Landgericht Rostock:
Urteil vom 12. Mai 2011
Aktenzeichen: 6 HK O 45/10, 6 HK O 45/10

(LG Rostock: Urteil v. 12.05.2011, Az.: 6 HK O 45/10, 6 HK O 45/10)

Tenor

1. Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

in einer Rahmenvereinbarung über die freie Mitarbeit mit freien Mitarbeitern die nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen:

€4.5. Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen zu inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlich veröffentlichen Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.

4.6. Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinausgehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlicher Leistungen mit erheblich über dem Normalfall liegenden (Recherche-) Aufwand setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die besondere Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax/Email) geeinigt haben.

6.3. Die Gesellschaft hat das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.

6.6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist.

6.7. Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen. "

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger gesamtschuldnerisch 60 % und die Beklagte 40 %.

3. Das Urteil ist in der Hauptsache für die Klägerin in der Hauptsache gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR vorläufig vollstreckbar.

Hinsichtlich der Kosten ist das Urteil für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Unterlassung von - im Einzelnen nachfolgend wiedergegebenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einer Rahmenvereinbarung mit freien Mitarbeitern in Anspruch.

Die Kläger sind eingetragene Vereine, deren Satzungszweck es ist, die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen der hauptberuflich für Presse, Hörfunk, Fernsehen und anderen Publikationsmittel tätigen Journalistinnen und Journalisten wahrzunehmen und zu fördern. Der Kläger zu 1. ist ein Landesverband, der Kläger zu 2. ist ein Bundverband, dessen Mitglieder unter anderem die Landesverbände, daneben aber unmittelbar auch einzelne Journalisten sind. Der Kläger zu 1. hat rund 730 Mitglieder, davon etwa die Hälfte freie Journalisten. Der Kläger zu 2. hat über 38.000 Mitglieder.

Die bei den Klägern organisierten Journalisten sind teilweise Arbeitnehmer der Zeitungsverlage und Zeitschriftenverlage, zu einem großen Teil sind sie jedoch selbständig, insbesondere frei beruflich tätig und damit Unternehmer. Die Kläger sind somit einerseits Gewerkschaft hinsichtlich der Mitglieder, die Arbeitnehmer sind, andererseits Berufsverband hinsichtlich derjenigen Mitglieder, die selbständige Unternehmer sind.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft, die für verschiedene Gesellschaften der Verlagsgruppe "N." Dienstleistungen erbringt. Insbesondere schließt sie Verträge mit freien Journalisten und freien Fotografen ab und führt die Abwicklung von Rechteerwerben und Zahlungen durch. Zu dieser Verlagsgruppe gehört die K.verlag P.-M. GmbH & Co. KG mit Sitz in N.. Letztere stellt die Zeitung N.-Kurier her und vertreibt diese. Zu der Gruppe gehören auch der "U.-Kurier" und der "U.-Kurier".

Die K.verlag P.-M. GmbH & Co. KG versandte unter dem 11.03.2009 ein Schreiben an verschiedene freie Journalisten in ihrem Geschäftsgebiet. In diesem Schreiben wurde den Journalisten mitgeteilt, dass sie keine Aufträge von den Redaktionen mehr erhalten, sondern, dass die Redaktionen Berichterstattungsaufträge als "Jobs" in eine Internetdatenbank einpflegen werden. Zu diesem Zwecke sei bei der Beklagten ein neues Online-Tool eingerichtet worden. Die Journalisten könnten sich - nachdem sie mit der Beklagten einen Rahmenvertrag abgeschlossen haben - elektronisch auf diese "Jobs" bewerben.

Die in diesem "Rahmenvertrag über die freie Mitarbeit" enthaltenen Bestimmungen

"4.5. Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen zu inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlich veröffentlichen Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.

4.6. Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinausgehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlicher Leistungen mit erheblich über dem Normalfall liegenden (Recherche-) Aufwand setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien über die besondere Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax/Email) geeinigt haben.

§ 6 Urheberrecht

6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere

- in Printmedien (z. B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher),

- in Kommunikations- und Informationsdiensten (z. B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken),

- für Offline-Medien (z. B. CD-Rom, DVD),

- in der Werbung und für Werbemittel (z. B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbeformen),

- für Merchandising-Produkte (z. B. T-Shirts, Tassen),

- (entgeltlichen) Leserfoto-Service

ungeachtet der jeweiligen Übertragungs- und Trägertechniken.

6.2 Das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern, einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an die Gesellschaft über.

6.3. Die Gesellschaft hat das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.

6.4. Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte im In- und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.

6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.

6.6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist.

6.7. Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen.

6.8. Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet."

sind Gegenstand der Klage.

Die Kläger vertreten die Auffassung, dass die streitgegenständlichen Bestimmungen einer Klauselkontrolle gemäß § 307 BGB nicht Stand halten können. Sie seien gesetzeswidrig. Die Verwendung von gesetzeswidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen stelle einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. Sie - die Kläger - seien demzufolge aktivlegitimiert, gemäß § 8 Abs. 3 Ziffer 2 UWG und gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG Unterlassungsansprüche geltend zu machen.

Die Kläger vertreten zu den einzelnen Klauseln im Wesentlichen folgende Auffassungen:

Klausel 4.5

Diese benachteilige die Journalisten unangemessen. Habe sich ein Journalist auf einen ausgeschriebenen "Job" beworben und diesen erhalten und habe er vertragsgemäß seinen Artikel abgeliefert, könne es ihm dieser Klausel gemäß passieren, dass die Gesellschaft die Abnahme seiner erbrachten Leistungen aus "inhaltlichen" Gründen ablehne und die Bezahlung verweigere. Es sei unklar, was inhaltliche Gründe seien. Dieses könne auch schlicht ein Sinneswandel der Beklagten sein, weil der Begriff der "inhaltlichen Gründe" völlig undefiniert und intransparent sei. Im Ergebnis behalte sich die Beklagte das Recht vor, jeder Zeit ohne Gründe vom Vertrag zurückzutreten, nachdem der Journalist seine Leistung erbracht habe. In diesem Falle solle auch eine Vergütung nicht mehr fällig werden.

Klausel 4.6

Hier sei vorgesehen, dass eine Vereinbarung über bestimmte Zusatzhonorare nur wirksam sei, wenn sie "Schrift- oder Textform" erfolgt sei. Diese Klausel sei gemäß § 305 b BGB unwirksam. Schriftformklauseln verstießen gegen diese Bestimmung, wenn sie konstitutiv die Einhaltung der Schriftform oder einer anderen Form fordern.

Klausel 6.1

Soweit in Ziffer 6.1 dem Verwender ein ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den Leistungen der Journalisten (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Rechten für alle Nutzungsarten eingeräumt werde, verstoße dies gegen § 38 Abs. 3 UrhG. Dort sei vorgesehen, dass bei den Beiträgen, die einer Zeitung überlassen werden, lediglich einfache Nutzungsrechte eingeräumt werden. Der Zusatz der gesetzlichen Regelung "wenn nichts anderes vereinbart ist" sei lediglich ein Hinweis auf den dispositiven Charakter der Norm. In AGB kann hiervon nicht abgewichen werden, ohne dass gleichzeitig von der Regelung des § 38 Abs. 3 UrhG abgewichen werde. Die Klausel sei auch deshalb zu versagen, weil sie gegen § 31 Abs. 5 UrhG verstoße. In der Klausel werden nicht die einzelnen Nutzungsarten genannt, wie dies nach § 31 Abs. 5 UrhG für eine über den von beiden Parteien vorausgesetzten, gemeinsamen Vertragszweck hinausreichende Rechtseinräumung erforderlich wäre. Der hier streitgegenständliche Vertragstyp habe im VerlagsG eine Regelung gefunden. § 1 VerlagsG stelle klar, dass dem Verlag das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eingeräumt werde. Die weiteren - damals bekannt - Rechte verblieben dagegen beim Verfasser, namentlich die in § 2 Abs. 2 VerlagsG aufgezählten.

Soweit die Klausel auch die Einräumung von werblichen Nutzungsrechten beinhalte, verstoße dieses gegen § 31 Abs. 5 UrhG und sei darüber hinaus überraschend Sinne von § 307 BGB. Die werbliche Nutzung eines textlichen Beitrags oder eines Pressefotos sei vom Vertragszweck der Nutzungsrechtseinräumung nicht erfasst. Ein Journalist gehe naturgemäß davon aus, dass seine Beiträge lediglich redaktionell genutzt werden.

Klausel 6.2

Soweit in dieser Klausel vorgesehen sei, dass der Verwender an den abgelieferten Unterlagen einschließlich Bildern und Negativen das Eigentum erwerbe, beinhalte dieses die Gefahr, dass der Journalist wegen der abgelieferten Dias die von ihm gefertigten Photos nicht weiternutzen könne. Abzüge vom Dia könnten nur mit einer sehr viel geringeren Bildqualität weiter verwendet werden. Gerade bei Dias würde das Eigentum der Beklagten am Originalbild (Dia) eine weitere Nutzung durch den Urheberrechtsinhaber faktisch ausschließen. Der in der Klausel fingierte Eigentumserwerb verletze daher gleichzeitig § 38 Abs. 3 UrhG.

Klausel 6.3

Nach dieser Klausel solle dem Verlag ohne Einschränkung das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung zustehen.

Die Beklagte hat den Klageanspruch insoweit anerkannt.

Klausel 6.4

Mit dieser Klausel räume sich der Verwender das Recht ein, die Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungsrechte einzuräumen. Die Weiterübertragbarkeit des Nutzungsrechtes sei gesetzeswidrig. Die Zustimmung zu jeglicher Weiterübertragung der Nutzungsrechte könne nicht in AGB erteilt werden. Die Vereinbarung weiche auch von § 4 VerlagsG ab. Nach dieser Bestimmung sei der Verlag nicht berechtigt, einzelne Beiträge zu einem Sammelwerk für andere Ausgabeformen zu verwenden.

Klausel 6.5

In dieser Klausel werde bestimmt, dass der Urheber seine Urheberpersönlichkeitsrechte (Artikel 2 GG) nicht einer Weise ausüben dürfe, die einen Konflikt mit den Befugnissen oder den wirtschaftlichen Interessen der Beklagten herbeiführen könnten. Durch diese Klausel werde das Persönlichkeitsrecht des Urhebers eingeschränkt.

Klausel 6.6

Durch diese Klausel soll klar gestellt werden, dass der Urheber nur ein einziges Mal die vereinbarte Vergütung erhält, selbst wenn der Verlag den Beitrag und die Bilder vielfach selbst und gegebenenfalls vielfach auch mit Dritten oder durch Dritte nutze.

Die Beklagte hat den Klageanspruch anerkannt.

Klausel 6.7

Die Rechtsgewährleistung des Fotografen/Journalisten sei an sich nicht zu beanstanden. Sie sei allerdings im Zusammenhang mit den übermäßigen Nutzungsrechten in Ziffer 6.1 zu sehen. Danach lasse sich die Beklagte nämlich auch die Rechte für die "werbliche Nutzung" einräumen. In der hier angegriffenen Klausel müsse der Fotograf die Gewährleistung dafür übernehmen, dass auch die Rechte für die werbliche Nutzung beispielsweise an der Fotografie eingeräumt werden.

Klausel 6.8

Die Beklagte lasse sich ausschließliche Nutzungsrechte für einen zeitlich unbeschränkten Zeitraum einräumen und führe gleichzeitig in dieser Klausel aus, dass sie zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet sei. Dies sei ein schlichter Verstoß gegen § 41 UrhG. Durch die Klausel solle das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung beschränkt werden.

Die Kläger beantragen:

Der Beklagten wird es Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder bei Meidung einer Ordnungshaft - letztere zu vollziehen am Vorstandsvorsitzenden - bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,- EUR, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)

verboten,

in einer Rahmenvereinbarung über die freie Mitarbeit mit freien Mitarbeitern die nachfolgend wiedergegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen:

4.5. Die Gesellschaft behält sich vor, Leistungen zu inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen, insoweit entsteht kein Honoraranspruch. Bei einem vereinbarten Zeilenhonorar ist allein der Umfang der tatsächlich veröffentlichen Zeilen für die Berechnung des Honorars maßgeblich.

4.6. Die Bezahlung eines über die vereinbarten Honorare hinausgehenden Honorars für die Erstellung außergewöhnlicher Leistungen mit erheblich über dem Normalfall liegenden (Recherche-)Aufwand setzt voraus, dass sich die Vertragsparteien übe die besondere Honorierung und deren Höhe vor Erstellung der Leistung in Schrift- oder Textform (z. B. per Fax/Email) geeinigt haben.

§ 6 Urheberrecht

6.1 Der freie Mitarbeiter überträgt der Gesellschaft ein im Rahmen des Vertragsgegenstandes nach § 1 nutzbares ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an seinen Leistungen (Text, Fotos oder Illustrationen) und den damit zusammenhängenden Urheber- und Leistungsschutzrechten für alle Nutzungsarten. Die Einräumung umfasst die Befugnis, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, und zwar insbesondere

- in Printmedien (z. B. Tageszeitungen, Beilagen, Sonderveröffentlichungen, Zeitschriften, Bücher),

- in Kommunikations- und Informationsdiensten (z. B. Radio, Internet, SMS, MMS, UMTS, Archive, Datenbanken),

- für Offline-Medien (z. B. CD-Rom, DVD),

- in der Werbung und für Werbemittel (z. B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbeformen),

- für Merchandising-Produkte (z. B. T-Shirts, Tassen),

- (entgeltlichen) Leserfoto-Service

ungeachtet der jeweiligen Übertragungs- und Trägertechniken

6.2 Das Eigentum an Manuskripten, Illustrationen und Bildern, einschließlich der Negative geht mit Ablieferung an die Gesellschaft über.

6.3. Die Gesellschaft hat das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung.

6.4. Der Gesellschaft wird das Recht eingeräumt, diese Rechte im In- und Ausland auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungs- und Verwertungsrechte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungs- und Verwertungsrechte einzuräumen.

6.5 Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann.

6.6. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass mit dem vereinbarten Honorar gemäß § 3 die Übertragung der zuvor aufgeführten Nutzungs- und Verwertungsrechte abgegolten ist.

6.7. Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen.

6.8. Die Gesellschaft ist zur Auswertung der übertragenen Rechte nicht verpflichtet.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte rügt die Aktivlegitimation der Kläger. Ihren Statuten zufolge vertreten die Kläger nur hauptberufliche Journalisten. Hauptberufliche Journalisten seien von den streitgegenständlichen Klausel jedoch nahezu nicht betroffen. Von diesen seien im Jahr 2008 zwar 1.482 freie Journalisten betroffen, aber nur 28, also 4 Promille, als hauptberufliche Journalisten tätig. Damit repräsentieren die Kläger keine erhebliche Zahl von Unternehmen auf dem einschlägigen Markt für redaktionelle Aufträge des "Nordkuriers" in dessen Verbreitungsgebiet. Es könne den Klägern nicht erlaubt sein, den Markt für die freien Journalisten, von denen die ganz überwiegende Menge nicht hauptberuflich tätig sei, zu zerstören, obwohl sie von diesen Journalisten niemanden vertrete.

Die von der Beklagten verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Beklagte ihren freien Mitarbeitern höhere Honorare zahle als andere ostdeutsche Regionalzeitungen.

Ungeachtet dessen erachte sie die von ihr verwandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen - soweit sie die Klage nicht anerkannt hat - als rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, jedoch, soweit die Beklagte die Klageansprüche nicht anerkannt hat, nur teilweise begründet.

1. Die Kläger sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlG sowie gemäß § 8 Abs. 3 Ziff. 2 UWG i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG aktivlegitimiert. Die Kläger sind satzungsmäßig zur Interessenvertretung ihrer Mitglieder befugt und tatsächlich in der Lage, diese Interessen wahrzunehmen.

Sie vertreten auf dem streitgegenständlichen Markt eine repräsentative Anzahl von Journalisten. Hierbei kommt es nicht darauf an, dass von den 1.482 freien Journalisten, die von den Regelungen betroffen sind, nur 28 als hauptberufliche Journalisten arbeiten. Den Ausführungen der Beklagten zu Folge sind diese 28 Journalisten bei den Klägern als Berufsverbände organisiert. Damit vertreten diese eine deutlich repräsentative Anzahl der betroffenen hauptberuflichen freien Journalisten.

Zwischen den Parteien besteht darüber hinaus mindestens ein potentielles Wettbewerbsverhältnis (vgl. Köhler/ Bornkamm, UWG, 28. Auflage 2010, Rn. 96 f) bei der entgeltlichen Überlassung von Bildbeiträgen an Zeitungs- und Zeitschriftenverlage zum Zwecke des Abdrucks und sonstiger Verwendung. Die freien Journalisten als Mitglieder der Kläger vermarkten auf diesem Weg ihre eigenen Arbeiten und erzielen dadurch die für ihren Lebensunterhalt notwendigen Einkünfte. Die von der Beklagten verwendeten Vertragsregelungen setzen voraus, dass die ihr übertragenen Nutzungsrechte im Rahmen von Kooperationsabsprachen an andere, auch ausländische Verlage sowie Dritte weiter übertragen und Unterlizenzen für die Nutzung der Werke eingeräumt werden können. Damit ermöglicht sie sich, mit den Rechten in der Art einer Agentur Handel zu treiben. Zugleich setzt sie sich dadurch in Konkurrenz zu den Fotografen, denen sie es auf diese Weise erschwert, Beiträge, die sie der Beklagten angeboten haben, daneben noch anderweitig am Markt zu platzieren. Es ist daher mindestens von einem unmittelbar bevorstehenden Marktzutritt der Beklagten und damit einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis auszugehen (vgl. LG Berlin, Urteil v. 09.12.2008 _ 16 O 8/08), welches die wettbewerblichen Interessen der Mitglieder der Kläger konkret berührt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09).

2. Den Klageanspruch hinsichtlich der Klauseln 6.3 und 6.6 hat die Beklagte anerkannt. Diesbezüglich bedarf es weiterer Ausführungen nicht.

3. Von den übrigen Klauseln begegnen die Klauseln 6.1, 6.2, 6.4, 6.5 und 6.8 keine Bedenken. Die Klauseln 4.5, 4.6 und 6.7 dagegen sind mit § 307 BGB nicht zu vereinbaren. Die Klauseln im Einzelnen:

Klausel 4.5

Diese Klausel hält einer Klauselkontrolle gemäß § 307 BGB nicht stand. Sie ist mit den gesetzlichen Bestimmungen nicht in Übereinstimmung zu bringen.

Der Schutz des anderen Vertragsteils wird bei der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die für jeden individuellen Vertragsabschluss die Einräumung von Rechten vereinfachen sollen, auch im Urheberrecht durch die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB gewährleistet (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl. 2008, vor §§ 31 ff. Rn. 192; BGH GRUR 2005, 148 - Oceano Mare). In persönlicher Hinsicht sind freischaffende Urheber regelmäßig Unternehmer i.S. d. § 14 BGB, so dass die AGB-Kontrolle gemäß § 310 Abs. 1 BGB nur eingeschränkt möglich ist. Bei besonderer Schutzbedürftigkeit kann das durch eine schärfere Inhaltskontrolle nach § 307 BGB kompensiert werden (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 195).

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind gemäß § 307 BGB bei unangemessener Benachteilung des Vertragspartners unwirksam. Die unangemessene Benachteiligung kann sich aus einem Widerspruch zu einem gesetzlichen Leitbild (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder zu wesentlichen Vertragspflichten (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB) ergeben. Im Urheberrecht hat Leitbildfunktion i.S.d. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB insbesondere der Grundsatz der angemessenen Vergütung (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 203).

Die Kontrolle des eigentlichen Leistungsgegenstandes scheidet gemäß § 307 Abs. 3 BGB grundsätzlich aus. Eine zu geringe Vergütung kann deshalb nicht über AGB-Recht korrigiert werden. Gleiches gilt für die Gegenleistung des Urhebers (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 204).

Wird der freie Journalist mit der Erstellung eines Beitrages beauftragt, so steht ihm gemäß §§ 631 Abs. 1, 632 BGB ein Anspruch auf Zahlung des Werklohnes zu. Zwar vermag der Auftraggeber den Werkvertrag jederzeit gemäß § 649 Satz 1 BGB zu kündigen, in diesem Fall bleibt er jedoch gemäß § 649 Satz 2 BGB zur Zahlung des vereinbarten Werklohnes verpflichtet.

Ungeachtet dessen, dass die Klausel, "Leistungen zu inhaltlichen, qualitativen oder rechtlichen Gründen nicht oder nicht vollständig abzunehmen" nicht ausreichend bestimmt und damit intransparent ist (ebenso KG Berlin, Urteil vom 26.03.2010, Auz. 5 U 66/09), kommt der Ausschluss der Verpflichtung, in einem solchen Fall die vereinbarte Vergütung zu bezahlen, nicht in Betracht (ebenso Nordemann, a.a.O., Rn. 207 m.w.N.). Die Klausel bedingt die gesetzliche Bestimmung des § 649 Satz 2 BGB ab.

Der Vergütungsanspruch des Werkunternehmers kann nicht durch AGB vollständig ausgeschlossen werden (vgl. BGH NJW 1985, 631; 2007, 3423).

Klausel 4.6

Die Klausel, dass eine Vereinbarung über bestimmte Zusatzhonorare nur wirksam sei, wenn sie in "Schrift- oder Textform" erfolgt sei, hält einer Klauselkontrolle gemäß § 307 BGB ebenfalls nicht stand. Sie ist nach § 305 b BGB unwirksam.

Schriftformklauseln verstoßen gegen § 305 b BGB, wenn sie konstitutiv die Einhaltung der Schriftform oder einer anderen Form fordern. Schriftformklauseln können gemäß § 305 b BGB nachträglich getroffene höherrangige individuelle Vereinbarungen nicht außer Kraft setzen.

Klausel 6.1

Die Einräumung ausschließlicher Nutzungsrechte verstößt vorliegend nicht gegen §§ 31 Abs. 5; 38 Abs. 3 UrhG i.V.m. § 307 BGB. Soweit die freien Journalisten der Beklagten ein ausschließliches zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht übertragen, handelt es sich um eine gemäß § 31 Abs. 5 bzw. § 38 Abs. 3 UrhG zulässige Leistungsbestimmung. Die Bestimmung der Leistung bzw. der Gegenleistung durch AGB unterliegt der Klauselkontrolle nicht. Das in § 11 Satz 2 UrhG enthaltene Leitbild einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes wird durch die Klausel Ziffer 6.1 nicht berührt.

Nutzungsrechte können auch nach der Reform des Urhebervertragsrechts im Jahre 2002 - soweit sie einzeln aufgeführt sind - ohne Einschränkung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übertragen werden. Ein gerichtlicher Eingriff in die Vertragsautonomie dergestalt, dass die Übertragung von Nutzungsrechten zur Verbesserung der Rechtsstellung der Urheber erschwert wird, kommt auch über die §§ 32, 32a UrhG nicht in Betracht. Selbst ein "Buy-Out" auf der Grundlage einer Pauschalvergütung ist möglich (vgl. KG, Urteil vom 26.03.2010, Az. 5 U 66/09 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2009, 1148 - Talking to Addison; i.E. auch LG Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09).

Zur allgemeinen Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG steht § 38 Abs. 3 UrhG in einem Verhältnis gegenseitiger Ergänzung, wobei § 38 als der spezielleren Regelung partiell der Vorrang zukommt. Ist hinsichtlich der Rechtseinräumung nichts ausdrücklich vereinbart noch durch Vertragsauslegung zu erschließen, so führt § 38 Abs. 3 UrhG zur Annahme eines einfachen Nutzungsrechts (vgl. Schricker/Peukert, a.a.O., § 38 Rn. 15). Die Regelung des § 38 UrhG ist jedoch dispositiv. Vertragliche Regelungen, auch solche in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, haben Vorrang (vgl. Schricker/Peukert, a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Räumt der Urheber ein ausschließliches Nutzungsrecht ein, so ist er gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG sogleich nach Erscheinen des Beitrages berechtigt, ihn anderweitig zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nichts anderes vereinbart ist. Eine solche anderweitige Vereinbarung ist den angegriffenen AGB-Bestimmungen nicht zu entnehmen und auch sonst nicht vorgetragen worden. Das in § 38 Abs. 3 Satz 2 UrhG geschützte - wirtschaftliche - Interesse des Urhebers, seinen Beitrag auch anderweitig anzubieten, ist damit nicht berührt.

Die angegriffene Bestimmung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Leitbild i.S.d. § 307 II Nr. 1 BGB unwirksam. Zwar wird es vereinzelt - entgegen der früheren Rechtsprechung des BGH - für möglich gehalten, dass die Zweckübertragungslehre nach der Urhebervertragsrechtsreform als eine solche Leitbildentscheidung anzusehen sei (vgl. die Darstellung bei Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 31 Rz. 180, 181 m.w.N.), diese Auffassung räumt jedoch ein, dass sich aus der grundsätzlichen Möglichkeit einer AGB-Kontrolle von Nutzungsrechtseinräumungen durch Urheber nur begrenzte Konsequenzen ergeben. Denn die Kontrolle des eigentlichen Leistungsgegenstandes scheide grundsätzlich aus. Dieser sei einer AGB-Kontrolle grundsätzlich nicht zugänglich. Eine zu geringe Vergütung sei über § 32 UrhG zu korrigieren, Gleiches müsse grundsätzlich auch für die Gegenleistung des Urhebers gelten (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 181). Nach dieser Auffassung sei die AGB-Kontrolle nach der Zweckübertragungslehre auf Ausnahmefälle zu beschränken, in denen ein Gestaltungsmissbrauch vorliege, weil eben grundsätzlich die Nutzungsrechteinräumung als Leistungsgegenstand nicht kontrollfähig sein könne. Vor allen "unbedeutende Nebenrechte" könnten außerhalb der Hauptleistungspflicht stehen und kontrollfähig sein (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 183).

Solche "unbedeutenden Nebenrechte" sind hier nicht ersichtlich. Richtigerweise enthält § 31 Abs. 5 UrhG jedoch auch keine Leitbildfunktion, sondern eine Auslegungsregel, die nur dann zur Anwendung kommt, wenn die streitigen Nutzungsrechte im Vertrag nicht einzeln genannt worden sind. Werden Nutzungsrechte in einem Formularvertrag konkret bezeichnet, verstößt dies nicht gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB iVm § 31 Abs. 5 UrhG (vgl. BGH, GRUR 1984, 45, 51 _ Honorarbedingungen Sendevertrag).

Die im Einzelnen konkret übertragenen Nutzungsarten ergeben sich vorliegend aus Ziffer 6.1 der Vertragsbedingungen, die Bestandteil des Rahmenvertrages sind. Die Frage der Zulässigkeit der ausdrücklichen Übertragung von Nutzungsarten durch den Urheber bemisst sich somit nicht nach § 31 Abs. 5 UrhG, sondern nach den sonstigen urheberrechtlichen bzw. vertragsrechtlichen Bestimmungen.

Soweit von den Klägern insbesondere die Befugnis, die Rechte "in der Werbung und für Werbemittel (z.B. Plakate, Werbefilme, POS-Werbeformen)" zu nutzen oder in unkörperlicher Form wiederzugeben, angegriffen wurde, ergibt sich anderes nicht. Die Einräumung eines solchen Rechts ist kein Gestaltungsmissbrauch (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 185 m.w.N.). Von einer gesetzlichen Bestimmung wird nicht abgewichen. Es existiert keine Vorschrift, die die Einräumung eines Nutzungsrechts zum Zwecke der werblichen Nutzung generell oder in Bezug auf Pressebeiträge für unzulässig erklärt (vgl. Landgericht Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09; LG Berlin, Urteil vom 09.12.2008, AZ. 16 O 8/08).

Schließlich stellt eine "Buy-Out"-Vereinbarung auch keine überraschende Klausel dar. Klauseln, die schon objektiv so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen brauchte, werden gemäß § 305 c Abs. 1 BGB kein Bestandteil des Vertrages. Solche "Buy-Out"-Klauseln sind heute in der Medienbranche üblich, so dass sie nicht überraschend sein können (vgl. hierzu Nordemann, a.a.O., Rn. 199).

Klausel 6.2

Diese Bestimmung hält einer Klauselkontrolle ebenfalls stand.

Eine Abweichung von einer gesetzlichen Bestimmung liegt nicht vor. § 38 Abs. 3 UrhG regelt nur die Reichweite der erworbenen Nutzungsrechte, trifft hingegen keine Aussage zum Eigentumserwerb an den Werkstücken, die die geistige Leistung verkörpern. Die Klausel sieht einen Eigentumserwerb nur an den abgelieferten bzw. angenommenen Unterlagen und nicht sämtlicher Arbeitsergebnisse vor. Eine unangemessene Benachteiligung der Journalisten ist auch angesichts der heutzutage gebräuchlichen digitalen Datenübertragung nicht zu erkennen (vgl. KG, Urteil vom 26.03.2010, Az. 5 U 66/09).

Wie die Kläger selbst vortragen, ist - hierauf kommt es jedoch auch nicht an - die praktische Bedeutung dieser Bestimmung gering. Die Verwendung von Dias durch einen Fotojournalisten wird heutzutage unüblich sein, er wäre durch die Klausel auch nicht gehindert, vor der Abgabe eine elektronische Datei zu fertigen.

Klausel 6.4

Soweit diese Klausel das Recht einräumt, die Nutzungsrechte auch auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte nutzen zu lassen und/oder Dritten diese Nutzungsrechte einzuräumen, handelt es sich wiederum um eine Bestimmung von Leistung und Gegenleistung. Das vertraglich eingeräumte Recht, ein Urheberrecht weiter zu übertragen, ist in § 34 UrhG geregelt. Die Vereinbarung verstößt gegen diese Bestimmung nicht.

Die Übertragung dieser Rechte durch AGB ist möglich (vgl. BGH GRUR 1984, 45). Der Journalist wird durch die Klausel an der Geltendmachung weiterer Honorare nicht gehindert.

Klausel 6.5

Diese Klausel "Die Urheberpersönlichkeitsrechte des freien Mitarbeiters an seinen Beiträgen bleiben ansonsten unberührt. Der freie Mitarbeiter wird seine Urheberpersönlichkeitsrechte nicht in einer Weise geltend machen, die einen Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft herbeiführen kann." begegnet im Ergebnis keinen Bedenken.

Das Urheberpersönlichkeitsrecht des Vertragspartners, das in seinem Kerngehalt nicht übertragbar ist (vgl. Dietz/Peukert in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl. 2010, vor §§ 12 ff. Rn. 27 m.w.N.), wird durch die Klausel, wie ausdrücklich festgeschrieben wird, nicht berührt. Das Gesetz sieht bezüglich des Rechtsverkehrs im Urheberrecht in den §§ 31 ff. UrhG nur die Einräumung von Nutzungsrechten (bzw. deren Weiterübertragung) vor.

Im Zusammenhang mit derartigen vertraglichen Einräumungen können die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse aber vertraglich zumindest eingeschränkt werden, soweit es zur ungestörten Werknutzung durch Dritte unerlässlich ist (vgl. Dietz/Peukert, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.).

Dass der Journalist seine Urheberpersönlichkeitsrechte nur in einer Art und Weise geltend macht, die nicht zu einem Konflikt mit den der Gesellschaft überlassenen Befugnissen und den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft führen kann, ergibt sich bereits aus den vertraglichen Nebenpflichten gemäß §§ 241 Abs. 2, 242 BGB zur gegenseitigen Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Die Klausel ändert eine gesetzliche Regelung somit nicht ab.

Die Regelung ist auch nicht im Hinblick auf eine Intransparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Möglichkeiten einer Kollision der wirksam übertragenen Nutzungsrechte und der beim Urheber verbliebenen Urheberpersönlichkeitsrechte erscheinen im Hinblick auf die Vielzahl der bereits heute denkbaren Fallgestaltungen und die sich beständig ändernde Situation der Märkte unabsehbar. Der Gesetzgeber hat daher in den §§ 241 Abs. 2, 242 BGB und auch im UrhG (vgl. hierzu Dietz/Peukert, a.a.O., Rn. 28 a m.w.N.) von einer näheren Ausgestaltung der Pflichten bei kollidierenden Interessen der Parteien abgesehen. Entscheidend ist, dass der Urheber erkennen kann, was er konzediert, so dass er in der Lage ist, sein Selbstbestimmungsrecht in klarer Sicht der Konsequenzen auszuüben (vgl. Dietz/Peukert, a.a.O., Rn. 28 b m.w.N.). Hierbei sind zu würdigende Gesichtspunkte im Rahmen der Vertragsauslegung Art, Zweck und Niveau des betroffenen Werkes sowie gemäß §§ 133, 157 BGB die Branchenüblichkeit und der Vertragszweck (vgl. Dietz/Peukert, a.a.O., Rn. 28 b m.w.N.). Diese Auslegung ist für beide Vertragsparteien in gebotener Klarheit in der Klausel angelegt. Eingehendere Vereinbarungen in der Klausel kommen diesbezüglich aus den genannten Gründen nicht in Betracht.

Klausel 6.7

Diese Klausel "Der freie Mitarbeiter garantiert der Gesellschaft den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte, er versichert, dass diese nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Soweit Dritten irgendwelche Rechte zustehen, verpflichtet sich der freie Mitarbeiter, die Gesellschaft von Ansprüchen hieraus freizustellen." hält einer Klauselkontrolle stand gemäß § 307 BGB nicht stand. Sie verstößt insbesondere gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach ist eine Klausel unwirksam, die für den Vertragspartner unverständlich formuliert ist.

Darüber hinaus benachteiligt diese Klausel den Vertragspartner unangemessen, da ihm rechtliche Unwägbarkeiten auferlegt werden, die er nicht zuverlässig abschätzen kann. Der freie Journalist, der Texte, Informationen oder Photos erstellt und veräußert, kann weder ohne eingehende rechtliche Prüfung weder "den Bestand der zuvor bezeichneten Rechte" garantieren noch erkennen, ob und inwiefern diese "mit Rechten Dritter belastet sind". Es ist für ihn ohne eingehende rechtliche Prüfung insbesondere nicht feststellbar, ob z.B. hinsichtlich von ihm gefertigten Photos "Rechte Dritter" bestehen.

Eine Haftung ohne Verschulden ist dessen ungeachtet im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. Nordemann, a.a.O., Rn. 212 m.w.N.).

Klausel 6.8

Soweit die Klausel ausführt, die Gesellschaft sei zur Auswertung nicht verpflichtet, hält diese Bestimmung einer Klauselkontrolle stand (i.E. ebenso: LG Hamburg, Urteil vom 4.05.2010, Az. 312 O 703/09). Sie weicht von einer gesetzlichen Bestimmung nicht ab.

Die unzureichende bzw. Nichtausübung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist in § 41 UrhG geregelt. Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts das Recht nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Urhebers erheblich verletzt, so kann dieser das Nutzungsrecht zurückrufen. Gemäß § 41 Abs. 2 UrhG beträgt die Frist bei einem Beitrag zu einer Zeitung drei Monate, bei einem Beitrag zu einer Zeitschrift, die monatlich oder in kürzeren Abständen erscheint, sechs Monate und bei einem Beitrag zu anderen Zeitschriften ein Jahr.

Eine "Verpflichtung" zur Verwertung des Urheberrechts wird auch von § 41 UrhG nicht vorgesehen, es handelt sich vielmehr um eine Obliegenheit, eine "Last" des Nutzungsberechtigten (vgl. Schricker/Peukert, a.a.O., § 41 Rn. 4; BGH GRUR 1970, 40). Der dem Urheber in § 41 Abs. 1 UrhG eingeräumte Behelf zur Vertragslösung (vgl. Schricker/Peukert, a.a.O., § 41 Rn. 4) wird durch die angegriffenen Klausel nicht berührt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des teilweisen Anerkenntnisses der Beklagten (Klauseln 6.3 und 6.6). Die Kammer hat das Maß des Obsiegens der Klägerin im Hinblick darauf, dass sie mit ihrem Vorbringen hinsichtlich der wirtschaftlich besonders bedeutsamen Klausel 6.1 nicht durchdringen konnte, trotz eines Obsiegens hinsichtlich 5 von 10 Klauseln (4.5, 4.6, 6.3, 6.6 und 6.7) mit nur 40% bemessen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.






LG Rostock:
Urteil v. 12.05.2011
Az: 6 HK O 45/10, 6 HK O 45/10


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/eba0049116fe/LG-Rostock_Urteil_vom_12-Mai-2011_Az_6-HK-O-45-10-6-HK-O-45-10




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