmidt/ v. Eicken/ Madert a.a.O. Rdn. 8 zu § 118). Bezüglich des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 18.07.1995 sind solche Verhandlungen zwischen dem Prozeßbevollmächtigten der Kläger und der Beklagten aber nicht erfolgt. Die insoweit fernmündlich durchgeführten Besprechungen betrafen ausschließlich die Nichtvollstreckbarkeit aus dem Bescheid vom 27.03.1995 bzw. die Ermöglichung der Durchführung der Betriebsprüfung durch die Kläger, welche aber nur in bezug auf letzteren Bescheid bzw. das anhängige Überprüfungsverfahren ermöglicht werden sollte. Dies deckt sich damit, daß der Prozeßbevollmächtigte der Kläger im laufenden Verfahren auch nicht vorgetragen hat, daß bzw. welche Verhandlungen bezüglich des Bescheides vom 18.07.1995 mit der Beklagten geführt worden sind. Demzufolge steht aber auch nur eine Geschäftsgebühr zu, die sämtliche für die Mandanten verfaßten Schriftsätze abdeckt (vgl. Gerold/ Schmidt/ v. Eicken/ Madert a.a.O. Rdn. 6 zu § 118).

Die Berufung mußte daher mit der auf § 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückgewiesen werden.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.






LSG Nordrhein-Westfalen:
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Az: L 17 U 308/98


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